1. Erkenntnisse Vollzugsuntersuchung 2012/13 2. Energiegesetz-Änderung erste Erfahrungen

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1 vzgv, Fachsektion Bau und Umwelt, 3. Dezember Erkenntnisse Vollzugsuntersuchung 2012/13 2. Energiegesetz-Änderung erste Erfahrungen AWEL, Abteilung Energie Alex Herzog, Energietechnik Seite 1

2 VOLLZUGSUNTERSUCHUNG PRIVATE KONTROLLE 2012/13 EnerG-ÄNDERUNG ERSTE ERFAHRUNGEN Seite 2

3 Private Kontrolle PK ersetzt behördliche Kontrolle kein Zusatzaufwand für die Prüfung, wenn Auftragnehmer selber befugt Nur eine vollständige Prüfung Stichprobenkontrollen zur Qualitätssicherung

4 Ausgangslage und Ziele der Untersuchung Aus 503 Ausschreibungen aus dem Amtsblatt Quartal Projekte in 25 Gemeinden ausgewählt Nur Neubau Kategorie EFH und MFH (abgeschlossen und im Bau) Gliederung in zwei Teile 1. Projektkontrolle (Vollständigkeit, Plausibilität, Statistik) 2. Heizungsuntersuchung bei 10 Objekten vor Ort Ziele: Überprüfung des Vollzugs in den Gemeinden Qualität der PK Fachbereiche Wärmedämmung, Heizung, Lüftung Vollständigkeit der Nachweise Aktueller Stand der Technik 4

5 Qualität des Vollzugs, Gemeinden Das Deckblatt von Formular EN-ZH wird nicht von allen Gemeinden als Vollzugshilfe benutzt. Oft ist die Qualität des Vollzugs bereits an dieser ersten Seite des Formulars EN-ZH abzulesen. Wird dort gar nichts ausgefüllt, fehlen vermehrt auch Formulare oder Ausführungskontrollen. Trotzdem weniger Nachweise, die als nicht erfüllt eingestuft werden. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% nicht erfüllt teilweise erfüllt erfüllt 5

6 U-Wert [W/ m2k] AWEL, Abteilung Energie Wärmedämmung Die U-Werte der untersuchten Bauteile bewegen sich weiter nach unten. Die Verschärfungen 2009 zeigen klar Wirkung. Durchschnittlich reduzierte sich der Wärmeverlust seit 1999 um rund 25% Fassade Dach Fenster Boden 6

7 Anteil der Energiebezugsfläche AWEL, Abteilung Energie Heizung Gesamthaft setzt sich der Trend fort, dass für die meisten Flächen die Heizenergie von Wärmepumpen bereitgestellt wird. Gasheizungen sind weiter rückläufig. Die Flächen ohne Angaben sind hauptsächlich MINERGIE-Bauten ohne Nachweispflicht, aber auch Nachweise mit fehlendem EN-3 Formular zuzuschreiben. 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Öl Gas Wärmepumpen - SW-WP - LW-WP Holz Fernwärme keine Angaben Hinweis: nicht repräsentative Stichprobe 7

8 Anteil in % AWEL, Abteilung Energie Wärmeerzeuger EFH/MFH Seit der Einführung der neuen Standardlösungen 2009 wird auffallend häufig die Standardlösung 7 mit Luft-Wasser Wärmepumpe angewendet. Dieses Bild ist bei Einfamilienhäusern besonders ausgeprägt. Bei Mehrfamilienhäusern dominiert der Anteil Sole-Wasser Wärmepumpen. Die Luft-Wasser Wärmepumpe wird am zweithäufigsten als Wärmeerzeuger eingesetzt EFH 53 MFH 13 EFH 42 MFH 72 EFH 2 MFH LW-WP SW-WP Gas Öl Holz EFH 2 MFH 3 EFH MFH 8

9 Ausführungskontrolle vollständig? Je nach Fachgebiet ist der Stand sehr unterschiedlich. Der Aufwand für die Gemeinden, die Formulare einzuholen ist gross. - Privater Kontrolleur hat eine Bringschuld - Formular soll übersichtlicher gestaltet werden 100% 90% % 70% % 50% 40% 30% 20% 10% Bericht fehlt hängig durchgeführt 0% Höchstanteil Wärmedämmung Heizung und Warmwasser Lüftung 9

10 Resultate Heizungsuntersuchung keine groben Mängel in der Ausführung Nicht durchgehende Wärmedämmung Heiz- und Warmwasserleitungen, insbesondere Verschraubungen und Armaturen Heizkurven tendenziell eher hoch (erfolgt Korrektur nach Bauaustrocknung?) oft fehlende oder unvollständige Dokumente: Inbetriebnahmeprotokoll, Dokumentation Einstellungen, Wartungsbüchlein, Anlagenschema, etc. nicht Vorschrift werden Einstellungen der Anlagen nach einer gewissen Zeit noch optimiert? z.t. enge Platzverhältnisse in den Technikzentralen, Probleme bei Ersatz 10

11 Zusammenfassung/Fazit Qualität der Nachweise mit wenigen Ausnahmen in Ordnung Ausführungskontrollen sind einzureichen! EN-ZH und EN-4 sind auch bei MINERGIE nachzuweisen MINERGIE-Antrag ersetzt provisorisches Zertifikat nicht U-Werte von inhomogenen Bauteilen sind zum Teil nicht korrekt berechnet Nicht durchgehende Wärmedämmung Heiz- und Warmwasserleitungen 11

12 VOLLZUGSUNTERSUCHUNG 2012/13 EnerG-ÄNDERUNG ERSTE ERFAHRUNGEN Seite 12

13 Anpassung Energievorschriften MuKEn EnDK Schritt 1: Änderung ABV Schritt 2: Änderung BBV I Schritt 3: Änderung EnerG Schritt 4: Änderung BBV I KR Genehmigung KR Beschluss KR Genehmigung Gemeinsame Inkraftsetzung Inkraftsetzung Seite 13

14 VERBRAUCHSABHÄNGIGE HEIZKOSTENABRECHNUNG (VHKA) 14

15 9 EnerG Neu: VHKA bei bestehenden Gebäuden/Gebäudegruppen VHKA = Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung Einbau- und Abrechnungspflicht bei folgenden wesentlichen Erneuerungen: Totalsanierung des Heizungssystems (Etappierung Ersatz Wärmeverteilung und Heizungsersatz befreit nicht von VHKA-Pflicht) Totalsanierung des Warmwassersystems Gebäudesanierung in einem Nahwärmenetz (Gebäudegruppe): 75% 15

16 42a BBV I Befreiung von der VHKA Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, a. deren installierte Wärmeerzeugerleistung (einschliesslich Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt, b. die den Minergie-Standard einhalten. Warmwasserkosten sind auch in diesen Fällen verbrauchsabhängig zu verrechnen! 16

17 ELEKTROHEIZUNGEN 17

18 10b EnerG Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung dürfen nicht: a. neu installiert werden, b. als Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen installiert werden, c. als Zusatzheizung eingesetzt werden. 2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. 18

19 10b EnerG In welchen Fällen gilt das Verbot? Neueinbau in Neubauten in bestehenden Bauten Kein Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen in Systemen mit Wasserverteilsystem (zentrale Systeme) bei dezentralen Einzelraumgeräten 19

20 45 a BBV I Begriffe Zusatzheizung und Notheizung Zusatzheizung 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. Notheizung 2 Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. 3 Bei handbeschickten Holzheizungen sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen als Notheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfs zulässig. 20

21 KLIMAANLAGEN KÜHLEN, BE- UND ENTFEUCHTEN 21

22 Warum ein Systemwechsel? Komfortansprüche steigen - Kühlung wird immer häufiger selbst in Zug und Bus ist Klimatisierung selbstverständlich Bedarfsnachweis ist eine geringe Hürde Norm SIA 382/1 (Lüftungs-, Klimaanlagen) Anforderungen Kühlung mit effizienten Anlagen Norm SIA 380/4 (Elektrische Energie) Anforderungen Strombedarf 11 EnerG wird aufgehoben (Bedarfsnachweis) Quelle: EnergiePraxis Seminar 2008/1 45 Abs. 2 BBV I (Komfortklimaanlage mit technischen Anforderungen) 22

23 Zusammenspiel der technischen Anforderungen EN-5, Kälteanlage: -Wärmespeicherfähigkeit -Steuerung und Windfestigkeit des Sonnenschutzes EN-2, Wärmedämmung: - guter Sonnenschutz Minimierung des Energieeintrags von aussen (seit ) EN-5, Kälteanlage: - Kaltwassertemperatur limitiert je nach System - Grenzwert für COP (EER) bei Teillast und Volllast Abwärmenutzung der Kälteanlage ( 30a BBV I) gilt weiterhin! EN-4: Lüftung - WRG-Pflicht - Luftgeschwindigkeit - Dämmung von Lüftungskanälen (seit ) EN-13, Strombedarf Lüftung und Klimatisierung: - Grenzwert EN-12, Strombedarf Beleuchtung: - Grenz- und Zielwerte Minimierung der internen Last 23

24 HEIZUNGEN IM FREIEN (HEIZPILZE, ) 24

25 12 EnerG (bisher, seit 1996) Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Fest installierte Anlagen: Baubewilligung nötig

26 46a BBV I Mobile Heizungen im Freien 1 Mobile Heizungen im Freien dürfen ohne Bewilligung eingesetzt werden bei Anlässen von kurzer Dauer, insbesondere bei Marktständen Gewerbeausstellungen Festanlässen Sportveranstaltungen Aber: Gartenwirtschaften

27 ELEKTRISCHE ENERGIE LÜFTUNG, INKL. KLIMATISIERUNG, BELEUCHTUNG 27

28 Norm SIA 380/4 Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung definiert Rechenverfahren für Strombedarf (Planung) setzt Grenzwerte und Zielwerte Planer sind gewohnt mit der Norm 380/4 zu arbeiten 28

29 Nachweis Tools Einzelanforderungen Für die Nachweise (Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung) steht je ein kostenloses Tool zur Verfügung Einzelanforderungen (installierte Leistung = W / m 2 ) Verfahren eher einfach, Stichprobenkontrollen gut möglich Systemanforderungen Für das Nachweisverfahren Systemanforderungen sind kostenpflichtige Tools verfügbar (Energie = kwh / m 2 ) Verfahren ist relativ komplex und benötigt Fachwissen für Kontrolle Beide Nachweise (EN-12 und EN-13) unterliegen der Privaten Kontrolle 29

30 BESTEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT 30

31 Neu: Kältemittelbewilligung ab Seit : neue ChemRRV, Anhang 2.10: Kältemittel, in Kraft Neuerungen: Keine Bewilligungspflicht für in Luft stabile Kältemittel online Bewilligungsplattform PEBKA ( der Kantone ist inaktiv Je nach Kälteleistung ist die Anwendung mit in Luft stabilen Kältemitteln verboten. BAFU kann Ausnahmen gewähren. Die Meldungen von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln neu bei der Schweizerischen Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen (SMKW) Meldung = Inbetriebsetzung und Ausserbetriebsetzung mit Meldekarten 31

32 BEHEIZTE FREILUFTBÄDER 32

33 12 EnerG Beheizte Freiluftbäder Grundsatz: Beheizung des Bads nur mit erneuerbaren Energien oder mit elektrischen Wärmepumpen Bisher: elektrische Wärmepumpen nur von Mai bis September Neu: Elektrische Wärmepumpe nur mit Abdeckung gegen Wärmeverluste (ohne zeitliche Einschränkung) 33

34 Handtuchradiatoren, Fussmatten Keine Zusatzheizung: Diese Einrichtungen dürfen nicht zur Deckung des Norm-Leistungsbedarfs eingerechnet werden, resp. der Bedarf muss anderweitig gedeckt werden. Einschaltung/Regelung: Einrichtungen mit einer Timerschaltung (automatische Abschaltung nach einer gewissen Laufzeit) ausrüsten somit nicht als Zusatzheizung einsetzbar 34

35 ÄNDERUNG PBG PER

36 BD, Generalsekretariat, Sektion Recht Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Schlankeres Baubewilligungsverfahren 325 a PBG Energetische Sanierungen der Gebäudehülle werden neu im Anzeigeverfahren beurteilt Ausnahmen: Denkmalgeschützte oder inventarisierte Gebäude Gebäude in Schutzzonen Gebäude ausserhalb der Bauzonen Neben der energetischen Sanierung werden weitere bauliche Massnahmen vorgenommen, die nicht von untergeordneter Natur sind Mit der energetischen Sanierung ist auch eine bewilligungspflichtige Umnutzung des Gebäudes geplant 36

37 BD, Generalsekretariat, Sektion Recht Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Erleichterungen für bestehende Gebäude 253 a PBG Aussendämmungen bis 35 cm dürfen unbesehen geltender Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden Bei der Berechnung der Nutzungsziffern sind nachträglich angebrachte Aussenwärmedämmungen unbeachtlich Vorbehalt Abstandsvorschriften: Keine Nachteile für die bauliche Nutzung der Nachbargrundstücke aufgrund von Abstandsunterschreitungen 37

38 BD, Generalsekretariat, Sektion Recht Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Erleichterungen für Neubauten 256 f. und 280 f. PBG Die Konstruktionsstärke der Fassade ist für die Berechnung der Nutzungsziffern (Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffer) nur bis 35 cm zu berücksichtigen Wird die Dämmung im Dachbereich grösser als 20 cm, so darf die Gebäudehöhe und Firsthöhe im entsprechenden Umfang überschritten werden (max. aber um 25 cm) 38

39 BD, Generalsekretariat, Sektion Recht Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) Baubewilligung für Solaranlagen 238 PBG 238 PBG 4 Sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integrierte Solaranlagen werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Beschluss zum Referendum vom 3. März 2013 = Annahme RPG-Änderung Art. 18a RPG (In Kraft Frühling 2014) In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor. 39

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