BOS GmbH & Co. KG International Headquarters Stuttgart Ernst-Heinkel-Straße 2

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1 BOS GmbH & Co. KG International Headquarters Stuttgart Ernst-Heinkel-Straße 2 sowie deren Niederlassungen, Beteiligungen, Produktionsstandorte im Folgenden BOS genannt und Enter Supplier name + Address im Folgenden Lieferant genannt

2 Gegenstand Der vorliegende Logistik-Rahmenvertrag wurde erstellt, um ein klares Verständnis zwischen BOS und seinen Lieferanten zu ermöglichen. Lieferanten finden hierin unsere wesentlichen Bestimmungen, Anforderungen, Bedingungen und Verpflichtungen für die BOS Group und ihr gegenüber. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Logistikbedingungen. 1. Verpackung 1.1 Allgemeine Anforderungen Die Verpackung muss den aktuellen Umweltschutzvorschriften entsprechen. Um die Nutzung des Laderaums zu optimieren, ist die Transportart (Schiff oder LKW) bei der Festlegung der Abmessung der Packstücke zu berücksichtigen. Die Packstücke sollten mindestens einmal auf Waren der gleichen Kategorie stapelbar sein. Die Packstücke sollten nicht höher als 1,15 m für den Seetransport und 1 m für den Straßentransport sein. Die Oberseite des Transportmittels muss flach sein, um die Fracht stapeln zu können. Die Verpackungseinheiten sollten vollständig gefüllt werden, um die Raumnutzung zu optimieren und zu verhindern, dass die Umverpackung eingedrückt wird. Für Seefrachten sollten Einwegverpackungen verwendet werden. Alle Angebote des Lieferanten an BOS müssen die gesamten Verpackungskosten enthalten. Es dürfen immer nur vollständige Kistenlagen auf dem Transportmittel transportiert werden. 1.2 Verantwortung für die Verpackung Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Verpackung für die gesamte Lieferkette ausreicht. Sofern der Lieferant Mehrwegverpackungen nutzt, die Eigentum von BOS sind, muss ein Verfolgungssystem für die Behälter implementiert werden und der Lieferant BOS erlauben, mindestens einmal pro Jahr eine Bestandsaufnahme der Behälter vorzunehmen. Alle Verluste werden geprüft und zu Lasten der verantwortlichen Partei neu beschafft. 1.3 Alternative Verpackungen Alternative Verpackungen müssen vor dem Produktionsbeginn (SOP) durch ein Verpackungsdatenblatt definiert und genehmigt werden. Diese alternative Verpackung wird bei Produktionsspitzen oder Unterbrechungen der Lieferkette, die nicht durch Serienverpackungen abgedeckt werden können, verwendet. 1.4 Verpackungsdatenblatt (VDB) Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Verpackung die Anforderungen und Erwartungen von BOS erfüllt, müssen Lieferanten ein VDB ausfüllen und dem entsprechenden BOS-Ansprechpartner vor Produktionsbeginn (SOP) zur Genehmigung vorlegen. Beachten Sie hierzu bitte auch unser Verpackungshandbuch: S e i t e 2 von 6

3 2. Transport 2.1 Zwingend erforderliche Dokumente für BOS-Lieferungen Bei Lieferungen an BOS sind die folgenden Dokumente beizufügen: Europa Lokaler Transport Dritt- land Lieferschein X X X Frachtbrief X X X Rechnung X CMR-Frachtbrief (nur bei Direktlieferungen) X Herkunftsnachweis X VDA 4902 oder AIAG B10 X X X *Für Lieferungen von Europa nach Mexiko werden alle Dokumente im Original benötigt. 2.2 Erforderliche Angaben auf den Lieferscheinen - Name und Adresse des Absenders - Lieferadresse, falls von der Adresse des Käufers/Empfängers abweichend - Name des Käufers - Adresse des Käufers/Empfängers - Lieferscheinnummer und -datum - BOS-Lieferantennummer - BOS-Abruf-/Lieferplannummer - Teilenummer des gelieferten Materials - Teilename/-bezeichnung - Liefermenge und Mengeneinheit - Anzahl und Art der Verpackungsbehälter - Brutto-/Nettogewicht der Lieferung - Lieferart - Spediteur - Lieferbedingungen (Incoterm) S e i t e 3 von 6

4 2.3 Etiketten Alle Verpackungseinheiten müssen ordnungsgemäß entsprechend der Norm VDA 4902 oder AAIAG B- 10 gekennzeichnet werden. 3. Zoll 3.1 EU-Lieferanten Alle europäischen Lieferanten müssen grundsätzlich eine Lieferantenerklärung gemäß der EWG- Direktive 1207/2001 an den BOS-Standort senden, der die Bestellung erteilt hat. Die Umsatzsteuernummer (VAT-Nummer) muss bei allen Lieferungen innerhalb der EU angegeben werden. Darüber hinaus werden alle für die Binnenhandelsstatistik anzugebenden Daten in den Lieferdokumenten eingetragen (Herkunftsland, TARIC, Gewicht und Betrag in Euro). 3.2 Lieferungen in Drittländer Lieferanten sind mit Ausnahme von EXW-Lieferanten grundsätzlich für die Erstellung der Exportdokumente und die vollständige Abwicklung der Zollformalitäten verantwortlich. Alle für die Lieferung über die Landesgrenzen hinaus erforderlichen Dokumente müssen der Lieferung von dem Lieferanten auf eigene Kosten beigefügt werden. Sofern der Lieferant nicht in der Lage ist, die Zolldokumente zu erstellen, kann er den beteiligten Spediteur auf eigene Kosten hiermit beauftragen. (Zoll-)Verfahren für die Rücksendung nicht-konformer Waren unterliegen der Verantwortung des Lieferanten, der diese in Absprache mit BOS oder dem von BOS beauftragten Spediteur abwickelt. Der Lieferant hat die Kosten der Rücksendung nicht-konformer Waren zu tragen. 3.3 Ausfuhrsteuererklärungen Wenn ein Lieferant oder Abnehmer im Rahmen einer Drittlandlieferung beabsichtigt, Waren in ein Land außerhalb der EU zu versenden, muss dieser die Ausfuhrsteuererklärung normalerweise wie folgt vorlegen: - mit einem Lieferdokument und insbesondere dem Lieferschein oder Frachtbrief (B/L). - mit einem anderen Handelsdokument und insbesondere einer Bescheinigung des Anbieters bzw. einer Versandbestätigung des Lieferanten. 4. Liefertermine Liefertermine gelten auch ohne Unterschrift als bindend und wirksam. Jede Erhöhung bzw. Reduzierung der Abrufmengen, gegen die der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Lieferterminplans Einspruch erhoben hat, gilt als im Hinblick auf die Mengen und Fristen gemäß den Freigabezeitfenstern anerkannt. Bei Vorlage eines Einspruchs muss der Lieferant innerhalb eines Tages einen Lieferplan mit den Lieferterminen und Teilmengen in Bezug auf den Einspruch vorlegen. Jeder erwartete Engpass, der zu Abweichungen vom Lieferplan führen kann (in Bezug auf Liefertermine und Mengen), wird dem Käufer unverzüglich gemeldet. Der zuletzt an den Lieferanten übermittelte Liefer-/Warenentnahmeplan gilt als Grundlage für die vorzunehmenden Lieferungen. Die abgerufenen Warenmengen werden zu dem vorgegebenen Termin mit den geforderten Mengen zur Abholung bereitgestellt. S e i t e 4 von 6

5 Im Fall von durch den Lieferanten zu verantwortenden Minderlieferungen, die zu Betriebsunterbrechungen/Ausfallzeiten führen, sind Nachlieferungen auf der Grundlage des Notfallplans sicherzustellen. Durch Lieferverzug entstehende Zusatzkosten werden dem Verursacher belastet. 5. EDI / Supply Web (Web EDI) BOS arbeitet hauptsächlich mit den folgenden VDA-Normen: 4905 für Lieferabruf und 4913 für ASN. Als Alternative bietet BOS auch die Möglichkeit, die ANSI 830 für Lieferabruf und 856 für ASN zu verwenden. BOS erwartet von seinen Lieferanten die Implementierung der EDI-Software in ihrem System. Falls der Lieferant nicht in der Lage ist, EDI zu implementieren, muss er die von BOS angebotene BOS-Plattform, die wir unseren Lieferanten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung stellen, verwenden. 6. Notfallplan BOS fordert von seinen Lieferanten die Erstellung eines Notfallplans, um Unterbrechungen der Lieferkette zu verhindern. Die Notfallpläne sind BOS in dem entsprechenden Format zur Genehmigung vorzulegen. Bei Problemen muss der Lieferant unverzüglich das BOS-Werk informieren. Der Lieferant muss 24 Stunden am Tag erreichbar sein. 7. Fehlerbericht / Lieferantenbewertung Um unsere Lieferanten dazu anzuhalten, Fehler zu vermeiden, werden wir einen Fehlerbericht für jeden durch unsere Lieferanten in der Lieferkette verursachten Fehler erstellen. Dieser Fehlerbericht wird bei der Lieferantenbewertung berücksichtigt. Darüber hinaus ist BOS berechtigt, dem Lieferanten alle durch solche Fehler entstehenden zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. BOS verwendet eine Standard-Lieferantenbewertung, die dem Lieferanten in den zwei Kategorien Bewertung und Leistung seine Stärken und Schwächen aufgezeigt. Diese Bewertung wird durch unser System unterstützt, um ein möglichst zuverlässiges und objektives Ergebnis zu erzielen. Wir messen im Rahmen dieser Bewertungen die Stärken und Schwächen der Lieferanten als Anregung zur kontinuierlichen Verbesserung. Zu Qualitätsreklamationen beachten Sie bitte die Allgemeine Qualitätsvereinbarung für Lieferanten (8D- Bericht). Weitere Informationen zur Lieferantenbewertung finden Sie auf: 8. Sonstiges Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Stuttgart, Deutschland. Zusätzlich zu dieser Vereinbarung gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Warenbezug von BOS. S e i t e 5 von 6

6 Der Lieferant hat diese Vereinbarung gelesen und akzeptiert. Name: Position: Datum: Im Auftrag der Logistikleitung des Lieferanten Name: Position: Datum: Unterschrift: Unterschrift: Im Auftrag der Geschäftsleitung des Lieferanten Zustimmung durch BOS. Name: Position: Datum: Unterschrift: Im Auftrag der BOS GmbH & Co. KG Ende des Dokuments S e i t e 6 von 6

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