BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt)

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1 BGH, Urteil vom 18. April 1996, BGHSt 42, 135 Wertgutachten (Sachverhalt etwas abgewandelt) Sachverhalt: Friedrich ist als vereidigter Sachverständiger für geschliffene Edelsteine, Diamanten und Perlen tätig. Eines Tages besucht ihn sein Freund Anton und übergibt ihm mehrere hundert Edelsteine (Rubine, Saphire und Smaragde) und bittet ihn um die Erstellung eines Wertgutachtens. Anton meint zu Friedrich, das Wertgutachten mache aber nur dann Sinn, wenn das als Schätzung bezeichnete Gutachten einen überhöhten Wert ausweise. Friedrich nimmt die Edelsteine entgegen, wobei ihm klar ist, dass Anton mit Hilfe der falschen Wertangaben die Steine entweder zu einem überhöhten Wert veräußern oder beleihen will, was er beides aber billigend in Kauf nimmt. Obwohl die Steine einen tatsächlichen Wert von lediglich haben, bescheinigte Friedrich ihnen im Gutachten wider besseres Wissen einen Gesamtwert von Als Anton in Geldnöte kommt und bei seiner Bank bereits erhebliche Schulden hat, kann er einen weiteren Kredit nur dadurch bekommen, indem er der Bank die Edelsteine verpfändet. Zur Bewilligung des Kredits gibt er der Bank gegenüber an, die Edelsteine hätten einen Wert von , er könne sogar ein Gutachten vorlegen. Dabei geht er davon aus, dass die Bank dem Wertgutachten Glauben schenken wird. Zu seiner Überraschung will der Bankangestellte das Wertgutachten, welches Anton in der Tasche trägt, aber gar nicht sehen. Als der Kredit notleidend wird, möchte die Bank die Edelsteine verkaufen, worauf der Schwindel auffliegt. Wie haben sich Anton und Friedrich strafbar gemacht? Thema: Kausalität der Beihilfehandlung für die Haupttat Materialien: Arbeitsblatt AT 37; Arbeitsblatt Examinatorium 22

2 Lösungsübersicht: Teil 1: Strafbarkeit Antons wegen Betruges gegenüber und zu Lasten der Bank gemäß 263 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung: über den Wert der Edelsteine (+) b) Irrtum: über den Wert der Edelsteine (+) c) Vermögensverfügung: weitere Krediteinräumung seitens Bank (+) d) Vermögensschaden: Uneinbringlichkeit der Kreditsumme (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (+) b) Bereicherungsabsicht (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessungsregel des 263 III Nr. 2 StGB (+) Teil 2: Strafbarkeit Friedrichs wegen Beihilfe zum Betrug gemäß 263 I, 27 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (+) b) Hilfeleisten gemäß 27 StGB: Kausalität der Beihilfe für die Haupttat erforderlich? aa) Kausalitätstheorie; hier str. (+) bb) Förderungstheorie (+) cc) Risikoerhöhungstheorie (+) dd) Abstrakte Gefährdungstheorie (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. Haupttat (+) b) Vorsatz bzgl. Hilfeleistens (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafzumessungsregel des 263 III Nr. 2, 27 StGB (+)

3 Lösungsvorschlag: Teil 1: Strafbarkeit Antons wegen Betruges gegenüber und zu Lasten der Bank gemäß 263 I StGB Anton könnte sich wegen eines Betruges gegenüber und zu Lasten der Bank strafbar gemacht haben, indem er ihr gegenüber angab, die Edelsteine hätten einen Wert von I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Betruges liegt vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen zu einem Irrtum des Getäuschten führt und dieser daraufhin eine vermögensschädigende Vermögensverfügung vornimmt. a) Täuschung Täuschung ist ein Verhalten durch das im Wege der Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen erzeugt wird. Vorliegend spiegelte Anton der Bank durch seine Äußerung vor, dass die Edelsteine einen Wert von haben. Somit täuschte er die Bank über den tatsächlichen Wert der Edelsteine, welcher bei lediglich lag. b) Irrtum Als Irrtum i.s.v. 263 I StGB gilt jede Fehlvorstellung des Getäuschten von der Wirklichkeit. Unzweifelhaft befand sich die Bank hier in einem Irrtum über den tatsächlichen Wert der Edelsteine, denn sie schenkte Antons Aussage Glauben. Somit beruhte der Irrtum der Bank hier auch kausal auf Antons Täuschungshandlung. c) Vermögensverfügung Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 263 I StGB bedarf es weiterhin einer auf dem Irrtum beruhenden Vermögensverfügung durch

4 den Getäuschten. Eine Vermögensverfügung ist dabei in jeder rechtlich verbindlichen Disposition über das Vermögen, also in jedem Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches die Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt, zu sehen. Hier lag eine solche Vermögensverfügung in der weiteren Krediteinräumung seitens der Bank vor. Die Gewährung weiterer Kreditleistungen an Anton wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd für die Bank aus, auch wenn die Kreditsumme später von Anton zurückzuzahlen war. d) Vermögensschaden Schließlich muss die Vermögensverfügung auch zu einem Vermögensschaden führen. Ein Vermögensschaden ist immer dann anzunehmen, wenn das Vermögen infolge der Verfügung gemindert und diese Minderung nicht durch einen entsprechenden Gegenwert kompensiert wurde. Der Zahlung der weiteren Kreditsumme an Anton steht dessen schuldrechtliche Verbindlichkeit zur Rückzahlung gegenüber. Zwar könnte Anton rein hypothetisch hier noch den Kredit zurückzahlen, so dass der Kreditleistung der Bank ein entsprechender Ausgleichswert gegenüberstünde. Gleichwohl ist hier aber bereits mit der Auszahlung ein konkreter Vermögensschaden der Bank eingetreten. Anton war bereits von Anfang an nicht in der Lage, den Kredit zurückzahlen zu können, daher konnte der Auszahlung des Geldes an ihn (Vermögensverfügung) zu keinem Zeitpunkt ein wirtschaftlich werthaltiger Rückzahlungsanspruch der Bank gegenübertreten. Der objektive Tatbestand des 263 I StGB liegt mithin vor. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Anton handelte unzweifelhaft vorsätzlich hinsichtlich des objektiven Tatbestands des 263 I StGB. b) Bereicherungsabsicht Weiterhin hätte Anton auch in der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung gehandelt haben müssen, wobei der von ihm erstrebte Vorteil

5 stoffgleich mit dem Schaden des Getäuschten hier also der Bank sein musste. Unzweifelhaft wollte Anton hier sein eigenes Vermögen vermehren, sich also bereichern. Die von Anton erstrebte Bereicherung, (Auszahlung der Kreditsumme), war auch rechtswidrig. Zwar erfolgte die Auszahlung aufgrund eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages, jedoch war dieser seitens der Bank anfechtbar, da Anton selbigen durch arglistige Täuschung ( 123 BGB) herbeigeführt hatte. Mithin musste Anton davon ausgehen, dass der Vertrag jederzeit seinen (zivil)rechtlichen Bestand verlieren und somit zugleich die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Kreditsumme an ihn entfallen würde. Schließlich war die Bereicherung hier auch stoffgleich, denn die Auszahlung der Kreditsumme führte zu einer Vermögensminderung auf Seiten der Bank und zugleich zu einer identischen Vermögensmehrung auf Seiten des Anton. II. Rechtswidrigkeit Anton handelte rechtswidrig. III. Schuld Auch handelte Anton schuldhaft. IV. Strafzumessungsregel des 263 III Nr. 2 StGB Die Strafzumessungsregel des 263 III Nr. 2 StGB ist anzuwenden. Durch den Erhalt einer dem angeblichen Wert der Edelsteine ( ) entsprechenden Kreditsumme hat Anton einen Vermögensverlust großen Ausmaßes für die Bank herbeigeführt. Die Wertgrenze für das Regelbeispiel des 263 III Nr. 2 StGB liegt bei etwa Mithin hat Anton also einen besonders schweren Fall des Betruges verwirklicht. V. Ergebnis Anton hat sich gegenüber und zu Lasten der Bank wegen eines Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß 263 I, III Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

6 Teil 2: Strafbarkeit Friedrichs wegen Beihilfe zum Betrug gemäß 263 I, 27 StGB Friedrich könnte sich wegen einer Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht haben, indem er dem Anton in einem inhaltlich falschen Gutachten bescheinigte, dass dessen Edelsteine einen Wert von hätten, obwohl diese tatsächlich nur wert waren. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat Wie bereits festgestellt, hat Anton hier einen Betrug gemäß 263 I, III Nr. 2 StGB begangen. Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat lag damit vor. b) Hilfeleisten gemäß 27 StGB Weiterhin müsste Friedrich gemäß 27 StGB Hilfe geleistet haben. Ein Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Vorliegend hat Friedrich durch die Anfertigung des Wertgutachtens eine Handlung unternommen, welche Antons Haupttat, nämlich den Betrug gegenüber der Bank, fördern bzw. erleichtern sollte. Jedoch kam es dann nicht zum Einsatz dieses Hilfsmittels, denn seitens der Bank wurde auf Vorlage des Gutachtens durch Anton überraschender Weise verzichtet. Damit war das Wertgutachten und somit die mögliche Hilfeleistung Friedrichs nicht kausal für die spätere täuschungsbedingte Vermögensverfügung der Bank, denn hierzu wäre es auch gekommen, wenn Friedrich das Wertgutachten nicht ausgestellt hätte. Fraglich ist daher, ob Friedrich trotz fehlender Kausalität eine taugliche Beihilfehandlung i.s.v. 27 StGB vorgenommen hat. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten. Nach der Kausalitätstheorie muss der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat in vollem Umfang ursächlich sein. Als Begründung wird vor-

7 getragen, dass der Strafgrund der Beihilfe die (Mit-)Verursachung einer fremden Tat ist. Von einer Mitwirkung an fremdem Unrecht könne jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn es an einem kausalen Beitrag fehle. Gegen diese Ansicht spricht, dass eine Kausalität insbesondere im Bereich der psychischen Beihilfe kaum nachweisbar ist. Vorliegend war Friedrichs Beitrag allerdings durchaus kausal. Zwar kam das von ihm zum Zwecke der Täuschung angefertigte Gutachten während des Betruges nicht mehr zum Einsatz. Jedoch ist das Wertgutachten hier im Wege der psychischen Beihilfe zu berücksichtigen, denn ohne das Wertgutachten in der Tasche, hätte sich Anton niemals getraut, die Bank aufzusuchen. Insofern kann man die Erstellung des Wertgutachtens nicht hinweg denken, ohne dass der Erfolg entfiele. Die Förderungstheorie geht davon aus, dass der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich sein muss. Bereits eine irgendwie geartete Förderung genüge. Argumentiert wird mit dem Strafzweck des 27 StGB. Dieser stelle bereits das Hilfeleisten unter Strafe, ohne Rücksicht auf eventuelle Kausalitätsfragen soll hier die bewusste und gewollte Komplizenschaft erfasst werden. Hilfeleisten heiße gerade nicht, dass auch ein Erfolg erzielt werden müsse. Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass dann aus der an sich straflosen versuchten Beihilfe in vielen Fällen ein vollendetes Beihilfedelikt wird. Für den vorliegenden Fall ist hiernach unproblematisch ein Hilfeleisten Friedrichs durch Anfertigung des Gutachtens festzustellen. Selbst wenn Anton das Wertgutachten letztlich gar nicht gebraucht hat, hat es seine Tat dennoch gefördert. Nach der Risikoerhöhungstheorie muss der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat ebenfalls nicht ursächlich sein. Er muss nur eine Risikoerhöhung für das angegriffene Rechtsgut bedeuten. Denn der Strafgrund der Beihilfe liege hiernach gerade nicht in der Verursachung des Erfolges, sondern in der Steigerung der Erfolgschancen, somit in der Risikoerhöhung für das angegriffene Rechtsgut. Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass hier entgegen dem Gesetzeswortlaut aus einem abstrakten ein konkretes Gefährdungsdelikt gemacht wird, sofern man hier auf eine Risikoerhöhung im konkreten Fall abstellt.

8 Auch nach dieser Ansicht ist ein Hilfeleisten Friedrichs durch Anfertigung des Gutachtens gegeben. Zwar hat Anton das Wertgutachten letztlich gar nicht gebraucht, jedoch wurde durch dieses das Risiko für eine selbstschädigende Vermögensverfügung der Bank erheblich gesteigert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist zu erwarten, dass die Bank sich durch das Wertgutachten des Sachverständigen Friedrich von dem von Anton behaupteten Wert der Edelsteine ( ) hätte überzeugen lassen. Zumindest wurden so Antons Chancen für einen erfolgreichen Betrug erhöht. Am weitesten geht die abstrakte Gefährdungstheorie, wonach der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat weder ursächlich sein noch diesen in irgendeiner Weise fördern muss. Die Beihilfe sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem bereits das bloße Hilfeleisten wegen der damit in aller Regel verbundenen gefahrerhöhenden Wirkung unter Strafe gestellt sei. Gegen diese Theorie spricht, dass hier die Strafbarkeit der Beihilfe zu weit ausgedehnt wird. Fälle, die an sich eine straflose versuchte Beihilfe darstellen, werden hier zum vollendeten Beihilfedelikt erklärt. Folglich hat Friedrich auch hiernach eine strafbare Beihilfehandlung vorgenommen, indem er das Wertgutachten erstellte. Da alle Ansichten im vorliegend zu demselben Ergebnis gelangen, ist eine Streitentscheidung entbehrlich. Das Anfertigen des Wertgutachtens war eine hinreichende Hilfeleistung i.s.v. 27 StGB. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand erfordert doppelten Gehilfenvorsatz, d.h. Vorsatz bezüglich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, sowie Vorsatz bezüglich des Hilfeleistens. a) Vorsatz bzgl. Haupttat Im vorliegenden Fall wusste Friedrich zwar nicht genau, zu welchen Zwecken Anton das Wertgutachten brauchte, ihm war jedoch klar, dass er es kaum zu legalen Zwecken verwenden würde und dass damit in

9 irgendeiner Form ein Betrug begangen werden würde. Friedrich hatte daher hinreichenden Vorsatz bezüglich der Haupttat Antons. b) Vorsatz bzgl. Hilfeleistens Regelmäßig muss der Gehilfe die Eignung seiner Handlung zur Förderung der Haupttat erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Völlig unproblematisch war dies hier der Fall. Friedrich wusste, dass Anton das inhaltlich falsche Gutachten zur Begehung eines Betruges einsetzen wollte. Insofern war ihm auch klar, dass es seiner Mithilfe als Sachverständigem bedurfte. II. Rechtswidrigkeit Friedrich handelte rechtswidrig. III. Schuld Auch handelte Friedrich schuldhaft. IV. Strafzumessungsregel des 263 III Nr. 2, 27 StGB Da Antons Betrug das Regelbeispiel des 263 III Nr. 2 StGB verwirklichte (siehe oben), stellt Friedrichs Handlung folgerichtig auch eine Beihilfe zu einem Betrug in einem besonders schweren Fall dar. V. Ergebnis Friedrich hat sich durch die Anfertigung des inhaltlich falschen Wertgutachtens zum Zweck der Täuschung eines Dritten wegen einer Beihilfe zu einem Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß 263 I, III Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht.

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