Offene radioaktive Stoffe

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1 Offene radioaktive Stoffe

2 Allgemeiner Umgang mit radioaktiven Stoffen Abstand halten Aufenthaltszeit minimieren Abschirmen

3 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen A, A, A und zusätzlich Schutzkleidung tragen Kontamination und Inkorporation vermeiden Kontaminationskontrolle Anweisungen des Strahlenschutz beachten

4 Was ist ein offener radioaktiver Stoff? StrSchV 3 / 29 / Begriffsbestimmung: Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe Umschlossene radioaktive Stoffe: Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen.

5 Ab welcher Aktivität müssen Schutzmaßnahmen beachtet werden? Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet oder bei Personen die sich in solchen bereichen aufhalten P Bq Bq/g S Bq Bq/g I Bq Bq/g Th Bq Bq/g

6 Schutzmaßnahmen Schutzkleidung ( Laborkittel, Schutzhandschuhe, Überschuhe, Schutzanzug, Schutzmaske, Vollschutzanzug) Kontaminationskontrolle ( bei verlassen des Labors, gegebenenfalls auch nach einzelnen Arbeitsschritten ) Offene Stoffe nur solange notwendig am Arbeitsplatz lagern

7 Verhalten in Bereichen mit offener Aktivität Verhalten untersagen bei denen radioaktive Stoffe in den Körper aufgenommen werden können; dies bedeutet insbesondere nicht Essen nicht Trinken nicht Rauchen keine kosmetische Mittel anwenden

8 Wie wird auf Kontamination geprüft? Direktmessung (bei geringer Umgebungsstrahlung) am Personenmonitor oder mit einem Oberflächenkontamat Wischtest (bei erhöhter Umgebungsstrahlung oder z.b. bei Messungen an schwer zugänglichen Stellen)

9 Werden Kontaminationen mit Aktivitäten oberhalb der in der StrlSchV angegebenen Oberflächenkontaminationsgrenzwerte gefunden, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten um eine Weiterverbreitung oder Inkorporation zu verhindern.

10 Auf diese Grenzwerte wird im 44 Kontamination und Dekontamination eingegangen Unverzügliche Maßnahmen sind zu treffen wenn: In Kontrollbereichen das 100 fache der Wert von Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschritten wird In Überwachungsbereichen das 10 fache der Wert von Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschritten wird außerhalb eines Strahlenschutzbereiches der Wert von Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 überschritten wird

11 Beispiel Phosphor-32 Kontrollbereich Bq /cm 2 Überwachungsbereich Bq /cm 2 außerhalb eines Strahlenschutzbereiches 100 Bq /cm 2

12 Beispiel Cäsium-137+ Kontrollbereich Bq /cm 2 Überwachungsbereich 100 Bq /cm 2 außerhalb eines Strahlenschutzbereiches 10 Bq /cm 2 + = Mutternuklid im Gleichgewicht mit dem Tochternuklid; hier Ba-137 m

13 In der Regel wird man aber versuchen das Labor, auch unterhalb solcher Grenzwerte, frei von irgendwelchen Kontaminationen zu halten (außer die speziellen Arbeitsgeräte die beim Umgang mit diesem Nuklid in Kontakt kommen)

14 Dekontamination Für kontaminierte Materialien müssen gekennzeichnete Abfallbehälter bereitstehen Es muss eine ausreichende Anzahl an funktionstüchtigen Kontaminationsmonitoren vorhanden sein Dekontaminationen sind nur an dafür vorgesehenen Orten durchzuführen Dekontaminationsmittel müssen sofort verwendungsfähig vorhanden sein; obwohl nuklidspezifische Dekontaminationen am wirkungsvollsten sind, reicht die Anwendung gängiger Dekontaminationsmittel in den meisten Fällen aus Es empfiehlt sich einen Dekontaminationskasten mit Dekontaminationsmitteln und entsprechenden Arbeitsmitteln einzurichten Dekontamination dürfen nur Personen mit Kenntnissen über Dekontaminationsmethoden durchführen.

15 Dekontamination Kontaminierter Bereich ermitteln und Kennzeichnen Dekontaminationsmaßnahme durchführen Prüfung auf Erfolg der Dekontaminationsmaßnahme Gegebenenfalls Dekontaminationsmaßnahme wiederholen oder mehrfacher wiederholen bis die Grenzwerte unterschritten oder keine Kontamination mehr nachweisbar ist

16 Eine Personenkontamination ist aufgetreten. Was ist zu tun? Kontrolle der Kleidung und die Entfernung kontaminierter Bekleidungsstücke Körperteil mit Seife und weicher Kunststoffbürste unter lauwarmem, fließenden Wasser 2-3 Minuten sorgfältig waschen und bürsten. Kontrollmessung durchführen ggf. spezielle Maßnahmen wie Abriebspaste, Heftpflaster, Handschuhe u.a.

17 Was ist zu tun, wenn eine Kontamination sich nicht vollständig beseitigen lässt? Ist bei Wiederholungen der Dekontaminationseffekt kleiner als 10% und die verbleibende flächenbezogene Aktivität geringer als 10 Bq/cm 2 (gemittelt über 100 cm 2 bei einer überwiegend über die gesamte Fläche verteilten Kontamination), kann auf eine weitere Dekontamination verzichtet werden. Dieser Grenzwert ist ein Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom März Der Grenzwert wurde umfangreich begründet.

18 Was ist zu tun, wenn eine Kontamination sich nicht vollständig beseitigen lässt? Kann der Wert 10 Bq/cm 2 nicht unterschritten werden gilt folgendes: Hinzuziehen des Strahlenschutzbeauftragten und des ermächtigten Arztes - Abschätzung der Hautdosis - Entscheidung über weitere Dekontaminationsmaßnahmen - Anfertigung einer Aufzeichnung mit folgenden Angaben: Name/Abt. / Zeitpunkt der Kontamination und Dekontaminationsmaßnahme / kontaminierter Körperteil / Fläche der Kontamination in cm2 / Anfangs- und Restwert der flächenbezogenen Aktivität in Bq/cm2 / Nuklidzusammensetzung / verwendete Dekontaminationsmittel / resultierende Hautdosis / angeordnete Auflagen zur Freigabe.

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