Technische Weisung Kältemittel Immobilien

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1 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS armasuisse Immobilien tv (technische Vorgabe) Technische Weisung Kältemittel Immobilien Dokument-ID: Version: 01 Freigabedatum: Dokumenttyp: tv Ausgabedatum: Dokumenteigner: Reust Michel Hardcopies unterliegen nicht dem Änderungsdienst! Copyright by armasuisse, 3003 Bern 1/13

2 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 4 2 Geltungsbereich 4 3 Begriffe 4 4 Grundlagen Neuanlagen Bestehende Anlagen 5 5 Kältemittel im VBS FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502) H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22) Andere Kältemittel 6 6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL) Definitionen Verbot Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln 7 7 Vorgaben für bestehende Anlagen Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL) Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten Nachfüllen von vollständig halogenierten Kältemitteln (Abweichend von RL BUWAL) Nachfüllen von teilweise halogenierten Kältemitteln (Analog RL BUWAL) Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile Kältemittel enthalten Ausserbetriebnahme / Entsorgung 9 8 Vorgaben für Anlagen die natürliche Kältemittel enthalten 10 9 Beilagen Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen Übersicht über die wichtigsten Kältemittel (Liste nicht vollständig und nicht abschliessend) 12 2/13

3 10 Dokumenten-Information Ziel / Geltungsbereich Ziel Geltungsbereich Änderungshistorie Mitgeltende Unterlagen 13 3/13

4 1 Zweck Diese Weisung legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der Kältemittel im VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf. 2 Geltungsbereich Die Weisung gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung unterstehen. Die Bewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Verodnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärischen Bauten und Anlagen (MPV; SR ) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR ) in Verbindung mit den Art. 62a-c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR ). Allfällige Geheimhaltungsinteressen bleiben vorbehalten. Bewilligungsbehörde ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS VBS). 3 Begriffe Geräte und Anlagen Kühl- und Gefriergeräte für Haushalt und Gewerbe, industrielle und gewerbliche Kälteanlagen (z.b. Prozesskälte, Kühlhäuser, Lebensmittel-Grossverteiler), Klimageräte sowie Klimaanlagen und Entfeuchtungsgeräte (Gebäude, Einzelräume), Wärmepumpen (Einfamilienhäuser bis Grossanlagen). Ozonschichtabbauende Kältemittel (chlorhaltig) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (vollständig halogenierte, FCKW v.a. R11, R12 und teilweise halogenierte, H-FCKW, v.a. R22 ) und Halone wie R13b1, R12b1. ODP (ozone depletion potential) Vergleichszahl für die Schädlichzeit eines Stoffes zur Zerstörung der Ozonschicht (R11=1). GWP (global warming potential) Vergleichszahl für die Treibhauswirksamkeit eines Stoffes bzw. Kältemittels (CO 2 = 1). Kältemittel Als Kältemittel gelten Stoffe oder Erzeugnisse, die in Geräten oder Anlagen Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren. Natürliche Kältemittel Ammoniak (R717), Kohlenwasserstoffe (v.a. Propan R290, Isobutan R600a), Wasser (R718), Kohlendioxid CO2 (R744), Luft, Helium. Natürliche Kältemittel sind halogenfrei und weisen oft eine lokale Wirkung auf (z.b. NH3 toxisch, Kohlenwasserstoffe brennbar) sind aber in der globalen Wirkung unbedenklich. Servicekältemittel / Übergangskältemittel Teilweise halogenierte, H-FCKW, v.a. R22, diese Kältemittel weisen oft einen Anteil an R22 auf und dienen als Austauschkältemittel bei FCKW Kälteanlagen/Wärmepumpen. Der Einsatz dieser Kältemittel ist bis ins Jahr 2009 (für regenerierte H-FCKW bis ins Jahr 2014) gestattet. Danach werden auch diese Stoffe nicht mehr eingesetzt werden können. Dies ist bei der Beurteilung einer Umrüstung zu berücksichtigen. Mit Servicekältemitteln können bestehende Anlagen mit Mineralöl weiterbetrieben werden. In der Luft stabile Kältemittel Vollständig oder teilweise fluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/HFKW, z.b R134a). Weisen eine hohe Stabilität und ein hohes GWP auf und können 100 bis 1'000 Jahre in der Atmosphäre verweilen. 4/13

5 Dichtigkeitskontrolle «Dichtigkeitskontrolle» bedeutet «Suche nach Lecks». Für die Kontrolle ist demnach in der Regel der Kältekreislauf nicht zu öffnen. Dichtigkeitskontrollen sind immer mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Prüfmethode und von einer Fachperson (vgl. SVK-Richtlinie 1-04) durchzuführen. Ausserbetriebnahme einer Anlage Die Ausserbetriebnahme einer Anlage ist die beabsichtigte unbefristete Unterbrechung der Funktionsfähigkeit Entsorgung Als fachgerechte Entsorgung gilt die Rückgabe von Kältemittel und Kälteöl an eine autorisierte Stelle welche auch einen Nachweis über die Entsorgung erbringen kann. 4 Grundlagen Synthetische Treibhausgase bzw. in der Luft stabile Stoffe, die heute insbesondere auch in der Kältetechnik eingesetzt werden, besitzen ein erhebliches Klima-Erwärmungspotenzial und tragen teilweise stark zum Abbau der Ozonschicht bei. Deshalb hat der Bundesrat mit der Änderung vom 30. April 2003 der Stoffverordnung (StoV, SR ) eine am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln und Bestimmungen für den Betrieb bestehender Anlagen eingeführt. 4.1 Neuanlagen Für Neuanlagen gilt eine Bewilligungspflicht: Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/Kältemittel in folgenden Kapiteln behandelt: 33 Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln 4.2 Bestehende Anlagen Im Anhang 4.15 der Stoffverordnung werden die Kälteanlagen/Kältemittel in folgenden Kapiteln behandelt: 32 Nachfüllverbot 34 Dichtigkeitskontrolle 35 Wartungsheft 5 Meldepflicht 5/13

6 5 Kältemittel im VBS In den bestehenden Anlagen des VBS sind vorwiegend die folgenden Kältemittel im Einsatz: R 12, R 502 (FCKW, vollständig halogeniert), hohes ODP R 22 (H-FCKW, teilweise halogeniert), geringes ODP R 134a, R404A (HFKW), ODP = 0, teilweise hoher GWP (R404A) Die Kältemittel sind im Kältekreislauf von Entfeuchtern, Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen eingebaut. H-FCKW weisen ein geringeres ODP auf als FCKW, aus diesem Grunde werden die FCKW und die H-FCKW vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt. 5.1 FCKW, vollständig halogeniert (R 12, R 502) Seit dem ist die Herstellung von Neuanlagen mit R 12 und anderen FCKW (siehe StoV, Anhang 3.4) verboten. seit dem sind die Herstellung sowie der Im- und Export und die Abgabe von FCKW Kältemitteln verboten. In bestehende Anlagen darf ab dem kein FCKW Kältemittel mehr nachgefüllt werden wenn die Anlagenfüllung oder Teile davon z.b. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie entwichen ist. Kälteanlagen mit R12 oder R502 Kältemitteln sind älterer Bauart und werden vorwiegend mit Verdichtern betrieben, welche Mineralöl zur Schmierung verwenden. FKW/HFKW Kältemittel wie R134a oder R404A benötigen sog. Esteröle und können mit Mineralölen nicht eingesetzt werden. Für den Ersatz des FCKW Kältemittels stehen sogenannte Servicekältemittel zur Verfügung welche einen gewissen Anteil an R-22 besitzen, diese können mit Mineralölen betrieben werden: R401 A (MP 39) Ersatzstoff für R12 R402 A (HP 80) Ersatzstoff für R502 Diese Servicekältemittel dürfen noch bis im Jahr 2009 (Regenerierte H-FCKW bis 2014) verwendet werden (danach Verbot von H-FCKW). Bei älteren Geräten ist oft ein Ersatz des Kompressors (Ölsorte) oder der ganzen Anlage erforderlich. Bei Kleinentfeuchtern und Kühlschränken ist ein Ersatz des Kältemittels nicht wirtschaftlich. Das ganze Gerät ist deshalb als Baugruppe zu ersetzen. 5.2 H-FCKW, teilweise halogeniert (R 22) Ab dem ist die Neuerstellung von Anlagen mit R 22 haltigen Kältemittel verboten. Deren Weiterbetrieb ist jedoch während längerer Zeit möglich. In bestehende Anlagen darf jedoch ab dem (resp. 2014) kein H-FCKW Kältemittel mehr nachgefüllt werden wenn die Anlagenfüllung oder Teile davon z.b. durch eine schleichende Leckage oder eine Havarie entwichen ist. 5.3 Andere Kältemittel Im Anhang 3.4 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe sind die anderen existierenden Kältemittel aufgeführt. Unterschieden werden vollständig halogenierte und teilweise halogenierte sowie in der Luft stabile Kältemittel. Im Weiteren wird auf die Kältemittelübersichtstabelle (Beilage 2) verwiesen. 6/13

7 6 Vorgaben für Neuanlagen (analog Richtlinie BUWAL) 6.1 Definitionen Als Neuanlagen gelten: Anlagen, die unabhängig von einer eventuell schon bestehenden Anlage erstellt werden, wie auch Ersatzanlagen für bereits bestehende Anlagen, Erweiterungen und Umbauten bestehender Anlagen, sofern diese den Kälte erzeugenden Teil betreffen. 6.2 Verbot Gemäss Verordnung dürfen ab grundsätzlich in Neuanlagen keine FCKW-, H-FCKWoder FKW/HFKW -haltigen Kältemittel verwendet werden wenn gemäss aktuellem Stand der Technik natürliche Kältemittel eingesetzt werden können. Bei der Planung von Neuanlagen sind daher grundsätzlich Kälteanlagen/Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln vorzusehen. Die BUWAL - Richtlinien weisen im Anhang IX auf die Möglichkeiten zur Verwendung natürlicher Kältemittel hin. 6.3 Ausnahme: Bewilligungspflicht für Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln In begründeten Fällen kann im Rahmen eines MPV jedoch eine stationäre Anlage mit in der Luft stabilen Stoffen (FKW/HFKW) bewilligt werden. Dies bedingt jedoch, dass: 1. nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind; und 2. die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind. Die Planung und die Bewilligungsfähigkeit von Neuanlagen erfolgt nach den Richtlinien und Vorgaben des BUWAL. Kann der Einsatz von synthetischen Kältemitteln gemäss heutigem Stand der Technik nicht umgangen werden, so sollen wenigstens die Auswirkungen auf das Klima minimiert werden. Die wichtigsten, im Bewilligungsverfahren dazu vorgesehenen Massnahmen sind: Kältemittelfüllungen durch Zwischenkreisläufe niedrig halten Aufstauregelungen bei luftgekühlten Verflüssigern möglichst vermeiden Kältemittel mit hohem GWP vermeiden (R404A/R507) Anlagen hermetisieren (wenige lösbare (und wenn nicht vermeidbar: sichere) Rohrverbindungen, hermetische Verdichter) Für die Bewilligung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Gesuch für die Plangenehmigung das Formular "Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln" einzureichen. Wird die Neuanlage im Rahmen eines ansonsten bewilligungsfreien Vorhabens realisiert ist trotzdem ein MPV durchzuführen! Alle installierten Neuanlagen mit in der Luft stabilen Stoffen sind der Meldestelle mit dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen zu melden. Details zur Meldepflicht s. unter Kap Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL). 7/13

8 7 Vorgaben für bestehende Anlagen 7.1 Vorgaben für Anlagen die mehr als 3 kg ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten Wartungsheft (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) Für Anlagen des VBS wird ein VBS-spezifisches Wartungsheft geführt. Alle Kälteanlagen/Wärmepumpen mit mehr als 3 kg Kältemittel werden von der Meldestelle (s. unten) mit einem VBS-spezifischen Wartungsheft bedient (erstmalig 2004 für alle Bestehenden, anschliessend nach der jeweiligen Meldung einer Neuanlage). Sämtliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten sind im Wartungsheft auf der Anlage zu dokumentieren. Für das Führen des Wartungsheftes gelten die Vorgaben der Richtlinie des BUWAL Dichtigkeitskontrolle (Analog Richtlinie BUWAL) Kälteanlagen mit einem Kältemittelinhalt > 3kg sind regelmässig auf Dichtheit zu prüfen, auf jeden Fall nach einem Serviceeingriff oder dem Nachfüllen von Kältemittel. 1. In der Regel gilt folgender Kontrollzyklus: erste Dichtigkeitskontrolle: 2 Jahre nach Inbetriebnahme weitere Dichtigkeitskontrollen: jährlich. 2. Ausnahme für werksgefertigte Kompaktanlagen und -geräte Für alle gemäss der Norm SN EN 378 industriell gefertigten und geprüften dauerhaft geschlossenen Kompaktanlagen und -geräte, deren Kreislauf bei der Installation beziehungsweise bei der Endmontage und Inbetriebnahme unverändert bleibt (z.b. Kompakt-Wärmepumpen mit geschlossenem Kältekreislauf), gilt folgender Kontrollzyklus: erste Dichtigkeitskontrolle: 6 Jahre nach der Inbetriebnahme zweite Dichtigkeitskontrolle: nach weiteren 4 Jahren alle weiteren Dichtigkeitskontrollen: in Abständen von jeweils 2 Jahren. Die Kontrolle muss von Fachpersonal mit entsprechender Befähigung durchgeführt werden, es gilt die Richtlinie SVK Nr d über die Befähigung des Personals im Umgang mit Kältemitteln. Festgestellte Undichtigkeiten müssen umgehend oder falls dies nicht möglich ist innerhalb von maximal 8 Wochen behoben werden. Es gelten die Bestimmungen zur Dichtigkeitskontrolle der Richtlinie des BUWAL Meldepflicht (Abweichend von der Richtlinie des BUWAL) Für alle Kälteanlagen/Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln besteht eine Meldepflicht Das VBS führt einen eigenen Kataster seiner Kälteanlagen/Wärmepumpen. Anlagen des VBS sind der zivilen "zentralen Meldestelle" nicht zu melden! Meldestelle und Meldeverfahren Die Meldestelle führt den Kataster Kälteanlagen VBS. Die Adresse der Meldestelle lautet: Logistikbasis der Armee Fach- und Erprobungsstelle Werkanlagen Kataster Kälteanlagen VBS 3857 Unterbach Sie bedient alle erfassten Anlagen mit einem Wartungsheft und einer Vignette (s. unten) Ihr sind zu melden: 8/13

9 Neuanlagen mit dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen. Bestehende Anlagen die noch nicht mit einem Wartungsheft bedient wurden mit dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen. Umrüstungen von Kälteanlagen auf ein anderes Kältemittel und der Ersatz von Anlagen durch Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefüllten Teilen "Ausserbetriebnahme" und dem Formular Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen mit den Angaben zur Ersatzanlage. Ausserbetriebnahmen durch Rücksendung des Wartungsheftes mit ausgefülltem Teil "Ausserbetriebnahme". Neuanlagen, Umgerüstete Anlagen und Ersatzanlagen werden nach erfolgter Meldung von der Meldestelle mit einem neuen Wartungsheft und einer neuen Vignette (s. unten) bedient. Vignette Alle Anlagen werden von der Meldestelle mit einer Vignette bedient. Die Vignette ist an der Anlage, an gut sichtbarer Stelle (z.b. am Kältemittelsammler) anzubringen. Die Kontrollnummer der Kälteanlage/Wärmepumpe ist vom Meldeformular, das die Meldestelle mit dem Wartungsheft und der Vignette verschickt, auf die Vignette zu übertragen. 7.2 Vorgaben für alle Anlagen die ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten Nachfüllen von vollständig halogenierten Kältemitteln (Abweichend von RL BU- WAL) Nach dem darf eine defekte, mit einem FCKW - Kältemittel betriebene Anlage grundsätzlich nicht mehr nachgefüllt werden. Das VBS verfügt jedoch bis Ende 2010 über eine Ausnahmebewilligung für das Nachfüllen von vollständig halogenierten Kältemitteln (inkl. Abgabeerlaubnis für Lieferanten). Jedes Nachfüllen muss jedoch durch die Umweltstelle des UB Bauten der armasuisse im Einzelfall bewilligt werden. Diese führt eine Kontrolle der Nachfüllungen. Im Bedarfsfall ist mit Hilfe des Entscheiddiagrammes "Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen" (Beilage 1) zu bestimmen ob ein Nachfüllen überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Im Bedarfsfall ist vor dem Nachfüllen der Fachberater Kälte des UB Bauten der armasuisse zu kontaktieren. Er legt fest, ob ein Nachfüllen in Betracht gezogen werden kann, weil z.b. ein Umrüsten/Ersatz der Kälteanlage/Wärmepumpe unverhältnismässig ist Nachfüllen von teilweise halogenierten Kältemitteln (Analog RL BUWAL) Bis erlaubt, nachher verboten. Regenerierte H-FCKW bis erlaubt Vorgaben für Anlagen die in der Luft stabile Kältemittel enthalten Das Nachfüllen von in der Luft stabilen Kältemitteln ist bis auf weiteres nicht eingeschränkt Ausserbetriebnahme / Entsorgung Defekte oder überflüssig gewordene mobile Geräte wie Kühlschränke, Kleinentfeuchter etc, sind einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zur Entsorgung zuzustellen. Bei eingebauten Anlagen ist das Kältemittel zur Vermeidung von Leckverlusten durch einen Kältemonteur vor dem Abtransport abzupumpen. Bei fest installierten Kältemittelkreisläufen sind die einzelnen Komponenten wie Kompressoren, Wärmetauscher, Leitungen etc normalerweise erheblich mit Kälteöl kontaminiert. Sie sind, getrennt vom Kältemittel, dem Entsorgungsunternehmer zukommen zu lassen. Die für die Isolation von Kühlräumen verwendeten Isolierstoffe enthalten vielfach FCKW als Treibmittel. Diese Bestandteile sind ebenfalls dem Entsorgungsunternehmer zuzustellen. Meldung der Ausserbetriebnahme an die Katasterführende Stelle gemäss /13

10 8 Vorgaben für Anlagen die natürliche Kältemittel enthalten Für Anlagen mit natürlichen Kältemitteln wie z.b. NH3 Ammoniak oder Propan ist lediglich ein Wartungsheft zu führen. Diese unterliegen keinen weiteren Einschränkungen in Bezug auf die Stoffverordnung. Es sind aber andere Vorschriften zu berücksichtigen (z.b. Störfallverordnung, EKAS Richtlinie 6507, EN 378). Wartungshefte können bei der Meldestelle bezogen werden. 10/13

11 9 Beilagen 9.1 Entscheiddiagramm Beurteilung bestehender Kälteanlagen/Wärmepumpen Defekt Kälteanlage mit FCKW befüllt? Ja Objekt im Liquidationsbestand? Ja Restnutzung länger als 2010? Ja Defekt beheben Kälteanlage notwendig? Ja Kriterien für ja (Anlage notwendig) Entscheid: - keine Redundanz vorhanden - keine mobilen Entfeuchter möglich - keine Alternativtechnologien möglich (z.b. Lüften) Kälteanlage notwendig? Ja * s. Beilage 2 Ev. nachfüllen mit Sonderbewilligung (s. Kap ) Fachgerechte Entsorgung Service- Kältemittel* möglich? Ja Umrüsten auf Servicekältemittel* (Zeithorizont 2009 beachten) Bei Ausserbetriebnahme Ersatz (natürliche Kältemittel, FKW/HFKW) Wartungsheft und Dichtheitskontrolle nach Vorgaben BUWAL/SVK MS ID/Vers 70079/01 11/13

12 9.2 Übersicht über die wichtigsten Kältemittel (Liste nicht vollständig und nicht abschliessend) MS ID/Vers 70079/01 12/13

13 10 Dokumenten-Information 10.1 Ziel / Geltungsbereich Ziel Diese Weisung legt fest, wie die Forderungen der Stoffverordnung im Bereich der Kältemittel im VBS umgesetzt werden sollen. Insbesondere zeigt sie die VBS-spezifischen Abweichungen von den grundsätzlich verbindlichen Richtlinien des BUWAL auf Geltungsbereich Die Weisung gilt für alle Geräte und Anlagen in Infrastrukturen des VBS, die der Militärgesetzgebung unterstehen Änderungshistorie Änderung auf Version 01 Änderungsdatum Änderung (Dienststelle / Name) 822 / Riesen Kurt Änderungsbeschrieb Änderung (Dienststelle/Name) anpassen 10.3 Mitgeltende Unterlagen Unterlagen des Managementsystems Sprache Typ MS-Nr Dokumentenbezeichnung d f i e VA Fachtechnik Bauten FO Gesuch um Bewilligung einer Kälteanlage oder Wärmepumpe mit mehr als 3 kg in der Luft stabilem Kältemittel (FKW/HFKW) FO Meldung Kälteanlagen/Wärmepumpen Weitere Unterlagen SR Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, Anhang 3.4,Anhang 3.5, Anhang 4.15 SR Verordnung vom 31. August 1993 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFBK) SR Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen BUWAL 2004: Stationäre Anlagen und Geräte mit Kältemitteln - Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle, Meldepflicht; Wegleitung BUWAL 2004: Anlagen mit In der Luft stabilen Kältemitteln - Bewilligungspflicht für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln; Wegleitung und Empfehlung EKAS, 1995: Ammoniak, Lagern und Umgang; Richtlinie Nr EKAS, 2001: Flüssiggas, Teil 1; Richtlinie Nr SVK Richtlinie 1-04-d Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals resp. Mindestausstattung der Betriebe Entsorgungshandbuch VBS SN/EN /13

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