Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-
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1 1 Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung- Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 178), der 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl 2013, S. 134), des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom (GVBl. I vom S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 241) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I vom S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. S. 430) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Runkel in ihrer Sitzung am nachstehende Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 11 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) das Getränkeentgelt, c) das Verpflegungsentgelt. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom (BGBL. I S. 2417) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), bezieht. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten. (3) Das Getränkeentgelt ist für Getränke zu entrichten, die während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung für Kinder zum Frühstück eingenommen werden. Es wird pauschaliert für den Monat festgesetzt. (4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Tageseinrichtung für Kinder erhoben. (5) Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.
2 2 (6) Für Kinder unter 3 Jahren, die nicht selbstständig an der bereitgestellten Mittagsverpflegung teilnehmen können, stellen die Eltern eine fertig zubereitete Mahlzeit dem Kindergarten zur Verfügung. (7) Einwegwindeln für Wickelkinder im Krippenalter sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem Kindergarten zur Verfügung zu stellen. 2 Betreuungsgebühren (1) Die Betreuungsgebühr beträgt monatlich bei ganztätiger Betr Uhr halbtätiger Betr Uhr Regelkiga Uhr einschl. 2 Std Mittagspause erweitere Betr Uhr Das erste Kind 165 Euro 91 Euro 91 Euro 0,00 Euro das zweite Kind, das gleichzeitig eine Tageseinrichtung in Runkel besucht. jedes weitere Kind, das gleichzeitig mit dem ersten und dem zweiten Kind eine Tageseinrichtung in Runkel besucht 83 Euro 46 Euro 46 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro die Betreuungsgebühr für Krippenkinder 220 Euro 121 Euro 165 Euro Das zweite Krippenkind, das gleichzeitig eine Tageseinrichtung in Runkel besucht 110 Euro 62 Euro 83 Euro (2) Zusätzlich können im Ganztagsbereich für Kindergartenkinder Module angemeldet werden, wenn in den Ganztagsgruppen der Einrichtung noch freie Plätze vorhanden sind. Vorrangig werden reguläre Ganztagsplätze vergeben. Über die Vergabe entscheidet die Stadtverwaltung im Benehmen mit der jeweiligen Kindergartenleitung. Modul 1 Fünf Tage vormittags ( Uhr) und zusätzlich einen Tag nachmittags von Uhr. Der Nachmittag muss im Voraus verbindlich festgelegt werden. Die Gebühr beträgt monatlich für - das erstgeborene Kind 108 Euro 54 Euro
3 3 Modul 2 Fünf Tage vormittags ( Uhr) und zusätzlich zwei Tage nachmittags von Uhr. Die Nachmittage müssen im Voraus verbindlich festgelegt werden. Die Gebühr beträgt monatlich für - das erstgeborene Kind 121 Euro 61 Euro Modul 3 Fünf Tage vormittags ( Uhr) und zusätzlich drei Tage nachmittags von Uhr. Nachmittage müssen im Voraus verbindlich festgelegt werden für - das erstgeborene Kind 139 Euro 70 Euro Modul 4 Fünf Tage vormittags ( Uhr) und zusätzlich vier Tage nachmittags von Uhr. Nachmittage müssen im Voraus verbindlich festgelegt werden. Die Gebühr beträgt monatlich für - das erstgeborene Kind 154 Euro 77 Euro Ergänzungen zu den Modulen a) 1 Stunde zusätzliche tägliche Betreuung. Die Gebühr beträgt monatlich für - das erstgeborene Kind 17 Euro 9 Euro b) 1 Notfalltag. Die Gebühr beträgt für - das erstgeborene Kind 17 Euro 9 Euro (3) Um eine Ganztagsgruppe einzurichten, müssen mindestens neun Kinder verbindlich angemeldet werden. Über Abweichungen der Mindestbelegungszahl der Ganztagsgruppe entscheidet der Magistrat im Einzelfall. (4) Für Schulkinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, wird eine Betreuungsgebühr von 90 Euro/Monat zzgl. der Kosten für die Mittagsversorgung festgesetzt.
4 4 (5) Für Kinder, die das letzte Jahr vor der Einschulung die Tageseinrichtung für Kinder besuchen und halbtägig bzw. ganztägig betreut werden, wird die Betreuungsgebühr um 100,00 Euro gesenkt. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Differenzbetrages, wenn die monatliche Betreuungsgebühr weniger als 100,00 Euro beträgt. Der Differenzbetrag zu Abs. 1 wird als Betreuungsgebühr festgesetzt. (6) Das Getränke- bzw. Verpflegungsentgelt ist von der Befreiung ausgenommen. (7) Eine weitere Beitragsfreistellung für zurückgestellte Kinder (Kann-Kinder), denen bereits eine Freistellung gewährt wurde, erfolgt nicht. Die Betreuungsgebühr ist in voller Höhe zu entrichten. (8) Bei vorzeitiger Einschulung hat der Träger der Tageseinrichtung für Kinder bereits entrichtete Betreuungsgebühren analog Absatz 5 nachträglich für das tatsächlich letzte Kindergartenjahr zu erstatten. (9) Die Absätze 5, 7 und 8 finden nur Anwendung, soweit das Land Hessen Fördermittel wie derzeit nach 32c HKJGB gewährt. 3 Getränkeentgelt, Verpflegungsentgelt (1) Das Getränkeentgelt für das Frühstücksgetränk wird einheitlich auf Euro 5,00/Monat festgesetzt. Es wird für die Betreuungszeiten von Uhr, Uhr, Uhr und Uhr erhoben. (2) Das Verpflegungsentgelt ist für jedes bestellte Mittagessen einschließlich Getränke zu entrichten und beträgt täglich Euro 5,00. 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung für Kinder fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühren sind am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und werden von der Stadtkasse per Lastschriftverfahren eingezogen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung für Kinder (z.b. Ferien, Feiertage usw.) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtungen für Kinder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundung und Erlass von Gebührenforderungen gemäß 30 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) i.v.m. den 222 und 227 der Abgabenordnung (AO) entscheidet der Magistrat der Stadt Runkel.
5 5 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel vom 23. September 2010 außer Kraft Runkel, den Der Magistrat der Stadt Runkel
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