- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,

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1 11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der X. U. European (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. D. u. a., B. Straße 24, N., - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X., 2. des Betriebsrats der X. U. European (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Vorsitzende C. R., I. Feld 6-8, X., - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. I. u. a., I. Straße 15, T., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Ristau und den ehrenamtlichen Richter Schmidt b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 45/04 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen

2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L. der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat. Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer. Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L., Frau C. L.. Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert. Nachdem der Kunde C. die Vertragsbeziehung über die Lagerführung zum gekündigt hatte und ein neuer Kunde als Ersatz für die beendete Auftragsbeziehung nicht hatte gewonnen werden können, entschloss sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer L. eine Änderungskündigung auszusprechen, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und dementsprechend umzugruppieren. Ein neuer Arbeitsvertrag ab dem nächst möglichen Zeitpunkt soll beinhalten, dass der Arbeitnehmer L. als Lagerarbeiter im Lager S. unter Eingruppierung in die Tarifgruppe III, zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage, beschäftigt wird. Mit Schreiben vom bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung des Arbeitnehmers L.. Gleichzeitig hörte sie den Betriebsrat zur geplanten Änderungskündigung des vorgenannten Arbeitnehmers gem. 102 Abs. 1 BetrVG an

3 - 3 - Mit Schreiben vom , der Arbeitgeberin einen Tag später zugegangen, widersprach der Betriebsrat gemäß dem von ihm am gefassten Beschluss der geplanten Änderungskündigung und verweigerte die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.. Frau L. nahm an der Sitzung des Betriebsrats am , in der der soeben erwähnte Beschluss gefasst wurde, und auch an der ihm vorausgegangenen Beratung teil. Die Arbeitgeberin hat hauptsächlich die Ansicht vertreten: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom sei unwirksam mit der Folge, dass die Fiktion des 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., hätte an der Beratung und auch an der Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen, da sie als Ehefrau des von den personellen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmers L. ebenfalls individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III als erteilt gilt; hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen

4 - 4 - Der Betriebsrat hat hauptsächlich geltend gemacht: Frau L. hätte sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung am teilnehmen dürfen, da sie als Betriebsratsvorsitzende von der geplanten Maßnahme weder individuell noch unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Sitzung vom sei nicht von einem etwaigen Eigeninteresse von Frau L. bestimmt gewesen. Die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes sei verweigert worden, da diese Maßnahmen ihn ungerechtfertigt benachteiligen würden. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass er der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom nur noch aus drei aktiven Mitgliedern bestanden habe und Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit habe es daher geboten erscheinen lassen, den Kreis der Verhinderungsfälle eng zu begrenzen. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Denn der Verweigerung der Zustimmung habe kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen, da seine Vorsitzende, Frau L., wegen Interessenkollision verhindert gewesen sei, an der streitgegenständlichen Sitzung am teilzunehmen, soweit über den Antrag auf Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes beraten und abgestimmt worden sei. Ein Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen würden. Diese Betroffenheit liege im Streitfall bezogen auf die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., vor. Als Ehefrau des von der Versetzung/Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmers in eine niedrigere Lohngruppe sei Frau L. unmittelbar und individuell involviert gewesen. Auch sie würde durch die von der Arbeitgeberin beabsich

5 - 5 - tigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes unmittelbar einen Vermögensnachteil erleiden, da sich das Familieneinkommen durch die Herabgruppierung erheblich verringern würde. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am lediglich aus drei Mitgliedern bestanden und ein Ersatzmitglied zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Insoweit hätte der Beschluss nach 99 BetrVG auch von zwei Betriebsratsmitgliedern, die nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, gefasst werden können. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Betriebsrat macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei seine Vorsitzende, Frau L., nicht gehindert gewesen, an seiner Sitzung und Beschlussfassung am teilzunehmen. Für die Annahme einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit und damit einer Befangenheit seiner Vorsitzenden könne es keinesfalls ausreichen, wenn Familienmitglieder oder Verwandte dieses Mitgliedes in ihren Rechten betroffen seien. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 45/04 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen

6 - 6 - Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Mit zutreffender Begründung habe die Vorinstanz eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit von Frau L. bei der Beratung und Beschlussfassung über die von ihr der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes angenommen. Diese Betroffenheit resultiere zudem daraus, dass ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis mit ihr der Arbeitgeberin beenden wolle, und zwar gegen Zahlung einer möglichst hohen Abfindung und Herr L. mittels seiner Ehefrau das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bezüglich seiner Versetzung nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und auch die Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach 85 SGB IX dazu nutze, um beide Verfahren so lange wie möglich zu verzögern, um seine Abfindungsvorstellung realisieren zu können. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse gem. 256 Abs. 1 ZPO. Streiten die Betriebspartner vorrangig darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme bereits als erteilt gilt oder vom Arbeitsgericht noch ersetzt werden muss, kann der Arbeitgeber mit dem Hauptantrag Feststellung begehren, dass die Zustimmung - 7 -

7 - 7 - als erteilt gilt, und hilfsweise dazu einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen (BAG AP Nr. 57 zu 99 BetrVG 1972; BAG ABR 30/98 EzA 33 BetrVG 1972 Nr. 1). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. 99 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt, da ein wirksamer Verweigerungsbeschluss innerhalb der Wochenfrist des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gefasst worden sei. 2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Mit zutreffender Argumentation ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung gem. 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat zwar innerhalb der Wochenfrist des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeberin die Verweigerung mitgeteilt. Dem lag jedoch kein wirksamer Beschluss zugrunde. Die Betriebsratsvorsitzende war wegen Interessenkollision verhindert, an der Sitzung des Betriebsrats vom teilzunehmen, soweit über den ihren Ehemann betreffenden Antrag beraten und abgestimmt wurde. a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG ABR 30/98 a. a. O.; BAG ABR 15/02 - EzA 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG ABR - 8 -

8 - 8-30/98 a. a. O.; BAG ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, 25 Rdnr. 17). b) Im Streitfall war die Vorsitzende des Betriebsrats an der Beratung und Beschlussfassung über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes individuell und unmittelbar betroffen, so dass sie zeitweilig verhindert i. S. des 25 Abs. 1 Satz 2 war (vgl. BAG ABR 30/98 - a. a. O.). aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen. bb) Um eine solche personelle Einzelmaßnahme geht es im Streitfall. Der Ehemann der Betriebsratsvorsitzenden L. soll auf einen schlechter dotierten Arbeitsplatz versetzt und damit in eine niedrigere Tarifgruppe umgruppiert wer

9 - 9 - den. Damit besteht aber die akute Gefahr, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden L. zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen im Zustimmungsverfahren nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG überlagert werden. c) Unerheblich für die Feststellung, dass die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., bei der Beratung und Beschlussfassung über die Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes aufgrund ihrer dargestellten Befangenheit zeitweilig nach 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert war, ist der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern bestand und kein Ersatzmitglied nachrücken konnte ( 25 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 2 BetrVG). Ist ein Betriebsratsmitglied lediglich zeitweilig verhindert und kann nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten werden, führt dies nicht zur Beratungs- und Beschlussunfähigkeit, sofern nur, wie im Streitfall, nach 33 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (vgl. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl. 2004, 13 Rdn. 4 mit Rdn. 5 m. w. N.). III. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen (vgl. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)

10 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen

11 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Ristau gez.: Schmidt

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