Sanktion (mit Art.) Voraussetzungen Aufschub Strafen, 22ff.

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1 1 Peter Aebersold 2008 Das Jugendstrafgesetz vom (JStG) Das Jugendstrafgesetz regelt das materielle Jugendstrafrecht der Schweiz. Es ersetzt die früheren Art des StGB/alt. Durch die Herausnahme aus dem Strafgesetzbuch und die Regelung in einem besondern Gesetz soll die Eigenständigkeit des Jugendstrafrechts noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Das Jugendstrafgesetz (JStG) trat am in Kraft, gleichzeitig mit der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (Änderungen vom ), Art.49 JStG. Sanktion (mit Art.) Voraussetzungen Aufschub Strafen, 22ff. Vollzug Verschulden erforderlich Verweis, 22 Gute Prognose Probezeit und Weisungen möglich Persönliche Leistung, 23 Max.10 Tage, ab 15 J. bis max. 3 Mte. Kurse und Pflicht für Aufenthalt möglich Busse, 24 Ab 15J. Höchstbusse 2000 Fr. Bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich, Mögl. Umwandlung in Leistung oder in Freiheitsentzug, 25,A.1 Ab 15J. Höchststrafe 1 Jahr Qualifizierter Freiheitsentzug bis 4Jahre, 25,A.2 Strafbefreiung, 21 Schutzmassnahme gefährdet (a) Schuld und Tatfolgen gering (b) Wiedergutmachung erfolgt (c) Betroffenheit durch Tatfolgen (d) Erfolgte Bestrafung (e) Zeitablauf und Wohlverhalten (f) Schutzmassnahmen, 10ff. Aufsicht, 12 Ab 16J., nur bei schweren Verbrechen Statt Verweis, geringe Gegeninteressen Strafe unangemessen Durch Eltern oder Dritte Geringe Gegeninteressen Verschulden nicht nötig, Verhältnismässigkeit Überforderte, aber fähige und kooperative Eltern Persönliche Betreuung, 13 Ungenügende Betreuung Ambulante Behandlung,14 Psych.Störung, Sucht od. gefährdete Entwicklung 35 Bed. oder teilbedingter Vollzug möglich, bed.entlassung nach Hälfte möglich (min.2w.) Bed. oder teilbedingter Vollzug bis 30 Monate, bed.entlassung s.o. Verfahrenssistierung für Mediation, 21,A.3 In der Regel neben Strafe, ausnahmsweise allein Freiheitsentzug Halbgefangenschaft bis 1J. möglich, bis 3Mte Umwandlung in Leistung möglich. Einrichtung für Jugendliche Vollzug maximal bis 22.Alterjahr Auskunftspflicht der Eltern, Weisungen möglich Elterl. Sorge kann beschränkt werden Verbindung mit andern Massnahmen möglich Unterbringung, 15,A.1, ultima ratio Massnahme geht vor, 32 Ab 17J. Verlegung in Einrichtung für Junge Erwachsene möglich Geschlossene Unterbringung, 15,A.2 Unumgänglich für Schutz resp. Behandlung oder für den Schutz Dritter Massnahme geht vor, 32 Ab 17J. Verlegung in Einrichtung für Junge Erwachsene möglich

2 2 Da es sich um ein neues und recht kompaktes Gesetz handelt, wird es in der Reihenfolge der gesetzlichen Bestimmungen dargestellt. Gesetzes-Artikel ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf das JStG. Wie im Gesetz selbst, wird für die Jugendlichen die männliche Form verwendet. Das entspricht insofern der Realität, als ca. 82% der Jugendverfahren männliche Jugendliche betreffen. 1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich Art.1 Gegenstand Gegenstand des JStG sind besondere Sanktionen für Minderjährige, die eine Straftat begangen haben. Das Jugendstrafrecht ist ein spezialpräventiv ausgerichtetes Sonderrecht (lex specialis), das für die definierte Altergruppe ausschliesslich anwendbar ist. Die Sanktionen des JStG ersetzen die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen und Massnahmen, wenn Jugendliche Straftaten begehen. Das strafbare Verhalten selbst ist im Strafgesetzbuch und in andern Strafbestimmungen (insbesondere BetMG und SVG) definiert. Im Prinzip sind alle Tatbestände auch auf Jugendliche anwendbar, faktische Ausnahmen sind altersbedingt (z.b. Amtsdelikte: Jugendliche können diese Ämter gar nicht ausüben); eine ausdrückliche Ausnahme besteht im Art.187 StGB (Altersunterschied 3 Jahre bei sexuellen Handlungen unter Jugendlichen). Neu enthält das Gesetz auch Grundsätze für das Jugend- Strafverfahren, das im Übrigen bis zur Einführung des Bundes-Strafprozessrechts kantonal geregelt bleibt. In Abs.2 wird geklärt, welche Artikel des (revidierten) Allgemeinen Teils und des Dritten Buchs im StGB auf Jugendliche anwendbar sind (s.o. Grundsätze/Sonderstrafrecht). Die Liste ist abschliessend, d.h. die nicht genannten Artikel gelten im Jugendstrafrecht nicht. Früher bestand diesbezüglich eine Lücke, die Festlegung der anwendbaren Bestimmungen war deshalb der Lehre und der Rechtsprechung überlassen. Die aktuelle Vorschrift lehnt sich an die damals entwickelten Regeln an. Eine besondere Bedeutung kommt Abs.2,lit.c zu, in der die bei Erwachsenen geltenden Grundsätze des Massnahmenrechts als anwendbar erklärt werden. Damit ist die lange Zeit umstrittene Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip auch für die Massnahmen des Jugendstrafrechts verbindlich sei, vom Gesetzgeber klar entschieden worden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt auch für die im JStG geregelten Schutzmassnahmen. Problematisch ist die in Abs.2,lit.k vorgesehene Anwendbarkeit von Art.105, Abs.1 StGB. Danach sind bei Übertretungen der bedingte und der teilbedingte Vollzug nicht möglich. Das führt zur widersprüchlichen Konsequenz, das schwerere Delikte (Vergehen) mit bedingtem Vollzug geahndet werden können, leichtere (Übertretungen) aber nicht. Auch wenn Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechts angewendet werden, wird durch Abs.3 klargestellt, dass dies immer nur sinngemäss geschehen soll, d.h. unter Berücksichtigung der in Art.2 formulierten Grundsätze. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass bei Jugendlichen oft weniger strenge Massstäbe angebracht sind, so etwa bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit, beim Notwehrexzess oder bei der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. Besondere Regel gelten nach Art.36 und 37 für die Verjährung. Deshalb finden die entsprechenden Bestimmungen des StGB keine Anwendung. Art.2 Grundsätze Art.2 ist die zentrale Bestimmung des Jugendstrafrechts. Hier werden die wegleitenden Prinzipien umschrieben, nämlich Schutz und Erziehung der Jugendlichen. Schutz im Sinne von Fürsorge heisst nicht, Jugendliche seien vor Sanktionen zu verschonen. Geschützt wird vielmehr die gedeihliche Entwicklung sowie die persönliche und berufliche Entfaltung von Jugendlichen. Schutz umfasst die Abwehr von Gefahren, die Korrektur von Fehlentzwicklungen und das Schaffen von günstigen Entwicklungsbedingungen. Der Begriff knüpft an die Terminologie des ZGB an ( Kindsschutz ) und bezieht sich speziell auf die Massnahmen. Im Erwachsenenstrafrecht geht es primär um eine tatvergeltende Sanktion: Die Strafe soll die Tatschuld durch eine als gleichwertig empfundene Übelszufügung ausgleichen. Dadurch soll die verletzte Rechtsordnung wiederhergestellt werden. Relative Strafzwecke (Spezial- und Generalprävention) haben innerhalb dieses Prinzips nur eine untergeordnete Bedeutung. Das Jugendstrafrecht orientiert sich an einem andern Verständnis: Die von Jugendlichen begangene Tat verletzt die Rechtsordnung

3 3 nicht in gleicher Weise. Sie verlangt deshalb nicht nach einer ausgleichenden, vergeltenden Sanktion. Vielmehr soll die Tat Anlass sein, sich mit dem Täter zu befassen, zu prüfen, was er zu seiner Entwicklung und zu seiner Sozialisation braucht. Jugendliche können noch geformt und durch Grenzziehung und Erziehung wirksamer als durch Vergeltung vor weitern Rechtsbrüchen abgehalten werden. Die Straftat hat deshalb nur eine symptomatische Bedeutung. Sie ist zwar unerlässliche Voraussetzung, darüber hinaus aber blosser Ausgangspunkt für die Festlegung jugendstrafrechtlicher Sanktionen. Deren Art und Schwere orientieren sich nicht in erster Linie an der Tat, sondern an spezialpräventiven, speziell erzieherischen Bedürfnissen. Das erzieherisch Wirksame kann nicht aus der Tat allein abgeleitet werden, es muss aus der Persönlichkeit, der individuellen Entwicklung, den Lebensverhältnissen und der Sanktionsempfindlichkeit erschlossen werden. Im Vordergrund steht die Person, Tat und Verschulden rücken in den Hintergrund. Das Jugendstrafrecht ist deshalb ein individualisierendes, täterbezogenes Strafrecht (im Gegensatz zum tatbezogenen Erwachsenen-Strafrecht). Erziehung ist im Jugendstrafrecht für Strafen und Massnahmen wegleitend. Obwohl die Strafen nach Schuldgrundsätzen zugemessen werden, sollen auch sie eine erzieherische Wirkung entfalten: Sie werden im Jugendstrafrecht als Warn- oder Denkzettelstrafen verstanden, nicht als Vergeltung, bei der dem Verurteilten ein der Tat entsprechendes Übel zugefügt wird, BGE 94 IV 58. Erziehungsstrafen sollen dem jugendlichen Täter spürbar verdeutlichen, dass sein Verhalten nicht akzeptiert wird. Sie zeigen ihm Grenzen auf. Sie sollen an seine Bereitschaft und seine Fähigkeit appellieren, dieses Verhalten zu ändern. Zur Ideologie verkommt dieses Verständnis allerdings bei den langen Freiheitsstrafen (bis 4 Jahre) nach Art.25,Abs.2. Selbst wenn diese Strafen ähnlich wie Massnahmen vollzogen werden (Art.27), sprengen sie doch den Rahmen von Erziehungsstrafen. Ihre Begründung ist generalpräventiv, sie dienen vor allem der positiven Generalprävention. Nach Abs.2 ist den Lebens- und Erziehungsverhältnissen sowie der Persönlichkeitsentwicklung besondere Beachtung zu schenken. Damit wird der sozialwissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung getragen, wonach die persönliche Entwicklung sich in steter Wechselwirkung mit der Umwelt vollzieht. Konkretisiert wird der Grundsatz im Art.9. Als Folge dieser Verpflichtung beschäftigen die Jugendanwaltschaften neben dem kriminalistisch tätigen Personal auch sozialwissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte, die für die Abklärungen zur Person zuständig sind. Art.3 und 4 Altersgrenzen Der persönliche Geltungsbereich umfasst nach Art.3 Personen, die zwischen dem 10. und 18. Alterjahr eine Straftat begehen. Auf das Alter zur Zeit der Tatbegehung (und nicht zur Zeit der Beurteilung) wird abgestellt, damit nicht ein anderes Recht zur Anwendung kommt, nur weil das Verfahren spät eröffnet wurde oder lang gedauert hat. Angehoben auf 10 Jahre wurde die untere Altersgrenze. Die frühere Grenze von 7 Jahren war deshalb so tief angelegt gewesen, weil zur Zeit der Einführung des StGB die zivilrechtlichen Schutzmassnahmen noch nicht genügend ausgebaut waren. Als Auswirkung des 1978 in Kraft getretenen neuen ZGB-Kindsrechts war diese Lücke seither geschlossen worden. Die Expertenkommission hatte die Strafmündigkeitsgrenze sogar auf 12 Jahre heraufsetzen wollen, doch setzte sich in der Vernehmlassung das Alter 10 Jahre durch. Weggefallen ist gleichzeitig die Unterteilung in die Altersgruppen der Kinder und der Jugendlichen mit der ehemals mittleren Grenze von 15 Jahren. Doch stellt die Altersgrenze von 15 Jahren, wie später ausgeführt wird, noch immer eine entscheidende Zäsur dar. Art.3,Abs.2, enthält Regeln für die Fälle, wo Straftaten vor und nach Erreichen des 18.Lebensjahrs begangen wurden. Im Grundsatz ist dabei ausschliesslich das StGB, und nicht das JStG anwendbar. Diese Regelung wird von Gürber/Hug/Schläfli kritisiert (Basler Kommentar, S.26), weil sie zu unsinnigen Doppelspurigkeiten führt. Nachteilig wirkt sich die Regel besonders für Jugendliche aus, die vor dem 18.Altersjahr schwere und danach bloss leichte Delikte begangen haben. Wenn Straftaten von Kindern vor dem 10.Alterjahr begangen werden, kommt kein Jugendstrafrecht zur Anwendung, Art.4. Die zuständigen Behörden sind aber verpflichtet, die gesetzliche Vertretung (Eltern oder Vormund) zu informieren und, falls Anzeichen für eine gefährdete Entwicklung vorliegen, die Kindsschutzbehörden einzuschalten. Diese können (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) gestützt auf das ZGB zivilrechtliche Massnahmen anordnen, z.b. eine Unterbringung, die möglicherweise im gleichen Heim durchgeführt wird wie eine jugendstrafrechtliche Unterbringung. Praktische Abgrenzungsprobleme entstehen gelegentlich im Zusammenhang mit der Altersgrenze von 18 Jahren, weil ältere Täter ihr Geburtsdatum fälschen und sich als jünger auszugeben versuchen, um

4 4 von den milderen Sanktionen des Jugendstrafrechts zu profitieren. In solchen Fällen werden durch die Institute für Rechtsmedizin sog. Altersbestimmungen durchgeführt. Dabei wird ein Standardverfahren angewendet, das auf drei diagnostischen Säulen beruht: Körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Masse, Röntgenuntersuchung der linken Hand, zahnärztliche Röntgenuntersuchung mit Erhebung des Zahnstatus. Mit Hilfe dieser kombinierten Methode lässt sich zwar keine sichere Altersbestimmung durchführen, aber doch feststellen, mit welcher Wahrscheinlichkeit das angegebene Alter zutrifft respektive nicht zutrifft (Kriminalistik 2001,428ff.). 2. Kapitel: Untersuchung Art. 5 und 6 Untersuchungshaft (UH) Ein dunkles Kapitel in der schweizerischen Strafrechtspraxis ist die Untersuchungshaft bei Jugendlichen. Da die in den verschiedensten Menschenrechts-Deklarationen (EMRK, Mindestgrundsätze, Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Kinderrechts-Konvention) geforderte Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen bisher nicht garantiert werden konnte, musste die Schweiz diesbezüglich immer wieder Vorbehalte anbringen. In Art.6,Abs.2, wird deshalb vorgeschrieben, dass Jugendliche getrennt von Erwachsenen untergebracht werden müssen. Diese Bestimmung wird ergänzt durch den Art.27,Abs.2, der auch im Strafvollzug selbständige Einrichtungen für Jugendliche vorsieht. Art.6,Abs.2, sieht zudem vor, dass inhaftierte Jugendliche in geeigneter Weise zu betreuen sind. Damit sollen Schäden vorgebeugt und Isolation vermieden werden. Gedacht ist in erster Linie an regelmässige Gespräche mit pädagogisch und psychologisch geschulten Betreuungs-Personen. Nicht ins Gesetz aufgenommen haben die Räte zusätzliche Schutzbestimmungen für Jährige und für UH- Dauern von mehr als 14 Tagen, wie sie der Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagen hatte. Dass das JStG keine Mindest-Altergrenze für die Inhaftierung von Jugendlichen vorsieht, stimmt bedenklich. Erhöhte Anforderungen werden bei der UH an die ohnehin geltende Verhältnismässigkeit gestellt. Art.6,Abs.1 verlangt ausdrücklich, die Dauer der UH sei so kurz wie möglich zu halten. Zudem darf UH nur angeordnet werden, wenn der Zweck nicht durch eine der in Art vorgesehenen Schutzmassnahmen erreicht werden kann. Diese können laut Art.5 vorsorglich eingeleitet werden. Wenn z.b. von Anfang an klar ist, dass ein Jugendlicher einer Unterbringung oder einer Therapie bedarf, soll nicht bis zur gerichtlichen Beurteilung zugewartet, sondern die erforderliche Massnahme sofort begonnen werden. Sie ersetzt dann die andernfalls erforderliche UH. Auch für Jugendliche gilt, dass die UH in allen Fällen auf die Strafe angerechnet wird. Dies ergibt sich aus Art.1,Abs.2,lit.b, der die entsprechende Regel von Art. 57 StGB als anwendbar erklärt. Art.7 und 8 Einstellung des Verfahrens Art.7 und 8 regeln verschiedene Fälle der Verfahrens-Einstellung. Grundsätzlich gilt, dass es keinen Sinn macht, ein Strafverfahren bis zum Ende durchzuführen, wenn zuletzt ein Freispruch oder eine Strafbefreiung zu erwarten ist. Das widerspräche der Verfahrensökonomie und wäre für die Betroffenen unzumutbar. Deshalb sieht auch das Erwachsenen-Strafrecht in den Art.52ff. Strafbefreiungsgründe vor, bei deren Vorliegen nicht nur das Gericht von einer Strafe absehen, sondern schon die Untersuchungsbehörde von einer Strafverfolgung absehen oder ein eröffnetes Verfahren einstellen soll. Das Jugendstrafrecht übernimmt und ergänzt diese Gründe und passt sie den besondern Verhältnissen an. Nach Art.7,Abs.1, wird das Verfahren obligatorisch eingestellt, wenn die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art.21,Abs.1 (s. dort) erfüllt sind. Zudem wird gefordert, dass keine Schutzmassnahme notwendig sei. Soweit es sich um stationäre Massnahmen handelt, ist dieser Vorbehalt fragwürdig. Denn in den Fällen von Art.21,Abs.1, handelt es sich fast immer um sehr leichte Delikte. In solchen Fällen wäre es sinnvoller, allfällige Schutzmassnahmen, die sich als erforderlich erweisen, auf dem zivilrechtlichen Weg anzuordnen. Wenn nämlich Jugendliche für ein Bagatelldelikt mit einer Heimeinweisung bestraft werden (so empfinden sie die Massnahme), ist deren Akzeptanz zum vornherein in Frage gestellt. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht (StGB 52 ff.) ist nicht ausdrücklich erwähnt, dass beim Vorliegen der Einstellungsgründe schon von der Eröffnung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Doch muss dies im Jugendstrafverfahren, das stärker vom Opportunitätsprinzip durchdrungen ist, erst recht gelten.

5 5 Nach Art.7,Abs.2, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der ausländische Wohnorts-Staat ein Verfahren durchführt. Damit kann dem Wohnorts- resp. Aufenthaltsprinzip, das nach Art.38 innerhalb der Schweiz massgeblich ist (im Gegensatz zum Tatortprinzip des Erwachsenenstrafrechts), auch auf internationaler Ebene Rechnung getragen werden. Die kantonalen Verfahrensbestimmungen, die nach Art.7,Abs.3, vorbehalten werden (z.b. betreffend Einstellungen mangels genügendem Tatverdacht) dürften angesichts der im Jugendstrafrecht ohnehin weit gefassten Einstellungsmöglichkeiten wenig praktische Bedeutung haben. Eine Neuerung (auch gegenüber der Botschaft des Bundesrates) ist die Verfahrenseinstellung zum Zwecke der Mediation, Art.8. Strafrechtliche Mediation, in Deutschland Täter-Opferausgleich (TOA), in Österreich Aussergerichtlicher Tatausgleich (ATA) genannt, ist ein Mediations-Verfahren, in dem unter fachlicher Anleitung der zugrunde liegende Konflikt zwischen Täter und Opfer bearbeitet wird. Gelingt der Ausgleich (z.b. durch eine Entschuldigung und eine Wiedergutmachungsleistung), und erklärt sich das Opfer als befriedigt, kann nach Art.21,Abs.1c, von einer Bestrafung abgesehen werden. Wenn ein Ausgleich aussichtsreich scheint, ist es auch hier sinnvoll, nicht bis zur richterlichen Beurteilung zuzuwarten, sondern den Mediationsversuch schon während des Untersuchungsverfahrens durchzuführen und im Falle des Gelingens das Verfahren einzustellen. Deshalb sieht Art.8 eine Verfahrens- Unterbrechung, eine Sistierung vor, um eine Mediationsverfahren durchführen zu können. Beauftragt wird eine geeignete Organisation oder Person, wobei geeignet sein dürfte, wer über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Gelingt die Mediation, wird das Strafverfahren eingestellt, misslingt sie, wird es wieder aufgenommen und weitergeführt. Mediation kann nur bei Straftaten in Frage kommen, wo das öffentliche Interesse an einer Bestrafung nicht überwiegt. Das JStG schliesst deshalb Verbrechen aus, die voraussichtlich mit einem unbedingten Freiheitsentzug geahndet würden (Art.8,Abs.1d). Mit dieser Einschränkung kommen aber auch Offizialdelikte für eine Mediation in Frage. Die Tatumstände müssen geklärt sein, wobei insbesondere ein faktisches Eingeständnis vorliegen muss (eine Entschuldigung ist sonst nicht möglich). Ein Geständnis im prozessualen Sinn kann wegen des aus der Unschuldsvermutung abgeleiteten Verbots der Selbstbezichtigung nicht verlangt werden. Als weitere Voraussetzung müssen alle Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertretungen (Eltern) einwilligen, d.h. insbesondere das oder die Opfer müssen sich ohne Ausübung von Druck mit der Mediation einverstanden erklären. Mediation wurde schon bisher in verschiedenen Kantonen versuchsweise durchgeführt (s. Aebersold, Restorative Justice in der Schweiz, in Schöch/Jehle, Angewandte Kriminologie zwischen Freiheit und Sicherheit, Mönchengladbach 2004, S ). Die Erfahrungen zeigen, dass geeignete Fälle im Jugendstrafrecht nicht allzu häufig vorkommen. Bei einem Grossteil der Jugenddelikte gibt es keine individuellen Opfer. Zudem fallen viele Fälle wegen Drogenabhängigkeit, Fremdsprachigkeit oder zu grosser Entfernung des Wohnsitzes weg, und auch auf der Opferseite fehlt es oft an der nötigen Bereitschaft, entweder weil das Opfer durch eine Versicherung entschädigt worden ist und die Sache damit als erledigt ansieht, oder weil das Opfer sich nicht mehr mit dem Geschehen oder mit dem Täter auseinandersetzen will. In den Fällen, die sich für einen Ausgleich eignen, ist die Mediation jedoch eine äusserst sinnvolle Alternative zur Bestrafung, weil sie den jugendlichen Täter in die Verantwortung nimmt und ihn dazu anhält, aktiv zu einer Wiedergutmachung beizutragen. Leider fehlt in Art.8 ein Obligatorium, wonach die zuständige Behörde zu prüfen hätte, ob sich ein Verfahren für eine Mediation eignet, und gegebenenfalls eine solche anzuordnen hätte. So bleibt es dem Ermessen der Verfahrensleitung überlassen, ob sie eine Mediation anregen will. Angesichts der in weiten Teilen der Praxis gegenüber der Mediation herrschenden Skepsis führt das dazu, dass ein entsprechender Versuch auch in Fällen unterbleibt, wo er aussichtsreich wäre. Art.9 Abklärung der persönlichen Verhältnisse In Art.9 wird das Prinzip konkretisiert, wonach von den persönlichen Verhältnissen und der Entwicklung des Jugendlichen auszugehen ist (Art.2,Abs.2). Deshalb hat die zuständige Behörde (in der Deutschschweiz die Jugendanwaltschaft, in der Westschweiz und im Kanton Bern der Jugendrichter) entsprechende Abklärungen zu treffen. Allerdings beschränken sich solche Abklärungen in den meisten Fällen auf ein Minimum. Das liegt daran, dass es sich bei einer Grosszahl der Anzeigen um kleinere Delikt handelt, die von normalen (d.h. nicht gefährdeten) Jugendlichen begangen werden. Eine eingehende Persönlichkeits-Untersuchung würde einerseits die den Jugendanwaltschaften zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten sprengen, andererseits auch von den Jugendlichen und ihren Eltern als unverständliche Einmischung empfunden. Wichtig ist in solchen Fällen, dass überhaupt eine Reaktion erfolgt, auch wenn die angeordnete Konsequenz relativ schematisch festgelegt wird.

6 6 Anders liegt der Fall, wenn es sich um schwere Straftaten handelt, oder wenn eine Schutzmassnahme in Betracht kommt. Bei solchen Jugendlichen klärt die zuständige Behörde (Jugendanwaltschaft/ Jugendrichter) die persönlichen Verhältnisse sorgfältig ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Sie kann auch eine fachlich qualifizierte Stelle mit der Abklärung beauftragen, z.b. einen Sozialdienst vor Ort oder einen Psychologischen Dienst. Wenn Zweifel an der psychischen oder physischen Gesundheit bestehen, oder wenn eine Unterbringung angezeigt erscheint, ist eine medizinische, insbesondere psychiatrische, oder eine psychologische Begutachtung anzuordnen. Die Begutachtung, aber auch andere Abklärungen, können ambulant, teilstationär oder stationär durchgeführt werden, stationär z.b. in einer Beobachtungsstation, einem Durchgangsheim oder einer jugendpsychiatrischen Abteilung oder Behandlungseinrichtung. Beobachtungsstationen gibt es beispielsweise in den Heimen AH Basel, Bolligen, Burghof, DSW Winterthur, Gfellergut, Knutwil, Platanenhof, Safenwil, Richigen; für Mädchen Foyer Neubad, Heimgarten, Platanenhof. Aufenthalte zur Beobachtung und Abklärung dauern in der Praxis zwischen einigen Wochen und einigen Monaten. Ziel aller persönlichen Abklärungen ist es zu erkennen, ob eine persönliche oder erzieherische Fehlentwicklung des Jugendlichen vorliegt, die eine pädagogische oder therapeutische Massnahme erfordert, oder ob eine Strafe angebracht ist, weil die Straftat eine zwar entwicklungs- und altersadäquate, aber nicht tolerierbare Grenzüberschreitung darstellt (Gürber/Hug/Schläfli,S.43f.). Als Instrumente werden zur Vorabklärung, Begutachtung und Prognosestellung neuerdings standardisierte Screening-Verfahren eingesetzt. Diese sind geeignet, Störungen genauer zu bestimmen und die Wirkungen von Massnahmen zu überprüfen. Sie können insbesondere zur Beantwortung der Frage eingesetzt werden, ob eine Begutachtung sinnvoll ist. Ein häufig verwendetes Screening-Instrument ist in Holland von Doreleijers unter der Bezeichnung BARO (Basis Raads Onderzoek) entwickelt worden. Gutschner hat es für die Schweiz bearbeitet und als BARO.ch/de zur Verfügung gestellt. Das halbstrukturierte Interview fragt systematisch und standardisiert alle wichtigen Lebensbereiche ab und wertet sie mit einem Computerprogramm aus. Damit haben Jugendanwaltschaften und Jugendgerichte ein Instrument zur Hand, um bereits im ersten Kontakt mit dem jugendlichen Straftäter psychische Störungen und soziale Auffälligkeiten erfassen zu können (Gutschner,S.18f.) 3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen Art.10 Voraussetzungen für Schutzmassnahmen Die Schutzmassnahmen sind anders als im frühern Jugendstrafrecht dualistisch ausgestaltet. Das heisst: Normalerweise wird die Schutzmassnahme neben einer Strafe angeordnet. Eine ambulante Massnahme kann auch neben der Strafe vollzogen werden. Bei den stationären Schutzmassnahmen hat nach Art.32 der Massnahmenvollzug den Vorrang, doch kann wieder auf die Schiene Strafe umgeschaltet werden, wenn sich die Schutzmassnahme als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweist (dualistisch-vikariierendes System). Nur in zwei Ausnahmefällen wird die Schutzmassnahme allein, d.h. ohne eine Strafe angeordnet: Wenn wegen Schuldunfähigkeit (Unzurechnungsfähigkeit) keine Strafe ausgesprochen werden kann, oder wenn nach Art.21,Abs.1a die Strafe den Erfolg der Schutzmassnahme gefährden würde (s.art.21). Schutzmassnahmen werden wie bei den Erwachsenen nicht nach Massgabe des Verschuldens angeordnet. Inhalt und Ausgestaltung der Massnahme orientieren sich nicht an der Straftat, sondern ausschliesslich an den pädagogischen, psychologischen und medizinischen Bedürfnissen, und natürlich an den verfügbaren Möglichkeiten. Es können verschiedene Massnahmen kombiniert, z.b. pädagogische und therapeutische Interventionen miteinander verbunden werden. An Stelle der bei den Strafen geltenden Begrenzung durch das Verschulden gilt wie bei den Erwachsenen-Massnahmen und wie im Vormundschafts- und Kindsrecht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen Massnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Einerseits muss die Schwere einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zur sonst drohenden Gefahr (nicht bloss zum begangenen Delikt) stehen (sog. Proportionalität oder Verhältnismässigkeit im engern Sinne), andererseits muss von mehreren erfolgversprechenden Massnahmen die leichteste, die Freiheit am wenigsten beschränkende angeordnet werden (Subsidiarität). Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall mit der leichtesten Massnahme zu beginnen wäre: Falls die leichtere Massnahme nicht genügt, um den angestrebten

7 7 Zweck zu erreichen, ist von Anfang an die schwerere anzuordnen. Bereits eine mittelschwere Delinquenz (verbunden mit einer in hohem Mass gefährdeten Entwicklung) kann eine Unterbringung zur Folge haben, die zeitlich weit über das hinausgeht, was im Falle einer Strafe vollzogen würde. Für die Betroffenen ist das oft nicht leicht zu verstehen. Obwohl die Schutzmassnahmen fast gleich ausgestaltet sind und oft auch in den gleichen Institutionen vollzogen werden wie die zivilrechtlichen Massnahmen nach ZGB, werden sie durch jugendstrafrechtliche Behörden ausgesprochen (Jugendgerichte) und in der Regel auch vollzogen (Jugendanwaltschaften, Ausnahme BS: Abteilung Kinds- und Jugendschutz). Das Gericht muss die vorgesehene Massnahme festlegen, es kann die Auswahl nicht den Vollzugsbehörden überlassen. Doch können Schutzmassnahmen nach Art.18 nachträglich geändert werden. Die Auswahl der Massnahme im Einzelfall ist eine Ermessensfrage, BGE 88 IV 98, 92 IV 85, 99 IV 137. Nach Abs.2 kann von der Anordnung einer eigentlich angebrachten Massnahme abgesehen werden, wenn der Jugendliche keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Das wird schon bisher so gehandhabt und offiziell mit dem Wohnsitzprinzip gerechtfertigt (wonach eine Massnahme möglichst vor Ort durchgeführt werden sollte). Allerdings spielen unterschwellig auch finanzielle Erwägungen eine Rolle. In einschlägigen Fällen (z.b. Jugendliche aus Frankreich, die in die Schweiz auf Diebestour geschickt werden) wird geprüft, ob das Wohnsitzland nach Art.7,Abs.2 das Verfahren übernimmt, andernfalls wird eine Strafe ausgesprochen, auch wenn eigentlich eine Massnahme angebracht wäre. Art.11 Voraussetzungen für Strafen Die Anordnung von Strafen setzt wie bei Erwachsenen ein Verschulden voraus. Die Voraussetzungen sind im Prinzip gleich definiert wie bei Erwachsenen (Abs.2), nur ist bei der konkreten Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von jugendpsychologischen Erkenntnissen auszugehen und gleichzeitig der individuelle Entwicklungsstand besonders zu berücksichtigen. Die Definition der Schuld findet sich im Art.47, Abs.2 StGB, der gemäss Art.1, Abs.2b auch im Jugendstrafrecht anwendbar ist. Danach wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täter sowie danach bestimmt, wie weit er in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Definition enthält Merkmale, die sich aus der Schwere der Straftat ergeben, und solche, die mit den Motiven und Handlungsmöglichkeiten des Täters zusammen hängen. Auch letztere müssen sich aber in der Tat manifestiert haben, das Verschulden ist keine Lebensführungsschuld. In einer Kurzformel ausgedrückt ist die Schuld die dem Täter vorwerfbare Schwere der Straftat. Unbestritten ist, dass sich das Mass der Schuld nicht exakt, sondern nur Rahmen mässig bestimmen lässt. In der Bewertung des Verschuldens, und damit in der Strafzumessung, besteht immer ein Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist es möglich, dass nur eine Strafe ausgesprochen (was statistisch der häufigste Fall ist) oder selten, dass nur eine Schutzmassnahme angeordnet wird (insbesondere bei fehlender Schuldfähigkeit). Im Gegensatz zum früheren Jugendstrafrecht können Strafen und Schutzmassnahmen aber auch miteinander verbunden werden (wie bei den Erwachsenen). Für den Fall, dass Freiheitsentzug und eine stationäre Schutzmassnahme neben einander angeordnet werden, regelt Art.32 die Vollzugsmodalitäten im Sinne des dualistisch-vikariierenden Systems. Auffallend ist die grosse Breite, um nicht zu sagen Beliebigkeit des Strafenkatalogs. Abgesehen vom Verschulden und von erzieherischen Überlegungen wird der richterlichen Instanz nicht vorgegeben, in welchen Fällen welche Strafe Anwendung findet, und wie diese bemessen wird. Das eröffnet einerseits die Chance eines individuellen Eingehens auf die persönliche Situation, birgt aber andererseits die Gefahr einer rechtsungleichen Anwendung (Konflikt zwischen Individualisierung und Gleichbehandlung). 2. Abschnitt: Schutzmassnahmen Art.12 Aufsicht Die Aufsicht entspricht der im alten Jugendstrafrecht geregelt gewesenen Erziehungshilfe. Sie ist der zivilrechtlichen Massnahme nach Art.307,Abs.3 ZGB angeglichen. Es handelt sich um eine ambulante

8 8 Massnahme, bei der das bestehende Erziehungs-System durch eine kontrollierende oder steuernde Beratung beeinflusst werden soll. Überforderte Eltern sollen durch diese Massnahme gestärkt werden. Die Aufsicht kann mit Weisungen, die sich an die Eltern richten, verbunden werden. Die Weisungen können z.b. die Freizeitgestaltung, die Ausbildung, eine Therapie oder die Zusammenarbeit mit der die Aufsicht führenden Person oder Stelle betreffen. Die elterliche Sorge wird aber nicht beschränkt. Deshalb können die mit der Durchführung betrauten Personen nicht direkt in die Rechte der Eltern eingreifen. Falls die Eltern nicht zur Mitwirkung bereit sind oder die Weisungen nicht einhalten, muss die Aufsicht durch eine weitergehende Massnahme ersetzt werden. Keine Aufsicht darf angeordnet werden, wenn eine Vormundschaft besteht. Dies wird mit der Gefahr von Kompetenz-Konflikten begründet. Wenn ein Vormund überfordert ist, sollte er abgelöst werden (bei Eltern ist das ja nicht ohne Weiteres möglich). Im Gegensatz zum Art.13, wo immer eine Person zu bestimmen ist, kann hier eine Person oder eine Stelle beauftragt werden. Als Stelle kann ein Sozialdienst, eine Familienberatung, eine Institution des Kindsschutzes oder ein psychologischer resp. ärztlicher Dienst beauftragt werden. Die mit der Aufsicht beauftragten Personen oder Stellen müssen geeignet, d.h. fachlich ausreichend qualifiziert sein. In der Praxis wurde die Aufsicht bisher meist vom Schreibtisch aus geführt. Dass die Massnahme aber intensiver wahrgenommen werden kann und dann auch geeignet ist, wesentlich teurere Unterbringungen zu ersetzen, zeigt das Modell der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Eine systemisch ausgebildete Fachkraft besucht die Familie regelmässig und nimmt in diesem Rahmen am Familiengeschehen teil, z.b. im Rahmen einer gemeinsam zubereiteten Mahlzeit. Gegenstand einer so verstandenen Einwirkung ist die Familie als System, Adressaten sind sowohl der auffällige Jugendliche als auch die andern Familienmitglieder und ihre wechselseitigen Interaktionen. Der Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung weist auf seiner Website Angebote aus, die in verschiedenen Kantonen tätig sind ( z.b. Trial BE, Rötel und Espoir ZH, Horizont AG und Help for Families BS. In mehreren Kantonen bietet die Pro Juventute entsprechende Dienste an. Art.13 Persönliche Betreuung Die persönliche Betreuung entspricht der Erziehungs-Beistandschaft nach Art.308 ZGB. Im Gegensatz zu Art.12 kann nicht eine Stelle beauftragt werden. Betreuer/in ist eine namentlich bezeichnete Einzelperson, die persönliche Verantwortung für den Jugendlichen trägt. Adressaten der Betreuung sind sowohl die Eltern als auch die Jugendlichen. Die Eltern sind verpflichtet, mit der betreuenden Person zusammenzuarbeiten, was faktisch bereits eine Einschränkung der elterlichen Sorge bedeutet. Bei Bedarf kann diese aber auch formell beschränkt werden. Der betreuenden Person können bestimmte Befugnisse erteilt werden, z.b. eine Berufsabklärung zu veranlassen, einen Lehrvertrag abzuschliessen, für eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung zu sorgen oder den Lohn des Jugendlichen zu verwalten. Auch hier darf die Massnahme nicht angeordnet werden, wenn eine Vormundschaft besteht. Das bei Art.12 dazu Ausgeführte gilt analog. Art.14 Ambulante Behandlung Die ambulante Behandlung ersetzt die im alten Jugendstrafrecht vorgesehen gewesene besondere Behandlung, welche allerdings auch die stationäre Behandlung umfasste: Diese gehört neu zur Unterbringung. Die früher vorgesehene Liste von Krankheits- oder Behinderungs-Zuständen ist ersetzt worden durch allgemeinere Umschreibungen: Anlass für die Behandlung kann eine psychische Störung, eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung oder eine Abhängigkeit sein. Die Abhängigkeit kann von Suchtstoffen oder in anderer Weise bestehen; neben stoffgebundenen Abhängigkeiten kommen also auch eine Spielsucht oder eine Fernseh- resp. Computerabhängigkeit in Betracht. Die zu behandelnde Störung muss einen Zusammenhang mit der Delinquenz aufweisen. Der Katalog ist so weit gefasst, dass in diesem Rahmen jede notwendige und erfolgversprechende Behandlung durchgeführt werden kann. Die Behandlung kann neben einer Massnahme nach Art.12 oder Art.13 angeordnet werden, aber auch neben der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung nach Art.15. Wichtig ist die Überwachung der Behandlung. Der Art.17 regelt die Kontrolle der Massnahmen zwar allgemein, doch ist im ambulanten Bereich eine besondere Wachsamkeit angebracht. In der Vergangenheit scheiterten viele Behandlungen daran, dass sie nach einiger Zeit abgebrochen wurden. Patienten entzogen sich der Behandlung, indem sie nicht mehr erschienen. Therapeuten erstatteten keine Meldung, weil sie sich nicht bewusst waren, dass sie ein doppeltes Mandat wahrzunehmen hatten,

9 9 und nicht nur dem Patienten, sondern auch gegenüber der anordnenden Behörde verantwortlich waren. Deshalb ist es wichtig, dass die Meldepflichten klar geregelt und überwacht werden. Auch die Jugendlichen und ihre Eltern müssen darüber informiert sein, dass ein einseitiger Abbruch der Behandlung Konsequenzen zur Folge hat. Art.15 und 16 Unterbringung Die bisher behandelten ambulanten Massnahmen gehen von der Grundidee aus, dass Probleme und Fehlentwicklungen möglichst dort angegangen werden sollen, wo sie entstanden sind, dass die Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten innerhalb der natürlichen Umgebung meist nachhaltiger wirkt. Das Herausnehmen von Jugendlichen aus dem Familiensystem wird heute viel kritischer beurteilt, als das im Rahmen der Kinderretter-Bewegung des frühen 20.Jahrhunderts der Fall war. Damals herrschte der Glaube vor, gefährdeten Jugendlichen sei am besten damit geholfen, dass sie ihrer defizitären Umgebung entrissen und in der heilen Welt eines Heims einer geordneten Erziehung zugeführt würden. Heute wird demgegenüber die Fremdplatzierung als ultima ratio verstanden. Dennoch gibt es immer wieder Situationen, wo eine solches Vorgehen unvermeidlich ist, etwa in Fällen, wo die Eltern hoffnungslos überfordert sind, wo sie selbst ein Kind gefährden (durch Gewalt, durch sexuelle Übergriffe, durch Vernachlässigung), wo das Sozialverhalten eines Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, wo eine verfestigte Ausweich- oder Fortlauf-Symptomatik vorliegt oder wo zu einer Subkultur (z.b. Drogenszene, rechtsradikale Gruppierung) Distanz hergestellt werden muss. Unterbringung bedeutet, dass Jugendliche aus ihrer bisherigen Umgebung herausgenommen und an einem andern Aufenthaltsort platziert werden. Die Unterbringung kann bei einer Pflegefamilie, in einer Ersatzfamilie, einer Wohngemeinschaft, einem Lehrlingsheim, einem Erziehungsheim, einer Therapiestation, einem Behindertenheim, einer medizinischen Einrichtung oder an einem andern Ort erfolgen. Nur noch selten kommen Platzierungen in natürlichen Familien vor, am ehesten auf abgelegenen Höfen (z.b. vermittelt durch das Projekt Krisenintervention ). Massgeblich sind für die Wahl des Unterbringungs-Orts die Bedürfnisse der unterzubringenden Person und die darauf bezogene Eignung des Pflegeplatzes. Das Gesetz sieht keine unterschiedlichen Heimtypen mehr vor, entscheidend für die Zuteilung ist vielmehr, dass am Unterbringungs-Ort die im Einzelfall erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe geleistet werden kann. Ein Verzeichnis der zur Verfügung stehenden Heime findet sich im Lehrbuch Aebersold. Als Beispiele für Heime, die oft strafrechtlich eingewiesene Jugendliche aufnehmen, seien die Heime Erlenhof, Albisbrunn, Burghof, Aarburg, Neuhof, Dapples, Knutwil, Platanenhof genannt, für Mädchen Lory, Bellevue, Altenhof und Sonnegg. Eine neues Angebot sind Heimplatzierungen in einem teilstationären Rahmen. Die Beobachtungsstation Bolligen BE hat unter der Bezeichnung BEO-Sirius ein Projekt entwickelt und als Modellversuch erprobt. Die Jugendlichen selbst werden ambulant auf allen Ebenen gefördert, insbesondere in der Berufsausbildung. Der zentrale Ansatz liegt aber in der Arbeit mit den Eltern. Sie werden in ihrer Elternrolle gecoacht und damit ermutigt, ihre vergessenen, oft verschütteten Ressourcen wieder zu aktivieren oder zu entdecken. Als Arbeitsinstrument dient die System-Interaktionstherapie nach Biene, die an die besondern Gegebenheiten des Projekts angepasst wurde. Das Konzept hat sich in fünf Jahren gut bewährt. Damit es auch andernorts umgesetzt werden kann, wurde ein Leitfaden zur Übertragbarkeit entwickelt (Aeschlimann,S.17). Gesondert geregelt ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Sie kann nicht mehr wie früher durch die Vollzugsbehörde verfügt werden, sondern muss von der urteilenden Behörde, also vom Jugendgericht, angeordnet werden (Art.15,Abs.2). Zudem setzt sie eine medizinische oder psychologische Begutachtung voraus (Art.15,Abs.3). Materiell muss die geschlossene Unterbringung nötig sein, entweder im Interesse des Jugendlichen (vor allem um eine Erziehung oder Behandlung von fluchtgefährlichen Jugendlichen zu ermöglichen), oder aber zum Schutze Dritter (vor Jugendlichen, von denen unzumutbare Deliktsrisiken ausgehen, z.b. bei Gemeingefahr). Mit diesen formellen und materiellen Hürden will das Gesetz sicherstellen, dass die geschlossene Unterbringung ultima ratio bleibt und auch nicht zu disziplinarischen Zwecken missbraucht werden soll. Vorbehalten bleiben Kriseninterventionen in aktuellen Notsituationen, wo die geschlossene Unterbringung vorsorglich angeordnet werden kann. Entsprechend dem in Art.5 formulierten Grundsatz kann angenommen werden, das Recht zur vorsorglichen Einweisung stehe in derartigen Notfällen nicht nur der Untersuchungs-, sondern auch der Vollzugsbehörde zu. Allerdings hat diese dann umgehend die Zustimmung des Gerichts einzuholen, falls die geschlossene Unterbringung länger dauern soll.

10 10 Zur Zeit bestehen geschlossene Einrichtungen oder Abteilungen insbesondere in den Heimen Prêles/Tessenberg BE, Aarburg SO, Platanenhof/Oberuzwil SG, Richigen BE, Burghof/Dielsdorf ZH und Pramont VS für männliche Jugendliche, für Mädchen im Loryheim/Münsingen und in Bellevue/Altstätten. Neue Einrichtungen sind im Kanton Waadt für männliche Jugendliche und in Neuenburg für weibliche Jugendliche geplant. Für den Vollzug aller Unterbringungsmassnahmen gilt der Art.16, der drei ganz unterschiedliche Vollzugsfragen zusammenfasst. 1. Da die elterliche Obhut während der Unterbringung aufgehoben ist, hat die Vollzugsbehörde dafür zu sorgen, dass die Eltern ihren Anspruch auf persönlichen Verkehr wahrnehmen können. Aufgehoben oder beschränkt werden darf das Besuchsrecht nur unter den restriktiven Bedingungen von Art.274,Abs.2 ZGB, namentlich wenn das Kindswohl durch den persönlichen Kontakt gefährdet wird (Art.16,Abs.1). 2. In Erziehungs- und Behandlungseinrichtungen gibt es überall Hausordnungen. Verstösse dagegen werden mit Disziplinarstrafen geahndet. Teilweise werden diese als Konsequenzen, Sanktionen oder Massnahmen bezeichnet, doch ändert das nichts am Strafcharakter. Die schwerste Disziplinarstrafe ist die Isolation, meist als Arrest bezeichnet. Da die Isolation eine potenziell schädliche, und besonders für Jugendliche gefährliche Sanktion darstellt, darf sie höchstens für eine Dauer von 7 Tagen angeordnet werden (Art.16,Abs.2). Nach Art.41 muss gegen eine solche Anordnung zudem ein Rechtsmittel zur Verfügung stehen, mit dem eine gerichtliche Instanz angerufen werden kann. 3. Wenn der untergebrachte Jugendliche das 17.Lebensjahr vollendet hat, kann die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art.61 StGB, ehemals Arbeitserziehungsanstalt ) vollzogen oder weitergeführt werden, Art.16,Abs.3. Das ist dann sinnvoll, wenn die Einrichtung für junge Erwachsene über bessere Ausbildungs- oder Therapie-Möglichkeiten verfügt als das Jugendheim. So bietet z.b. der Arxhof BL hervorragende Berufsbildungsmöglichkeiten und besondere Therapien für gewaltbereite oder drogenabhängige Täter an. Fragwürdig wird die Verlegung, wenn sie disziplinarischen Charakter hätte oder zu einem Abschieben hoffnungsloser Fälle verkäme. Allerdings wehren sich die Einrichtungen für junge Erwachsene selbst gegen ein solches Verständnis, indem sie Jugendliche nur aufnehmen, wenn dies erzieherisch oder therapeutisch wirklich sinnvoll ist. Dadurch wird auch die Ungereimtheit entschärft, dass hier im Gegensatz zu Art.15,Abs.2, nicht die urteilende, sondern die vollziehende Behörde zuständig ist, obwohl immerhin in eine Erwachsenenanstalt eingewiesen wird. Art.17 bis 20 Vollzugsbestimmungen zu den Schutzmassnahmen Im Gegensatz zum Art.16, der nur für den Vollzug der Unterbringungs-Massnahmen gilt, finden die in den folgenden Artikeln festgehaltenen Vollzugsregeln auf alle Schutzmassnahmen Anwendung. Art.17 umschreibt die Aufgaben der Vollzugsbehörden, in den Deutschweizer Kantonen sind das in der Regel die Jugendanwaltschaften (Ausnahme BS: Abteilung Kinds- und Jugendschutz der VB). Art.18 regelt die Änderung des Massnahmen. Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, eine getroffene Schutzmassnahme durch eine andere zu ersetzen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Die Änderung der Verhältnisse kann darin liegen, dass beim Jugendlichen selbst eine positive oder negative Entwicklung eingetreten ist, dass altersbedingt auf neue Bedürfnisse reagiert werden muss, dass sich eine Therapie als undurchführbar erweist oder dass eine neue Behandlungs-Methode zur Verfügung steht. Eine besondere und neue Bedeutung hat die Änderung der Massnahme im Rahmen der progressiven Rückführung von der Unterbringung zur ambulanten Massnahme oder zur persönlichen Betreuung. Das auf Massnahmen-Änderung gestützte Vorgehen hat die früher vorgesehene bedingte Entlassung aus der Massnahme und die ehemals damit verbundene Schutzaufsicht ersetzt. Generell gilt, dass für die Anordnung härterer Massnahmen die urteilende (richterliche) Behörde zuständig ist, für die Anordnung weniger eingreifender, und damit im Interesse des Jugendlichen liegender Massnahmen dagegen die vollziehende Behörde. Die Beendigung der Massnahme ist in Art.19 umschrieben. Wie erwähnt gibt es keine bedingte Entlassung aus der Unterbringung mehr. Die erwünschte Progression wird vielmehr mit dem Mittel der Massnahmen-Änderung ermöglicht, für die beim positiven Verlauf die Vollzugsbehörde zuständig ist. Damit soll gezielter auf die Bedürfnisse im Einzelfall eingegangen werden können. Beispielsweise kann bei der Entlassung aus einer Unterbringung zuerst eine persönliche Betreuung, eventuell kombiniert mit einer ambulanten Behandlung angeordnet werden. Diese Massnahme kann später in eine

11 11 Aufsicht umgewandelt werden, oder die Aufsicht kann direkt nach der Unterbringung vorgesehen werden. Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, also auch wenn kein Gesuch gestellt wurde, mindestens jährlich, ob die Massnahme aufgehoben werden kann. Im Gegensatz zum früheren Jugendstrafrecht kann nicht nur aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist, wenn also die ursprüngliche Gefährdung nicht mehr besteht, sondern auch im Misserfolgs-Fall, wo die Massnahme keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Das kann dann zutreffen, wenn der Jugendliche jegliche Behandlung verweigert, oder wenn er sich gegenüber allen Beeinflussungsversuchen als unzugänglich erweist, und auch eine Versetzung in eine andere Institution oder eine Massnahmen- Änderung keinen Sinn ergeben. Nach Art.32,Abs.3 muss dann über den Vollzug eines neben der Massnahme ausgesprochenen Freiheitsentzugs entschieden werden. Alle Massnahmen enden spätestens mit der Vollendung des 22.Lebensjahres. Eine Verlängerung über dieses Alter hinaus (wie früher bei Art.91,Ziff.2 StGB) ist nicht mehr vorgesehen. Die (leichten) Massnahmen nach Art.12 und 13 können nach Erreichen des Mündigkeitsalters von 18 Jahren nur noch mit dem Einverständnis der Betroffenen angeordnet werden. Die Unterbringung und die ambulante Behandlung können dagegen auch ohne Einwilligung über die Mündigkeit hinaus angeordnet oder weiter geführt werden. Begründet wird das damit, dass die Delikte unter Umständen knapp vor Erreichen des 18.Lebensjahrs begangen wurden, so dass die Massnahme erst nach der Mündigkeit zu laufen beginnt. Das Bundesgericht hat in 121 IV 308 die Weiterführung jugendstrafrechtlicher Massnahmen über das Mündigkeitsalter hinaus als mit EMRK Art.5,Ziff.1a, vereinbar angesehen, doch bleibt ungeklärt, ob die völlige zeitliche Unbegrenztheit der Massnahmen und die ebenfalls mögliche Verlängerung viel früher angeordneter Massnahmen über das Mündigkeitsalter hinaus menschenrechtskonform sind. Art.20 regelt die Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts. Die Bestimmung knüpft an Art.317 ZGB an. Was die Kosten von Schutzmassnahmen betrifft, sind diese in Art.43 geregelt (s. dort). 3. Abschnitt: Strafen Strafen sind nach wie vor die häufigsten Sanktionen. In der Regel werden sie allein ausgesprochen. Wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Schutzmassnahme erfüllt sind, kann diese zusätzlich zur Strafe angeordnet werden (dualistisch statt wie früher monistisch). Die richterliche Kompetenz liegt in der Deutschschweiz für die weitaus meisten (leichtern) Fälle bei den Jugendanwaltschaften, nur die (seltenen) hohen Strafen werden durch Jugendstrafgerichte beurteilt. Der Katalog der zur Verfügung stehenden Strafen ist ausserordentlich breit und offen. Der Gesetzgeber gibt keine Vorgaben, in welchen Fällen oder für welche Delikte welche Art von Strafe in welcher Höhe verhängt werden soll. Abgesehen von Art.25,Abs.2 (Freiheitsentzug bis 4 Jahre) kommen für jedes Delikt theoretisch Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr in Frage, in vielen Fällen auch die Strafbefreiung. Die persönliche Leistung, die Busse und der Freiheitsentzug können zudem sowohl mit bedingtem als auch mit teilbedingtem Vollzug verbunden werden. Die Vielfalt der zur Verfügung stehenden Strafen lässt unbestritten eine differenzierte, auf den einzelnen Täter passende Reaktion zu, immer mit dem Ziel, diesen konkreten Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Doch geht die damit erreichte Individualisierung auf Kosten der Gleichbehandlung und der Transparenz. Massgeblich für die Bemessung sind einerseits das Verschulden, andererseits erzieherische, d.h. vor allem spezialpräventive Gesichtspunkte. Die beiden Massstäbe können sich widersprechen. Dabei gilt, dass die dem Verschulden angemessene Höchststrafe aus erzieherischen Überlegungen nicht überschritten werden darf (Verschulden als Obergrenze), wohl aber aus erzieherischen Überlegungen unterschritten werden kann, BGE 94 IV 57. Allerdings muss im Hinblick auf Gleichbehandlung, Akzeptanz und Glaubwürdigkeit eine gewisse Relation zu den begangenen Straftaten gewahrt bleiben (vgl. Boehlen, S.105); auf ein wirklich schweres Delikt kann nicht mit einem Verweis reagiert werden, auch wenn das erzieherisch begründbar wäre. Im Rahmen der erzieherischen Überlegungen spielt vor allem die Strafempfindlichkeit eine Rolle, d.h. die mutmassliche Wirkung der Strafe auf das Verhalten des Jugendlichen.

12 12 Art.21 Strafbefreiung Art.21 sieht in Abs.1 sechs Fälle von Strafbefreiung vor. Teilweise handelt es sich um Gründe, die auch im Erwachsenen-Strafrecht vorgesehen sind, teilweise wurden die im alten Jugendstrafrecht enthaltenen Gründe sinngemäss übernommen. Allerdings handelt es sich im Gegensatz zu den ehemaligen Art.88 und 98 StGB/alt nicht mehr um eine Kann-Bestimmung, sondern um eine zwingende Regelung ( Behörde sieht von einer Bestrafung ab ). Dennoch besteht in allen sechs Fällen ein grosser Ermessens-Spielraum, nämlich in der Frage, ob die offen formulierten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Stillschweigende Voraussetzung ist in allen Fällen, dass eine Sanktion nicht notwendig ist, BGE 100 IV 20. Der Art.21,Abs.1, kommt unmittelbar nicht allzu oft zur Anwendung, weil in den meisten Fällen, in denen diese Gründe zutreffen, gemäss Art.7 (der ausdrücklich auf Art.21,Abs.1, verweist) bereits im Vorfeld der gerichtlichen Beurteilung das Strafverfahren eingestellt wird. Das ist nicht nur verfahrensökonomisch vernünftig, sondern auch pädagogisch sinnvoll. Die in Abs.1 genannten Fälle sind: a. Gefährdung einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme: Die Befreiung zielt zunächst auf Jugendliche ab, die in einem früheren Verfahren zu einer Massnahme verurteilt worden sind und während deren Vollzug neue Delikte begehen. Sind mit der laufenden Massnahme schon Erfolge erzielt worden, ist nicht auszuschliessen, dass diese durch die Verhängung einer Strafe im neuen Verfahren gefährdet werden könnten. Zudem kann aber auch im Falle einer im neuen Verfahren zu verhängenden Schutzmassnahme von einer gleichzeitigen Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, die Strafe gefährde den Erfolg der Massnahme, insbesondere weil eine negative Reaktion des Jugendlichen zu erwarten ist. Das kann speziell dann der Fall sein, wenn eine Massnahme auf Grund relativ leichter Delikte angeordnet wird, z.b. eine Suchtbehandlung als Reaktion auf Drogenkonsum. Mit der Möglichkeit, in solchen Fällen von einer Strafe abzusehen, kann von einer unnötigen Zusatzbestrafung abgesehen werden. Noch nicht geklärt ist, ob die stationäre Schutzmassnahme auch allein angeordnet werden kann, um zu verhindern, dass ein Jugendlicher durch ein destruktives Verhalten im Massnahmenvollzug den Wechsel zur Strafe (die fast immer kürzer ist) erzwingen kann. b. Wie in Art.52 StGB wird in Bagatellfällen (geringe Schuld und geringe Tatfolgen) von einer Bestrafung abgesehen, weil kein Strafbedürfnis und damit kein öffentliches Interesse besteht. c. Das Absehen wegen Wiedergutmachung, ehemals in StGB/alt Art.88 und 98 geregelt, wurde präziser formuliert. Wiedergutmachung ist auch im Erwachsenenstrafrecht (Art.53 StGB) als Strafbefreiungsgrund vorgesehen. Durch die Wiedergutmachung wird der öffentliche Friede wiederhergestellt, weil der zugrunde liegende Konflikt zwischen Täter und Opfer gelöst wird. Voraussetzung ist, dass als Strafe höchstens ein Verweis in Frage kommt. Der Jugendliche muss entweder den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wiedergutgemacht haben (Zahlung durch die Eltern genügt nicht) oder eine besondere Anstrengung unternommen haben, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen (eine besondere Anstrengung erfordert etwas weniger als alle zumutbaren Anstrengungen, die nach Art.53 StGB von Erwachsenen verlangt werden). Entscheidend ist, dass der Jugendliche die Tat aufarbeitet und den Ausgleich mit dem Geschädigten aktiv anstrebt. Die Ausgleichsleistung kann in der Rückgabe einer gestohlenen Sache, einem Schadenersatz, einem Geschenk oder einer Arbeitsleistung bestehen. Bei Jugendlichen kann auch eine symbolische Wiedergutmachungsleistung in Frage kommen. Entscheidend ist nicht der Wert der Rückleistung, sonst wären wohlhabende Täter bevorzugt. Vielmehr kommt es auf die Motive des Jugendlichen und darauf an, ob die Schwere der Tat und die Art der Wiedergutmachungsleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Als Voraussetzungen für die Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nennt Art.21c zudem, dass als Strafe nur ein Verweis nach Art.22 in Betracht komme und die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse sei. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nur bei leichtern Delikten zum Zuge kommen soll. Die Beschränkung auf Straftaten, die mit einem Verweis geahndet werden können, gibt wegen der völligen Offenheit der jugendstrafrechtlichen Sanktionen allerdings keine präzise Abgrenzung. Bei den Interessen der Öffentlichkeit kann es sich insbesondere um solche der Generalprävention oder der Gewaltprophylaxe handeln. So dürfte bei e- hemals tabuisierten Delikten (häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe im Nahbereich, Gewalt gegen Kinder oder unter Jugendlichen) ein Absehen von Strafe in der Regel dem öffentlichen

13 13 Interesse widersprechen. Bei den Interessen des Geschädigten kann es nicht auf dessen Meinungsäusserung ankommen, sondern auf rechtliche geschützte Interessen, die nach objektiven Überlegungen zu bestimmen sind. Ein schützenswertes Interesse kann z.b. darin liegen, dass die Wahrung von Schadenersatzansprüchen vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt. d. Wie bei Erwachsenen (Art.57 StGB) kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Jugendliche durch die Folgen der Tat schwer betroffen ist, wenn er z.b. selbst schwer verletzt worden ist oder bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall eine nahestehende Person verloren hat. e. Wie im alten Jugendstrafrecht (Art.88/alt und 98 StGB/alt) wird auf eine Ahndung verzichtet, wenn der Jugendliche durch Erziehungs-Personen (Eltern, Schule etc.) schon genug bestraft worden ist. In der Beurteilung, was genug ist, liegt ein weiter Ermessensspielraum. Als Kriterien für diese Beurteilung können folgende Fragen eine Rolle spielen: Sind dem Jugendlichen klar Grenzen aufgezeigt worden? Hat eine Auseinandersetzung über sein Verhalten statt gefunden, aus der er Lehren ziehen konnte? War die Sanktion dem Fehlverhalten angemessen, so dass sie von allen Beteiligten als Sühne akzeptiert werden konnte? Hat die Auseinandersetzung zu einer Einsicht geführt, so dass das strafbare Verhalten in der Folge nicht mehr aufgetreten ist? Vermutlich kann die vom Bundesgericht zum Fristablauf entwickelte Formel, wonach das Verhalten seit der Bestrafung auf eine innere Umkehr schliessen lassen müsse (BGE 100 IV 20), auch hier angewendet werden. Wenn diese Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden und weitgehend erfüllt sind, besteht bei den leichtern Delikten, um die es hier geht, kein öffentliches Interesse nach einer Bestrafung mehr. Die Strafbefreiung ist dann nicht, wie Hebeisen (S.153) befürchtet, ein Tummelfeld für abstruse Theoretiker, und auch kein Unikum. f. Keine Bestrafung erfolgt, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist. Im Gegensatz zu früher (StGB 88/alt: drei Monate und 98/alt: ein Jahr) sind keine Fristen festgelegt. Anhaltspunkte ergeben sich aus den kurzen Verjährungsfristen gemäss Art.36 (1, 3 bzw. 5 Jahre, abgestuft nach Deliktsart). Danach kann angenommen werden, dass die Zeit in jedem Fall verhältnismässig lang ist, wenn zwei Drittel der jeweiligen Verjährungsfrist vergangen sind. Wie weit schon vorher von einer verhältnismässig langen Zeit gesprochen werden kann, hängt vom Alter und vom Entwicklungsstand des Jugendlichen, aber auch von der Art und Schwere des Delikts und der Betroffenheit des Opfers ab. Bei jüngern Jugendlichen, die noch stärker im Moment leben und den Zusammenhang mit der Tat nach einiger Zeit nicht mehr herstellen können, ist die Strafbefreiung früher gerechtfertigt als bei älteren Jugendlichen. Von einer Strafe kann zudem umso eher abgesehen werden, je leichter die Straftat, und je länger die seither verstrichene Zeit sind: Bei einem Bagatelldelikt kann schon nach relativ kurzer Zeit auf eine Bestrafung verzichtet werden, bei schwereren Straftaten ist dagegen ein längerer Zeitablauf erforderlich. Das lässt sich auch erzieherisch rechtfertigen, da bei schwereren Delikten die Erinnerung länger haften bleibt. Ausdrücklich wird für die Strafbefreiung wegen Zeitablaufs verlangt, dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten gering sein müssen. Zudem muss sich der Jugendliche in der Zwischenzeit wohl verhalten haben. Das Bundesgericht hat das in die Formel gefasst, das Verhalten seit der Tat müsse auf eine innere Umkehr schliessen lassen, BGE 100 IV 20. Abs.2 entspricht Art.7,Abs.2 (Einstellung des Verfahrens, wenn der ausländische Wohnsitzstaat bereits ein Verfahren eingeleitet hat). Abs.3 sieht analog zu Art.8 eine Sistierung des Verfahrens vor, um ein Mediationsverfahren durchzuführen. In geeigneten Fällen sollte ein solches nach Art.8 bereits im Vorverfahren angestrebt werden, doch kann es sein, dass die Untersuchungsbehörde die Situation anders eingeschätzt hat, oder dass Hinderungsgründe (z.b. die fehlende Bereitschaft der Jugendlichen, der Eltern oder der Geschädigten) nachträglich weggefallen sind. Ist das Mediationsverfahren von Erfolg gekrönt, wird das Strafverfahren wie bei Art.8 definitiv eingestellt. Art.22 Verweis Der Verweis ist zusammen mit der persönlichen Leistung die häufigste Strafe. Er besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Der Verweis ist eine Ehrenstrafe, er appelliert an den guten Willen

14 14 und an das Verantwortungsgefühl des Jugendlichen. Damit er in diesem Sinne wirkt, sollte er dem Jugendlichen persönlich eröffnet und begründet, nicht bloss schriftlich mitgeteilt werden. Der Verweis hat zwar Verwarnungscharakter, er ist aber mehr als eine gelbe Karte. Er ist eine eigenständige Strafe des Jugendstrafrechts. Der Verweis setzt eine günstige Legalprognose voraus: Er muss voraussichtlich genügen, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Anwendung des Verweises erfordert, dass der Jugendliche sich auf eine solche Warnstrafe ansprechen lässt. Aus der gesetzlichen Formulierung könnte geschlossen werden, dass der Verweis unabhängig von der Schwere des Delikts in allen Fällen anzuwenden wäre, wo eine günstige Prognose gegeben ist. Danach müsste ein Schwerstverbrechen, bei dem keine Wiederholungsgefahr besteht, zwingend mit einem Verweis bestraft werden. Eine solche Auslegung stünde aber im Widerspruch zum übergeordneten Schuldprinzip. Tatsächlich kommt der Verweis als leichteste Strafart nur für weniger schwere Straftaten in Betracht. Neu ist, dass der Verweis nach Abs.2 mit einer Probezeit (von 6 Monaten bis zu zwei Jahren) und mit Weisungen verbunden werden kann. Mit diesem Instrument wird der früher vorgesehene Aufschub des Entscheids nach StGB/alt Art.97 ersetzt. Wenn der Jugendliche die Probezeit nicht besteht, oder wenn er die Weisungen nicht befolgt, kann die urteilende Behörde eine andere Strafe (für die ursprünglichen Delikte) verhängen. Mit der Probezeit kann die Warnfunktion des Verweises verstärkt und konkretisiert werden. Die kriminologische Erkenntnis, wonach die meisten Jugenddelikte Episode bleiben, rechtfertigt dieses Vorgehen. Wichtig ist, dass eine klare Reaktion stattfindet, doch muss diese keinen Vergeltungscharakter aufweisen. In rechtsstaatlicher Hinsicht ist die nachträgliche Anordnung einer andern Strafe fragwürdig, weil sie den Grundsatz ne bis in idem verletzt (Hebeisen, S.198). Art.23 Persönliche Leistung Die persönliche Leistung hat die frühere Arbeitsleistung ersetzt. In den weitaus meisten Fällen besteht die Leistung auch unter der neuen Bezeichnung in einem Arbeitseinsatz. Daneben sollen aber auch andere Leistungen angeordnet werden können, etwa die Teilnahme an Kursen oder Freizeit- Programmen. Die persönliche Leistung ist eine pädagogisch besonders sinnvolle Sanktion, weil sie sich nicht im passiven Erdulden eines Übels erschöpft, sondern einen aktiven Einsatz erfordert. Entscheidend ist allerdings, dass sie behutsam ausgesucht und auf das Alter sowie die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Jugendlichen abgestimmt wird. Wenn die Leistung als blosse Schikane oder als sinnlose Beschäftigung ausgestaltet ist, verliert sie ihre erzieherische Funktion. Deshalb müssen auch die Arbeitgeber und Veranstalter sorgfältig ausgewählt, eingeführt und begleitet werden. Als Arbeiten kommen Tätigkeiten in öffentlichen oder gemeinnützigen Betrieben in Frage, in einer Stadtgärtnerei, in einem Werkhof, bei der Feuerwehr, in Museen, auf Sportplätzen, in Schulhäusern, bei Verkehrsbetrieben, auf Robi-Spielplätzen, in Spitälern oder Altersheimen (allerdings nicht im Pflegebereich). Von Caritas und andern Anbietern werden Lager organisiert, wo Arbeiten für Bergbauern, für die Umwelt oder für den Unterhalt von Wanderwegen geleistet werden. Als Leistung zu Gunsten von Geschädigten kann z.b. angeordnet werden, dass eine besprayte Mauer zu reinigen ist. Mit Arbeiten, die dem Opfer (mit dessen Einverständnis) zugute kommen, lässt sich eine Wiedergutmachung im engeren Sinne anstreben. Allerdings bedürfen solche Einsätze einer besonders sorgfältigen Vorbereitung und Betreuung. Ausgeschlossen sind Leistungen für andere Privatpersonen oder für gewinnorientierte Unternehmen, hier wäre die Gefahr von Missbräuchen zu gross. Zum Wesen der Arbeitsstrafe gehört, dass sie unentgeltlich geleistet wird. Kurse oder ähnliche Veranstaltungen können gezielte Täterprogramme für gewaltbereite Täter, Sexualdelinquenten oder Strassenverkehrstäter sein. In Basel werden solche Programme z.b. von der Abteilung Jugend, Familie, Prävention organisiert (Stopp Gewalt). Bei Delikten, die in Gruppen begangen wurden, können die Beteiligten verpflichtet werden, einen destruktiven Gruppenprozess mit einem Fachmann aufzuarbeiten (sog. Gruppenworkshops). In Frage kommen auch allgemeine Kurse, z.b. Verkehrsunterricht oder Kurse im Zusammenhang mit Drogen, Gesundheitserziehung oder Sexualaufklärung. Ein Programm, das mit regelmässigen Arbeitseinsätzen eine Tagesstruktur für herumhängende Jugendliche zu vermitteln sucht, bietet im Kanton Basel-Land das Projekt Take-off an. Aus Holland stammt das Modell der intermediären Behandlung. Dabei geht es um strukturierte und kontrollierte Freizeit-Programme.

15 15 Im Gegensatz zum früheren Jugendstrafrecht, wo die Einzelheiten nicht geregelt waren, finden sich im Art.23, Abs.3-5, Präzisierungen zur möglichen Dauer und zu den Konsequenzen, falls die Leistung nicht erbracht wird. Persönliche Leistungen können gegenüber jüngeren Jugendlichen für höchstens 10 Tage angeordnet werden. Für Jugendliche, die das 15. Altersjahr vollendet haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von 3 Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Nicht geregelt ist die Dauer der einzelnen Einheit, doch können die 4 Stunden, die bei den Erwachsenen als Tagessatz gelten (Art.39 StGB), wohl als Richtlinie gelten. Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, erfolgt zuerst eine Ermahnung. Wenn diese nichts fruchtet, unterscheiden sich die Folgen je nach Alter: Unter 15-Jährige können dazu angehalten werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht zu erbringen, eine Ersatzstrafe ist nicht vorgesehen. Jugendliche über 15 Jahre können an Stelle der nicht erbrachten Leistung von bis zu 10 Tagen zu einer Busse, an Stelle einer höheren Leistung zu Busse oder zu Freiheitsentzug (höchstens mit gleicher Dauer wie die Leistung) verurteilt werden. Bei der Umwandlung eines Kurses o.ä. kann keine schematische Umrechnung erfolgen, da schon die ursprüngliche Festlegung nur beschränkt vom Verschulden, sondern vor allem vom Programm abhängt. Nach Art.35 kann die persönliche Leistung mit bedingtem oder sogar teilbedingtem Vollzug angeordnet werden. Der voll bedingte Vollzug macht hier nur selten Sinn, da es sich bei der persönlichen Leistung im Gegensatz zum Freiheitsentzug nicht um eine potenziell schädliche Sanktion handelt. Dass Jugendliche zum Ausgleich eines begangenen Unrechts eine Leistung erbringen, ist pädagogisch begründbar und für sie selbst einsehbar. Im Zweifel sollte eher die Leistung geringer bemessen und dafür wirklich erbracht werden; das dürfte wirksamer sein als eine höhere Leistung, die dann bedingt aufgeschoben wird. Das Ziel, dass zumindest eine symbolische Leistung tatsächlich erbracht wird, lässt sich allenfalls mit dem teilbedingten Vollzug erreichen. Bei dieser Sanktion dürfte dieser sinnvoller sein als der voll bedingte Vollzug. Allerdings finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, wie hoch der aufgeschobene resp. der zu vollziehende Teil sein kann. Art.24 Busse Geldbussen waren schon im alten Jugendstrafrecht für Jugendliche (d.h. ab 15 Jahren) vorgesehen, und sie konnten ebenfalls mit bedingtem Vollzug angeordnet werden. Bussen spielen schon lange eine beträchtliche Rolle, vor allem bei Strassenverkehrs-Delikten. Insofern hat das Jugendstrafgesetz keine grundsätzliche Änderung gebracht. Die Altersgrenze von 15 Jahren gilt weiterhin, sie wird damit begründet, dass Jugendliche nach Art.30 des Arbeitsgesetzes erst von diesem Alter an als Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Damit ist auch angesprochen, dass die Geldstrafe nur dann eine pädagogische Wirkung hat, wenn der Jugendliche aus seinen eigenen Mittel dafür aufkommen muss. Wird die Busse von den Eltern bezahlt, verliert sie ihren Sinn. Deshalb sollten höhere Bussen nur gegenüber Jugendlichen eingesetzt werden, die ein eigenes Einkommen haben. Die Möglichkeit des bedingten Vollzugs (d.h. die Busse muss nicht bezahlt werden, falls sich der Jugendliche in der Probezeit bewährt) besteht auch weiterhin. Sie ist in Art.35 ergänzt worden durch die Option teilbedingter Vollzug, die auch hier (im Gegensatz zum Freiheitsentzug) eher Sinn macht als der voll bedingte Vollzug. Der bedingte Vollzug beinhaltet die Gefahr, dass die finanziellen Verhältnisse zu wenig abgeklärt werden, und die Busse zu hoch angesetzt wird. Der zu hohen Strafe wird dann durch die Gewährung des bedingten Vollzugs die Spitze gebrochen. Im Zweifel ist es pädagogisch sinnvoller, eine weniger hohe Busse festzulegen und diese ganz (oder teilweise) bezahlen zu lassen. Neu ist eine Höchstgrenze von 2000 Franken festgelegt worden. Früher wurde für die Obergrenze auf das Erwachsenen-Strafrecht verwiesen. Dass jetzt eine eigene, und zwar tiefere Grenze gilt, ist zu begrüssen. Doch stösst die Busse in denjenigen Fällen, wo Jugendliche bereits über ein echtes Einkommen verfügen, mit der gewählten Limite schnell an Wirksamkeits-Grenzen. Nicht übernommen wurde im Jugendstrafrecht das im Rahmen der Revision bei den Erwachsenen neu eingeführte Tagessatz-System. Was die Botschaft, S.273, dazu als Begründung anführt, überzeugt allerdings nicht: Angeblich sei das Geldsummen-System beibehalten worden, weil sich die Einkommens-Verhältnisse bei Jugendlichen stärker unterschieden und viele nur über wenig oder gar kein Einkommen verfügten. Es ist doch gerade eine der Stärken des Tagessatz-Systems, dass es auf die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse adäquater und gerechter reagieren kann. Die Bemessung der Bussen ist äusserst schwierig. Die finanziellen Situationen von Jugendlichen sind nicht nur sehr unterschiedlich, sie können sich auch rasch ändern. Dem tragen mehrere Regelungen

16 16 Rechnung: Es können Erstreckungen und Ratenzahlungen gewährt werden. Auf Gesuch hin kann die Busse in eine persönliche Leistung umgewandelt werden. Und wenn sich die Einkommensverhältnisse ohne Verschulden des Jugendlichen verschlechtert haben, kann die urteilende Behörde die Busse herabsetzen, Abs.2-4. Im Gegensatz zum Erwachsenen-Strafrecht ist kein Umrechnungs-Schlüssel festgelegt, falls die Busse innert der gesetzten Frist nicht bezahlt wird. Doch ergibt sich eine Orientierungshilfe aus dem Maximalbetrag der Busse (2000 Franken) und der Höchstdauer der Ersatz-Freiheitsstrafe (30 Tage). Danach wäre anzunehmen, dass etwa 70 Franken Busse einem Tag Freiheitsentzug entsprechen dürften. Art.25 bis 27 Freiheitsentzug Art.25 umschreibt die Voraussetzungen für die Freiheitsstrafe. Ist diese wegen ihrer schädlichen Wirkungen schon für Erwachsene eine problematische und zudem teure Strafe, so gilt das erst recht für Jugendliche. Dennoch wird sie gegenüber Jugendlichen, die schwere Delikte begangen haben und auf andere Sanktionen nicht ansprechen, als unverzichtbar angesehen. Das JStG ist aber bestrebt, den Anwendungsbereich einzugrenzen und negative Wirkungen durch einen jugendgerechten Vollzug zu minimieren. Mit Freiheitsentzug können nur Jugendliche bestraft werden, die nach Vollendung des 15. Altersjahrs ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben (Legaldefinition in Art.10 StGB). Übertretungen können somit nicht mit Freiheitsentzug geahndet werden. Die Dauer der Freiheitsstrafe kann von einem Tag bis zu einem Jahr dauern. Jugendliche ab 16 Jahren (massgeblich ist immer das Deliktsalter) können ausnahmsweise mit Freiheitsentzug bis vier Jahre bestraft werden, sofern sie eines der abschliessend geregelten schweren Verbrechen begangen haben. Darunter fallen einerseits nach Abs.2a. alle Verbrechen, die im StGB für Erwachsene mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht sind. Es sind dies: Vorsätzliche Tötung (StGB 111), Mord (112) sowie qualifizierte Formen des Raubs (140,Z.4), der Geiselnahme (185,Z.2), der sexuellen Nötigung (189,Abs.3), der Vergewaltigung (190,Abs.3) und der Brandstiftung (221,Abs.2). Andererseits können nach Abs.2b. drei weitere Verbrechen zu einer solchen Bestrafung Anlass geben, sofern sie besonders skrupellos begangen wurden, namentlich wenn der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (die Formulierung knüpft an die Umschreibung des Mords in Art.112 StGB an). Die drei ausdrücklich erwähnten StGB-Artikel sind: 122 (Schwere Körperverletzung), 140,Z.3 (bandenmässiger oder besonders gefährlicher Raub) und 184 (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung). Nicht aufgenommen in die abschliessend formulierte Liste, und damit kein Grund für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, sind z.b. Totschlag, Drogenhandel, Erpressung, Schändung sowie die Grundtatbestände (d.h. die nicht qualifizierten Fälle) von Schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme und Brandstiftung. Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber bemüht war, die erhöhten Strafdrohungen nur bei den aller schwersten Straftaten, für die Erwachsene mit vieljährigen Freiheitsstrafen bestraft werden, zur Anwendung zu bringen. Solche Delikte werden von Jugendlichen sehr selten begangen. Die Kluft zwischen Jugend- und Erwachsenen-Strafrecht in diesem Bereich war denn auch der Grund für die Neuerung, die eigentlich den Rahmen eines Erziehungs-Strafrechts sprengt. Im alten Jugendstrafrecht lag die Höchstgrenze der Einschliessung bei einem Jahr. Das wurde in den Fällen als stossend empfunden, wo ein Täter kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze stand, besonders wenn zwei praktische Gleichaltrige gemeinsam ein schweres Verbrechen begingen: Während der eine, der vor kurzem 18 Jahre alt geworden war, eine Strafe von bis zu 20 Jahren erhielt, konnte der andere, der noch nicht Geburtstag gehabt hatte, höchstens mit einem Jahr bestraft werden. Die Jugendstrafrechts-Praxis wich früher meistens auf den Art.91,Z.2 StGB/alt aus (selbst wenn eigentlich keine Massnahmebedürftigkeit bestand), weil die dort geregelte qualifizierte Heimeinweisung eine längere Unterbringung (notfalls bis zum 25.Alterjahr) ermöglichte. Auch Art.91,Z.2 StGB/alt war eine Durchbrechung des Erziehungsgedankens und ein Einbruch von Vergeltungsdenken. Im Vergleich dazu ist es ehrlicher, die aus generalpräventiven Gründen erforderliche längere Inhaftierung als Strafe auszugestalten, wie das heute der Fall ist. Dies vor allem dann, wenn eine solche Strafe jugendgerecht vollzogen wird. Ob das irgendwann tatsächlich geschieht, wird sich noch zeigen müssen. Lange Freiheitsstrafen werden in einem Grossteil der Fälle zusammen mit Schutzmassnahmen ausgesprochen, da die Begehung derart schwerer Straftaten meistens auf offensichtliche Erziehungs-

17 17 oder Behandlungsbedürfnisse hinweist. Der Vollzug der Massnahme hat dann Vorrang. Sofern die Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen (Art.32). In der Praxis werden deshalb viele längere Freiheitsentzüge durch Schutzmassnahmen ersetzt und nicht in einer Einrichtung gemäss Art.27 vollzogen. Für die verurteilten Jugendlichen bleibt aber im Vollzug der Massnahme die Drohung im Hintergrund, dass sie in die Jugend-Strafeinrichtung versetzt werden können, falls sie nicht kooperieren. Art.26 und 27 regeln den Vollzug unbedingter Freiheitsentzüge (zum bedingten Vollzug s. Art.35). Zunächst werden alternative Vollzugarten bei der Durchführung kürzerer Freiheitsstrafen ermöglicht: Nach Art.26 können Freiheitsentzüge bis 3 Monate auf Gesuch hin in eine persönliche Leistung von gleicher Dauer umgewandelt werden. Zudem sieht Art.27, Abs.1 zwei alternative Modalitäten vor: Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann einerseits in Halbgefangenschaft vollzogen werden (vgl. Art.77b StGB). Halbgefangenschaft bedeutet, dass der Jugendliche nur die Nacht und die Wochenenden in einer Einrichtung verbringt, die keinen Gefängnischarakter haben muss. Während der Werktage kann er ohne Unterbruch die Schule besuchen oder seiner Arbeit nachgehen. Andererseits kann ein Freiheitsentzug bis zu einem Monat tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Abschnitte unterteilt und in Raten abgesessen. Diese können auf Wochenenden oder Ferientage fallen. Dass die Obergrenze hier auf einen Monat und nicht wie im Erwachsenen-Strafrecht (vgl.art.79,abs.2 StGB) auf vier Wochen festgelegt ist, dürfte ebenso ein redaktionelles Versehen sein wie die nochmalige Erwähnung der Halbgefangenschaft (die ja bereits im ersten Satz umfassend vorgesehen ist). Im Gegensatz zu Art.26 (Umwandlung in persönliche Leistung) ist bei der Halbgefangenschaft und beim tageweisen Vollzug kein Gesuch erforderlich. Die Vollzugsbehörde hat deshalb von sich aus zu prüfen, ob diese Vollzugsformen in Frage kommen. In Anlehnung an die für Erwachsene geltende Regelung (Art.77b StGB) sollte der Vollzug in Halbgefangenschaft folglich die Regel sein, sofern nicht klare Gründe (insbesondere Flucht- oder Missbrauchsgefahr) dagegen sprechen oder der Wochenendvollzug sinnvoller ist. Besonders sinnvoll wäre im jugendstrafrechtlichen Bereich auch das Electronic Monitoring (Elektronisch gesicherter Hausarrest). Das EM ist bisher für Erwachsene in 7 Kantonen eingeführt worden. Die dazu durchgeführten und wissenschaftlich ausgewerteten Modellversuche sind sehr erfolgreich verlaufen. Der Bund prüft zur Zeit, ob das EM ins ordentliche Vollzugsrecht eingeführt werden soll. Es ist zu wünschen, dass dabei auch eine Anwendung im Jugendbereich vorgesehen wird. Die dazu vorliegenden Erfahrungen aus England zeigen Folgendes: EM ist nicht nur eine (kostengünstige) Alternativsanktion, sondern kann mit der entsprechenden Betreuung auch pädagogisch genutzt werden, insbesondere bei Jugendlichen, die sich von den Eltern nichts mehr sagen lassen und in den Tag (resp. die Nacht) hineinleben. Auch der Kanton Basel-Land, der das EM als bisher einziger Kanton auch bei Jugendlichen anwendet, berichtet über äusserst positive Erfahrungen. Die Absätze 2-5 von Art.27 betreffen den Vollzug von Freiheitsentzügen, die nicht in einer alternativen Vollzugsform durchgeführt werden können, also insbesondere die längern Strafen. Danach sind solche Verurteilte in einer besondern Einrichtung für Jugendliche unterzubringen. Diese muss über eine Infrastruktur verfügen, die es erlaubt, die Insassen erzieherisch zu betreuen und sie auf eine soziale Eingliederung vorzubereiten. Eine derartige Einrichtung besteht zumindest in der deutschen Schweiz bisher nicht. Gemäss der Botschaft (S.277) hat sich der Gesetzgeber keineswegs Jugendstrafanstalten traditioneller Art nach ausländischen Vorbildern vorgestellt. Die neu zu schaffenden Einrichtungen sollen vielmehr über ein qualifiziertes sozialpädagogisches und therapeutisches Instrumentarium verfügen. Sie müssen zudem Schulbesuch, Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit ermöglichen. Von der Ausstattung werden sie sich daher von den Einrichtungen, in denen nach Art.15,Abs.2, die geschlossene Unterbringung vollzogen wird, nicht grundsätzlich unterscheiden. Die Praxis geht davon aus, dass ca. 3-4 Einrichtungen sinnvoll sind. Von der zu erwatenden Zahl her könnten 1-2 genügen, doch ergibt das aus regionalen und sprachlichen Gründen kaum einen Sinn. Ins Auge gefasst werden je eine Einrichtung für die Ostschweiz, für Zentral- und Nordwestschweiz sowie für die Westschweiz und eine Sonderlösung für den Kanton Tessin. In der Ostschweiz haben sich die drei im Kanton Zürich gelegenen Spezialeinrichtungen (Jugendabteilung Horgen, AEA Uitikon, DSW Winterthur) zum Kooperationsmodell Zürich zusammen geschlossen. In der Zentral- und Nordwestschweiz wird eine Lösung im Rahmen des Strafvollzugskonkordats angestrebt (das bisher für den Jugendvollzug nicht zuständig war). Vorgesehen ist eine auf dem Gelände des Massnahmevollzugszentrums Arxhof neu zu errichtende Einrichtung. Ebenfalls auf Konkordatsebene plant das Konkordat

18 18 der Lateinischen Schweiz. Eine Einrichtung für männliche Jugendliche ist im Kanton Waadt vorgesehen, eine für weibliche Jugendliche in Neuenburg. Die Kantone haben für die Errichtung 10 Jahre Zeit (Art.48). In der Zwischenzeit müssen verurteilte Jugendliche in ungeeigneten Einrichtungen untergebracht werden, insbesondere in Erwachsenenanstalten. Es ist zu fordern, dass die Kantone ihre Hausaufgaben erledigen und die speziellen Einrichtungen spätestens bis zum Jahr 2016 bereitstellen. Sonst könnte es so gehen wie mit dem ehemaligen Verbot der Unterbringung von Jugendlichen in Strafanstalten: Dieses war vom Parlament schon 1969 beschlossen worden, doch wurde die Übergangsfrist, welche die Versetzung zeitlich begrenzt noch gestattete, immer wieder verlängert, weil die entsprechenden Einrichtungen schon damals nicht zur Verfügung standen (geregelt in Art.7 der ehemaligen Verordnung 1 zum StGB). Die Verpflichtung, besondere Einrichtungen für Jugendliche zu errichten, steht im Zusammenhang mit der entsprechenden Bestimmung, die eine Trennung auch in der Untersuchungshaft (Art.6,Abs.2) vorsieht. Gestützt auf diese Vorschriften beabsichtigt die Schweiz, den bei der Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention formulierten Vorbehalt zu Art.37c der KRK zu widerrufen. Diese Bestimmung enthält das Gebot, jedes Kind im Freiheitsentzug von Erwachsenen zu trennen, es sei denn, man verzichte im höhern Interesse des Kindes darauf. Ein neues Institut im schweizerischen Strafrecht ist die in Art.27,Abs.5, vorgesehene Ombudsperson (Botschaft, S.277). Danach muss Jugendlichen, die einen Freiheitsentzug von mehr als einem Monat verbüssen, eine geeignete, von der Institution unabhängige Person beigegeben werden, die ihnen hilft, ihre Interessen wahrzunehmen. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass verurteilte Jugendliche zu ihren Eltern oft ein gestörtes Verhältnis haben, oder dass diese überfordert sind. Erfahrungen mit ähnlich definierten Begleitpersonen gibt es vor allem im Psychiatrie-Bereich. Das Angebot gibt den Betroffenen die Möglichkeit, mit einer Person Kontakt zu haben, die sie nicht nur aus einer fachlichen oder institutionellen Perspektive wahrnimmt. Es kann als Klagemauer genutzt werden, aber auch zur Versachlichung und zur Rückenstärkung beitragen. Die Ombudsperson soll notfalls intervenieren und gegenüber der Einrichtung oder den Vollzugsbehörden berechtigte Anliegen des Jugendlichen vertreten. Rekrutiert werden kann die Person aus dem Umfeld des Jugendlichen, von einer Jugendberatungsstelle, von der Bewährungshilfe oder aus den Freiwilligen einer Bewährungshilfe-Organisation. Art. 28 bis 31 Bedingte Entlassung Der Anwendungsbereich der bedingten Entlassung ist gegenüber dem früheren Jugendstrafrecht und gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht erweitert worden. Die bedingte Entlassung ist nicht erst nach zwei Dritteln, sondern bereits nach der Hälfte der Strafverbüssung möglich, wobei mindestens zwei Wochen (früher ein Monat) verbüsst sein müssen (bei Strafen bis zwei Wochen gibt es deshalb keine vorzeitige Entlassung). Voraussetzung ist eine günstige Legalprognose, wobei diese negativ formuliert ist: wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen,art.28,abs.1. Der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde ist damit noch grösser geworden. Dies wird einerseits mit den Bedenken gerechtfertigt, die aus spezialpräventiver Sicht gegenüber langen Freiheitsstrafen für Jugendliche bestehen, andererseits mit der Tatsache, dass sich die persönliche Situation bei Jugendlichen rasch verändern kann. Die grundsätzliche Wünschbarkeit der bedingten Entlassung wird auch dadurch unterstrichen, dass die Behörde von Amtes wegen (und nicht bloss auf Gesuch hin) prüfen muss, ob der Jugendliche entlassen werden kann, Art.28,Abs.2. Die Prüfung muss so früh erfolgen, dass die Entlassung, falls die Voraussetzungen vorliegen, auf den frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen kann. Wenn eine Entlassung abgelehnt wird, muss spätestens nach einem halben Jahr erneut eine Prüfung stattfinden, Art.28,Abs.4. Sofern der Freiheitsentzug nach Art.25,Abs.2 (Strafen bis vier Jahre für besonders schwere Delikte) verhängt worden ist, muss vor der Entlassung die im Erwachsenen-Strafrecht vorgesehene Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit angehört werden, Art.28,Abs.3. Das JStG verweist dabei auf Art.62d,Abs.2 StGB, wo im Zusammenhang mit der Entlassung aus Erwachsenen- Massnahmen eine Kommissions-Anhörung vorgeschrieben ist, wenn der Verurteilte Straftaten im Sinn von Art.64,Abs.1 StGB begangen hat. In Art.64,Abs.1 StGB ist der Katalog der Delikte aufgeführt (weiter gefasst als in JStG 25), die Anlass für eine Verwahrung sein können (auch wenn diese im Fall von Art.62d StGB nicht angeordnet worden ist).

19 19 Die Fachkommissionen bestehen aus Vertretern der Strafverfolgungs-Behörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie. Sie nehmen mit Prognosemethoden eine Beurteilung der Gefährlichkeit vor und geben zu Handen der Vollzugsbehörden Empfehlungen ab. Der Entscheid liegt bei den Vollzugsbehörden, doch folgen diese praktisch immer den Empfehlungen der Kommissionen. Im Ergebnis bedeutet das, ein Jugendlicher wird nicht entlassen, so lange ihn die zuständige Kommission als gefährlich einschätzt. Bei der bedingten Entlassung wird wie bei den Erwachsenen immer eine Probezeit auferlegt. Diese muss mindestens 6 Monate betragen, in allen Fällen, wo der bedingt erlassene Strafrest mehr als 6 Monate beträgt, ist die Probezeit identisch mit dem Strafrest, Art.29,Abs.1. Die gesetzliche Erwähnung der Höchstdauer von 2 Jahren ist eigentlich unnötig, da der Strafrest nie länger als 2 Jahre dauern kann (Hälfte von maximal 4 Jahren). Die bedingte Entlassung kann mit Weisungen verbunden werden. Diese können gemäss Art.29,Abs.2, zum Beispiel die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, die Wiedergutmachung des Schadens, den Besuch von Lokalen, das Führen eines Motorfahrzeugs und Alkohol- oder Drogenabstinenz betreffen. Nicht ausdrücklich genannt, aber ebenfalls bedeutsam, ist die Aufnahme oder die Weiterführung einer Behandlung. Weisungen sind ein wichtiges Instrument der Verhaltenssteuerung. Allerdings müssen sie nötig, konkret formuliert und kontrollierbar sein. Zudem muss die Einhaltung auch wirklich kontrolliert werden, daran fehlt es in der Praxis nicht selten. Im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit sind positive Weisungen geeigneter als negative. Nicht sinnvoll sind schikanöse, moralisierende oder disziplinierende Weisungen. In allen Fällen der bedingten Entlassung wird dem Jugendlichen eine geeignete Person zugeteilt, die ihn während der Probezeit begleiten und der Vollzugsbehörde Bericht erstatten soll. Diese Begleitperson ist an Stelle der früheren Schutzaufsicht getreten. Sie entspricht der Bewährungshilfe im Erwachsenen-Strafrecht. Die Aufgabe kann grundsätzlich von einer professionellen Kraft oder von einer Person aus dem Umfeld des Jugendlichen wahrgenommen werden. Es kann sich (im Sinne der durchgehenden Betreuung) auch um die während des Vollzugs vorgesehene Ombudsperson gemäss Art.27,Abs.5 handeln. Wenn sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, ist er endgültig entlassen, d.h. der aufgeschobene Strafrest wird definitiv nicht mehr vollzogen, Art.30. Nichtbewährung ist alternativ durch zwei Merkmale definiert (Art.31,Abs.1): 1. Begehen eines Verbrechens oder Vergehens innerhalb der Probezeit (auch wenn das Delikt erst danach entdeckt wird), oder 2. Missachtung von Weisungen trotz förmlicher Mahnung, allerdings nur, wenn deswegen neue Straftaten zu erwarten sind. Die Folge der Nichtbewährung ist in der Regel der Widerruf der bedingten Entlassung und als Folge die Rückversetzung zum ganzen oder teilweisen Vollzug der Reststrafe. Die Möglichkeit des Teilvollzugs ist vor allem bei längern Strafen (wo auch der Strafrest in der Regel lang ist) sehr sinnvoll, weil damit eine Krisenintervention mit deutlichem Warncharakter ermöglicht wird. Ist die Prognose trotz der Nichtbewährung positiv, so wird von der Rückversetzung abgesehen, Art.31,Abs.3. Der Jugendliche kann in diesem Fall verwarnt werden (was die Regel sein dürfte), die Probezeit kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Wenn der Widerruf im Zusammenhang mit einer neuen Freiheitsstrafe erfolgt, wird eine Gesamtstrafe im Sinn von Art.34 gebildet, Art.31,Abs.2. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen sind, Art.31,Abs.4. Art. 32 bis 34 Zusammentreffen von Sanktionen Art.32 enthält die bereits mehrfach angesprochene Regel, wonach die Unterbringung (stationäre Schutzmassnahme) dem Vollzug eines gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsentzugs (Strafe) vorausgeht und diesen im Erfolgsfall ersetzt: Die Strafe wird nicht mehr vollzogen, wenn die Massnahme ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck erreicht hat, Art.32,Abs.2. Muss die Unterbringung dagegen abgebrochen werden, weil der Zweck nicht erreicht worden ist oder nicht erreicht werden kann, muss entschieden werden, ob und wie weit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist, Art.32,Abs.3. Die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentziehung muss jedoch auf die noch zu vollziehende Reststrafe angerechnet werden. Höchstens beschränkt angerechnet werden kann eine ambulante Massnahme, BGE 121 IV 303.

20 20 Der Grund, warum die Massnahme vorzeitig abgebrochen wird, kann darin liegen, dass der Jugendliche sich jeder Beeinflussung widersetzt, dass er eine notwendige Behandlung verweigert, dass er überall davonläuft, dass er sich mit seinem Verhalten in verschiedenen Institutionen als nicht tragbar erweist, oder dass er in die Drogen abstürzt und nicht therapie-motiviert ist. Die urteilende Behörde bricht dann auf Antrag der vollziehenden Behörde die Massnahme ab. Sie hat drei Möglichkeiten: Sie kann die ganze Reststrafe oder einen Teil als vollziehbar erklären, oder sie kann davon absehen. Damit ist das dualistisch-vikariierende System verwirklicht, wie es im Erwachsenenbereich bei den bessernden Massnahmen, nicht aber bei der (kumulativ geregelten) Verwahrung entsprechend angewendet wird. Falls eine ambulante Schutzmassnahme und ein unbedingter Freiheitsentzug zu vollziehen sind, stehen der urteilenden Behörde zwei Möglichkeiten offen (Art.32,Abs.4): Sie kann den Freiheitsentzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung, der persönlichen Betreuung oder der Aufsicht aufschieben. In diesem Fall gelten die zuvor genannten Regeln analog (Art.32,Abs.2 und 3). Sie kann aber auch den Freiheitsentzug als vollziehbar erklären und anordnen, dass die Schutzmassnahme während des Freiheitsentzugs (ambulante Behandlung im Strafvollzug) oder danach durchgeführt wird. Nicht vorgesehen ist hier die Möglichkeit des Teilvollzugs. Allerdings dürfte die urteilende Behörde in den Fällen, wo sie gleichzeitig eine ambulante Massnahme und einen Freiheitsentzug anordnet und der Meinung ist, die Massnahme sei vorrangig zu vollziehen, für den Freiheitsentzug ohnehin den bedingten oder den teilbedingten Vollzug gewähren. Die Regel dürfte deshalb vor allem für die Fälle praxisrelevant sein, wo die Konkurrenz von Strafe und Massnahme bei einem Widerruf nachträglich zustande kommt. Die Art.33 und 34 gehören systematisch nicht in den Kontext des Vollzugs, da sie Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung von Sanktionen betreffen. Nach Art.33 kann die persönliche Leistung in der speziellen Form von Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen (Art.23.Abs.2) und der Freiheitsentzug (Art.25) mit Busse verbunden werden. Dem liegt die Befürchtung zu Grunde, der Jugendliche könne die Kursteilnahme oder den bedingten Vollzug allein zu wenig als Strafe empfinden. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit Busse bei der persönlichen Leistung in Form von Arbeit. Beim unbedingten Freiehitsentzug ist die Verbindung vom Gesetz her nicht ausgeschlossen, doch dürfte sie in der Praxis selten sinnvoll sein. Art.34 regelt in Analogie zu Art.49 StGB das sog. Asperationsprinzip. Danach werden bei der gleichzeitigen Beurteilung mehrerer Straftaten des gleichen Jugendlichen die Strafen nicht einfach kumuliert. Vielmehr wird von der schwersten Tat ausgegangen und die dafür vorgesehene Strafe angemessen erhöht (Gesamtstrafe), wobei das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschritten werden darf. Art.35 Bedingter Vollzug Der bedingte Vollzug folgt wie bei den Erwachsenen dem französischen System des sursis : Die Strafe wird festgelegt, doch wird ihr Vollzug zur Bewährung ausgesetzt. Wird der bedingte Vollzug gewährt, muss die Busse nicht bezahlt, die Leistung nicht erbracht, der Freiheitsentzug nicht verbüsst werden, sofern sich der Verurteilte bewährt. Bei Busse und persönlicher Leistung ist der Anwendungsbereich unbeschränkt, beim Freiheitsentzug können Strafen bis 30 Monate (2 1/2 Jahre) mit bedingtem Vollzug gewährt werden. Als Bewährungsfrist wird individuell eine Probezeit festgelegt. Wird sie bestanden, ist der Vollzug der Strafe erlassen. Andernfalls kann die Strafe nachträglich noch vollzogen werden. Die Regelung des bedingten Vollzugs ist eine Schwachstelle des Gesetzes. Obwohl der bedingte Vollzug in der Praxis eine enorme Bedeutung hat, ist er nur rudimentär geregelt. Zudem ist die Konzeption nachträglich vom Erwachsenenstrafrecht übernommen worden und vom bedingten Vollzug im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe geprägt. Der Gesetzgeber hat es versäumt, die einzelnen Anwendungen aus dem Geist des Jugendstrafrechts heraus zu definieren. Vor allem hat er nicht berücksichtigt, dass dank dem Verweis mit Probezeit (Art.22, Abs.2) eine ambulante Sanktion zur Verfügung steht, die den Bedürfnissen des Jugendstrafrechts in vielen Fällen besser gerecht wird. Die materiellen Voraussetzungen des bedingten Vollzugs werden nicht positiv umschrieben, und für die Folgen verweist das Gesetz auf die Bestimmungen zur bedingten Entlassung, die nicht in allem übertragbar sind. Das Anknüpfen an die bedingte Entlassung steht im Widerspruch zur Tatsache, dass der bedingte Vollzug in der Praxis um ein Vielfaches häufiger vorkommt als die bedingte Entlassung.

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