Inhaltsübersicht. Soziale Sicherung der Pflegepersonen. Normen. 26 Abs. 2b SGB III 3 Nr. 1a, 5, 166 Abs. 2 SGB VI 2 Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI
|
|
- Oswalda Hofer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Soziale Sicherung der Pflegepersonen Normen 6 Abs. b SGB III 3 Nr. 1a,, 166 Abs. SGB VI Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII 19 SGB XI Kurzinfo Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) vom (BGBl. I S. 101 ff.) hat dem Sozialgesetzbuch seit dem das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) angefügt und damit einen neuen, eigenständigen Zweig der Sozialversicherung - die Soziale Pflegeversicherung - geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde 3 SGB VI (Versicherungspflicht "Sonstige Versicherte") um den Personenkreis erweitert, der einen Pflegebedürftigen i.s.d. 1 SGB XI nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung mindestens 1 Stunden wöchentlich pflegte. Zweck dieser sozialen Sicherung der Pflegepersonen war und ist es, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen dieser Pflegetätigkeit oft auf eine eigene Berufstätigkeit verzichten bzw. diese teilweise einschränken oder gar aufgeben müssen. Mit dem "Zweiten Pflegestärkungsgesetz - PSG II" vom (BGBl. I S. ff.) wurde u.a. neben der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Einführung von fünf Pflegegraden (bisher 0 bis III) und dem festgelegten Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pro Woche bei einer Person mit mindestens Pflegegrad grundlegend die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen mit Wirkung vom neu geregelt. Information Inhaltsübersicht 1. Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht. Rentenversicherungsfreiheit 3. Sicherung in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Anträge und Meldungen. Beiträge und Zuständigkeit 1. Voraussetzungen für Rentenversicherungspflicht Pflegt eine Person nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen i.s.d. 1 SGB XI mit mindestens Pflegegrad wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens regelmäßig zwei Tage in der Woche, in deren häuslicher Umgebung, tritt für die Pflegeperson kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung hat ( 3 Nr. 1a SGB VI ); Ausnahmen vgl. Ziff.. Die häusliche Pflegetätigkeit (z.b. durch Familienangehörige oder Nachbarn) stellt sich grundsätzlich als nicht erwerbsmäßig dar, weil i.d.r. keine eigenständige Vergütung für die Pflege vereinbart ist. Vielmehr wird das Pflegegeld als finanzielle Anerkennung für die Hilfe weitergereicht. Die "Nichterwerbsmäßigkeit" der Pflegetätigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die finanzielle Anerkennung sich i.r.d. Pflegegeldsätze i.s.d. 37 SGB XI (Anerkennungs-Grenzsatz) bewegt aok-business.de - PRO Online,
2 Die "Anerkennungs-Grenzsätze" i.s.d. 37 SGB XI betragen seit dem : 316,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades,,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 78,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades und 901,00 EUR für Pflegebedürftige des Pflegegrades. Die Bundesregierung prüft seit dem Jahre 01 in einem 3-Jahres-Rhythmus (erneut im Jahr 00), ob eine Anpassung der Leistungshöhe zu erfolgen hat (Dynamisierung, 30 SGB XI ).. Rentenversicherungsfreiheit Ausgeschlossen von der Versicherungspflicht der häuslichen Pflege sind die Personen, die die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig ausüben, neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben, nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte), Pflegepersonen können auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichten oder die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine berufsständische Versorgung jeweils wegen Alters beziehen oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine serstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Beim Zusammentreffen einer Beschäftigung bis zu 30 Stunden/Woche mit einer Pflegetätigkeit siehe Mehrfachbeschäftigung. 3. Sicherung in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung Pflegepersonen i.s.d. 19 Satz 1 und SGB XI sind kraft Gesetzes in der Unfallversicherung versichert, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad mit ihren pflegerischen Maßnahmen i.r.d. gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen sowie der Aufgaben der Haushaltsführung helfend unterstützen ( Abs. 1 Ziff. 17 SGB VII ). In der Arbeitslosenversicherung ist der gleiche Pflegepersonenkreis versichert, wenn unmittelbar vor der Pflegetätigkeit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder z.b. Arbeitslosengeld bezogen wurde. Die Regelung greift allerdings nicht, wenn bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht ( 6 Abs. b SGB III ). Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsverwaltung zu beanspruchen.. Anträge und Meldungen Die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson nach 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI kommt kraft Gesetzes zustande, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Pflegebedürftige einen entsprechenden Antrag stellt ( 33 Abs. 1 SGB XI ). Ein zusätzlicher Antrag der Pflegeperson ist nicht erforderlich. Die Rentenversicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige Leistungen beantragt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen erfüllen ihre Pflichten zur Information hierzu durch Versendung eines "Fragebogens zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" (s. Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom ).. Beiträge und Zuständigkeit 017 aok-business.de - PRO Online,
3 Die Beiträge für Pflegepersonen in die Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung werden ausschließlich von der Pflegekasse, oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen oder Festsetzungsstelle für die Beihilfe bzw. dem Diensthern getragen und gezahlt. Nach 17 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung festgelegt ist oder bei erstmaliger Vergabe einer Rentenversicherungsnummer einem Träger des 16 SGB VI zugeordnet wird. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen bemisst sich a) nach dem jeweils gültigen ssatz der Rentenversicherung und b) nach dm Grad der Pflegebedürftigkeit des Gepflegten und dem Umfang der häuslichen Pflege, die die Pflegeperson leistet. Dementsprechend wird der Bemessung der Beiträge ein bestimmter Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Bis zum wurde der Bemessungswert () für die Rentenbeiträge zur Pflegeversicherung nach den Pflegestufen I bis III und dem Pflegeaufwand in Stunden pro Woche ermittelt. Grundlagen für die Berechnung des es zur Rentenversicherung sind seit dem danach folgende Rechengrößen: der Pflegegrad der Stufen bis, die Art des Leistungsbezuges, der dazu gehörende Bemessungssatz, die für das Jahr geltende Bezugsgröße und der gültige ssatz zur Rentenversicherung. Werte und Beiträge für das Kalenderjahr 017 bei einem ssatz zur Rentenversicherung von 18,7 %: Pflegegrad 3 3 Art des Leistungsbezuges Bemessungssatz EUR West EUR Ost 37 SGB XI 100,00 %.97,00 6,33.660,00 97, 38 SGB XI 8,00 %.8,7 7,88.61,00,81 36 SGB XI 70,00 %.08,0 389,3 1.86,00 38,19 37 SGB XI 70,00 %.08,0 389,3 1.86,00 38,19 38 SGB XI 9,0 % 1.770,13 331,01 1.8,70 9,96 36 SGB XI 9,00 % 1.7,7 7, ,0 3,7 37 SGB XI 3,00 % 1.79, 39, 1.13,80 13,89 38 SGB XI 36, % 1.087,36 03,3 97,3 181, aok-business.de - PRO Online,
4 3 36 SGB XI 30,10 % 89,8 167, 800,66 19,7 37 SGB XI 7,00 % 803, 10,1 718,0 13,30 38 SGB XI,9 % 68,76 17,68 610,7 11,16 36 SGB XI 18,90 % 6,8 10,1 0,7 9,01 Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Personen erbracht (Mehrfachpflege), wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. In diesem Verhältnis werden die Rentenversicherungsbeiträge bzw. -entgelte auf die beteiligten versicherungspflichtigen Personen aufgeteilt und zugeordnet. Die Feststellungen dazu werden von den Leistungsträgern getroffen, die die Pflegeleistungen erbringen. Auf Wunsch werden die Feststellungen der Pflegeperson mitgeteilt. In Übergangsvorschriften ( 10, 11 SGB XI ) ist geregelt, wie die am bestandenen Rechtszustände in die neuen Pflegegrade und der Bestandsschutz zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vorzunehmen sind. Danach gilt für die am wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtiger Personen, dass die Versicherungspflicht für die weitere Dauer der Pflege fortbesteht. Die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmen sich grundsätzlich nach dem seit geltenden Recht ( 166 SGB XI i.d.f. seit ), es sei denn, dass die bis zum geltende Regelung des 166 SGB XI günstiger ist. Die Bestandsregelung gilt nur so lange, wie sich keine Änderungen ergeben, die eine Beurteilung oder Einstufung in der seit geltenden Regelung notwendig werden lassen. Vergleichswerte und -beiträge für das Kalenderjahr 017 bei einem ssatz zur Rentenversicherung von 18,7 % nach der bis zum gültigen Regelung: Pflegestufe des Pflegebedürftigen Pflegeaufwand in Stunden pro Woche Prozent der Bemessungsgrundlage von Bezugsgröße EUR West EUR Ost monatlic Beit I mind. 1 6, ,33 18,3 709,33 13 II 1-0 3, 1.07,78 197,80 9, II mind. 1 3, ,67 96, ,67 6 III ,00,3 1.06, III ,00 333, ,00 98 III ,00,06.18, Die Spitzenorganisationen der Pflege- und Rentenversicherung haben mit Datum vom ein " Gemeinsames Rundschreiben betr. Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.v. " veröffentlicht, das weitere detaillierte Informationen bietet. Für Pflegezeiten vor dem finden die Ausführungen zum Versicherungs-, s- und Melderecht für Pflegepersonen in der Renten- und Arbeislosenversicherung vom und weiterhin Anwendung. 017 aok-business.de - PRO Online,
5 Siehe auch Pflegeperson Regelaltersgrenze 017 aok-business.de - PRO Online,
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Soziale Sicherung der Pflegeperson ( 44 SGB XI) Pflegepersonen, die zu Gunsten der Pflege eines Angehörigen, Nachbarn oder Freundes ihre Berufstätigkeit reduzieren oder aufgeben, haben Einbußen in Bezug
MehrFragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen die beiliegenden Erläuterungen) A Angaben zur pflegebedürftigen
MehrDie Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]
TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen
MehrStraße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen Hinweis: Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen die beiliegenden Erläuterungen. A. Angaben zur pflegebedürftigen
MehrSie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen
kranken- und pflegeversicherung Soziale Sicherung der Pflegeperson 1 Sie pflegen Wir sind für Sie da! Die soziale Sicherung der Pflegepersonen Soziale Sicherung der Pflegeperson 3 Sehr geehrte Leserin,
Mehr2 Beschäftigte Pensionäre
TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
MehrVerfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen
GKV-SPITZENVERBAND DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 9. Januar 2013 Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig
MehrRundschreiben Nr. 2/2016
Münster, 15.12.2016 Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: - Versicherungspflicht von Pflegepersonebeginn von befristeten nicht arbeits- Thema: Neue Sonderregelung zum Renten- - Versicherungspflicht
MehrÜber die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland
Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:
MehrPflegegeld. Pflegepersonen. Höhe des Pflegegeldes ( 37 SGB XI )
Pflegegeld ( 37 SGB XI ) Die meisten Pflegebedürftigen möchten in der vertrauten, häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung kann dazu dienen, die ambulante
MehrLeistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick
Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen
MehrEltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011
Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrDas zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017
Jahrestagung Fragiles-X e.v. Bad Salzdetfurth 30.09.-02.10.2016 Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich ab Januar 2017 Interessengemeinschaft Fragiles-X e.v. Inhalt - Grundsätzliches - Ziel der
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrZu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere:
Krankengeldzuschuss Normen 23c SGB IV 49 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 GR betr. Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen
MehrPflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung
Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Stand: 1. August 2013 INHALTSVERZEICHNIS Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung.. 3 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgabenstellung... 3 Zweiter
MehrDie Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017
Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant
MehrInhaltsübersicht. Beratungseinsätze nach 37 SGB XI. Normen. 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI. Kurzinfo
Beratungseinsätze nach 37 SGB XI Normen 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI Kurzinfo Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags
MehrLeistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da
Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem
MehrInhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt
Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis
MehrDAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
MehrName, Vorname des/der Pflegebedürftigen. von bis von bis. eine Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung ein Pflegeheim oder eine Behinderteneinrichtung
Erstantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Unternehmensbereich Ambulante Versorgung Geschäftsbereich Pflege Name, Vorname des/der Pflegebedürftigen Geburtsdatum
MehrRentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen
MehrÜberleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI)
Überleitung von bestehenden Pflegestufen in die Pflegegrade und Besitzstandsschutz ab 01.Januar 2017 ( 140 SGB XI) Bearbeitungsstand: Januar 2017 Die nachfolgenden Vorschriften beruhen auf dem Sozialgesetzbuch
MehrÖkumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrPflegepflichtversicherung
Pflegepflichtversicherung Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. PV mit den Tarifstufen
MehrWir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017
Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995
MehrAuswirkungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) auf die gesetzliche Rentenversicherung
Auswirkungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) auf die gesetzliche Rentenversicherung Christian Klüpfel Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrBeihilfevorschriften - 41-32 BayBhV. Häusliche und teilstationäre Pflege
Beihilfevorschriften - 41-32 BayBhV 32 Häusliche und teilstationäre Pflege (1) 1 Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
MehrSozialgesetzbuch (SGB)
Seite 1 von 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - 2 Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 8. Gewerbetreibende, die in
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrPraxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017
Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 (Stand: 27. Oktober 2016) 1 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Durch
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrPflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII
Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine
MehrPflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven Satzung
vom 28.11.1994 in der Fassung der 8. Änderung der der Pflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven vom 20.06.2016 - Inhaltsübersicht - Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung Seite 1 Name, Sitz und Bezirk
MehrWas ändert sich für Pflegebedürftige
Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II
MehrBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2
MehrZahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02)
XXZahlen+Fakten(K) I. Zahl der Versicherten Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (08/02) Soziale Pflegeversicherung rd. 70,89 Mio (Stand: 01.01.2002) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 8,36 Mio
MehrKarriereStart Persönliche Absicherung für Selbständige
KarriereStart 20.-22.01.2017 Persönliche Absicherung für Selbständige www.bmwi.de Persönliche Absicherung allgemein Sozialversicherung des Existenzgründers Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung
MehrHartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr
613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell
MehrSVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II
SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
MehrZahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (07/09)
Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (07/09) I. Zahl der Versicherten Soziale Pflegeversicherung rd. 69,90 Mio. (Stand: 01.01.2009) Private Pflege-Pflichtversicherung rd. 9,25 Mio. (Stand: 31.12.2007)
MehrDie Landwirtschaftliche Pflegeversicherung
Unterricht an den Landwirtschaftsschulen Die Landwirtschaftliche Pflegeversicherung ergänzt durch das Pflegezeitgesetz und das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Versicherter Personenkreis Pflichtversichert
MehrWer die Wahl hat, hat die Qual
Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
Mehr= Die Pflegeversicherung
= Die Pflegeversicherung Textausgabe.. mit einer ausführlichen Einführung 3. erweiterte und aktualisierte Auflage Rechtsstand: 1. Januar 2000 bearbeitet von Andreas Besehe, Abteilungsleiter im Verband
MehrGerhard Wendel. Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert
Gerhard Wendel Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Die neue Pflegeversicherung Was sich für Pflegebedürftige und Pflegende ändert Akademische Arbeitsgemeinschaft
Mehr35 Erlöschen der Leistungsansprüche
35 Erlöschen der Leistungsansprüche 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...
MehrKVdR PflegeV A Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen. Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte KVdR PflegeV A 236195 Gesetzliche Grundlagen und Erläuterungen Hans Laufer Klaus Eibs Klaus Schumacher Schutzgebühr 6,- EUR Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5
MehrPFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz
PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie
MehrWillkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2
Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!
MehrSoziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI)
Soziale Pflegeversicherung Lehr- und Praxiskommentar (LPK - SGB XI) mit Kommentierung der wichtigsten BSHG-Regelungen sowie Anhang Verfahren und Rechtsschutz Herausgegeben von i Prof. Dr. Thomas Klie und
MehrRenten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
GKV-SPITZENVERBAND DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 13. Dezember 2016 Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig
MehrPersönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -
Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung - Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext
MehrSoziale Absicherung in der Existenzgründung
Soziale Absicherung in der Existenzgründung Christiane Hochhut Rechtsanwältin und Mediatorin Fachanwältin für Arbeits und Sozialrecht 11.11.2016 Rechtsanwältin Christiane Hochhut, Goslar 1 Selbständig
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrFachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung
Fachtagung Pflegeberater Internes Case Management Pflegeüberleitung Familien Pflegezeit - Gesetz Bay. Pflegeakademie München München, den 14.06.2013 Angelika Öhlschläger Gesetze zur Vereinbarkeit von Pflege
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.
MehrFragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV)
Fragen und Antworten zur staatlich geförderten Pflegeversicherung (GEPV) Was ist der Pflege-Bahr? Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung. Während der gesamten Vertragsdauer
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...
MehrDas PSG III Auswirkungen auf das Sozialhilferecht
Das PSG III Auswirkungen auf das Sozialhilferecht R inbsg Dr. Miriam Meßling SGB XI und SGB XII Die Hilfe zur Pflege schließt an die soziale Pflegeversicherung an Reform daher unumgänglich Erklärtes Ziel
MehrGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Soziale Sicherung von Personen während der Pflegezeit hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und von Zuschüssen
MehrVollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)
Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) FMBl 2003 96 StAnz 2003 8 Datenbank BAYERN-RECHT 861-F 861-F Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes
MehrBei den beitragspflichtigen Einnahmen von Rentnern ist zu unterscheiden, ob der Rentner
Beitragspflichtige Einnahmen - Rentner Normen 228, 237, 238, 238a, 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge von versicherungspflichtigen Rentnern berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)
MehrSätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung
Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld
MehrMerkblatt Pflegeversicherung
Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
MehrHVBG. HVBG-Info 09/2000 vom 24.03.2000, S. 0834-0838, DOK 414.1
HVBG HVBG-Info 09/2000 vom 24.03.2000, S. 0834-0838, DOK 414.1 Der Bezieher von UV-Höchstpflegegeld in häuslicher Pflege ist nicht beitragsfrei in der sozialen Pflegeversicherung - BSG-Urteil vom 27.01.2000
MehrSGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
Walhalla Rechtshilfen SGB VI - Textausgabe mit ausführlicher Kommentierung von Horst Marburger 5., aktualisierte Auflage SGB VI - Marburger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrDie gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung (SGB III) Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet arbeitslosen Menschen einen Lohnersatz. Daneben können auch Leistungen zur Vermittlung von Arbeits- und
MehrDie Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Tit. II.3.6.1 RdSchr. 07q Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2008 Tit. II.3 Beitragsrechtliche
MehrInformationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche
MehrFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Postfach, 19048 Schwerin Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Beihilfestelle Schloßstr. 7 17235 Neustrelitz Bearbeiter:
MehrGKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG. 18. November 2015
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 18. November 2015 Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich
Mehr(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der
TK Lexikon Arbeitsrecht SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung 311-314b Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen HI1055981 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung HI1055982
MehrBeurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen
MehrÜbersicht zur Satzung
SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...
MehrT Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?
T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen
MehrEin Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven
Ein Meilenstein für die Pflege in Deutschland PSG II Erwartungen und Perspektiven Milorad Pajovic Leiter der Pflegekasse Das Pflegestärkungsgesetz: Wir stärken Pflege! 20 Jahre nach ihrer Einführung stellen
MehrInhaltsübersicht. Vollstationäre Pflege. Normen 43 SGB XI. Kurzinfo
Vollstationäre Pflege Normen 43 SGB XI Kurzinfo Vollstationäre Pflege kann nach den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen
MehrZusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI
Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären
MehrZweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von
MehrPatienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden
MehrSatzung. der. Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse* In der Fassung des 2. Nachtrags. in der vom Verwaltungsrat der
Satzung der Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse* In der Fassung des 2. Nachtrags in der vom Verwaltungsrat der AOK Nordost Die Gesundheitskasse am 19.04.2016 beschlossenen Fassung vom
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrInhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen
- Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des
MehrSozialversicherung 2017
Sozialversicherung 2017 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung... 4 IV. Neuerungen zum Produkt sv.net...
MehrLeistungen der Pflegeversicherung SGB XI nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes Leistungen der Pflegeversicherung sind: - Sachleistungen und Pflegegeld - Verhinderungspflege - Kurzzeitpflege
MehrDie Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu?
Die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung Was bleibt, was ist neu? Sylvia Dünn Leiterin des Bereichs Rente im Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar
Mehr