Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern
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1 Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern Stand: Alle Angaben ohne Gewähr. Autoren: Friedrich von Massow Stephan Wunderlich Der Deutsche Jagdverband ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach 63 Bundesnaturschutzgesetz. Friedrichstraße 185/ Berlin Tel Fax
2 Das Bundesgdgesetz legt die folgenden Regelungen zur Fallengd fest: 19 Sachliche Verbote (1) Verboten ist [ ] 2. d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallengd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt; [ ] 5. b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden; [ ] 7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen; 8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen; 9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zuverwenden; [ ] Darüber hinaus haben die Länder einschränkende oder erweiternde Bestimmungen erlassen, die im Folgenden aufgelistet sind. Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
3 Baden-Württemberg Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Technische Fallenprüfung / Zulassung Totfangfallen Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, -optional, empfohlen Lebend- und Totfanggerät Fuchs,Wildkaninchen,Steinmarder (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) 37cm +/-10%, 150N 46cm +/-10%, 175N 56cm +/-10%, 200N 70cm +/-10%, 300N 1 mal täglich morgens, nur Draht an Kontrollöffnungen > Fuchs: 130x25x25, < Fuchs: 100x15x15 50x8x8x13 200x20cm 1xtäglich, nur mit gesonderter Genehmigung der Jagdbehörde auf Antrag, Fundsache. Die Tötung ist damit. Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
4 Bayern Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Ja (sogar genehmigungspflichtig) nur Totfanggerät, Totfanggerät Totfanggerät, aber ohnehin nur nach Genehmigung durch die Behörde zulässig, sofern von der erforderlichen Genehmigung umfasst (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) 33-41cm, 150N 41-51cm, 175N 51-66cm, 200N 66-74cm,300N 1 mal täglich morgens, nur Draht an Kontrollöffnungen > Fuchs: 130x25x25, < Fuchs: 100x15x15 50x8x8x13 > Fuchs: 130x25, < Fuchs: 100x15 1xtäglich morgens Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
5 Berlin Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
6 Brandenburg Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein,, nur mit gesonderter Genehmigung der Jagdbehörde auf Antrag, nur mit gesonderter Genehmigung der Jagdbehörde auf Antrag, sofern außerhalb Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
7 Bremen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Wildkaninchen (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich), sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
8 Hamburg Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein,, Jagdschein Steinmarder und Wildkaninchen, darüber hinaus nur mit Genehmigung der Jagdbehörde., sofern Jagdscheininhaber, außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
9 Hessen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Nein, aber dauerhafte Kennzeichnung der Falle Beutegreifer und Wildkaninchen (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich). Gefangenes Wild darf nur mit Schusswaffe getötet werden. 37cm +/-10%, 150N 46cm +/-10%, 175N 56 und 60cm +/-10%, 200N 70cm +/-10%, 300N 1 mal täglich innerhalb von 2h nach Sonnenaufgang nur Tötung mit Schusswaffe (auch mit Mündungsenergie <200J erlaubt ( 23 Abs. I LJG) Ja (mit Sichtschutz für das gefangene Tier) > Fuchs: 130x25x25cm, < Fuchs 100x15x15cm 80x10x10x15 > Fuchs: 130x25cm, < Fuchs 100x15cm 1xtäglich innerhalb 2Std. nach Sonnenaufgang Ja (mit Sichtschutz für das gefangene Tier), Fundsache. Die Tötung ist damit. Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
10 Mecklenburg-Vorpommern Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Fuchs, Steinmarder, Iltis, Wildkaninchen (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich), sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
11 Niedersachsen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Ja, aber es sind alle Fallen zugelassen, die in einem anderen Bundesland zugelassen sind oder von der DEVA geprüft wurden Fuchs, Marder, Iltis, Hermelin, Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Wildkaninchen (Sachkunde nach Tierschutzgesetz immer erforderlich) Es sind alle Fallen zugelassen, die in einem anderen Bundesland zugelassen sind oder von der DEVA geprüft wurden. Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, (Fangeräte sind zulässig, wenn sie die Anforderungen in einem anderen Bundesland erfüllen), sofern außerhalb des Schutzradius. Fundsache. Die Tötung ist damit. Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
12 Nordrhein-Westfalen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Eiabzugeisen Kleiner Schwanenhals Mittlerer Schwanenhals Großer Schwanenhals Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, (Fanggdlehrgang) (Jäger-oder Falknerprüfung) (beim Fang von Wildkaninchen, alles andere ist genehmigungspflichtig) (Anzahl,Bauart,Kennzeichnung,Einsatzort) (durch UJB) Wildkaninchen, durch sachkundige Eigentümer und Nutzungsberechtigte und sachk. Beauftragte (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) verboten verboten verboten verboten verboten Totfang von Wild verboten, aber mit Abdunkelung LJV Richtlinien 80x10x15 LJV-Richtlinien tgl. morgens und abends, bei elektronischen Fangmeldesystem außerhalb der Nachtzeit unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung, nur Einzelfang wildernde Katze nicht im Bereich Jagdschutz, wild. Hund, LJV-Richtlinie Die 30 ff. der Landesgdgesetzdurchführungsverordnung enthalten weitere Beschränkungen und Konkretisierungen Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
13 Rheinland-Pfalz Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Ja (nach Genehmigung der Jagdbehörde) (wenn nach 1996 abgelegt) (wenn vor 1996 abgelegt) Ja (sogar genehmigungspflichtig) nur Totfang Je nach Umfang der Genehmigung, sofern von der erforderlichen Genehmigung umfasst (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
14 Saarland Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Haarraubwild und Wildkaninchen zur Schadensabwehr, darüber hinaus je nach Genehmigung (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
15 Sachsen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier nur mit gesonderter Genehmigung der Jagdbehörde auf Antrag Dachs,Fuchs,Iltis,Marder,Mink,Nutria,Steinmarder, Waschbär,Marderhund, Wildkaninchen (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich), nur mit gesonderter Genehmigung Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein,, sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand
16 Sachsen-Anhalt Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Fuchs,Steinmarder,Mink, Nutria, Waschbär, Marderhund, Kaninchen (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich), sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
17 Schleswig-Holstein Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, (gleiche Vorschrift gilt), nur Registrierung von Fanggerät Fuchs, Steinmarder und Wildkaninchen. Andere nach Entscheidung der Jagdbehörde. (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich) bis 41cm, 200N 41-51cm, 225N 51-66cm, 250N 66-74cm, 300N seit verboten (neue Fanggdverordnung) 2 mal täglich (nur mit Verblendung) Ausnahme bei elektronischen Meldesystemen (sog. Handymeldern). So ausgerüstete Fallen müssen erst nach Empfang einer Meldung über die Auslösung kontrolliert werden., sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
18 Thüringen Jagdschein berechtigt zur Fallengd Sachkundenachweis für Nichtgdscheininhaber zur Ausübung der Fanggd im befriedeten Bezirk erforderlich Anzeige der Fanggd im befriedeten Bezirk Anzeige der Fanggd im Revier Bauartbedingt mögliche Mehrfachfänge (kein, Haarraubwild und Wildkaninchen, darüber hinaus nur mit Genehmigung der Jagdbehörde. (Sachkunde ist nach dem Tierschutzgesetz immer erforderlich), sofern außerhalb des Schutzradius Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern; Stand:
Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fangjagd in den Bundesländern
Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen zur Fanggd in den Bundesländern Stand Entwurf: 15.10.2013 Alle Angaben ohne Gewähr. Friedrichstraße 185/186 10117 Berlin www.gdverband.de djv@gdverband.de Tel.
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