Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements"

Transkript

1 LANDRATSAMT BODENSEEKREIS Kreissozialdezernat Albrechtstraße Friedrichshafen Finanzen, Recht und Versicherung für ehrenamtlich Engagierte Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Im Anhang: Neue Muster-Zuwendungsbescheinigungen

2 Impressum Herausgeber: Kontakt: Internet: Landratsamt Bodenseekreis - Sozialdezernat - Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement Albrechtstraße Friedrichshafen Eduard Miller Tel.: Fax: eduard.miller@bodenseekreis.de Copyright beim Herausgeber: Dezember 2008, Landratsamt Bodenseekreis Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung, Speicherung in elektronische Systeme oder gewerbliche Nutzung - auch nur auszugsweise - nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers. Keine Gewähr und Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Informationen. 2

3 Inhaltsverzeichnis: Seite Vorwort Steuerfreie Einkünfte aus Nebentätigkeit Die Übungsleiterpauschale Der Ehrenamtsfreibetrag Spenden und Mitgliedsbeiträge Begünstigte Zwecke Höchstgrenzen Spenden an Stiftungen Haftung des Zuwendungsempfängers Erleichterter Spendennachweis Gemeinnützigkeit Gemeinnützige Zwecke Besteuerungsgrenze und Zweckbetriebsgrenze Steuerlich unschädliche Betätigungen Neue verbindliche Muster für Zuwendungsbescheinigungen Fragen und Antworten aus dem Landtag zur so genannten Ehrenamtspauschale Versicherungsschutz in Baden-Württemberg Ehrenamtliche und Schadensfälle Die Haftpflichtversicherung Die Unfallversicherung Die Kraftfahrzeugversicherung Die Rechtsschutzversicherung Die Sammelverträge des Landes Baden-Württemberg Ihre Ansprechpartner Muster für neue Zuwendungsbescheinigungen Verwendete Abkürzungen: AO Abgabenordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch BMF Bundesministerium für Finanzen BStBl Bundessteuerblatt EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuer-Gesetz KStG Körperschaftssteuer-Gesetz SGB Sozialgesetzbuch 3

4 4

5 Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, am 21. September 2007 hat der Bundesrat das neue Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschlossen. Das neue Gesetz bringt für gemeinnützige Vereine und Stiftungen eine Reihe von Verbesserungen, wie z. B. die Erhöhung der Übungsleiterpauschale, den erleichterten Spendennachweis oder die Gewährung von Steuervergünstigungen. Es trat rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Dieses Gesetz ist kein neues eigenständiges Regelwerk, sondern es beinhaltet die Änderung einzelner Paragraphen und Artikel mehrerer anderer Gesetzestexte. Das macht das neue Gesetzeswerk leider kompliziert und somit auch schwer verständlich. Aus diesem Grunde hat die Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement beim Sozialdezernat eine Übersicht über die Gesetzesneuerungen erstellt, um diese verständlicher zu machen und auf einzelne Besonderheiten hinzuweisen, welche es zu beachten gilt. Außerdem gibt es neue Vorschriften für die Zuwendungsbescheinigungen, welche als Muster abgedruckt sind. Zusätzlich finden Sie Informationen zum Thema Versicherungsschutz für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement. Dazu hat das Land mit Wirkung vom 1. Januar 2006 neue Sammelverträge zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte abgeschlossen. Die bisher bestehende Selbstbeteiligung bei der Haftpflichtversicherung von 250 Euro ist mit Wirkung vom 1. August 2006 entfallen. Ihre Fragen zu den aufgezeigten Themen richten Sie bitte an das Sozialdezernat, Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement, Tel.: Ich danke Ihnen sehr für Ihr Engagement. Ihr Lothar Wölfle Landrat 5

6 Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 Der Bundestag stimmte am 6. Juli 2007, der Bundesrat am 21. September 2007 dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu. Das neue Gesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Im Gesetz sind überwiegend Änderungen anderer Gesetze und Verordnungen wie z. B. des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen worden. Die nachfolgende Darstellung wurde von der Abteilung Sozialplanung, Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement, erstellt. Sie soll zur allgemeinen Information über die wesentlichen Gesetzesänderungen dienen. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die individuelle Fachberatung, welche Ihre Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt erteilen. 1. Steuerfreie Einkünfte aus Nebentätigkeit 1.1 Die Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 S. 1 EStG) Diese Regelung betrifft insbesondere die nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag z. B. einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer in- oder ausländischen Öffentlichen Körperschaft, sowie Nebentätigkeiten im kulturellen/musischen Bereich, angefangen von der musischen Früherziehung im Nebenberuf bis zur Leitung eines Chors im Gesangsverein, die Leitung und Betreuung von Musikgruppen/Orchestern, bis hin zur Leitung/Betreuung einer Laien-Schauspielgruppe etc. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach 1835a BGB. Die bezahlten Aufwandsentschädigungen für ausgeübte nebenberufliche Tätigkeiten sind ab dem 1. Januar 2007 bis zu einem Betrag von Euro (bisher Euro) jährlich, bzw. 175 Euro (bisher 154 Euro) monatlich, steuerfrei. Darüber hinausgehende Einkünfte aus einer oder mehreren Übungsleitertätigkeit/en müssen mit dem übersteigenden Betrag versteuert werden. Übersteigen die Einkünfte die Freigrenze von Euro können Aufwendungen/Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten), die nicht erstattet werden, auf Nachweis bis zur Höhe des übersteigenden Betrages abgezogen werden. 6

7 Der pauschale Freibetrag von Euro gilt unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmerstellung oder eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von 18 EStG vorliegt. In nachstehender Tabelle sind beispielhaft Nebentätigkeiten bzw. Einsatzmöglichkeiten für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale von bis zu Euro jährlich durch bürgerschaftlich Engagierte angeführt: A) Nebentätigkeit B) Organisation Einen Freibetrag bekommen: Trainer und Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen Betreuer in der Kinder- u. Jugendarbeit (Erziehungs-, Familienhelfer, Ferien- und Spielbetreuer) Betreuer in der sozialen Arbeit (z. B. Telefonseelsorger) Betreuer im Katastrophen-, Umweltund Tierschutz Betreuer für Senioren, Frauen und Behinderte Betreuer in Kirche und Kultur Ausbilder in Vereinen Chorleiter und Dirigenten in Gesangsund Musikvereinen Lehrende und Dozenten an Universitäten, Schulen, Volkshochschulen, Familienbildungsstätten (auch in der Mütterberatung, bei Erste-Hilfe-Kursen und im Schwimmunterricht) Lehrende an öffentlichen Dienststellen (z. B.: Chef-/Oberarzt unterrichtet an der Pflegeschule des Krankenhauses) Ehrenamtliche Lehrbeauftragte an Schulen für ergänzenden oder freiwilligen Unterricht (wie z. B. Förderkurse) Vertretungskräfte in der verlässlichen Grundschule zur Vermeidung kurzfristiger Unterrichtsausfälle Einen Freibetrag bekommen für Nebentätigkeiten in diesen Organisationen: a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Kreise Verbandsgemeinden, Kreisverbände und Gemeinden Feuerwehren öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten Berufsgenossenschaften Sozialversicherungsträger Evangelische und Katholische Kirche Innungen Handwerkskammern Industrie- und Handelskammern Landwirtschaftskammern 7

8 Betreuer wie auch Ärzte im Behinderten- und Koronarsport Ausbilder der Freiwilligen Feuerwehr Kindergärtnerinnen, die Krankheitsund Urlaubsvertretung machen Ausbildungsprüfer Assistenten für Korrekturarbeiten an der Hochschule Leiter von Arbeitsgemeinschaften im staatlichen Vorbereitungsdienst (z. B. Juristen) Stadtführer Pfleger, die sich um alte, kranke oder behinderte Menschen im Auftrag der Krankenkasse oder eines ambulanten Pflegedienstes kümmern - auch bei Betreuung im Haushalt Altenhelfer, die z. B. Wohnungen und Heimplätze beschaffen Rettungsanleiter und Ersthelfer für Sofortmaßnahmen bei Verletzten und Kranken - nicht bei Bereitschaftsdiensten, z. B. bei Sportveranstaltungen Bahnhofsmissionare Darsteller in Theater-, Faschings- oder Karnevalsvereinen, deren Darstellung ein gewisses künstlerisches Niveau hat Konzertpianisten, die z. B. in Altenheimen, Krankenhäusern, Volkshochschulen auftreten Kammern für freie Berufe (z. B. für Ärzte, Anwälte, Notare, Apotheker und Steuerberater) Universitäten und Fachhochschulen b) Gemeinnützige Organisationen Vereine, Verbände und Stiftungen, die von der Steuer befreit sind, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Hierzu zählen vor allem: o Sportvereine o Musikvereine o Gesangsvereine o Trachtenvereine o Heimatvereine Keinen Freibetrag bekommen z. B.: Keinen Steuervorteil bei Nebentätigkeiten gibt es bei folgenden Organisationen weil sie k e i n e juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind: Vorstände, Kassierer, Schriftführer, Gewerkschaften Hallen-, Platz- und Gerätewarte im Sportverein; Reinigungspersonal; Verbandsfunktionäre und Helfer bei Wohlfahrtseinrichtungen Schiedsrichter Arbeitgeberverbände DLRG-Rettungskräfte Parteien Journalisten von Verbandszeitungen Freie Wählervereinigungen 8

9 gesetzliche Betreuer von alten, kranken, behinderten Menschen Notärzte Musikanten auf Volks-, Schützenfesten und der Kirmes Theaterstatisten (strittig BFH, AZ. XI R 21/06) Privatschulen gewerbliche Betriebe der öffentlichen Hand (z. B. Sparkassen) 1.2 Der Ehrenamtsfreibetrag ( 3 Nr. 26a EStG) Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde eine neue allgemeine Aufwandspauschale in Form eines Freibetrags in Höhe von 500 Euro im Jahr eingeführt. Er wird grundsätzlich für alle Tätigkeiten gewährt, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Dies betrifft z. B. Vereinsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, Beiräte, Schatzmeister, Kassenwarte, Schriftführer, Bürokräfte für Buchhaltung und Mitgliederverwaltung, Helfer anlässlich sportlicher und sonstiger Veranstaltungen, Ordner u. ä. Ehrenamtliche, die für die gleiche Tätigkeit bereits die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 12 EStG (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen) oder 3 Nr. 26 EStG (so genannter Übungsleiterfreibetrag) in Anspruch nehmen, erhalten den neuen Freibetrag nicht zusätzlich. Der Freibetrag bewirkt, dass für Einnahmen, die von einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich bezahlt werden, bis zur Höhe von 500 Euro im Jahr keine Einkommenssteuer anfällt. Der Freibetrag kann sich höchstens bis zur Höhe der für die nebenberufliche Tätigkeit erhaltenen Einnahmen auswirken. Ein Abzug von anderen Einnahmen, z. B. aus einer hauptberuflichen Tätigkeit, ist nicht möglich. Wenn die Aufwendungen höher sind als der Freibetrag, sind die höheren Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Freibetrag hat somit dieselbe Wirkung wie eine Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschale. Die höheren Aufwendungen müssen insgesamt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, also nicht nur der über 500 Euro hinausgehende Betrag. Wenn mehrere nach der neuen Regelung begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden wird der Freibetrag nur ein Mal gewährt. Es sind auch dann (ohne Nachweise) höchstens 500 Euro steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige z.b. bei mehreren Vereinen eine Vorstandstätigkeit ausübt und dafür pauschale Aufwandsentschädigungen erhält. 9

10 2. Spenden und Mitgliedsbeiträge 2.1 Begünstigte Zwecke ( 10b Abs. 1 EStG) Es war das erklärte Anliegen des Gesetzgebers, das geltende Spendenrecht nicht nur zu vereinfachen, sondern auch mit neuen Steuervorgaben die mögliche Abzugsfähigkeit von Spenden im Rahmen der Abgabe der persönlichen Steuererklärung zu fördern. Pauschal kann festgestellt werden, dass alles, was gemeinnützig ist, künftig auch spendenbegünstigt ist. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören vor allem Spenden, aber auch bestimmte Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren. Für folgende Zwecke sind Mitgliedsbeiträge an die Vereine dann nicht abziehbar, wenn sie den Sport kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen die Heimatpflege und Heimatkunde oder so genannte Freizeitzwecke (z. B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum incl. Karneval, Fastnacht/Fasching, Soldatenund Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug, Hundesport...) fördern. Mitgliedsbeiträge für alle anderen Zwecke sind abziehbar u. a. neu auch Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine. 2.2 Höchstgrenzen ( 10b Abs. 1 EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) Die Höchstgrenzen für den steuerlichen Spendenabzug wurden umgestaltet, dabei vereinfacht und ausgeweitet. Die bisher unterschiedlichen Abzugssätze, welche vom geförderten Zweck abhingen und 5 % oder 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte betrugen, werden neu durch einen einheitlichen Abzugssatz von 20 % ersetzt. Komplizierte Sonderregelungen, z. B. zu Großspenden oder Spenden an Stiftungen, wurden abgeschafft. Wenn Zuwendungen im Veranlagungszeitraum der Leistung nicht geltend gemacht werden können sind sie nunmehr ohne zeitliche Begrenzung auf die folgenden Veranlagungszeiträume vorzutragen. Die Alternativgrenze für Spenden von Unternehmern von bisher 0,2 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter wurde auf 0,4 % angehoben. Diese besondere Grenze kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn dies zu einem höheren Abzug führt. Sie macht es den Unternehmen möglich, ohne Rücksicht auf den voraussichtlichen Gewinn des Jahres gleichmäßig für steuerbegünstigte Zwecke zu spenden. 10

11 2.3 Spenden an Stiftungen ( 10b Abs. 1a EStG) Zusätzlich zu den Spendenhöchstgrenzen können nunmehr Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (so genannten Zustiftungen) bis zu 1 Mio. Euro im Veranlagungsjahr voll - oder aber auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt - abgezogen werden. Die bisher geltende Voraussetzung, dass die Spende nur bei Neugründung einer Stiftung geleistet werden konnte, ist entfallen, d. h. es kann auch an eine schon länger bestehende Stiftung gespendet werden. Die Änderungen des 10b Abs. 1 und 1a EStG gelten rückwirkend ab dem 1. Januar Die Rückwirkung ist jedoch nur zulässig, wenn die geänderten Regelungen für den Steuerpflichtigen günstiger sind, als das alte Recht. 2.4 Haftung des Zuwendungsempfängers für unrichtige Spendenbescheinigungen ( 10b Abs. 4 S. 3 EStG, 9 Nr. 5 GewStG) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die dem Staat durch Abzug der Zuwendung entgangene Steuer. Die Haftungspflicht trifft grundsätzlich den Verein, nicht seine Vertreter. Die Steuer wird i. H. von 30 % (bisher 40 %) des bestätigten bzw. fehlverwendeten Betrages erhoben. Der Haftungsbetrag für absichtlich oder grob fahrlässig ausgestellte falsche Spendenbescheinigungen an Gewerbebetriebe liegt jetzt bei 15 % des Zuwendungsbetrages, den der Aussteller selbst entrichten muss. Er fließt der Gemeinde zu, die für den Spendenempfänger zuständig ist. Weiter kann die Gemeinde noch zusätzlich die entgangene Gewerbesteuer erheben. 2.5 Erleichterter Zuwendungsnachweis ( 50 Abs. 2 Ziff. 2 EStDV) Die Betragshöhe für den erleichterten Zuwendungsnachweis wurde von 100 auf 200 Euro angehoben. Es genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Diese Regelung gilt für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen auch ohne Betragsbegrenzung, allerdings nur für einen von den obersten Finanzbehörden bestimmten Zeitraum, wenn die Spende auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto überwiesen wird. Verwendet der Spender einen Einzahlungsbeleg, auf dem die Spendensumme aufgedruckt ist, muss außerdem ein Beleg des Zuwendungsempfängers vorgelegt werden. 11

12 3. Gemeinnützigkeitsrecht 3.1 Gemeinnützige Zwecke ( 52 Abs. 2 S. 2 AO) Der 52 Abs. 2 AO enthält nach der Gesetzesänderung eine umfangreiche Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke, die zugleich für den steuerlichen Spendenabzug maßgeblich ist, weitgehend im bisherigen Umfang der Anlage 1 des 48 Abs. 2 EStDV. Neu hinzugekommen ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Dies dient vor allem der Klarstellung und der Hervorhebung des Anliegens, welche der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung verfolgt hat. Nachstehend die Tabelle des 52 Abs. 2 S. 2 AO: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentl. Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freie Wohlfahrtspflege ( 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits- Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 12

13 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur u. des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des Tierschutzes; 15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; 18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 20. die Förderung der Kriminalprävention; 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports; 24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Katalog ist nach 52 Abs. 2 S. 2 AO (neu) nicht abschließend. Die Bundesregierung hat bereits in der Begründung des Gesetzentwurfes klargestellt, dass die Förderung von Zwecken gemeinnützig bleibt, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den in 52 Abs. 2 AO genannten Zwecken identisch sind. Zusätzlich können ohne Gesetzesänderung neue gesellschaftliche Zwecke bundeseinheitlich als gemeinnützig anerkannt werden. 3.2 Besteuerungsgrenze und Zweckbetriebsgrenze ( 64 Abs. 3 AO und 67a Abs. 1 AO) Von einer gemeinnützigen Körperschaft wurde bisher keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt nicht mehr als Euro im Jahr betrugen ( 64 Abs. 3 AO). Durch das neue Gesetz wurde die Besteuerungsgrenze auf Euro angehoben. Die Zweckbetriebsgrenze von Euro gilt auch für sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen. Sie besteht neben der Besteuerungsgrenze der so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. 13

14 3.3 Steuerlich unschädliche Betätigungen ( 58 Nr. 3 und 4 AO) Nach 58 Nr. 3 und 4 ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, wenn sie ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen und Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt. Dies gilt auch für die Überlassung von Sportanlagen und Freibädern. Erfolgt die Überlassung jedoch gegen ein angemessenes Entgelt (also nicht verbilligt), gilt diese als steuerfreie Vermögensverwaltung, wenn die kurzfristige Vermietung nur zur Steigerung der Auslastung erfolgt. Ansonsten wird von den Finanzbehörden ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angenommen. 3.4 Neue verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die erforderliche Anpassung der verbindlichen Muster für die Zuwendungsbestätigungen i. S. des 50 Abs. 1 EStDV vorgenommen. Die neuen Muster sind verbindlich ab dem zu verwenden. Die nachfolgenden Zuwendungsbestätigungen sind künftig zu verwenden. Sie sind im Anhang als Muster abgedruckt. Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag i. S. des 10b EStG an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Bestätigung über Sachzuwendungen i. S. des 10b EStG an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Bestätigung über Geldzuwendungen i. S. des 10b EStG an inländische Stiftungen des privaten Rechts. Bestätigung über Sachzuwendungen i. S. des 10b EStG an inländische Stiftungen des privaten Rechts. Alle Muster für Zuwendungsbescheinigungen können im PDF- oder im Wordformat z. B. unter heruntergeladen werden. 14

15 4. Fragen und Antworten aus dem Landtag zur so genannten Ehrenamtspauschale In der Drucksache 14/2611 gibt der Landtag auf eine Anfrage einer Fraktion z. B. zu nachstehenden Fragen zur so genannten Ehrenamtspauschale die aufgeführten Antworten: Ist eine Kombination von Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale für unterschiedliche Tätigkeiten in einem Verein möglich? Bund und Länder haben entschieden,... die Steuerbefreiung des 3 Nr. 26a EStG zuzulassen. Voraussetzung wird aber sein, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden und die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind. Ein Übungsleiter kann also von demselben Verein für seine Übungsleitertätigkeit eine so genannte Übungsleiterpauschale steuerfrei erhalten und gleichzeitig z. B. für seine Kassiertätigkeit den Freibetrag nach 3 Nr. 26a EStG beanspruchen. Muss für die Inanspruchnahme der steuerfreien Ehrenamtspauschale in den Satzungen der Vereine ausdrücklich geregelt sein, dass über den allgemeinen Auslagenersatz hinaus auch Vergütungen an ehrenamtlich Tätige gezahlt werden können? Ein Verein verstößt mit der Zahlung grundsätzlich gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wenn der Vorstand der gemeinnützigen Körperschaft nach der Satzung ehrenamtlich (unentgeltlich) tätig ist. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- u. Fahrtkosten) ist jedoch zulässig. Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit, sofern die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind. Diese Grundsätze wurden zwar für die Vereinsvorstände entschieden, müssen jedoch auch für andere in der gemeinnützigen Körperschaft tätige Personen gelten. 15

16 Besteht vor dem Hintergrund notwendiger Satzungsanpassungen bei vielen Vereinen eine Übergangsregelung für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale für 2007 und 2008? Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrages... in der Zeit vom 10. Oktober 2007 bis zum Datum des noch zu ergehenden BMF-Schreibens bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit des Vorstandes vorsieht, sind daraus unter zwei Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädliche Folgerungen zu ziehen: 1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein ( 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) 2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung zulässt. Ist neben der Bezahlung der steuerfreien Ehrenamtspauschale zusätzlich auch ein Ersatz von Fahrkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand im Rahmen der lohnsteuerlichen Pauschbeträge möglich? Fahrkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungsaufwand können danach im gesetzlich vorgegebenen Rahmen neben der so genannten Ehrenamtspauschale steuerfrei ersetzt werden. Inwieweit muss ein Verein, der Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale leistet, nachweisen, dass die Zahlung für eine steuerbegünstigte Tätigkeit bezahlt worden ist? Handelt es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit nach 18 EStG, eine gewerbliche Tätigkeit nach 15 EStG oder eine sonstige Tätigkeit i. S. d. 22 Nr. 3 EStG, obliegt es dem Vergütungsempfänger, seine gesamten Vergütungen in einer Einkommensteuererklärung anzugeben und ggf. die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26a EStG geltend zu machen. Insoweit hat der Verein über seine allgemeinen Aufzeichnungspflichten hinaus keine weiteren Nachweispflichten. Handelt es sich um eine Tätigkeit i. S. d. 19 EStG - also eine nichtselbstständige Tätigkeit - hat der Verein die allgemeinen Grundsätze des Lochsteuerabzugsverfahrens zu beachten. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nach 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist dann zum Lohnkonto zu nehmen. 16

17 Ist bei einer Rückspende der Ehrenamtspauschale an den Verein hierfür ein steuerlicher Spendenabzug möglich?... ist die Rückspende einer steuerfrei ausbezahlten Aufwandsentschädigung oder Vergütung an die steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind die Grundsätze zur Anerkennung so genannter Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten. 5. Versicherungsschutz für bürgerschaftlich und ehrenamtlich tätige Menschen in Baden-Württemberg 5.1 Ehrenamtliche und Schadensfälle Mehr denn je sind Ehrenamt und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger bei Engagements in Kommunen, karitativen Einrichtungen, den Kirchen, Sportvereinen oder anderen Organisationen und Vereinigungen gefragt. Dabei engagieren sich Ehrenamtliche aus vielfältigen Motivationen heraus unentgeltlich für andere Menschen sowie gemeinnützige und humanitäre Zwecke. Da ehrenamtlich Tätige sich häufig mit fremden Menschen beschäftigen, bestehen auch Risiken von Haftpflicht- und Unfallschadensfällen, welche sich im Zusammenhang mit den oftmals auch gefährlichen Tätigkeiten z. B. bei Rettungsdiensten, im pflegerischen Bereich oder bei Aufsichtsverpflichtungen usw. ereignen können. Schadensereignisse können sich jedoch nicht nur im Bereich von Haftpflichtschäden (also z. B. Fremdschäden) sondern auch als Eigenschäden ergeben. Ob Verletzungen beim Sport, Fahrzeugschäden bei Einsätzen, Wegeunfälle oder Haftungsansprüche gegen einen ehrenamtlichen Helfer das Spektrum von denkbaren Schadensfällen ist relativ groß. 5.2 Die Haftpflichtversicherung Fügt eine ehrenamtlich tätige Person einer anderen einen Schaden zu, wird je nach der vorliegenden rechtlichen Situation sowohl der Träger der Einrichtung, für die der Ehrenamtliche tätig war/ist, evtl. der Verein oder aber eben möglicherweise auch der Ehrenamtliche selbst persönlich haftbar sein. Insofern ist ein ausreichender Versicherungsschutz von Verein, Einrichtung oder kommunaler Dienststelle, aber auch des Ehrenamtlichen selbst von eminenter Bedeutung. Da eine Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherten sowohl den Schutz im privaten Bereich als auch überwiegend im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeiten mit abdeckt, ist sie unverzichtbar. Vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung ausgenommen sind lediglich öffentliche Ehrenäm- 17

18 ter (z. B. Stadtrat) oder gesetzlich ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeiten bezeichnete Ehrenämter (z. B. Vereinsvorstand, Freiw. Feuerwehr, Schöffe). Kommunal-, Vereins- und Betriebshaftpflichtversicherungen übernehmen die Haftung bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Aus Gründen der privaten Absicherung sollte ein ehrenamtlich Tätiger sich dringend nach dem Vorhandensein einer entsprechenden Versicherung erkundigen. Um Schadensansprüche, die gegen eine Dienststelle, einen Verein oder eine Organisation erhoben werden, wird sich zunächst die Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung sorgen, in deren Schutz überwiegend auch die ehrenamtlich Tätigen mit einbezogen sind. So ist also die persönliche Haftpflicht der Ehrenamtlichen bei Ausübung eines öffentlichen Ehrenamts oder bei einer verantwortlichen Tätigkeit in einem Verein über die Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. 5.3 Die Unfallversicherung Unfallversicherungsleistungen kommen zum Tragen, wenn Versicherte durch einen Unfall einen körperlichen Schaden erleiden. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind sehr viele Ehrenamtliche nach den Bestimmungen des SGB VII kraft Gesetzes bei ihren Tätigkeiten unfallversichert z. B.: in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitswesen für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften an Fort-, Ausbildungs- und Lehrwerkstätten, Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsmaßnahmen, allgemein- oder berufsbildenden Schulen oder Hochschulen bei privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Landkreise, Land) oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vom Gesetzgeber differenziert vorgegeben (ambulante oder stationäre Behandlung, bei Erwerbsunfähigkeit Unfallrente oder bei Unfalltod Rente an Hinterbliebene). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind: Die Berufsgenossenschaft für Gesundheits- u. Wohlfahrtspflege (BGW) Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW). Diejenigen Ehrenamtlichen, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in oder für Vereine an Veranstaltungen teilnehmen oder bei deren Durchführung helfen, haben in der Regel keinen Unfallversicherungs-Schutz über die gesetzliche Unfall- 18

19 versicherung. Hier greift z. B. die speziell vereinbarte Unfallversicherung des Vereins oder diejenige der Vereins- und Sportverbände. Demgegenüber leistet eine private Unfallversicherung bei Unfällen in allen denkbaren Lebensbereichen, z. B. bei Unfällen im Berufsumfeld, bei ehrenamtlichen Tätigkeiten wie natürlich auch bei rein privaten Verrichtungen z. B. im Haushalt, in der Freizeit oder beim Sport. Eine Verrechnung mit anderen Leistungen wird bei privaten Unfallversicherungsleistungen nicht vorgenommen. Sie stehen dem Versicherten neben Leistungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu. 5.4 Die Kraftfahrzeugversicherung Oftmals werden bei ehrenamtlichen Tätigkeiten von Ehrenamtlichen die privateigenen Kraftfahrzeuge genutzt. Für die Fahrzeuge besteht verpflichtend immer eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung fremder Schäden und oftmals auf freiwilliger Basis eine Vollkaskoversicherung zur Regulierung von Eigenschäden. Wenn die Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung im Schadensfall leistungspflichtig wird, führt dies in der Regel zu einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt und demzufolge zu Beitragsanhebungen für die Zukunft. Viele Einrichtungsträger, für die Ehrenamtliche tätig sind, unterhalten für diese eine separate Dienstreise-Fahrzeugversicherung, die dann die Vollkaskoschäden reguliert. Zur Vermeidung von Nachteilen durch Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt kann von den Einrichtungen eine Schadensfreiheits- Rabattverlust-Versicherung unterhalten werden. Es ist Ehrenamtlichen dringend anzuraten, sich zur Vermeidung von Missverständnissen und späteren Problemen bei den Einrichtungen nach dem Vorhandensein entsprechender Versicherungen zu erkundigen. 5.5 Die Rechtsschutzversicherung Die Unterhaltung einer Rechtsschutzversicherung für private und berufliche Risiken einschließlich der ehrenamtlichen Betätigung ist zunächst die Entscheidung des Einzelnen. Auch hier gilt es, sich bei der betreffenden Einrichtung nach dem Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung für Ehrenamtliche zu erkundigen. Mitglieder organisierter Vereine sind in aller Regel über dieselben bei den übergeordneten Verbänden und Vereinigungen rechtsschutzversichert. 19

20 5.6 Die Sammelverträge des Landes Baden-Württemberg In Baden-Württemberg engagieren sich über vier Millionen Menschen bürgerschaftlich und ehrenamtlich. Sich zu engagieren kann aber auch Risiken mit sich bringen. Für viele spielen Überlegungen zur eigenen Absicherung im Rahmen ihrer freiwilligen Betätigung oftmals keine Rolle. In manchen Fällen war es bisher auch nicht möglich, den erforderlichen Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten zu erhalten. Umso größer war dann das Erschrecken, wenn es zu einem konkreten Schadensfall kam. Die Landesregierung hat sich trotz angespannter finanzieller Lage zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt entschlossen. Zum 1. Januar 2006 sind Sammelverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung für bürgerschaftlich und ehrenamtlich Tätige in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Eine große Anzahl von bürgerschaftlich und ehrenamtlich Engagierten in kommunalen Gremien, in der Feuerwehr, im Sport oder als ehrenamtliche Richter und Schöffen bei den Gerichten in Baden-Württemberg ist bereits über bestehende Versicherungen gut geschützt. Die von der Landesregierung geschlossenen Versicherungsverträge bieten deshalb insbesondere freiwillig Tätigen in den vielen kleinen Initiativen, Gruppen und Projekten Schutz vor den finanziellen Folgen von Sach- und Personenschäden. Mit diesem zusätzlichen Versicherungsschutz möchte die Landesregierung allen Bürgerinnen und Bürgern in Baden-Württemberg Dank und Anerkennung aussprechen, die in ihrer Freizeit Benachteiligten und Bedürftigen helfen oder sich gemeinsam mit anderen für das Gemeinwesen und ein gutes Miteinander einsetzen. 20

21 A. Haftpflicht-Versicherungsschutz Der gebotene Versicherungsschutz besteht subsidiär, d. h., eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung ist im Schadensfall vorleistungspflichtig. Wer ist versichert? Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig Tätige für das Gemeinwohl, die ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg ausüben oder deren Engagement von Baden- Württemberg ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitende Veranstaltungen, Aktionen usw.). Die Tätigkeit muss in rechtlich unselbstständigen Strukturen stattfinden. Insofern werden Vereine, Verbände, GmbHs, Stiftungen usw. nicht aus der Pflicht entlassen, für den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen zu sorgen. Wer ist nicht versichert? Die Organisation/Gemeinschaft, für welche die Tätigkeit erbracht wird; Betreute, bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind; Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflichtrisiko anderweitig abgesichert ist. Versicherte Leistungen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden Euro für Vermögensschäden. Schadensbeispiele: Die privat organisierte Selbsthilfegruppe Leben nach dem Herzinfarkt trifft sich zum Erfahrungsaustausch in der Wohnung eines Gruppenmit-glieds. Ein Mitinitiator zerbricht versehentlich eine teure chinesische Vase. Der Geschädigte macht Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend. Die Leiterin der Elterninitiative Kinderbetreuung ist nicht in Reichweite als ein Kind einem anderen mit seinem Stift schwere Stichwunden zufügt. Die Leiterin der Initiative wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen. Der Organisator eines Ausflugs der Fahrradgruppe Mountainbiker durch Berg und Tal legt die Route so anspruchsvoll, dass ein Teilnehmer schwer verunglückt. Der Organisator wird auf Schadenersatz verklagt. Es gelten die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen und der Sammelvertrag. 21

22 B. Unfallversicherungsschutz Der gebotene Unfallversicherungsschutz besteht subsidiär. Eine private Unfallversicherung wird nicht angerechnet. Das Wegerisiko ist mitversichert. Wer ist versichert? Versichert sind ehrenamtlich/freiwillig Tätige für das Gemeinwohl, die ihre Tätigkeit in Baden-Württemberg ausüben oder deren Engagement von Baden- Württemberg ausgeht. Im Bereich der Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz auch für ehrenamtlich/freiwillig Tätige in rechtlich selbstständigen Strukturen, soweit diese nicht der Berufsgenossenschaft angehören. Wer ist nicht versichert? Betreute, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Veranstaltungen, Besucher usw., die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind; Personen, für die ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht; Personen, für die der Träger/die Vereinigung, für den/die der Ehrenamtliche tätig ist, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen hat. Versicherte Leistungen Euro max. bei 100 % Invalidität, sonst je nach Grad der Beeinträchtigung Euro im Todesfall Euro für Zusatz-Heilkosten Euro für Bergungskosten Schadensbeispiele Eine Mitarbeiterin des Projektes Altenpflege selbst organisiert stürzt auf dem direkten Weg von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Hause. Sie erleidet einen komplizierten Trümmerbruch im Bein. Die Bewegungsfähigkeit des Beines bleibt dauerhaft beeinträchtigt. Die Initiative Kinderhilfe für den Balkan organisiert einen Hilfstransport. Der Fahrer des LKW wird in einen Verkehrsunfall verwickelt und stirbt. Ein Mitglied des Jugendclubs Kinder wollen klettern organisiert eine Bergwanderung. Beim Erkunden des Geländes fällt er in einen Spalt und bricht sich beide Beine. Er muss per Hubschrauber abtransportiert werden und ist später noch eine längere Zeit auf Gehhilfen angewiesen. Es gelten die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen und der Sammelvertrag. 22

23 Ihre Ansprechpartner Die vom Land abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge machen es nicht erforderlich, dass sich die Initiativen, Gruppen oder Projekte zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes gesondert anmelden müssen. Versicherungsschutz besteht für alle bürgerschaftlich Engagierten automatisch. Eine Kostenbeteiligung der Ehrenamtlichen an den Sammelversicherungsverträgen wird nicht vorgenommen. Im Schadensfall oder bei Fragen zum Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an den betreuenden Versicherungsdienst: Ecclesia Versicherungsdienst GmbH Löffelstraße 40, Stuttgart Tel.: Fax: Internet: Alternativ können Sie die Formulare zur Schadensmeldung unter herunterladen. Selbstverständlich steht Ihnen bei Fragen bzw. Unklarheiten zum Bürgerschaftlichen Engagement das Landratsamt Bodenseekreis Servicestelle Bürgerschaftliches Engagement - Herr Eduard Miller - Albrechtstraße 75, Friedrichshafen Tel.: ; Fax: eduard.miller@bodenseekreis.de jederzeit gerne zur Verfügung. 23

24 Muster 1 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes..., StNr...., vom...nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..., StNr...., vom... ab... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.s.v 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt). (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl I S. 884). 24

25 Muster 2 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke).. nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes StNr. vom. nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke). durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes..... Steuernummer.... vom.. ab als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl. I S. 884). 25

26 Muster 3 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen Stiftung des öffentlichen Rechts) Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Die Zuwendung erfolgte in unseren Vermögensstock. Die Zuwendung wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. entsprechend den Angaben des Zuwendenden an... weitergeleitet, die/der vom Finanzamt.. StNr... mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom.. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. entsprechend den Angaben des Zuwendenden an. weitergeleitet, die/der vom Finanzamt.. StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab:..) vom. als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl I S. 884). 26

27 Muster 4 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen Stiftung des öffentlichen Rechts) Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts Name und Anschrift des Zuwendenden: Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.b. Rechnung, Gutachten, liegen vor. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Die Zuwendung erfolgte in unseren Vermögensstock. Die Zuwendung wird von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet. entsprechend den Angaben des Zuwendenden an.. weitergeleitet, die/der vom Finanzamt.. StNr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. entsprechend den Angaben des Zuwendenden an. weitergeleitet, die/der vom Finanzamt.. StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab:..) vom. als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG). Nur in Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG: Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom BStBl. I S. 884). 27

Nonprofit Journalismus. Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen?

Nonprofit Journalismus. Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen? Nonprofit Journalismus Wie kann gemeinnütziger Journalismus gelingen? USA: Investigative News Network »To achieve the non profit status, journalistic projects must establish themselves as a public charity

Mehr

Versicherungsschutz. bürgerschaftlich Engagierte. Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt

Versicherungsschutz. bürgerschaftlich Engagierte. Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt Versicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte Liebe Bürgerinnen und Bürger, für viele Menschen

Mehr

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen

Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de

Mehr

Anlagen zur Arbeitshilfe

Anlagen zur Arbeitshilfe Anlagen zur Arbeitshilfe Damit die Kasse stimmt! Arbeitshilfe für Kassierer, Kassenprüfer und Vorstandsmitglieder rund um die Themen Kassenführung und Kassenprüfung Übersicht: Anlage 1 Anlage 2 Anlage

Mehr

Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro)

Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro) Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt - ein Überblick Ref. Dieter Harant (IBPro) www.ibpro.de 1 Materielle Tauschwerte im Ehrenamt (aus Wissensmagazin 01/10) Direkte Geldzahlungen

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Steuerlicher Spendenabzug ( 10b EStG); Muster für Zuwendungsbestätigungen Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Muster für Zuwendungsbestätigungen ( 10b EStG)

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Muster für Zuwendungsbestätigungen ( 10b EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Gut abgesichert im Ehrenamt

Gut abgesichert im Ehrenamt Gut abgesichert im Ehrenamt CISCON Versicherungsmakler GmbH 53804 Much Tel.: 02245 / 9157-0 Fax: 02245 / 9157-27 Info@CISCON.de www.ciscon.de Freiwilliges Engagement im Gemeinwesen ist in Deutschland praktisch

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein.

Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Legale, steuerfreie Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten an Helfer im Verein. Mit der Rückzahlung dieser Pauschalen an den Verein erhält der Helfer eine Spendenquittung, die wiederum seine Steuerlast

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bezahlung von Übungsleitern

Bezahlung von Übungsleitern Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren

Mehr

Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts

Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts Neuordnung der untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts (inkl. Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen) Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007

Mehr

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Steuerliche Gesichtpunkte bei n nach MWSt System RL Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Mehr

Versicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen

Versicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen Versicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen Hessische Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung setzen bundesweit Maßstäbe! 1 Referent: Dietrich Blank

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Was Menschen berührt. Bayerische. Ehrenamtsversicherung.

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Was Menschen berührt. Bayerische. Ehrenamtsversicherung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Zukunftsministerium Was Menschen berührt. Bayerische Ehrenamtsversicherung. Wir fangen Sie auf Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Mehr

Steuern und Finanzen im Verein (Abgabenordnung 51 bis 68)

Steuern und Finanzen im Verein (Abgabenordnung 51 bis 68) Steuern und Finanzen im Verein (Abgabenordnung 51 bis 68) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Anteilige Personalkosten Löhne und Gehälter, Sozialversicherungen, Aushilflöhne Anteilige Raumkosten Miete

Mehr

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per  . Oberste Finanzbehörden der Länder MDg Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen I. Neuregelung des Zuwendungsrechts ab 01.01.2000 ( 48-50, 84 Abs. 3 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV) Zuwendungsbestätigung (bisher

Mehr

Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement

Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement Ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement Der Einsatz für Andere im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements verdient volle Anerkennung und umfangreichen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Mehr

Spenden vs. Sponsoring

Spenden vs. Sponsoring MTV INFO Spenden vs. Sponsoring 1 Einführung Die Unterstützung durch Mittel von Privatpersonen und Firmen gewinnt bei der Umsetzung unseres Vereinszweckes und daraus abgeleiteten Veranstaltungen und Projekten

Mehr

Herzlich Willkommen 0

Herzlich Willkommen 0 Herzlich Willkommen 0 Versicherungsschutz im Ehrenamt Rahmenvertrag für ehrenamtlich Tätige 1 Wie sind ehrenamtlich Tätige versichert? Haftpflichtversicherung - Private Haftpflichtversicherung - Versicherungsschutz

Mehr

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine

Der Verein als Arbeitgeber. Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Informationen für Vereine Der Verein als Arbeitgeber Prüfung nach steuerlichen Gesichtspunkten beim Verein und dem Arbeitnehmer => Finanzamt Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Mehr

Gesundheitliche Schäden, die von Freiwilligen erlitten werden

Gesundheitliche Schäden, die von Freiwilligen erlitten werden Gesundheitliche Schäden, die von Freiwilligen erlitten werden Gesetzliche Unfallversicherung Private Unfallversicherungen Gesetzliche Unfallversicherung gilt für Personenkreis, der im Sozialgesetzbuch

Mehr

Haftpflichtversicherungsvertrag

Haftpflichtversicherungsvertrag Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen Thüringer Ehrenamtsstiftung Löberwallgraben 8 99096 Erfurt und SV SparkassenVersicherung Bonifaciusstraße 18 99084 Erfurt 1 Präambel 1) Mit der Thüringer Ehrenamtsversicherung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Was Menschen berührt. Bayerische. Ehrenamtsversicherung.

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Was Menschen berührt. Bayerische. Ehrenamtsversicherung. Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zukunftsministerium Was Menschen berührt. Bayerische Ehrenamtsversicherung. Wir fangen Sie auf Liebe Bürgerinnen und Bürger,

Mehr

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Nepal Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per Email Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 19. Mai 2015 BETREFF

Mehr

AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf

AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf Grundlagen und neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften SEMINAR-ÜBERSICHT Grundlagen

Mehr

Herzlich Willkommen 0

Herzlich Willkommen 0 Herzlich Willkommen 0 Versicherungsschutz im Ehrenamt Rahmenvertrag für ehrenamtlich Tätige 1 Stand 2013 Versicherungsschutz im Ehrenamt Was erwartet Sie heute? Haftpflicht- und Unfallversicherung für

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Versicherungsschutz im Ehrenamt

Versicherungsschutz im Ehrenamt Versicherungsschutz im Ehrenamt Risiken in der Freiwilligenarbeit und Möglichkeiten ihrer Absicherung Forum Versicherungsfragen 25. November 2015 in Mainz 1 Mögliche Schäden bei der Ausübung einer Freiwilligenarbeit

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen

M e r k b l a t t. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen M e r k b l a t t Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen und Dienstfahrzeugen I. Versicherungsschutz bei Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen

Mehr

Die Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG

Die Ehrenamtspauschale. nach 3 Nr. 26a EStG Die Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG und ihre Anwendung im gemeinnützigen Verein Informationsveranstaltungen des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e. V. Bad Malente 20. 04. 2010 Elmshorn 05.

Mehr

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)

Mehr

Steuerrecht für Schiedsrichter

Steuerrecht für Schiedsrichter 1 Zur Person Berufsleben: Abitur Ausbildung im Bereich der Steuerberatung Abschluss zum Diplom-Kaufmann (FH) Bestellung zum Steuerberater, eigene Kanzlei Vereinsleben: Seit 1996 aktiver Fußballer im SV

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Vereinsbesteuerung und Ehrenamt Gemeinnützigkeit Grundsätzliche Vorteile: Befreiung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Spendenbescheinigung Übungsleiterpauschale

Mehr

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Freiwilligenagenturen in NRW, liebe Kolleginnen und Kollegen, lagfa NRW Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen in Nordrhein-Westfalen lagfa NRW - Am Rundhöfchen 6-45879 Gelsenkirchen Koordinationsbüro Am Rundhöfchen 6 45879 Gelsenkirchen Telefon: 0209

Mehr

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu 3 Nummer 26a und 26b EStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempranger zu verwenden.

Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempranger zu verwenden. Bundesministerium der Finanzen POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nurper E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18

Mehr

Was ist ein Ehrenamt?

Was ist ein Ehrenamt? Frank Schultz Ecclesia Gruppe, Detmold Was ist ein Ehrenamt? Fünf Merkmale bestimmen das Ehrenamt: 1. Es ist freiwillig 2. Es ist unentgeltlich 3. Es erfolgt für andere 4. Es findet in einem organisatorischen

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Sportverein - Steuerberater

Sportverein - Steuerberater Sportverein - Steuerberater Sportvereine im Gemeinnützigkeits tzigkeits- und Steuerrecht Das Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht für Vereine ist höchst kompliziert Die Schonzeit von Seiten der badenwürttembergischen

Mehr

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich

Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Neue Gesetzesentwicklungen im Gemeinnützigkeitsbereich Referent: Jörg Ammon, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Partner bei iovos Steuerberatungsgesellschaft PartG, Nürnberg 1 Besprechungspunkte: 1. Ehrenamtsstärkungsgesetz

Mehr

Ehrenamtsversicherung

Ehrenamtsversicherung Ehrenamtsversicherung Quelle: http://www.stmas.bayern.de/ehrenamt/versicherung/faq.php Warum braucht man im Ehrenamt einen Versicherungsschutz? Ehrenamtliche gehen - ebenso wie Hauptamtliche - bei ihrer

Mehr

Übungsleiter im Verein. Was ist zu beachten?

Übungsleiter im Verein. Was ist zu beachten? Übungsleiter im Verein Was ist zu beachten? 1 Übungsleiter im Verein Hinweis: In der nachfolgenden Präsentation sind bei Wörtern, die mit grün markiert sind, weiterführende Dokumente oder Hinweise als

Mehr

Expertengruppe Erwerbung des DBV. Empfehlungen zum Umgang mit Spendenbescheinigungen

Expertengruppe Erwerbung des DBV. Empfehlungen zum Umgang mit Spendenbescheinigungen Expertengruppe Erwerbung des DBV Empfehlungen zum Umgang mit Spendenbescheinigungen Die Empfehlungen zur Behandlung von Geschenk- und Tauschliteratur 1 der Kommission für Erwerbung des EDBI aus dem Jahr

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

Versicherungsschutz im Ehrenamt und bei bürgerschaftlichem Engagement. Haftpflicht-/Unfallversicherungsschutz

Versicherungsschutz im Ehrenamt und bei bürgerschaftlichem Engagement. Haftpflicht-/Unfallversicherungsschutz Versicherungsschutz im Ehrenamt und bei bürgerschaftlichem Engagement Haftpflicht-/Unfallversicherungsschutz Liebe Bürgerinnen und Bürger, für viele Menschen im Freistaat Sachsen ist ehrenamtliches und

Mehr

Versicherungsschutz im Ehrenamt

Versicherungsschutz im Ehrenamt Versicherungsschutz im Ehrenamt Risiken in der Freiwilligenarbeit und Möglichkeiten ihrer Absicherung Frankfurter Ehrenamtsmesse am 19.09.2015 1 Mögliche Schäden bei der Ausübung einer Freiwilligenarbeit

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex

Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Unternehmen Engagement Workshop 2: Der Gesetze-Ämter-Komplex Dr. Bettina Leonhard/Jenny Axmann Unterschiedliche Bezeichnungen und Formen ehrenamtlicher Tätigkeit Der Begriff des Ehrenamtes ist gesetzlich

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120 16. Wahlperiode 13. 08. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen A. Problem

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

1. Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen

1. Die im Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1

Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1 Anleitung für die elektronische Erklärungsabgabe für gemeinnützige Vereine mit den Vordrucken KSt 1 B und Gem 1 Die Gemeinnützigkeitserklärung Gem 1 ist in die Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B integriert

Mehr

Wir schützen ehrenamtliches Engagement.

Wir schützen ehrenamtliches Engagement. Wir schützen ehrenamtliches Engagement. Herausgeber: Versicherer im Raum der Kirchen Doktorweg 2-4. 32756 Detmold www.vrk.de Galater 6,2 Vor über 80 Jahren haben unsere Gründer dieses Bibelzitat als Leitwort

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Gemeinnützigkeit von Vereinen

Gemeinnützigkeit von Vereinen Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 19964 März 2009 Merkblatt Gemeinnützigkeit von Vereinen Inhalt: 1. Gemeinnützigkeit... 2 Vereine... 2 Steuerbegünstigte Zwecke... 2 Förderung der Allgemeinheit...

Mehr

Ehrenamt? Aber sicher! Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in Berlin

Ehrenamt? Aber sicher! Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in Berlin Ehrenamt? Aber sicher! Versicherungsschutz für Ehrenamtliche in Berlin Freiwilliges Engagement der Berliner Senat sagt Danke! Freiwilliges Engagement in Berlin ist so vielfältig wie die Stadt und ihre

Mehr

Seniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen

Seniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen Seniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen Die gute Nachricht vorab: Egal, in welcher Institution von uns Sie als Seniorenbegleiter tätig sind, genießen Sie

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt Die Unfallkasse Berlin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Berlin In der Schüler-Unfallversicherung

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht

Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht Spendenrecht 131.00 Bekanntmachung zu Änderungen im Spendenrecht vom 22. November 2008 (ABl. 2008 S. 237) Spendenrecht hier: Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen 1Im Oktober 2007 ist das Gesetz zur

Mehr

Private Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherung Private Haftpflichtversicherung Für den Schaden geradestehen. Der Preis der Größe heißt Verantwortung. Winston Churchill IMPRESSUM Herausgeber Manufaktur Augsburg GmbH Proviantbachstraße 30 86153 Augsburg

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Stand: 26.08.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 26.08.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Übungsleiter und Spendenrecht

Übungsleiter und Spendenrecht V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Übungsleiter und Spendenrecht Möglichkeiten der Durchführung Anlagen: Download Zuwendungsbestätigungen Muster Zuwendungsbestätigungen (Geld) Muster Vereinbarung

Mehr

Versicherungsschutz im Ehrenamt. Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein.

Versicherungsschutz im Ehrenamt. Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Versicherungsschutz im Ehrenamt Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren, müssen gegen Unfälle und Schadensfälle abgesichert sein. Ein Ehrenamt darf nicht mit einem unkalkulierbaren Risiko verbunden

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter:

Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. von. im Unternehmen. in den Räumlichkeiten der. Veranstalter: Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen Veranstalter: in den Räumlichkeiten der Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6

SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6 SATZUNG FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE E.V. Satzung vom 30.03.2012 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen ``FÖRDERVEREIN BUNDESDEUTSCHER HILFSDIENSTE mit

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Sicherheit für gute Taten

Sicherheit für gute Taten Sicherheit für gute Taten Versicherungsschutz im Ehrenamt Viele gesellschaftlich wichtige Aufgaben blieben unerledigt, gäbe es nicht den unermüdlichen Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Sie leisten einen

Mehr

Schwering & Hasse Stiftung, Lügde

Schwering & Hasse Stiftung, Lügde Schwering & Hasse Stiftung, Lügde Satzung Die Schwering & Hasse Elektrodraht GmbH & Co. KG mit Sitz in Lügde als Stifter errichtet hiermit eine nichtrechtsfähige, treuhänderische Stiftung und gibt dieser

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches von allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert.

Mehr