Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD. Staatssekretariat für Migration SEM. zuständigen zuständigen
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- Ida Frank
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1 zuständigen zuständigen Schweizerische Eidgenossenschaft Confd ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Rundschreiben An die: kantonalen Arbeitsmarktbehörden Migrationsbehörden der Kantone sowie der Städte Bern, Biel, Lausanne und Thun und dem Fürstentum Liechtenstein Ort, Datum: Bern-Wabern, den 13. April 2016 ReferenzlAktenzeichen: FS /17 / sem-sbz, sem-wls Ende der Übergangsfrist von Protokoll II FZA Vollständige Personenfreizügigkeit für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien Sehr geehrte Damen und Herren Am 31. Mai 2016 endet für bulgarische und rumänische Staatsangehörige (EU-2) die im Protokoll II zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit FZA festgelegte Übergangsfrist von sieben Jahren. Das Protokoll II zur Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien, trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Darin wurden bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt Zulassungsbeschränkungen (Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen) festgelegt. Diese Beschränkungen werden nun aufgehoben. 1. Was ändert sich am 1. Juni 2016? Die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien kommen ab diesem Datum erstmals in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Sie werden den Staatsangehörigen der EU-25 und EFTA-Staaten gleichgestellt. Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, welche die Voraussetzungen für die Begründung eines Aufenthaltsrechts erfüllen, können sich somit in der Schweiz niederlassen und ohne vorgängige arbeitsmarktliche Prüfung eine Arbeit aufnehmen. Staatssekretariat für Migration SEM Cornelia Lüthy, Vizedirektorin Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Tel. + 41(0) , Fax. + 41(0) cornelia.luethy@sem.admin.ch
2 Referenz/Aktenzeichen: C / FS /17 Meldeverfahren Kurzfristiger Stellenantritt in der Schweiz (Erwerbstätigkeit bis maximal 3 Monate) Das Online-Meldeverfahren für kurzfristige Stellenantritte von bis zu maximal drei Monaten bei einem Schweizer Arbeitgeber wird für EU-2-Staatsangehörige ab Kalenderwoche 19 geöffnet. Eine Arbeitsaufnahme vordem 1. Juni 2016 darf jedoch auf keinen Fall genehmigt werden. Dienstleistungserbringende in den vier speziellen Branchen Dienstleistungserbringende aus Bulgarien und Rumänien (selbstständige Erwerbs tätige und entsandte Arbeitnehmende) benötigen in den vier speziellen Dienstleis tungsbranchen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe sowie Bewachungs- und Sicherheitsdienst) für Aufenthalte bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es besteht lediglich eine Online-Meldepflicht ab dem 1. Arbeitstag. Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Deshalb wird das Online-Meldeverfahren ab Kalenderwoche 19 für Dienstleistungserbringende aus der EU-2 für Einsätze ab dem 1. Juni 2016 zur Verfügung stehen. Stellenantritt in der Schweiz (länger als 3 Monate) Ab 1. Juni 2016 sind Angehörige der EU-2-Staaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht mehr den Kontingenten unterstellt. Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien sind künftig selbst dafür verantwortlich, ihre Ankunft in der Schweiz bei ihrer Wohnsitzgemeinde zu melden und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Je nach Dauer des Anstellungs verhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA oder eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ausgestellt. Die dafür notwendigen Dokumente müssen bei der kantonal zuständigen Behörde eingereicht werden. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung Eine vorgängige Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung kann nur noch in den folgenden Ausnahmefällen ausgestellt werden: Kurzfristige Erwerbstätigkeit zwischen drei und vier Monaten Sogenannte 120-Tage-Bewilligungen Dienstleistungen deren Dauer vier Monate oder 120 Tage überschreiten und bei denen selbstständige Dienstleistungserbringende oder entsandte Arbeitnehmende nachweisen können, dass sie täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Wohnsitznahme in der Schweiz nicht zumutbar). Selbstständige Erwerbstätigkeit Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien, die sich in der Schweiz niedergelassen haben und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, behalten beim Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 2
3 Referenz/Aktenzeichen: C0O / FS /17 Grenzgängerinnen und Grenzgänger Die Grenzzonen für selbstständige und abhängig beschäftigte Grenzgängerinnen und Grenz gänger aus der EU-2 fallen weg. Die Gültigkeitsdauer einer Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA ist abhängig vom Status der Erwerbstätigen in der Schweiz. Stellenwechsel müssen der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden, damit die Behörden über eine Kontaktadresse in der Schweiz verfügen. Der Wochenaufenthalt in der Schweiz ist möglich. Bis zum Wegfall der Zulassungsbeschränkungen sind die zuständigen kantonalen Behörden verpflichtet, die geltenden Bestimmungen für bulgarische und rumänische Arbeitskräfte weiterhin anzuwenden. Bitte beachten Sie die per 1. Juni 2016 angepassten Zulassungscodes im ZEMIS. 2. Was bleibt am 1. Juni 2016 unverändert? Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende in den allgemeinen Branchen Die im Rahmen des Meldeverfahrens gegenwärtig geltenden Meldevorschriften für Dienst leistungserbringende bis 90 Tage pro Kalenderjahr gelten in den allgemeinen Branchen weiterhin. Die Tätigkeit ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 8 Tage dauert. Selbstständige Erwerbstätigkeit Die gegenwärtige bereits liberalisierte Regelung für selbstständige EU-27 Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und juristischem Sitz der Unternehmung in der Schweiz wird unverän dert beibehalten. Familiennachzug, Rentner, Studenten und andere Nichterwerbstätige Die gegenwärtig anwendbaren Bestimmungen für die anderen Personenkategorien (nach gezogene Familienangehörige, Rentner, Studenten und andere Nichterwerbstätige) werden unverändert beibehalten. Mögliche Anrufung der Ventilklausel Bis am 31. Mai 2019 besteht gemäss Art. 10 Abs. 4c FZA für die Schweiz die Möglichkeit, erneut Kontingente einzuführen, sofern die Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien einen gewissen Schwellenwert überschreiten sollte (sogenannte Ventilklausel). Wir würden Sie frühzeitig informieren, sollten die Bedingungen für die Aktivierung der Ventllklausel erfüllt sein. Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen nach der Annahme der Initiative über die Masseneinwanderung Der Bundesrat wird die Situation der Zuwanderung aufmerksam beobachten und dabei der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen von Art. 121a BV, wonach die Zuwan derung unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen unseres Landes zu steuern ist, Rechnung tragen. Dieses neue Zuwanderungssystem wird zu gegebener Zeit auch für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien zur Anwendung gelangen. 3
4 Referenz/Aktenzeichen: / ES /17 Die Weisungen VEP werden entsprechend angepasst und sind ab dem 1. Juni 2016 auf unserer Webseite aufgeschaltet. Wir bitten Sie, die notwendigen Arbeiten durch die zuständigen Behörden an die Hand zu nehmen, damit Formulare, Broschüren, Webseiten etc. fristgerecht angepasst werden. Wir danken Ihnen bestens, sehr geehrte Damen und Herren für Ihre wertvolle Mitarbeit. Freundliche Grüsse Staatssekretariat für Migration Cornelia Lüth Anhang: Teilrevision VEP Kopie(n) an VSAA VKM Seco, Direktion für Arbeit 4
5 Schweizerische Eidgenossenschaft Confddration suisse Confederazione Svlzzero Confederaziun svizra [Sicenature] [QR Code] Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert: Art. 3Abs. 3 Art. 4 Abs. 3 3hiS und 4 3bss Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz. EU- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Art. 8 Art. loundil Art. 12 Sachüberschrift undabs. 1 3 und5 Art. 14 Abs Abschnitt (Art. 21) Art. 27 Art. 38Abs. 4und5 II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 1 SR
Verordnung. 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
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