Die EU-Payment-Richtlinie aus Sicht bisher nicht regulierter Service-Provider Vortrag vor dem AK epayment, RA Dr. Markus Escher/RA Christian Walz
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1 Die EU-Payment-Richtlinie aus Sicht bisher nicht regulierter Service-Provider Vortrag vor dem AK epayment, RA Dr. Markus Escher/RA Christian Walz Brüssel, 21. April 2005
2 Inhalt Einleitung Verfahrensstand der Payment-Initiative Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Mögliche zivilrechtliche Neuerungen Ausblick GSK 21. April
3 Einleitung : Version 5.0 Interner Entwurf eines Vorschlags einer EU- Payment-Richtlinie durch die EU-Kommission Regelungsinhalt (Art. 1 RL-E): Schaffung eines EU-weiten, einheitlichen aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsrahmens für - Zahlungsdienstleistungen - innerhalb der Europäischen Union. Regelungsziele: - Stärkung des Wettbewerbs unter den Zahlungsdienstleistungsanbietern - Entwicklung eines einheitlichen EU-weiten Zahlungsraumes - Schaffung einer sicheren und effizienten Zahlungsverkehrsinfrastruktur und sicherer und effizienter Zahlungsverkehrsprodukte GSK 21. April
4 Verfahrensstand der Payment-Initiative Seit März 2001: Vorarbeiten der Payment Systems Government Experts Group Seit März 2002: Öffentliche Konsultationen Dezember 2003: Mitteilung der Kommission über neue Rahmenbestimmungen für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt Seit : Mehrere interne Entwürfe eines Richtlinienvorschlags der Kommission ( : Version 5.0) : Arbeitsdokument für ein Impact Assessment voraussichtlich 07/2005 bis 09/2005: Richtlinienentwurf der Kommission GSK 21. April
5 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Erlaubnisvorbehalt (Art. 5 RL-E): - Zahlungsdienstleistungen ( payment services ) sollen Kreditinstituten und regulierten Zahlungsinstituten (im folgenden für beide: Zahlungsdienstleistungsanbieter = payment service provider ) vorbehalten sein - Art. 14 RL-E: Grandfathering für bestehende Zahlungsinstitute - Art. 15, 35 und 36 RL-E: Zahlungsinstitute sind EU-Passport-fähig Zahlungsinstitut ( payment institution ; Art. 2 RL-E): - Jede natürliche oder juristische Person (mit Ausnahme von harmonisierten Kreditinstituten), - die einem Zahlungsverkehrsnutzer ( Kunde ) Zahlungsdienstleistungen anbietet, die in einer Einzahlung, Auszahlung oder einer Übertragung von Geldmitteln vom Zahlenden zum Empfänger besteht, unabhängig, ob die Zahlungstransaktion auf Guthabens- oder Kreditbasis erfolgt, gleichgültig, ob die Transaktion vom Zahlenden oder Empfänger initiiert wurde und gleichgültig, ob der Kunde der Zahlende oder der Empfänger ist. GSK 21. April
6 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Zahlungsdienstleistungen ( Payment Services ) - umfassen sowohl Überweisungsverkehr als auch Karten- oder Lastschriftzahlungen! Stringente Trennung zwischen push- (initiated by the payer) und pull- (initiated by the payee) Transaktionen erforderlich --- ausreichende Umsetzung? GSK 21. April
7 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Begriffsdefinition: Payment Services -... The execution, in the course of business, of payment transactions on behalf of payment service users and carrying out of ancillary services. Acquiring! Sub-Acquiring! Geldautomatenauszahlungen? Acquiring processors? Network providers? Begriffsdefinition: Payment verification instrument (Art. 2 Abs. 4 RL-E) - a personalised device(s) or a set of procedures enabling the payment service user to identify himself and to authenticate a payment order... - PINs? GSK 21. April
8 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Corporate Users ( Art. 2 Abs. 8 RL-E) (Bisher): Corporate mehr als KMU = mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz p.a. mehr als 50 Mio. Nur bei diesen Erleichterungen für Vorabinformationen, Sorgfaltspflichten, Verlustbegrenzungen One-leg approach (Art. 3 Abs. 2 RL-E) (Bisher): RL anwendbar, falls einer der payment service provider (des Zahlenden oder des Empfängers) Sitz in der EU hat. Erlaubnisvoraussetzungen (Art. 5 RL-E): - Durchlaufen eines Erlaubnisverfahrens (ähnlich dem Erlaubnisverfahren nach 32 KWG) - (noch) keine Anforderungen an das Mindestkapital - Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, müssen zuverlässig und qualifiziert sein GSK 21. April
9 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Erlaubnisumfang (Art. 6 RL-E): - Entgegennahme von Einlagen bleibt Einlagen-KI / E-Geld-Instituten vorbehalten Aufsichtsrahmen: - Art. 10 RL-E: Überwachung der angemessenen Geschäftsorganisation (ähnlich den Anforderungen nach 25a Abs. 1 KWG) - Art. 5 Abs. 2 RL-E: Einbeziehung in die Geldwäscheaufsicht GSK 21. April
10 Mögliche aufsichtsrechtliche Neuerungen Folgen für den Markt der Zahlungsdienste - mögliche Liberalisierung für bislang nach KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten durch Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen (Anfangskapital) Finanztransfergeschäft Girogeschäft? Kreditgeschäft? (Betreiben von Geldautomaten) - Schaffung von Rechtsklarheit für Unternehmen, die bislang die Erbringung von Bankund Finanzdienstleistungen vermeiden wollten z.b. kurzfristige Entgegennahme fremder Gelder Einlagengeschäft z.b. Rückbuchungsrisiko (z.b. wegen Widerruf) Kreditgeschäft - aber auch: neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an bisher erlaubnisfreie Unternehmen GSK 21. April
11 Mögliche zivilrechtliche Neuerungen Art. 17 bis 22 RL-E: Informationspflichten bei Zahlungsdienstleistungen Art. 23 bis 27 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen Art. 28 RL-E: Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen Art. 29 bis 31 RL-E: Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten und Wertstellung Art. 32 RL-E: Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen Art. 33 RL-E: Maßnahmen zur Betrugsverhinderung Art. 34 RL-E: Alternative Streitbeilegung GSK 21. April
12 Informationspflichten bei der Durchführung von Zahlungsdienstleistungen Art. 17 RL-E: Vorvertragliche Informationspflichten - rechtzeitig vor Abschluss eines (Rahmen-)Vertrages - in schriftlicher Form oder auf einem dauerhaften Datenträger - über die wesentlichen Vertragsbedingungen (z.b. technische Voraussetzungen, Vertragspflichten, Abwicklungszeiten, Entgelte, Widerrufsfristen) und bei Vertragsänderungen (Art. 18 Abs. 3 RL-E, mit Zustimmungsfiktion des Kunden). Art. 20 RL-E: Informationspflichten nach Ausführung einer Zahlung - über den Zahlungsbetrag, Bezugsangabe, Entgelte und Wechselkurse - Ausnahmen für dauerhafte Geschäftsbeziehungen und bei E-Geld-Transaktionen Art. 21 RL-E: Ausnahmen bei Micropayments - Inhaltliche und formale Beschränkung der Informationspflichten, - wenn Transaktionen mit einem Gegenwert von mehr als 10 nie stattfinden. GSK 21. April
13 Autorisierung von Zahlungsaufträgen Art. 23 RL-E: Autorisierung von Zahlungstransaktionen - Autorisierung von Zahlungstransaktionen durch Erteilung der vorherigen oder nachträglichen Zustimmung an den payment service provider, insbesondere durch Einsatz eines payment verification instruments (PVI) - Aufzeichnung der Transaktionen durch den Payment service provider - Benachrichtigungspflichten des Kunden bei Missbrauchsverdacht Art. 24 RL-E: Verhaltenspflichten zur Geheimhaltung von PVI - Verhaltenspflichten des Kunden Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente Benachrichtigungspflichten für den Kunden in Fällen des Verlusts von Zahlungsinstrumenten - Verhaltenspflichten für den payment service provider Geheimhaltungs- und Sicherungspflichten im Hinblick auf Zahlungsinstrumente Bereitstellung von Benachrichtigungswegen für den Kunden GSK 21. April
14 Autorisierung von Zahlungsaufträgen Art. 25 RL-E: Behauptete Missbrauchsfälle - Gestufte Darlegungs-/Beweislast bei behaupteten Missbrauchsfällen Payment service provider muss nachweisen, dass die Transaktion formell ordnungsgemäß war. Kunde muss darlegen, warum ein Missbrauchsfall vorliegt und warum er nicht betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt hat; kein Anscheinsbeweis für Pflichtverletzung des Kunden allein wegen formell korrektem Einsatz des PVI. Art. 26 RL-E: Schadenstragung bei behaupteten Missbrauchsfällen - Payment service provider trägt das Risiko für Missbrauchsfälle, es sei denn der Kunde hat betrügerisch oder grob fahrlässig gehandelt oder Benachrichtigungspflichten (noch) nicht erfüllt; dann: Haftungsbegrenzung auf keine Haftung des Kunden (es sei denn, er handelt betrügerisch) ab Benachrichtigung über den Verlust des PVI oder wenn der Zahlungsdienstleistungsanbieter keine Benachrichtigungswege bereit stellt. GSK 21. April
15 Autorisierung von Zahlungsaufträgen Art. 27 RL-E: Rückerstattung von Zahlungstransaktionen (Blanko- Transaktionen) - Recht des Kunden, Rückerstattung von Zahlungstransaktionen zu verlangen bei fehlender Autorisierung des genauen Transaktionsbetrages im Autorisierungszeitpunkt wenn der Kunde mit dem Transaktionsbetrag nicht zu rechnen brauchte - innerhalb von sechs Wochen nach Information von der Transaktion, max. drei Monate nach Ausführung der Transaktion. GSK 21. April
16 Widerrufbarkeit von Zahlungsaufträgen Art. 28 RL-E: beschränktes Widerrufsrecht des Kunden - Widerruf nur möglich bis zur Annahme eines Zahlungsauftrages durch den payment service provider des jeweils auftraggebenden Kunden - abweichende Vereinbarungen nur für terminierte Aufträge möglich GSK 21. April
17 Gutschriftsbetrag, Abwicklungszeiten und Wertstellung Art. 29 RL-E: Gutschrift des vollständigen Zahlungsbetrages ohne Abzug von Spesen oder Entgelten - nur anwendbar auf Zahlungen in der Währung eines Mitgliedsstaates und wenn sich die payment service provider des Zahlenden und des Empfängers in der EU befinden Art. 30 RL-E: Beschränkung der maximalen Abwicklungszeit - auf maximal drei Bankarbeitstage, sofern nicht für Zahlungen in anderen Währungen als etwas anderes vereinbart ist - Ausnahmen bei Micropayments und Zahlungen, die die EU-Grenzen überschreiten Art. 31 RL-E: Bereitstellung von Gutschriften und Belastungen - Gutschriften und Belastungen des Kunden sind mit Gutschrifts- bzw. Belastungsbuchung des Zahlungsbetrages beim payment service provider vorzunehmen - unter gewissen Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen bei Gutschriften zulässig GSK 21. April
18 Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen Art. 32 RL-E: Haftung des Payment Service Provider für die Nichterfüllung und Schlechterfüllung von Zahlungsdienstleistungen - Vermutung für ordnungsgemäße Vertragsausführung bei Ausführung im Einklang mit den Vorgaben des Kunden - keine Haftung des payment service provider bei unrichtigen Vorgaben des Kunden - verschuldensunabhängige Haftung in Höhe der fehlerhaften Transaktion, Entgelten und Zinsen hiervon - weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt - Beweislast des payment service provider für ordnungsgemäße Aufzeichnung, Abwicklung und Verbuchung einer Transaktion GSK 21. April
19 Alternative Streitbeilegung Art. 34 RL-E: Bereitstellung von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung - zwischen payment service provider und Kunde GSK 21. April
20 Ausblick / Chancen Im derzeitigen Verfahrensstand kann noch immer versucht werden, durch Ansprache von Gesetzgebungsorganen oder beratenden Gremien (z.b. CEBS) auf ein bevorstehendes Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen, um ungünstige oder praxisfremde Neuregelungen anzusprechen oder für Markt-/Praxisverständnis zu werben. Parallel hierzu sollte geprüft werden, inwieweit sich durch die geplanten Neuregelungen Chancen ergeben können, ein derzeit praktiziertes Geschäftsmodell um Tätigkeiten zu erweitern, die bislang nicht erlaubnisfrei möglich sind. GSK 21. April
21 Ausblick / Chancen In zivilrechtlicher Hinsicht sollten eventuelle kaufmännische Veränderungen, die sich durch die geplanten Neuregelungen ergeben können, identifiziert und in die bestehenden Vertragsbeziehungen hineinprojiziert werden. Außerdem sollte möglichst frühzeitig aus IT-Sicht geprüft werden, inwiefern sich durch die geplanten Neuregelungen Implementierungsbedarf ergeben könnte und inwiefern die praktische Umsetzung einzelner Änderungsvorgaben zu Problemen führen könnte. GSK 21. April
22 Weitere Informationen RA Dr. Markus Escher Bankaufsichtsrecht Bankvertragsrecht Tel.: 089 / escher@gsk.de RA Christian Walz Bankaufsichtsrecht Bankvertragsrecht Tel.: 089 / walz@gsk.de RA Peter Frey Europarecht Tel.: 089 / frey@gsk.de GSK Gassner Stockmann & Kollegen - Ludwigstr München GSK 21. April
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! GSK 21. April
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