Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
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- Monika Krause
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1 Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014
2 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
3 Prüfungsaufbau A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beschwerdefähigkeit III. Beschwerdegegenstand IV. Beschwerdebefugnis V. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität VI. Form und Frist B. Begründetheit I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Folie 3
4 Obersatz Zulässigkeit: Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Folie 4
5 I. Zuständigkeit in der Regel unproblematisch Feststellung genügt: Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zuständig.
6 II. Beschwerdefähigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG Problem: B ist türkischer Staatsangehöriger Problem besteht jedoch nur bei Geltendmachung sog. Deutschen-Grundrechte, vorliegend wird aber nur die Verletzung von Jedermann-Grundrechten (Art. 5, Art. 2 GG usw.) gerügt. Problem kann auch an anderer Stelle, etwa im Rahmen der Beschwerdebefugnis, behandelt werden.
7 III. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG: Akt der öffentlichen Gewalt Jeder Akt der Legislative, Exekutive und Judikative. Vorliegend Entscheidung des BGH Akt der Judikative
8 IV. Beschwerdebefugnis Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG / 90 Abs. 1 BVerfGG: VB kann mit der Behauptung erhoben werden, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Folge Zweistufiger Prüfungsaufbau der Beschwerdebefugnis: 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer
9 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Problem 1: Urteilsverfassungsbeschwerde Prüfungsumfang BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, deshalb kann die Verletzung einfachen Rechts nicht gerügt werden. Prüfungsgegenstand kann vielmehr nur die Verletzung einer spezifischen Grundrechtsverletzung sein.
10 Fallgruppen der spezifischen Grundrechtsverletzung Gericht hat Bedeutung der Grundrechte verkannt Gericht hat Grenzen der Einschränkbarkeit verkannt Gericht hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt
11 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Problem 2: Urteil des BGH betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen Wirkung der Grundrechte? Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte? - arg. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG? Nein, diese Vorschrift ist nicht verallgemeinerungsfähig - Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat - Ständige Grundrechtskollisionen, potentiell Erliegen der Privatautonomie Daher nur mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, die eine objektive Wertordnung darstellen und durch Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe in alle Rechtsbereiche hineinwirken
12 Beschwer BGH-Urteil, daher gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten unproblematisch
13 - Beschwerdefrist: 93 Abs. 1 BVerfGG - Beschwerdeform: 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: schriftlich - Rechtswegerschöpfung: 90 Abs. 2 BVerfGG - Subsidiarität: alle sonst zur Verfügung stehenden Mittel zur Abwehr der Grundrechtsverletzung
14 Begründetheit Obersatz Begründetheit: Die Verfassungsbeschwerde müsste begründet sein. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich eines oder mehrerer Grundrechte vorliegt und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
15 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG - Informationsfreiheit I. Schutzbereich 1. Personell: Jedermann-Grundrecht 2. Sachlich Problem 1: Wann ist eine Quelle allgemein zugänglich? Wenn sie dazu geeignet und bestimmt ist, die Allgemeinheit, also einen nicht näher zu identifizierenden Personenkreis, mit Fakten zu versorgen. Problem 2: Erstreckt sich der Schutzbereich über die Quellen hinaus auf die zum Empfang der Quellen erforderlichen technischen Vorrichtungen (z. B. Parabolantennen)?
16 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG - Informationsfreiheit II. Eingriff Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn dem Einzelnen ein Verhalten, das vom Schutzbereich erfasst wird, durch den Staat verwehrt wird. Im Falle der Informationsfreiheit wird ein Eingriff dann angenommen, wenn der Informationsvorgang unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
17 Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG Informationsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit durch allgemeines Gesetz 2. Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen Gesetzes 4. Verfassungsmäßigkeit der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Gesetzes a) Legitimer Zweck b) Geeignetheit c) Erforderlichkeit d) Angemessenheit
18 Allgemeines Gesetz Sonderrechtslehre: Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen eine Information als solche bzw. ihren Inhalt richten. Abwägungslehre: Allgemeine Gesetze sind solche, die dem Schutz von Gemeinschaftswerten dienen. Kombinationslehre des BVerfG: Allgemeine Gesetze sind abstrakt-generelle Regelungen, die sich nicht gegen eine Information als solche bzw. ihren Inhalt richten und dem Schutz von Gemeinschaftswerten dienen.
19 Verfassungsmäßigkeit der Auslegung und Anwendung 1. Legitimer Zweck: Schutz des Eigentums 2. Geeignetheit: Erreichung oder Förderung des legitimen Zwecks 3. Erforderlichkeit: kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Erreichung des Zwecks 4. Angemessenheit: Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck stehen (Zweck-Mittel- Relation)
20 Andere in Betracht kommende Grundrechte: - Eigentumsgarantie, Art. 14 GG Anliegen des Beschwerdeführers ist Informationszugang, Eigentum wird nur mittelbar tangiert; Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG ist lex specialis - Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Auffang-Grundrecht, subsidiär gegenüber Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG
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