Visselhövede. S t a d t. Informationen über die rechtlichen Wirkungen aus der. Herausgeber der Sanierungsinformation: Stadt Visselhövede

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1 Nr. 1 Nr. 1 Herausgeber der Sanierungsinformation: Stadt Visselhövede B ü r g e r i n f o r m a t i o n B ü r g e r i n f o r m a t i o n S t a d t Visselhövede S a n i e r u n g S t a d t k e r n Informationen über die rechtlichen Wirkungen aus der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtkern

2 I h r e A n s p r e c h p a r t n e r Liebe Bürgerinnen und Bürger, Stadt Visselhövede: Herrn Köhnken Telefon: 04262/ stadt.koehnken@visselhoevede.de Sanierungsbüro Visselhövede: (Haus des Gastes, Seiteneingang) Waldweg 1a Visselhövede BauBeCon Sanierungsträger GmbH Treuhänderische Sanierungsträgerin der Stadt Visselhövede Thorsten Peper Telefon: 0421/ TPeper@baubecon.de Cornelia Henkner Telefon: 0421/ CHenkner@baubecon.de Anne-Conway-Straße Bremen Fax: 04 21/ I n h a l t Grußwort Seite 3 Plan mit Abgrenzung des Sanierungsgebietes Seite 4 Der Sanierungsvermerk Seite 5 Welche Vorteile ergeben sich durch das Sanierungsgebiet Seite 6 Was ist im Sanierungsgebiet zu beachten? Seite 7 Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung Seite 8 die Sanierungsmaßnahme Visselhövede Stadtkern wurde in das Städtebauförderungsprogramm des Landes Niedersachen 2001 aufgenommen. Damit kann die vom Rat der Stadt Visselhövede am beschlossene Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtkern in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Rotenburg/Wümme am bekannt gemacht und damit rechtsverbindlich werden. Die genaue Abgrenzung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes mit den betroffenen Grundstücken können Sie dem beigefügten Plan auf Seite 4 entnehmen. Gemeinsam mit der von der Stadt beauftragten treuhänderischen Sanierungsträgerin, der BauBeCon Sanierungsträger GmbH, wollen wir Sie künftig über wichtige Vorhaben, städtebauliche Planungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. In dieser 1. Bürgerinformation möchten wir Sie über das Inkrafttreten der Sanierungssatzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten für die Bewohner, Gewerbetreibende und Eigentümer im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterrichten. Falls Informationen nicht verständlich sein sollten, oder Sie konkrete Fragen zur Sanierung haben, wenden Sie sich bitte an die Sanierungsträgerin oder die Stadtverwaltung. Namen und Anschriften der Ansprechpartner finden Sie auf der gegenüberliegenden Seite. Eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist eine gemeinsame Aufgabe aller Beteiligten. Sie zielt darauf ab, in einem begrenzten Zeitraum (ca Jahre) mit besonderem Einsatz und den zur Verfügung stehenden Städtebauförderungsmitteln ein Sanierungsgebiet zu sanieren und zu entwickeln. Das Zusammenwirken von Bürgern, Stadt und Sanierungsträgerin ist wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Sanierung. Diese Zusammenarbeit zwischen allen Sanierungsbeteiligten soll vorrangig auf freiwilliger Grundlage erfolgen unter fairem Ausgleich von öffentlichen und privaten Interessen. Das für Sanierungsverfahren maßgebliche besondere Städtebaurecht enthält daher eine Reihe von Vorschriften, die für die weitere Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind. Bodenwertermittlungen und Ausgleichsbeträge Seite 9 Erschließungsbeiträge Seite 10 (Dunecke) Bürgermeister (Grunhold) Stadtdirektor 3

3 D a s S a n i e r u n g s g e b i e t 1.Der Sanierungsvermerk Lönsstraße Große Straße - L 171 Nach 143 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist mit Rechtskraft der Sanierungssatzung der Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes gelegenen Grundstücke einzutragen. Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuches erfolgt ohne erneute Beteiligung des Eigentümers. Große Straße - L 171 Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter. Goethestraße - B 440 Süderstraße - L 161 Mit diesem Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Dieser Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass eine Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des BauGB - und hier das besondere Städtebaurecht gemäß 136 ff BauGB - zu beachten sind. Kartenausschnitt zeigt die Abgrenzung des Sanierungsgebietes Visselhövede-Stadtkern Der Sanierungsvermerk wird nach Abschluss des städtebaulichen Sanierungsverfahrens also in etwa Jahren in Ihrem Grundbuch gelöscht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen. 4 5

4 2. W elche Vorteile ergeben sich durch das Sanierungsgebiet? 3. W as ist im Sanierungsgebiet zu beachten? Durch die finanzielle Unterstützung des 3.1 Auskunftspflicht : b. Schuldrechtliche Vereinbarungen Bundes und des Landes Niedersachsen Während der Vorbereitung und Durch- über den Gebrauch oder die Nutzung soll in einem Zeitraum von führung der Sanierung besteht für des Grundstückes oder des Gebäudes Jahren eine Vielzahl von Sanierungs- Eigentümer, Mieter und Pächter gegen- (Miet- und Pachtverträge) mit einer maßnahmen durchgeführt werden. über der Stadt oder der Sanierungs- Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr Als nächster Verfahrensschritt werden trägerin Auskunftspflicht, d. h. sie als 1 Jahr (einschließlich Vertrags- die planerischen Grundlagen erarbeitet müssen der Stadt oder der Sanierungs- verlängerungen). und mit den Bürgern erörtert. B e s o n d e r e trägerin alle notwendigen Auskünfte Mit der förmlichen Festlegung des Sa- H i n w e i s e : erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungs- c. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstückes/Wohnungseigentums nierungsgebietes können unter Einsatz Nach den 7h, 10f und 11a des maßnahmen benötigen. Selbstverständ- und die Bestellung und rechtsgeschäft- von Städtebauförderungsmitteln Maß- Einkommenssteuergesetzes können be- lich werden alle personenbezogenen liche Veräußerung eines Erbbaurechtes. nahmen verschiedener Art finanziell un- stimmte Herstellungs- und Anschaf- Daten vertraulich behandelt und unter- terstützt werden. Grundsätzlich können fungskosten sowie Erhaltungsaufwand liegen dem gesetzlichen Datenschutz. d. Belastungen von Grundstücken/ sowohl städtische Maßnahmen im bei Gebäuden in förmlich festgelegten Wohnungseigentum (Grundschuld- und Bereich des Hoch- und Tiefbaus als Sanierungsgebieten erhöht steuerlich 3.2 Genehmigungspflichtige Hypothekenbestellung, Eintragungen auch private Bau- und Ordnungsmaß- abgesetzt werden. Vorhaben und Rechtsvorgänge: von Grunddienst- und Dienstbarkeiten), nahmen bezuschusst und mitfinanziert Vor Durchführung der Modernisierungs- Im förmlich festgelegten Sanierungs- soweit sie nicht für Baumaßnahmen im werden. und Instandsetzungsmaßnahmen ist gebiet unterliegen bestimmte Rechts- Sinne des Sanierungskonzeptes bestellt eine vertragliche Regelung (Moderni- geschäfte, Vorhaben und Maßnahmen werden. Im Einzelfall kann es sich um Gebäude- sierungs- und Instandsetzungsvertrag) der Genehmigungspflicht entsprechend modernisierungen, aber auch um auch wenn keine Fördermittel eingesetzt den 144 u.145 BauGB: e. Schuldrechtliche Verträge, in denen Abbruchmaßnahmen handeln. werden mit der Stadt abzuschließen. eine Verpflichtung zur Grundstücks- Voraussetzung für die Gewährung eines Wird vorab keine vertragliche Verein- a. Wertsteigernde Veränderungen am veräußerung begründet wird (Tausch-/ Zuschusses ist der Abschluss eines barung abgeschlossen, so kann nach Grundstück und an baulichen Anlagen Schenkungsverträge). Vertrages zwischen der Stadt Vissel- Baubeginn und Abschluss der Maß- (Durchführung von Baumaßnahmen), hövede/ Sanierungsträgerin und dem nahme die notwendige Bescheinigung z. B. f. Die Begründung, Änderung oder Eigentümer vor Beginn der Maßnahme. im Sinne des Einkommenssteuerrechts Veränderungen von Öffnungen für Aufhebung von Baulasten. Selbstverständlich müssen Städtebau- nicht mehr erteilt werden. Fenster und Türen; förderungsmittel in ausreichender Höhe bereitstehen. Ein Rechtsanspruch auf Es wird ausdrücklich empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Diese Austausch von Fensterläden und Rollläden; g. Jegliche Veränderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücks- Förderung besteht nicht. Bitte informie- Angaben sind als allgemeine Hinweise Veränderungen von Außenwand- teilungen- oder vereinigungen, ren Sie sich rechtzeitig vor Beginn der zu verstehen. Eine Gewähr für Vollstän- verkleidung, Verblendungen und Flurstückszerlegungen). geplanten privaten Maßnahmen bei der digkeit und Richtigkeit im steuerrecht- Außenputz; Sanierungsträgerin oder der Stadt über lichen Sinne kann nicht übernommen Veränderungen und Erneuerungen Keiner Genehmigung bedürfen die Fördermöglichkeiten. werden. von Dacheindeckungen; Regelungen zur Vorwegnahme der Veränderungen im Grundriss gesetzlichen Erbfolge. (Raumaufteilung des Gebäudes); Abbruchmaßnahmen. 6 7

5 4. W i e bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung? 5. Bodenwertermittlungen und Ausgleichsbeträge Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme bzw. Vollzug des Rechts- a. Mit Abschluss der Sanierung haben Stadt/Sanierungsträgerin gemeinsam Hierdurch soll vermieden werden, dass Bodenwertsteigerungen, die der Eigen- geschäftes bei der Stadt Visselhövede mit dem Gutachterausschuss zu prüfen, tümer nicht zulässigerweise selbst zu beantragen. Sofern bei Abschluss ob sich sanierungsbedingte Wert- bewirkt hat, durch einen Verkauf reali- von Grundstückskaufverträgen der beur- steigerungen ergeben, die aus dem siert werden und der Käufer möglicher- kundende Notar zur Vertragsdurch- Differenzbetrag zwischen dem Wert des weise durch Kaufpreis und Ausgleichs- führung bevollmächtigt wird, ist auch Grund und Bodens vor und nach betrag doppelt belastet wird. dieser zur Antragstellung berechtigt. Sanierung ermittelt werden. Nach dem besonderen Städtebaurecht Die Wertermittlungen der sanierungs- haben die Eigentümer für die aus- bedingten Bodenwerterhöhungen schließlich durch die Sanierung verur- übernimmt zu gegebener Zeit der sachten Bodenwertsteigerungen ihrer Gutachterausschuss für Grundstücks- Grundstücke einen entsprechenden werte. Besonderer Hinweis: Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Im Gegenzug entfallen insoweit Erschließungsbeiträge. Abschluss der Sanierung 68,- DM/m 2 (Endwert) (Sanierungsbedingte Werterhöhung) Sanierungs- und Baugenehmigung Der Ausgleichsbetrag wird zur Mitfinanzierung der Sanierungskosten herangezogen. Die Erhebung des Ausgleichs- 20,- DM/m 2 (Ausgleichszahlung) 48,- DM/m 2 (Anfangswert) (Allgemeine Preissteigerung) Die Sanierungsgenehmigung durch die betrages ist zu gegebener Zeit mit den Stadt nach 145 BauGB ersetzt nicht die notwendige Baugenehmigung. Der Eigentümern zu erörtern. Es gibt Möglichkeiten der Ratenzahlung und der 40,- DM/m 2 (Bodenwert) (Vor der Sanierung) Bauherr im Sanierungsgebiet muss des- Umwandlung in ein Tilgungsdarlehen. halb zwei Anträge stellen: den Antrag Über die Genehmigung ist binnen 1 Monats nach Eingang des Antrages zu auf Genehmigung seines Vorhabens gem. 144 BauGB und den Bauantrag. b. Grundstückskaufverträge in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten unter- Beginn der Sanierung entscheiden. Unter bestimmten Um- Die Antragstellung nach 144 BauGB liegen einer besonderen Prüfung und ständen kann die Frist bis zu 3 Monaten kann formlos durch schriftlichen Antrag Wertbegrenzung. Die Grundstückswerte verlängert werden. Die Genehmigung erfolgen. werden unter Anwendung des 153 darf nur versagt werden, wenn die BauGB auf die Höhe begrenzt, die sich geplante Maßnahme bzw. das geplante ohne die Aussicht auf die Durchführung Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich bzw. die konkrete Realisierung der erschwert oder unmöglich macht oder städtebaulichen Sanierungsmaßnahme dem Sanierungszweck zuwiderläuft. (d. h. ohne den sanierungsbedingten Die Genehmigung kann unter Auflagen, Mehrwert) ergeben würde. Darüber hi- befristet oder auch bedingt erteilt werden. naus gehende Kaufpreisvereinbarungen sind nicht genehmigungsfähig. 8 9

6 6. Erschließungsbeiträge Nach 154 Abs. 1 BauGB werden im Sanierungsgebiet für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des 127 Abs. 2 BauGB (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.) keine Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben. In diesem Bürgerbrief können nur die wesentlichen Rechtswirkungen im Zusammenhang mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes erläutert werden. Jeder einzelne Fall bedarf einer individuellen Beratung. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Stadtverwaltung und der Sanierungsträgerin. I m p r e s s u m Herausgeber: Stadt Visselhövede Redaktion: BauBeCon Sanierungsträger GmbH Text: BauBeCon Sanierungsträger GmbH Fotos: Günter Bergstedt Diese Bürgerinformation wurde aus Städtebauförderungsmitteln finanziert. 10

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