Sonderinformation des Personalrates. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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- Hella Hermann
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1 Sonderinformation des Personalrates Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer, Personalrat Universität München Schellingstraße 10, München, Redaktion: Ausschuss f. Kommunikation des Personalrates, Eigendruck im Selbstverlag Tel. Nr. 089/
2 Mit einer Änderung des Sozialgesetzbuches (SGB) aus dem Jahre 2004 hat der Gesetzgeber den Präventionsbegriff um die besondere Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten erweitert, deren Gesundheitszustand zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit oder immer wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten führt. 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) in Kraft getreten am verpflichtet alle Arbeitgeber zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement (BEM), das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (unser Dienstherr ist der Freistaat Bayern) für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nichtbehinderte Menschen, also für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen (Urteil des BAG vom AZR 716/06). Noch nicht entschieden hat das Bundesarbeitsgericht aber, ob die sechswöchige Krankheitszeit, die auch unterbrochen sein kann, auf derselben Krankheitsursache beruhen muss. Das Gesetz spricht von Krankheitszeiten innerhalb eines Jahres. Gemeint sind die zurückliegenden 12 Monate (z.b. 01.Juli 2013 bis 30.Juni 2014). Es werden also zu jedem Zeitpunkt im Jahr diese 12 Monate zurückgerechnet. Überschreiten Sie 6 Wochen und somit 42 Kalendertage, werden Sie von der Personalverwaltung angeschrieben. Diese sechs Wochen können durch eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit erreicht werden oder durch mehrere ein- oder mehrtägige Arbeitsunfähigkeiten (auch ohne dass eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bei den drei Karenztagen vorgelegt wird), das heißt alle Krankheitszeiten werden addiert. Die Annahme oder Ablehnung dieses Angebots ist für Sie freiwillig. Die Entscheidung, ob Sie diese Hilfe annehmen möchten, treffen ausschließlich Sie! Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen oder auch erst später erteilen. Im Mittelpunkt des Verfahrens des BEM steht die gemeinsame Klärung zwischen dem betroffenen Beschäftigten, der Dienststelle, dem Personalrat, dem Betriebsarzt und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit behoben oder vermieden werden kann. Ein BEM kann nur mit Ihrer schriftlichen Zustimmung durchgeführt werden. Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren. Sie haben in jeder Phase des BEM das Bestimmungsrecht über das Ob und Wie der durchzuführenden Maßnahmen.
3 Bei einer evtl. Kündigungsschutzklage fragt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber, ob ein BEM-Gespräch angeboten wurde. Ist das der Fall und Sie haben das Gespräch von sich aus abgelehnt, haben Sie vor Gericht schlechte Karten. Was bedeutet BEM? Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind. Es sollen folgende Ziele erreicht werden: Überwindung der Arbeitsunfähigkeit, Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit, Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeidung von Berufs-/Dienstunfähigkeit. Festlegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer An einem BEM Folgegespräch können folgende Personen (Integrationsteam) teilnehmen: Vertreter(in) der personalverwaltenden Stelle ein Mitglied des Personalrats, (siehe letzte Seite) Betriebsarzt/-ärztin Vertrauensperson der Schwerbehinderten Schwerbehindertenbeauftragte/r des Arbeitgebers Gleichstellungsbeauftragte/r unmittelbare Vorgesetzte Alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht. Wie wird ein BEM durchgeführt? Zunächst werden Sie auch wenn Sie noch arbeitsunfähig erkrankt sind angeschrieben: Ihnen wird ein BEM angeboten und Sie werden zu einem Erstgespräch eingeladen. In der beiliegenden Rückantwort teilen Sie der Zentralen Universitätsverwaltung mit, ob Sie an einem BEM teilnehmen möchten oder nicht. Sagen Sie zu, werden sie zu einem Erstgespräch eingeladen. Hierbei handelt es sich um ein vertrauliches Vier-Augen-Gespräch. Bei diesem Erstgespräch werden Sie gefragt, ob und wenn ja welche Personen noch an dem BEM-Gespräch teilnehmen sollen. Auf Wunsch von Ihnen nimmt ein Mitglied des Personalrates und bei schwerbehinderten Menschen ebenso auf Ihren Wunsch zusätzlich die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen am Gespräch teil. Nachdem Sie diese Angaben gemacht haben werden die jeweiligen Personen zu dem BEM-Gespräch eingeladen.
4 Was ist ein BEM-Folgegespräch? Wichtig für Sie zu wissen ist, dass in diesen BEM-Gesprächen keine Vorwürfe wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten erhoben werden und dass Sie sich auf keinen Fall für Ihre Erkrankungen rechtfertigen müssen. Mit diesen Gesprächen soll vielmehr erreicht werden, dass gemeinsam mit Ihnen geklärt wird, durch welche Maßnahmen die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welcher unterstützender Hilfe erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und Ihr Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ist es sinnvoll, im Vorfeld ein Gespräch mit dem Personalrat zu führen? Halten Sie es für möglich, dass eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Veränderung des Arbeitsumfeldes eine weitere Erkrankung verhindern könnte, ist die Teilnahme an einem BEM-Gespräch sehr sinnvoll. Hierbei werden Sie durch den Personalrat unterstützt. Die Kontaktdaten der Personalräte, die Sie bei Ihrem BEM-Gespräch betreuen und unterstützen, finden Sie auf der letzten Seite dieser Sondermitteilung. Dokumentation: 1.) In Ihrer Personalakte wird das Angebot ein BEM durchzuführen, Ihr Einverständnis bzw. die Ablehnung und ggf. die Maßnahmen, die aufgrund des BEM erfolgten, soweit es sich um Personalaktendaten handelt, aufgenommen. 2.) Separate BEM-Akte Alle sonstigen Unterlagen und Dokumente werden außerhalb der Personalakte in einer separaten BEM-Akte geführt. Diese wird spätestens nach drei Jahren nach Abschluss der Maßnahmen mit allen in ihr enthaltenen Daten vernichtet. Jede weitere Dokumentation setzt Ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung voraus. Wann ist das BEM beendet? Das BEM ist abgeschlossen, wenn die vorher definierten Ziele und Aufgaben erreicht wurden, beziehungsweise einvernehmlich festgestellt wird, dass sich diese nicht erreichen lassen. Das Scheitern schließt ein erneutes BEM - sofern die genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind - nicht aus. Wir sind für Sie da, melden Sie sich bei uns: Uni-Muenchen.Personalrat@lrz.uni-muenchen.de
5 Ansprechpartner für BEM-Gespräche In alphabetischer Reihenfolge: Dakaj Ingeborg Schellingstr. 10 / Raum 506 Telefon: +49(0)89/ dakaj@lrz.uni-muenchen.de Holzbauer Renate Schellingstr. 10 / Raum 507 Telefon:+49(0)89/ (0)89/ renate.holzbauer@lrz.uni-muenchen.de Kermes Grit Schellingstr. 10 / Raum 502 Telefon: +49(0)89/ grit.kermes@lrz.uni-muenchen.de Merk Gabriele Schellingstr. 10 / Raum 504 Telefon: +49(0)89/ gabriele.merk@lrz.uni-muenchen.de Sie können jederzeit auch ein anderes Personalratsmitglied Ihres Vertrauens zu dem BEM-Gespräch hinzuziehen. Alle Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage
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