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1 1993R3696 DE Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3696/93 DES RATES vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom , S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum M1 Verordnung (EG) Nr. 1232/98 der Kommission vom 17. Juni 1998 L M2 Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission vom 19. Dezember L M3 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 L
2 1993R3696 DE B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3696/93 DES RATES vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes der Gemeinschaft setzt statistische Normen für die Sammlung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher statistischer Daten voraus, damit die Unternehmen, Finanzierungsinstitutionen, Behörden und alle sonstigen Marktteilnehmer im Binnenmarkt zuverlässige und vergleichbare statistische Daten erhalten. Derartige Informationen sind für die Unternehmen zur Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit notwendig und dienen den Gemeinschaftsorganen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen. Nur wenn die Mitgliedstaaten mit der gemeinschaftlichen Klassifikation verknüpfte wirtschaftszweigbezogene Güterklassifikationen verwenden, werden integrierte Informationen mit der für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe geliefert werden können. Dabei ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten ausgehend von der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend ihren Erfordernissen zusätzliche Untergliederungen in ihre nationalen Klassifikationen einfügen oder darin beibehalten können. Im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit der Wirtschaftsstatistiken müssen die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane wirtschaftszweigbezogene Güterklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der Zentralen Gütersystematik (CPC) der Vereinten Nationen verbunden sind. Die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft muß mit der Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV 1) gekoppelt sein. Durch die Strukturierung einer Güterklassifikation entsprechend der jeweiligen Produktionstätigkeit wird die Verbreitung unzusammenhängender Kodierungssysteme vermieden und den Produzenten die Ermittlung relevanter Märkte erleichtert. Es muß ein Bezugsrahmen geschaffen werden, in dem die statistischen Daten über Produktion, Verbrauch, Außenhandel und Verkehr miteinander verglichen werden können. Die Verwendung der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft bedingt es, daß die Kommission bei allen Fragen der Ausführung dieser Verordnung von einem Verwaltungsausschuß, in diesem Fall dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom ( 4 ) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm, in ( 1 ) ABl. Nr. C 12 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. Nr. C 150 vom , S. 132, und Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 3 ) ABl. Nr. C 19 vom , S. 60. ( 4 ) ABl. Nr. L 181 vom , S. 47.
3 1993R3696 DE B bezug auf die Auslegung dieser Klassifikation, bei kleineren Änderungen daran sowie bei der Abfassung und Aktualisierung der dazugehörigen Erläuterungen unterstützt wird. Im Rahmen dieser Verordnung sind einheitliche Codes für alle Mitgliedstaaten, die dieselbe Güterbezeichnung benützen, und ein entsprechender alphanumerischer Code wünschenswert. Es ist unerläßlich, daß der Inhalt der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert wird. Die Einführung einer neuen wirtschaftszweigbezogenen Güterklassifikation macht eine Übergangszeit erforderlich HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ziel dieser Verordnung ist es, eine Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuführen, um die Vergleichbarkeit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Klassifikationen und damit zwischen den nationalen und den gemeinschaftlichen Statistiken zu gewährleisten. (2) Als Güter gelten bewegliche Sachen, unbewegliche Sachen und Dienstleistungen. (3) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die Verwendung der genannten Klassifikation zu statistischen Zwecken. Artikel 2 (1) Es wird eine gemeinsame Grundlage für die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Gemeinschaft eingeführt im folgenden CPA genannt, die sich zusammensetzt aus: einer ersten Ebene, deren Positionen durch einen Buchstabencode identifiziert werden (Abschnitte), einer Zwischenstufe, deren Positionen durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code identifiziert werden (Unterabschnitte), einer zweiten Ebene, deren Positionen durch einen zweistelligen numerischen Code identifiziert werden (Abteilungen), einer dritten Ebene, deren Positionen durch einen dreistelligen numerischen Code identifiziert werden (Gruppen), einer vierten Ebene, deren Positionen durch einen vierstelligen numerischen Code identifiziert werden (Klassen), einer fünften Ebene, deren Positionen durch einen fünfstelligen numerischen Code identifiziert werden (Kategorien), einer sechsten Ebene, deren Positionen durch einen sechsstelligen numerischen Code identifiziert werden (Unterkategorien). (2) Die CPA ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 3 (1) Die Dienststellen der Kommission und die Mitgliedstaaten setzen die CPA als Güterklassifikation ein. Ausgehend von den Unterkategorien de CPA können auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene aggregierte oder detaillierte Anpassungen spezifischer oder funktioneller Art vorgenommen werden. (2) Für diese auf der CPA aufbauenden Klassifikationen gelten folgende Regeln: Stärker als die CPA aggregierte Klassifikationen sind durch genaue Zusammenfassungen von Unterkategorien der CPA definiert. Bei Klassifikationen, die tiefer untergliedert sind als die CPA, müssen sich die Positionen auf der Ebene der Unterkategorien genau in die CPA einfügen.
4 1993R3696 DE B Die so abgeleiteten Klassifikationen können eine unabhängige Codierung erhalten. (3) Die Mitgliedstaaten, die eine von der CPA abgeleitete nationale Klassifikation verwenden möchten, treffen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, die für die Erstellung einer nationalen Güterklassifikation gemäß diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen. Artikel 4 Die Kommission wird von dem Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) im folgenden Ausschuß genannt unterstützt. Artikel 5 Der Ausschuß kann alle die CPA betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet und die die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Punkten, zum Gegenstand haben: a) Auslegung der CPA; b) Vornahme kleinerer Änderungen der CPA: zur Anpassung an die technologische oder wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere im Dienstleistungsbereich, zur Angleichung und Verdeutlichung der Texte; aufgrund von Änderungen anderer internationaler Güterklassifikationen, insbesondere der CPC; c) Vorbereitung und Koordinierung der Arbeiten zur Revision der CPA; d) Ausarbeitung und Aktualisierung von Erläuterungen zur CPA; e) Prüfung der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung der CPA in den Güterklassifikationen der Mitgliedstaaten ergeben; f) Maßnahmen mit dem Ziel, in den entsprechenden Fällen einen gemeinsamen Standpunkt hinsichtlich der Arbeiten der internationalen Organisationen im Bereich der Güterklassifikationen, insbesondere der CPC und ihrer Erläuterungen, zu erarbeiten; g) Harmonisierung mit der NACE REV 1 in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( 1 ); h) Koordinierung der Arbeiten mit den übrigen Ausschüssen, die mit Klassifikationen, insbesondere dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN), befaßt sind; i) Verlängerung der Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats; j) Koordinierung der Arbeiten mit den übrigen Stellen, die mit stärker aggregierten oder tiefer untergliederten gemeinschaftlichen oder nationalen Klassifikationen spezifischer oder funktioneller Art befaßt sind. Die unter den Buchstaben a) bis j) aufgeführten Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 festgelegt. ( 1 ) ABl. Nr. L 293 vom , S. 1.
5 1993R3696 DE M3 B Artikel 6 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 1 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 7 Güterklassifikationen, die in nach dem 31. Dezember 1993 angefertigten Statistiken verwendet werden, sind gemäß Artikel 3 zu erstellen. Artikel 8 (1) Es wird eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet. (2) Die Übergangszeit kann nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren verlängert werden; einem Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilt werden, aus ordnungsgemäß belegten technischen oder operationellen Gründen eine andere Klassifikation als die in Artikel 3 vorgesehene zu verwenden. (3) Sechs Monate nach Ablauf des Übergangszeitraums unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen. Der Bericht bezieht sich auch auf die Revision der CPC durch das Statistische Amt der Vereinten Nationen (UNSO). Artikel 9 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ( 1 ) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom , S. 23).
6 1993R3696 DE ANHANG CPA 2002 DE STRUKTUR ABSCHNITT A ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT, JAGD UND FORSTWIRTSCHAFT ABTEILUNG 01 ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT UND JAGD Gruppe 01.1 Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs ( 1 ) Klasse Getreide und andere Feldfrüchte, a. n. g. ( 2 ) Getreide Hartweizen Anderer Weizen und Mengkorn Mais Rohreis (Paddy-Reis) Gerste Roggen und Hafer Anderes Getreide Kartoffeln; trockene Hülsenfrüchte; essbare Wurzeln und Knollen Kartoffeln, frisch oder gekühlt Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln sowie ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin Ölsamen und ölhaltige Früchte Sojabohnen Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet Sonnenblumenkerne, Sesam-, Saflor-, Raps-, Rübsen- und Senfsamen [.4 -.6] Baumwollsamen Ölsamen, a. n. g., und ölhaltige Früchte [ ]
7 1993R3696 DE Tabak, unverarbeitet Tabak, unverarbeitet 2401[.1 +.2] Zuckerrüben und Zuckerrohr Zuckerrüben Zuckerrohr ex Stroh, Kohlrüben, Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen und ähnliches Futter Stroh, Kohlrüben, Heu, Klee, Futterkohl, Lupinen und ähnliches Futter Rohe pflanzliche Stoffe für die Textilherstellung Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt Jute und andere textile Bastfasern (ohne Flachs, Hanf und Ramie), roh oder geröstet Flachs und Hanf, roh oder geröstet; Sisal und andere textile Agavefasern, Kokos, Abaca, Ramie und andere textile Spinnstoffe, roh [ ] Naturkautschuk Naturkautschuk 4001[.1 +.2] Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. ä.; Samen von Zuckerrüben und Futterpflanzen; andere rohe pflanzliche Stoffe Pflanzen, hauptsächlich zur Herstellung von Parfüm, Pharmaka, Insektiziden, Fungiziden u. ä. 1211[ ( ex)] Samen von Zuckerrüben; Samen von Futterpflanzen (ohne Samen von Rüben) 1209[ ] Andere rohe pflanzliche Stoffe ex Klasse Gartenbauerzeugnisse Wurzel-, Knollen-, Frucht- und anderes Gemüse, a. n. g., frisch oder gekühlt Speisezwiebeln und anderes Gemüse der Allium-Arten, Karotten und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt Tomaten, Gurken und Cornichons, Hülsenfrüchte, Melonen, frisch oder gekühlt Genießbare Kohlarten, Salate und Chicorée, anderes Gemüse (ohne Oliven), frisch oder gekühlt [ ] Lebende Pflanzen; Schnittblumen und Knospen; Blumensamen und Samen von Bäumen; Gemüsesamen Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcke, andere lebende Pflanzen, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten 0603
8 1993R3696 DE Blumensamen und Samen von Bäumen 1209[ ] Samen von Rüben (ohne Zuckerrüben) und Gemüse Klasse Erzeugnisse des Dauerkulturbaus Weintrauben, frisch Tafeltrauben, frisch [.2-.6] Andere Trauben, frisch Andere Früchte und Nüsse Kokos-, Para- und Kaschunüsse, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Mangofrüchte, Guaven, frisch oder getrocknet Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet Andere Früchte, frisch; Johannisbrot, frisch oder getrocknet Oliven, frisch; andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet Kaffee, Tee, Mate, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch Kaffee, weder geröstet noch entkoffeiniert Grüner Tee (nicht fermentiert), schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 3 kg 0902[.2 +.4] Mate Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet Gewürze, unverarbeitet Gewürze, unverarbeitet ( )ex Gruppe 01.2 Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs ( 1 ) Klasse Rinder, lebend, und deren Erzeugnisse Rinder und Kälber, lebend Zuchtrinder, reinrassig, andere Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 300 kg 0102[.1 +.9( )] Rinder (einschließlich Kälber), lebend, mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger [.0 -.4] Kuhmilch, roh Kuhmilch, roh ex Rindersperma Rindersperma
9 1993R3696 DE Klasse Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend, und deren Erzeugnisse Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Schafe, lebend Ziegen, lebend Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Schaf- und Ziegenmilch, roh Schafmilch, roh ex Ziegenmilch, roh ex Wolle und Tierhaare Schurwolle, ungewaschen (einschließlich auf dem Rücken gewaschener Wolle), weder gekrempelt noch gekämmt Rosshaar und Rosshaarabfälle; feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt Klasse Schweine, lebend Schweine, lebend Schweine, lebend 0103 Klasse Geflügel, lebend, und Eier Geflügel, lebend Geflügel, lebend Eier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht Eier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0407 Klasse Andere Tiere, lebend; andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs Andere Tiere, lebend Andere Tiere, lebend Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs Natürlicher Honig 0409
10 1993R3696 DE Schnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake (ohne Meeresschnecken); Froschschenkel, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Waren tierischen Ursprungs, a. n. g Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer zu Kürschnerzwecken verwendbarer Teile); rohe Häute von Kriechtieren und anderen Tieren (ohne solche von Ziegen oder Zickeln) Rohe Pelzfelle (ohne solche von Lämmern) 4301[ ] Rohe Pelzfelle von Lämmern Rohe Häute von Kriechtieren und anderen Tieren (frisch oder konserviert, jedoch weder gegerbt noch zugerichtet) (ohne solche von Ziegen oder Zickeln) 4103[.2 -.9] Gruppe 01.4 Landwirtschaftliche und gärtnerische Dienstleistungen (ohne Tierarztdienstleistungen) Klasse Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau, gärtnerische Dienstleistungen Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau, gärtnerische Dienstleistungen Landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau Gärtnerische Dienstleistungen Klasse Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung (ohne Tierarztdienstleistungen) Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung (ohne Tierarztdienstleistungen) Landwirtschaftliche Dienstleistungen für die Tierhaltung (ohne Tierarztdienstleistungen) Gruppe 01.5 Dienstleistungen der Jagd Klasse Dienstleistungen der Jagd Dienstleistungen der Jagd Dienstleistungen der Jagd
11 1993R3696 DE ABTEILUNG 02 FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE Gruppe 02.0 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse Klasse Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (ohne Dienstleistungen) Rohholz Rohholz von Nadelholz Rohholz von anderem Holz (ohne von Nadelholz und tropischem Holz) Rohholz von tropischem Holz Brennholz Anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke) Natürliche Kautschukarten Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten Schellack, natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet Andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten und -knospen), Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken; Weihnachtsbäume Pflanzliche Stoffe, a. n. g., zum Herstellen von Korb- und Flechtwaren, Besen, Bürsten und Pinseln, zu Polsterzwecken, zum Färben oder Gerben; pflanzliche Erzeugnisse, a. n. g [.1 +.9] Waldbestand Waldbestand Dienstleistungen von Forstbaumschulen Dienstleistungen von Forstbaumschulen Klasse Forstwirtschaftliche Dienstleistungen Forstwirtschaftliche Dienstleistungen Forstwirtschaftliche Dienstleistungen
12 1993R3696 DE ABSCHNITT B FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE ABTEILUNG 05 FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE Gruppe 05.0 Fische und Fischereierzeugnisse Klasse Fische und Fischereierzeugnisse Fische, lebend, frisch oder gekühlt Fische, lebend Fische, frisch oder gekühlt (ohne Fischfilets und anderes Fischfleisch, Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) 0302[.1 -.6] Krebstiere, nicht gefroren; Austern; andere wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt Krebstiere, nicht gefroren Austern Andere Weichtiere, auch ohne Schale, und wirbellose Wassertiere, lebend, frisch oder gekühlt 0307[ ] Andere Fischereierzeugnisse Korallen u.ä., Schalen und Panzer von Weich- und Krebstieren oder Stachelhäutern, Schulp von Tintenfischen Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs Algen und Tange, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen Perlen, unbearbeitet Echte Perlen, unbearbeitet Zuchtperlen, unbearbeitet Fischereidienstleistungen Fischereidienstleistungen Fischzuchtdienstleistungen Fischzuchtdienstleistungen
13 1993R3696 DE ABSCHNITT C MINERALISCHE ROHSTOFFE UNTERABSCHNITT CA KOHLE UND TORF; ROHES ERDÖL UND ERDGAS; URAN- UND THORIUMERZE ABTEILUNG 10 KOHLE UND TORF Gruppe 10.1 Steinkohle und Steinkohlenbriketts Klasse Steinkohle und Steinkohlenbriketts Steinkohle, Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe Steinkohle, nicht agglomeriert Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe (EGKS) Dienstleistungen im Steinkohlenbergbau Gruppe 10.2 Braunkohle und Braunkohlenbriketts Klasse Braunkohle und Braunkohlenbriketts Braunkohle und Braunkohlenbriketts Braunkohle und Braunkohlenbriketts 2702 Gruppe 10.3 Torf Klasse Torf Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert 2703
14 1993R3696 DE ABTEILUNG 11 ERDÖL UND ERDGAS; DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE ERDÖL- UND ERDGASGEWINNUNG Gruppe 11.1 Erdöl und Erdgas Klasse Erdöl und Erdgas Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdgas Erdgas 2711[ ] Verflüssigungs- und Rückumwandlungsleistungen an Erdgas zu Transportzwecken Verflüssigungs- und Rückumwandlungsleistungen an Erdgas zu Transportzwecken Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Gruppe 11.2 Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung Klasse Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung (ohne geophysikalische, geologische und seismografische Untersuchungen) Bohrungsarbeiten für die Erdöl- und Erdgasgewinnung Installations-, Reparatur-, Instandhaltungs- und Abbauarbeiten bezüglich Bohranlagen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung sowie andere damit verbundene Dienstleistungen ABTEILUNG 12 URAN- UND THORIUMERZE Gruppe 12.0 Uran- und Thoriumerze Klasse Uran- und Thoriumerze Uran- und Thoriumerze und deren Konzentrate Uran- und Thoriumerze und deren Konzentrate 2612
15 1993R3696 DE UNTERABSCHNITT CB ERZE, STEINE UND ERDEN, SONSTIGE BERGBAU- ERZEUGNISSE ABTEILUNG 13 ERZE Gruppe 13.1 Eisenerze Klasse Eisenerze Eisenerze und ihre Konzentrate (ohne Schwefelkiesabbrände) Eisenerze und ihre Konzentrate (ohne Schwefelkiesabbrände) Gruppe 13.2 NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze) Klasse NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze) NE-Metallerze (ohne Uran- und Thoriumerze) Kupfererze und ihre Konzentrate Nickelerze und ihre Konzentrate Aluminiumerze und ihre Konzentrate Edelmetallerze und ihre Konzentrate Blei-, Zink- und Zinnerze und ihre Konzentrate Wolfram-, Mangan- und andere NE-Metallerze und ihre Konzentrate ABTEILUNG 14 STEINE UND ERDEN, SONSTIGE BERGBAUERZEUG- NISSE Gruppe 14.1 Natursteine Klasse Naturwerksteine und Natursteine, a. n. g Naturwerksteine und Natursteine, a. n. g Marmor und andere kalkhaltige Naturwerksteine und Natursteine Granit, Sandstein und andere Naturwerksteine und Natursteine 2516
16 1993R3696 DE Klasse Kalk-, Gipsstein, Anhydrit, Kreide und Dolomit Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement Gipsstein, Anhydrit; Kalksteine als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert Kreide und Dolomit, auch gebrannt oder gesintert Klasse Tonschiefer Tonschiefer Tonschiefer 2514 Gruppe 14.2 Kies, Sand, Ton und Kaolin Klasse Kies und Sand; gebrochene Natursteine Kies und Sand; gebrochene Natursteine Natürliche Sande Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl; Feldsteine und Kies 2517[.1 +.4] Makadam; Teermakadam 2517[.2 +.3] Klasse Ton und Kaolin Ton und Kaolin Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt Anderer Ton und Lehm, Andalusit, Cyanit, Sillimanit, roh oder gebrannt; Mullit, Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen 2508 Gruppe 14.3 Chemische und Düngemittelminerale Klasse Chemische und Düngemittelminerale Chemische und Düngemittelminerale Natürliche Calcium- und Aluminiumcalciumphosphate; Carnallit, Sylvinit und andere natürliche rohe Kalisalze
17 1993R3696 DE Schwefelkies, nicht geröstet; Schwefel, roh oder nicht raffiniert (ohne sublimierten, gefällten und kolloiden Schwefel) Andere chemische Minerale [ ] Gruppe 14.4 Salz und Natriumchlorid; Meerwasser Klasse Salz und Natriumchlorid; Meerwasser Salz und Natriumchlorid; Meerwasser Salz und Natriumchlorid; Meerwasser 2501 Gruppe 14.5 Steine und Erden, a. n. g.; sonstige Bergbauerzeugnisse Klasse Steine und Erden, a. n. g.; sonstige Bergbauerzeugnisse Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein Naturbitumen und Naturasphalt; Asphaltite und Asphaltgestein Diamanten und Edelsteine; Graphit, Quarz, Schmirgel; andere Mineralien, a. n. g Diamanten und Edelsteine (ohne Industriediamanten), roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen oder grob geformt 7102[ ] Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifstoffe; Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen Natürlicher Graphit; Quarz und Quarzite, kieselsäurehaltige Fossilienmehle; natürliches Magnesiumcarbonat und andere mineralische Stoffe, a. n. g.; andere Schlacken und Aschen [.1 +.3]
18 1993R3696 DE ABSCHNITT D HERGESTELLTE WAREN UNTERABSCHNITT DA NAHRUNGS- UND GENUSSMITTEL ABTEILUNG 15 NAHRUNGS- UND FUTTERMITTEL SOWIE GETRÄNKE Gruppe 15.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse Klasse Fleisch (ohne Geflügel) Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (ohne Geflügel) Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Fleisch von Rindern, gefroren Schweinefleisch, frisch oder gekühlt Schweinefleisch, gefroren Lamm- oder Schaffleisch, frisch oder gekühlt 0204[.1 +.2] Lamm- oder Schaffleisch, gefroren 0204[.3 +.4] Ziegenfleisch Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln Schweißwolle; rohe Häute und Felle Schweißwolle (ohne Schurwolle), nicht gekrempelt oder gekämmt Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, ganz 4101[ ] Rohe Häute und Felle von Rindern, Pferden und anderen Einhufern, sonstige Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen Schweinespeck, -schmalz und -fett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen [ ] [ ] Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a. n. g.
19 1993R3696 DE Schlachtabfälle, ungenießbar; Waren tierischen Ursprungs, a. n. g Industrielle Dienstleistungen für Fleisch (ohne Geflügel) Industrielle Dienstleistungen für Fleisch (ohne Geflügel) Klasse Geflügel Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel und Tieren, a. n. g Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, frisch oder gekühlt 0207[ ] Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gefroren 0207[ ] Anderes Fleisch und andere Schlachtnebenerzeugnisse von Kaninchen, Wild usw. (ohne Froschschenkel) 0208[ ] Geflügelfett Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Vogelbälge und andere -teile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn, Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen Industrielle Dienstleistungen für Geflügel Industrielle Dienstleistungen für Geflügel Klasse Verarbeitetes Fleisch Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet und haltbar gemacht Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen Würste und ähnliche Erzeugnisse, Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen und wirbellosen Wassertieren [.2 -.9] Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, ungenießbar; Grieben/ Grammeln Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten Kochen und andere Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fleischprodukten Industrielle Dienstleistungen für verarbeitetes Fleisch
20 1993R3696 DE Gruppe 15.2 Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte Klasse Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte Fischerzeugnisse und andere Meeresfrüchte Fischfilets und anderes Fischfleisch, Fischlebern, -rogen, -milch, frisch oder gekühlt Fische, Fischfilets und anderes Fischfleisch, Fischlebern, -rogen, -milch, gefroren [.2 +.9] Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Fisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern Krebstiere, gefroren; Muscheln und andere wirbellose Wassertiere, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake [ ] Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Andere Erzeugnisse aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen Räuchern und andere Haltbarmachungs- und Zubereitungsleistungen für die Herstellung von Fischerzeugnissen Gruppe 15.3 Obst und Gemüseerzeugnisse Klasse Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse Verarbeitete Kartoffeln und Kartoffelerzeugnisse Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Kartoffeln, getrocknet; Kartoffelerzeugnisse (ohne Kartoffelstärke) Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen, gekocht oder anders zubereitet Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen, gekocht oder anders zubereitet Klasse Frucht- und Gemüsesäfte Frucht- und Gemüsesäfte
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