- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,
|
|
- Gerda Küchler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der X. U. European (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. D. u. a., B. Straße 24, N., - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X., 2. des Betriebsrats der X. U. European (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Vorsitzende C. R., I. Feld 6-8, X., - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. I. u. a., I. Straße 15, T., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Ristau und den ehrenamtlichen Richter Schmidt b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 45/04 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen
2 - 2 - G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten hauptsächlich über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers E. L. der antragstellenden Arbeitgeberin verweigert hat. Die Arbeitgeberin unterhält einen Speditionsbetrieb in X.. Sie beschäftigt 61 Arbeitnehmer. Vorsitzender des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2), ist die Ehefrau des Arbeitnehmers L., Frau C. L.. Der Arbeitnehmer L. ist bei der Arbeitgeberin seit dem als Lagermeister beschäftigt. Im Januar 2001 wurde er aus dem Bereich Halle/Umschlag in das von dem Kunden der Arbeitgeberin, C., geführte Lager versetzt. Er ist in die Tarifgruppe IV eingruppiert. Nachdem der Kunde C. die Vertragsbeziehung über die Lagerführung zum gekündigt hatte und ein neuer Kunde als Ersatz für die beendete Auftragsbeziehung nicht hatte gewonnen werden können, entschloss sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer L. eine Änderungskündigung auszusprechen, ihn auf einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen und dementsprechend umzugruppieren. Ein neuer Arbeitsvertrag ab dem nächst möglichen Zeitpunkt soll beinhalten, dass der Arbeitnehmer L. als Lagerarbeiter im Lager S. unter Eingruppierung in die Tarifgruppe III, zuzüglich einer freiwilligen übertariflichen Zulage, beschäftigt wird. Mit Schreiben vom bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat gem. 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zur Umgruppierung und Versetzung des Arbeitnehmers L.. Gleichzeitig hörte sie den Betriebsrat zur geplanten Änderungskündigung des vorgenannten Arbeitnehmers gem. 102 Abs. 1 BetrVG an
3 - 3 - Mit Schreiben vom , der Arbeitgeberin einen Tag später zugegangen, widersprach der Betriebsrat gemäß dem von ihm am gefassten Beschluss der geplanten Änderungskündigung und verweigerte die Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L.. Frau L. nahm an der Sitzung des Betriebsrats am , in der der soeben erwähnte Beschluss gefasst wurde, und auch an der ihm vorausgegangenen Beratung teil. Die Arbeitgeberin hat hauptsächlich die Ansicht vertreten: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom sei unwirksam mit der Folge, dass die Fiktion des 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., hätte an der Beratung und auch an der Beschlussfassung nicht teilnehmen dürfen, da sie als Ehefrau des von den personellen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmers L. ebenfalls individuell und unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III als erteilt gilt; hilfsweise, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Herrn E. L. von der Position des Lagermeisters mit der Tarifgruppe IV in die Position des Lagerarbeiters mit der Tarifgruppe III zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen
4 - 4 - Der Betriebsrat hat hauptsächlich geltend gemacht: Frau L. hätte sowohl an der Beratung als auch an der Beschlussfassung am teilnehmen dürfen, da sie als Betriebsratsvorsitzende von der geplanten Maßnahme weder individuell noch unmittelbar betroffen gewesen sei. Die Sitzung vom sei nicht von einem etwaigen Eigeninteresse von Frau L. bestimmt gewesen. Die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes sei verweigert worden, da diese Maßnahmen ihn ungerechtfertigt benachteiligen würden. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass er der Betriebsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom nur noch aus drei aktiven Mitgliedern bestanden habe und Ersatzmitglieder nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit habe es daher geboten erscheinen lassen, den Kreis der Verhinderungsfälle eng zu begrenzen. Mit Beschluss vom hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Denn der Verweigerung der Zustimmung habe kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen, da seine Vorsitzende, Frau L., wegen Interessenkollision verhindert gewesen sei, an der streitgegenständlichen Sitzung am teilzunehmen, soweit über den Antrag auf Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes beraten und abgestimmt worden sei. Ein Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen und Regelungen, die es individuell und unmittelbar betreffen würden. Diese Betroffenheit liege im Streitfall bezogen auf die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., vor. Als Ehefrau des von der Versetzung/Umgruppierung betroffenen Arbeitnehmers in eine niedrigere Lohngruppe sei Frau L. unmittelbar und individuell involviert gewesen. Auch sie würde durch die von der Arbeitgeberin beabsich
5 - 5 - tigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes unmittelbar einen Vermögensnachteil erleiden, da sich das Familieneinkommen durch die Herabgruppierung erheblich verringern würde. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am lediglich aus drei Mitgliedern bestanden und ein Ersatzmitglied zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Insoweit hätte der Beschluss nach 99 BetrVG auch von zwei Betriebsratsmitgliedern, die nicht unmittelbar und individuell betroffen gewesen seien, gefasst werden können. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Betriebsrat macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei seine Vorsitzende, Frau L., nicht gehindert gewesen, an seiner Sitzung und Beschlussfassung am teilzunehmen. Für die Annahme einer individuellen und unmittelbaren Betroffenheit und damit einer Befangenheit seiner Vorsitzenden könne es keinesfalls ausreichen, wenn Familienmitglieder oder Verwandte dieses Mitgliedes in ihren Rechten betroffen seien. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom BV 45/04 aufzuheben und die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen
6 - 6 - Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Mit zutreffender Begründung habe die Vorinstanz eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit von Frau L. bei der Beratung und Beschlussfassung über die von ihr der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes angenommen. Diese Betroffenheit resultiere zudem daraus, dass ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis mit ihr der Arbeitgeberin beenden wolle, und zwar gegen Zahlung einer möglichst hohen Abfindung und Herr L. mittels seiner Ehefrau das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bezüglich seiner Versetzung nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und auch die Beteiligungsbefugnisse des Betriebsrats im Zustimmungsverfahren nach 85 SGB IX dazu nutze, um beide Verfahren so lange wie möglich zu verzögern, um seine Abfindungsvorstellung realisieren zu können. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Hauptantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin hat an der begehrten Feststellung ein rechtliches Interesse gem. 256 Abs. 1 ZPO. Streiten die Betriebspartner vorrangig darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme bereits als erteilt gilt oder vom Arbeitsgericht noch ersetzt werden muss, kann der Arbeitgeber mit dem Hauptantrag Feststellung begehren, dass die Zustimmung - 7 -
7 - 7 - als erteilt gilt, und hilfsweise dazu einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen (BAG AP Nr. 57 zu 99 BetrVG 1972; BAG ABR 30/98 EzA 33 BetrVG 1972 Nr. 1). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers L. gelte gem. 99 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt, da ein wirksamer Verweigerungsbeschluss innerhalb der Wochenfrist des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht gefasst worden sei. 2. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist auch begründet. Mit zutreffender Argumentation ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung gem. 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt. Der Betriebsrat hat zwar innerhalb der Wochenfrist des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeberin die Verweigerung mitgeteilt. Dem lag jedoch kein wirksamer Beschluss zugrunde. Die Betriebsratsvorsitzende war wegen Interessenkollision verhindert, an der Sitzung des Betriebsrats vom teilzunehmen, soweit über den ihren Ehemann betreffenden Antrag beraten und abgestimmt wurde. a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand Richter in eigener Sache sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG ABR 30/98 a. a. O.; BAG ABR 15/02 - EzA 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG ABR - 8 -
8 - 8-30/98 a. a. O.; BAG ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, 25 Rdnr. 17). b) Im Streitfall war die Vorsitzende des Betriebsrats an der Beratung und Beschlussfassung über die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes individuell und unmittelbar betroffen, so dass sie zeitweilig verhindert i. S. des 25 Abs. 1 Satz 2 war (vgl. BAG ABR 30/98 - a. a. O.). aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen. bb) Um eine solche personelle Einzelmaßnahme geht es im Streitfall. Der Ehemann der Betriebsratsvorsitzenden L. soll auf einen schlechter dotierten Arbeitsplatz versetzt und damit in eine niedrigere Tarifgruppe umgruppiert wer
9 - 9 - den. Damit besteht aber die akute Gefahr, dass die von der Betriebsratsvorsitzenden L. zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen im Zustimmungsverfahren nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG überlagert werden. c) Unerheblich für die Feststellung, dass die Vorsitzende des Betriebsrats, Frau L., bei der Beratung und Beschlussfassung über die Versetzung und Umgruppierung ihres Ehemannes aufgrund ihrer dargestellten Befangenheit zeitweilig nach 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verhindert war, ist der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern bestand und kein Ersatzmitglied nachrücken konnte ( 25 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 2 BetrVG). Ist ein Betriebsratsmitglied lediglich zeitweilig verhindert und kann nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten werden, führt dies nicht zur Beratungs- und Beschlussunfähigkeit, sofern nur, wie im Streitfall, nach 33 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (vgl. nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 9. Aufl. 2004, 13 Rdn. 4 mit Rdn. 5 m. w. N.). III. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die Rechtsbeschwerde deshalb für den Betriebsrat zugelassen (vgl. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)
10 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen
11 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Ristau gez.: Schmidt
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
Mehr2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -
12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBAG ABR 64/08 - Beschluss
BAG - 10.11.2009-1 ABR 64/08 - Beschluss Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 30.06.2008-4 TaBV 1/08 Vorvorinstanz: ArbG Stuttgart - 11.10.2007-6 BV 113/07 amtliche Normenkette des Gerichts
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrForm des Zustimmungsersuchens/Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von der Beschlussfassung wegen Interessenkollision
Form des Zustimmungsersuchens/Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds von der Beschlussfassung wegen Interessenkollision 1. Für den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer der in 99 Abs. 1 Satz
MehrBAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4
Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrZustimmungsfiktion bei Mitbestimmung
Evang. Kirche in Deutschland Zustimmungsfiktion bei Mitbestimmung KGH.EKD I-0124/M1-06 3.4.2006 Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD I-0124/M1-06 vom 3. April 2006 lauten: 1. Die Verweigerung der Zustimmung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBetriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78
Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratsmitglieder, die während der Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, haben Anspruch
MehrBESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin
2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Geschäftsnummer: 12 TaBV 22/02 4 BV 21/02 ArbG Solingen Verkündet am: 03.07.2002 gez.: Brühl Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem
Mehr- Antragsstellerinnen und Beschwerdeführerin -
2 TaBV 2/08 3 BV 11/07 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 04. Juni 2008 Willms, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrBeschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
Mehr1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrM 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner -
6 TaBV 24/01 15 BV 37/01 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat
MehrBESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
14 BV 4/13 (ArbG München) Verkündet am: 29.07.2014 Kreßler Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrBeschluss: 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 30/13 5 BV 76/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 05.11.2014 Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG; 9 TzBfG Leitsatz: Ersetzung der zu Unrecht
MehrLeitsätze. Tenor. Gründe
Rundschreiben Nr.: 12 / Dezember 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: Bundesarbeitsgericht Prüf- und Konsultationspflicht des
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
MehrZeitschrift zum Altenpflegerecht APflR 2/2008 IQB Lutz Barth
Zeitschrift zum Altenpflegerecht 2/2008 LAG Schleswig-Holstein: Bezeichnung als Kanakenfreundin hat regelmäßig beleidigenden Charakter und kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n
1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBAG 12. Dezember ABR 38/05 - EzA BetrVG Betriebliche Lohngestaltung. Nr 13
Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb BAG 12. Dezember 2006-1 ABR 38/05 - EzA BetrVG 2001 87 Betriebliche Lohngestaltung. Nr 13 Orientierungssätze: 1. Eine betriebliche Vergütungsordnung betrifft die
MehrBetriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Der Arbeitgeber ist nach 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES B E S C H L U S S. In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
7 TaBV 52/11 7 BV 198/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Oktober 2011 Kohnke Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 62/06 11 TaBV 3/05 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 13. Juni 2007 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrBundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 39/07
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 1 ABR 39/07 Einstufung Leiharbeitnehmer ohne Betriebsratsbeteiligung Ein Betriebsrat hat zwar das Recht mitzubestimmen, ob ein Leiharbeitnehmer eingestellt
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrL E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -
L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrRechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 27/14 7 BV 106/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.03.2015 Rechtsvorschriften: 99, 100 BetrVG, 9 TzBfG, 2 MTV Hamburger Einzelhandel Leitsatz: Gerichtliche Zustimmungsersetzung
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrM 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. , Geschäftsführerin,, gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. Februar 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrWahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG
Wahlberechtigung von Beamten zur Betriebsratswahl bei der Deutschen Post AG 1. Beamte, die der Deutschen Post AG dienstrechtlich zugeordnet sind und denen nach 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrDie abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung i.s.v. 99 Abs 1 Satz 1 BetrVG.
1 von 5 17.12.2013 18:49 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 123/09 Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung Leitsätze Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrSeite 1. BAG ABR 18/09 - Beschluss Volltext-ID: -
Seite 1 BAG - 06.10.2010-7 ABR 18/09 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Vorinstanz: LAG München - 18.12.2008-4 TaBV 70/08 Vorvorinstanz: ArbG München - 27.05.2008-20 BV 553/07 Normenkette des Gerichts
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrUmfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung
Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung 1. Der auch im Beschlussverfahren mögliche Antrag auf künftige Leistung entsprechend 259 ZPO erlaubt nicht die Verfolgung eines erst
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. u n d
6 TaBV 16/03 21 BV 244/02 (München) Verkündet am: 11. November 2003 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS M. In dem Beschlussverfahren
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
6 TaBV 19/01 10 BV 169/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In Sachen..../.... wegen Sonstiges Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrArbeitsgericht Nürnberg
Arbeitsgericht Nürnberg Aktenzeichen: 3 Ca 9646/04 A In dem Rechtsstreit A - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Änderungskündigung erlässt das
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrE W A L D & P a r t n e r
BAG, vom 21.01.1997, 1 ABR 53/96 BGB 616; BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: Führt der Arbeitgeber ein Formular ein, auf dem die Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuchs während der Arbeitszeit
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
2 TaBV 45/05 4 BV 3/05 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. Firma A - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrEinrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern
Einrichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichem Mischkonzern 1. Sog. gemischt öffentlich-privatrechtliche Unterordnungskonzerne sind auch dann konzernbetriebsratsfähig, wenn das herrschende
Mehrb e s c h l o s s e n:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 TaBV 27/04 2 BV 22 d/04 ArbG Elmshorn (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 26. Mai 2005 B e s c h l u s s Im Namen des Volkes Gez. als
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer -
13 Ta 71/16 1 BV 13/13 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Senioren-
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 87/11 5 BV 14/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrUrteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
12 BV 264/10 (ArbG München) Verkündet am: 07.12.2011 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1.
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrWas Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit. wissen sollten
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit wissen sollten www.justiz.nrw.de Viele Menschen haben in ihrem Leben noch nichts mit Gerichten zu tun gehabt. Die
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: 21.08.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n
5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig Im Namen des Volkes
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVerhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"
MehrGericht: Aktenzeichen: Typ: Entscheidungsdatum: Vorinstanzen:
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08 Typ: Beschluss Entscheidungsdatum: 06.02.2009 Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf Leitsätze: 1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...
8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und
MehrKGH.EKD I-0124/L33-05
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 31.10.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 31.10.2005 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)
Mehr