Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz
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- Margarethe Hermann
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1 Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz
2 Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über das Saarländische Landesschlichtungsgesetz sowie dessen Auswirkungen auf»kleinere«rechtsstreitigkeiten informieren. Das nunmehr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600 Euro, in Nachbarschaftsstreitigkeiten und in bestimmten Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen vorzuschaltende Schlichtungsverfahren soll Ihnen die Möglichkeit bieten, eine schnelle, kostengünstige und für alle Parteien akzeptable Form der Streitbeilegung zu finden. Hierzu gibt Ihnen dieser Leitfaden wertvolle Hinweise. Inge Spoerhase-Eisel Ministerin der Justiz des Saarlandes
3 Schlichten statt Richten Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Um was geht es? Am 30. Juni 2001 sind im Saarland diejenigen Bestimmungen des Landesschlichtungsgesetzes in Kraft getreten, mit denen die obligatorische Streitschlichtung in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten eingeführt wurde. Das bedeutet, dass Sie künftig in diesen Fällen grundsätzlich erst ein Schlichtungsverfahren vor einer der saarländischen Schiedsfrauen oder einem der saarländischen Schiedsmänner durchführen müssen. Nur wenn dieses erfolglos bleibt, können Sie das Gericht anrufen. Sinn und Zweck des Schlichtungsgesetzes ist es, eine vergleichsweise Regelung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern. Aus den Vergleichen, die am Ende eines erfolgreichen Schlichtungsverfahrens stehen, kann die Zwangsvollstrekkung ähnlich wie aus einem gerichtlichen Urteil betrieben werden. Die dazu erforderliche Vollstreckungsklausel ist von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht auf Antrag der Partei, die aus dem Vergleich vollstrecken will, zu erteilen. Damit erweist sich das Schlichtungsverfahren als der schnellere und im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren wesentlich kostengünstigere Weg zur Streitbeilegung.
4 Welche Verfahren sind von der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung betroffen? Drei Gruppen von Verfahren fallen unter die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung: Y Vermögensrechtliche Streitigkeiten beim Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 Euro nicht übersteigt Y Streitigkeiten über bestimmte Ansprüche nachbarrechtlicher Art sowohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als auch nach dem Saarländischem Nachbarrechtsgesetz Y Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind Ausnahmsweise ist die obligatorische Streitschlichtung in diesen Verfahren allerdings entbehrlich, nämlich bei: Y Klagen, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist Y Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind Y Streitigkeiten in Familiensachen Y Wiederaufnahmeverfahren Y Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden Y Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen Y Anträgen nach 404 der Strafprozessordnung Y Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat Prüfen Sie also, ob Ihre Streitigkeit in die drei oben genannten Gruppen der erfassten Verfahren fällt. Greift keine der Ausnahmen ein, so müssen Sie künftig ein Schlichtungsverfahren vor einer der nach der saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen durchführen (obligatorische Streitschlichtung), bevor Sie ein Gericht anrufen können.
5 Wer führt die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung durch? Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Partei wohnt, wobei für das Wohnen der dauernde oder der gewöhnliche Aufenthalt der Partei maßgebend ist. Name und Anschrift des danach zuständigen Schiedsmannes oder der zuständigen Schiedsfrau können bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltung und auch bei dem zuständigen Amtsgericht erfragt werden. Wie wird das Verfahren eingeleitet? Zur Einleitung des Verfahrens müssen Sie einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Schiedsfrau oder dem zuständigen Schiedsmann stellen. Dieser Antrag muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstands und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.
6 Schlichten statt Richten Was kostet das Verfahren? Wer trägt die Kosten? Die Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten. Es wird eine Gebühr für die Beantragung und eine Gebühr für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhoben, in der Regel 20 e, im Höchstfall 40 e. Bei einer gütlichen Beilegung des Streits, das heißt bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich, entsteht nur die Vergleichsgebühr, in der Regel 15 e, höchstens jedoch 30 e. Neben den genannten Gebühren werden Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien, für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen sowie Zustellungskosten erhoben. Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten eine Einigung treffen. Schließt sich dem Schlichtungsverfahren ein Rechtsstreit an, gehören die durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Gebühren zu den Kosten des Rechtsstreits. Sie sind grundsätzlich von der im Prozess unterliegenden Partei zu tragen. Streitbeilegung vor sonstigen Gütestellen Das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schiedsperson entfällt, wenn Sie im Einvernehmen mit der gegnerischen Partei einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben.
7 Für diese Form der Streitbeilegung sind als vom Ministerium der Justiz anerkannte Schlichtungsstellen zuständig: Y die Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten über Wohn- und Geschäftsräume in Saarbrücken Y die Schieds- und Schlichtungsstelle für Werkvertragsangelegenheiten des Arbeitgeberverbandes der Bauwirtschaft des Saarlandes Y die Schieds- und Schlichtungsstelle des Arbeitgeberverbandes des Saarländischen Handwerkes Y der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare in Berlin Daneben fungieren im Saarland als weitere Gütestellen, die die Streitbeilegung betreiben u. a.: Y die gemeinsame Schiedsstelle für das Kraftfahrzeughandwerk und den Gebrauchtwagenhandel Y die Schlichtungsstelle der Architektenkammer des Saarlandes Y der Schlichtungsausschuss bei der Kammer der beratenden Ingenieure des Saarlandes Y entsprechende Einrichtungen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer des Saarlandes, der Automobilclubs und der Verbraucherzentrale Über die Kosten, die bei einer fakultativen Streitbeilegung anfallen, müssen Sie sich bei der jeweiligen Gütestelle erkundigen. Ein Letztes: Sie können natürlich auch in solchen vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren durchführen, deren Streitwert mehr als 600 e beträgt. Hier ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Das Schlichtungsverfahren kann jedoch auch für diese Streitigkeiten eine schnellere und kostengünstigere Alternative zum Gerichtsverfahren sein.
8 Weitere Informationen: Für weitere Informationen steht Ihnen das Ministerium der Justiz Zähringerstr Saarbrücken Telefon: (06 81) Telefax: (06 81) gerne zur Verfügung.
Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr:
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