DIV / Abteilung Energie. MuKEn Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Bernard Dubochet. Kanton Thurgau, Abteilung Energie

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1 DIV / Abteilung Energie MuKEn 2014 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich Bernard Dubochet Kanton Thurgau, Abteilung Energie

2 Themen Um was geht es bei den MuKEn 2014? Ziele der MuKEn Vorgaben an die MuKEn Aufbau der MuKEn 2014 Was bleibt beim alten und was ist neu? Vergleich zu bisherigen Anforderungen Wo steht der Kanton Thurgau? Möglicher Zeitplan für Einführung MuKEn 2014 im TG 2

3 MuKEn Art. 89 Abs. 4 BV: Für den Erlass von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich sind vor allem die Kantone zuständig. Kantone erfüllen diesen Auftrag gemeinsam

4 MuKEn Auflage der kantonalen Mustervorschriften (nach 1992, 2000, 2008) Massnahme der Energie-Direktoren-Konferenz zur Neuausrichtung der Energiepolitik nach Fukushima 2011 Zeitplan:

5 Ziele der MuKEn 2014 Vorschriften müssen relevante energetische Wirkung erzielen Zielvorgaben, nicht Reglementierung der Vorgehensweise Vollzugstauglichkeit Messbarkeit Spielraum offen lassen für kantonsspezifische Anliegen

6 Vorgaben für die Revision 2014 Neubau Ab 2020 möglichst Selbstversorgung mit Wärme («Nearly Zero Energy Buildings»), teilweise Selbstversorgung mit Elektrizität Bestehende Gebäude / Sanierung Sanierungspflicht für «Stromfresser» (Widerstandsheizungen, Elektroboiler) WW ab 2020 zu einem grossen Teil aus erneuerbaren Energien Stärkere Förderung der Umstellung auf erneuerbare Energien und Gebäudehüllensanierung

7 Vorgaben für die Revision 2014 Staatseigene Bauten (Vorbildfunktion) Wärmeversorgung zu 100 % ohne fossile Brennstoffe bis 2050 Stromverbrauch -20 % bis 2030 oder mit neu zugebauten erneuerbaren Energien abgedeckt Grossverbraucher Abschluss von Zielvereinbarungen und Energieverbrauchsanalysen Kantonale Richtpläne Festlegung der erneuerbaren Potenziale Abstimmung Energieversorgungsnetze mit anderen räumlichen Interessen

8 Aufbau MuKEn Basismodul «Die Übernahme des Basismoduls ist für alle Kantone zwingend.» Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben (EnG) Grundlage für einen schweizweit einheitlichen GEAK Module 2 11 Kantone sind frei, diese zu übernehmen Module sollen unverändert übernommen werden

9 Unveränderte Anforderungen im Basismodul der MuKEn 2014 gegenüber der MuKEn 2008 Teil A: Allgemeine Bestimmungen Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen Teil G: Elektrische Energie SIA 380/4 Teil K: Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen Teil L: Grossverbraucher Teil N: Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) Teil O: Förderung Teil Q: Vollzug / Gebühren / Strafbestimmungen Teil R: Schluss- und Übergangsbestimmungen Alle Teile in TG (sinngemäss) eingeführt

10 Energieanforderungen Neubauten (Überblick) Gewichtete Endenergie Wärme «Höchstanteil nichterneuerbar»

11 Wärmeschutz von Bauten (Primäranforderung, 380/1) Berechnung nach SIA Norm 380/1 (2009), aber neue Grenzwerte! Grenzwerte für den Systemnachweis: Gebäudekategorie Q li neu kwh/m 2 a Q li bisher kwh/m 2 P h,li W/m 2 Wohnen MFH (bei A th /A E = 1.3) Wohnen EFH (bei A th /A E = 2.0) Verwaltung (bei A th /A E = 1.5) Industrie (bei A th /A E = 1.2) Q li = Q h,li0 + A th /A E * Q h,li Max. Leistungsbedarf bei Auslegungstemperatur

12 Anforderung an Deckung Wärmebedarf bei Neubauten («Höchstanteil nichterneuerbare Energien») 80/20% Regel aufgehoben Neu: Feste Grenzwerte je nach Gebäudekategorie (Heizung + WW): Gebäudekategorie Grenzwerte neu kwh/m 2 Grenzwerte bisher kwh/m 2 Wohnen MFH (bei A th /A E = 1.3) Wohnen EFH (bei A th /A E = 2.0) Verwaltung (bei A th /A E = 1.5) Industrie (bei A th /A E = 1.2) Befreiung bei Bagatellanbauten Gewichtungsfaktoren:

13 Wärmeschutz von Bauten (Primäranforderung, 380/1) Einzelbauteilnachweis für den einfachen Vollzug: Bauteil neu W/m 2 K gegen Aussen* bisher W/m 2 K gegen Aussen* Wand, Dach, Boden Fenster Türen Tore Storenkasten *bei Raumtemperaturen 20 C, Berechnung nach SIA Norm 380/1 (2009), aber neue Grenzwerte Bauteilgrenzwerte gegen unbeheizt: Türe neu 1.5 statt 1.6 W/m 2 K Fenster neu 1.3 statt 1.6 W/m 2 K Wand, Decke, Boden wie bisher 0.25 W/m 2 K

14 Anforderung an Deckung Wärmebedarf bei Neubauten / Standardlösungen Beispiel Standardlösung 3: U-Wert opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m 2 K (bisher 0.2) U-Wert Fenster: 1.0 W/m 2 K (bisher 1.3) Heizsystem: Fernwärme (max 30% fossil, z.b. ARA, KVA) WP Sole/Wasser oder Wasser/Wasser Automatische Holzfeuerung

15 Anforderung an Deckung Wärmebedarf bei Neubauten / Standardlösungen Beispiel Standardlösung 4 U-Wert opake Bauteile gegen aussen: 0.15 W/m 2 K (bisher 0.2) U-Wert Fenster: 0.80 W/m 2 K (bisher 1.3) Heizsystem: WP Luft/Wasser (elektr.)

16 Standardlösungen für den einfachen Vollzug

17 Neu! Eigenstromerzeugung Mind. 10 W / m 2 EBF, höchstens 30 kw Ersatzabgabe (kant. Regelung, Empfehlung: CHF pro kw) Keine Verrechnung mit Wärmeanforderung (Ausnahme BHKW) Regelung gilt nicht für Bagatellanbauten (kleiner 20% der EBF resp. 50 m 2 ) Keine ähnliche Regelung in TG vorhanden!

18 Neu! Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Bauten mit Wohnnutzung) Auslöser: Ersatz des Wärmeerzeugers (i.d.r. Heizkessel) Ziel: mind. 10 % erneuerbare Energie oder Einsparung (auf Basis Standardverbrauch von 100 kwh/m 2 a) Befreiungsgründe: Bauten mit mindestens GEAK D Gesamtenergieeffizienz oder Minergie Gemischte Nutzung mit Wohnanteil kleiner 150 m 2 EBF Standardlösungen für einfachen Vollzug Keine ähnliche Regelung in TG vorhanden!

19 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Standardlösungen) Massnahmen am Heizsystem SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft SL 5 Fernwärmeanschluss mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien Massnahmen an der Warmwasseraufbereitung SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage

20 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Standardlösungen) Massnahmen an der Gebäudehülle SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach

21 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Spezialfälle und offene Fragen) Bauten mit dezentralen Elektroheizungen Aufbereitung WW mit mindestens 50% erneuerbar Offene Fragen zum Vollzug: Dürfen einzelne Massnahmen auch nach der Heizperiode nachgeholt werden (z.b. Solaranlagen)? Sollen Vorleistungen angerechnet werden (z.b. best. Solaranlage, kontrollierte Wohnungslüftung, Gebäudesanierungen)? Klärung in Vollzugshilfen (zurzeit in Erarbeitung)

22 Neu! Sanierungspflicht «Stromfresser» Zentrale Elektroheizungen Bestehende Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem sind innert 15 Jahren zu sanieren. Zentrale Elektroboiler Bestehende zentrale Elektroboiler in Wohnbauten sind innert 15 Jahren zu ersetzen. Keine ähnliche Regelung in TG vorhanden!

23 VHKA bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen Neubauten mit 5 oder mehr Wärmebezügern sind mit VHKA-Geräten für Warmwasser und Heizung auszurüsten. Heizwärmeverbrauch bei Neubauten oder umfassender Gebäudehüllensanierung in Wärmeverbünden Befreiung von Heizwärmemessung, falls installierte Wärmeerzeugerleistung 20 W/m 2 (Neu! Befreiung für Minergie ist weggefallen) Regelung existiert in TG (mit Befreiungsgründe Minergie und 20W/m 2 )

24 Neu! Vorbildfunktion öffentliche Hand Höhere Anforderungen für Bauten, die im Besitz von Bund, Kanton und Gemeinden sind. Kanton setzt die Standards fest. Minergie - P für Neubauten Kanton Minergie für Neubauten Gemeinde Minergie bei tiefgreifenden Sanierungen (Kanton und Gemeinden) Zielwerte SIA 380/1 bei Einzelbauteilsanierungen Ziel: bis 2050 ohne fossile Brennstoffe Ziel: bis 2030 Stromverbrauch gegenüber % oder durch erneuerbare Energie erzeugt (im Kanton!) Solarstromstrategie des Kantons (RRB 561 Zubau bis 2017: 1000kW p entspricht ca 10% des Verbrauchs) Solarstromeinkauf bis 2017 (1500 MWh/a)

25 Neu! GEAK Teilobligatorium Förderung GEAK plus als Voraussetzung für die Gewährung von Förderbeiträgen bei Massnahmen an der Gebäudehülle, sofern die Subvention > CHF Keine ähnliche Regelung in TG (ausser für GEAK Bonus)

26 MuKEn Zusatzmodule (wie in MuKEn 2008) Modul 2: VHKA in bestehenden Gebäuden nicht eingeführt in TG! Modul 3: Heizungen im Freien und Freiluftbäder In TG eingeführt! Modul 4: Ferienhäuser und Ferienwohnungen nicht eingeführt in TG! Modul 7: Ausführungsbestätigung In TG eingeführt! Modul 10: Energieplanung In TG eingeführt! Modul 11: Wärmedämmung / Ausnützung In TG eingeführt!

27 MuKEn Neue Zusatzmodule Neu! Modul 5: Ausrüstungspflicht Gebäudeautomation bei Neubauten: Effizienteren Energieeinsatz durch automatische Steuerungen; Neu! Modul 6: Sanierungspflicht dezentraler Elektroheizungen: Ersetzen dezentraler Geräte innerhalb von 15 Jahren; Neu! Modul 8: Betriebsoptimierung Nichtwohnbauten mit Stromverbrauch > kwh, die keine Grossverbrauchervereinbarung abgeschlossen haben, müssen die Gebäudetechnik alle fünf Jahre optimieren und dokumentieren; Neu! Modul 9: GEAK-Anordnung für bestimmte Bauten Die Kantonsregierung erhält die Kompetenz, den GEAK für bestimmte Bauten als obligatorisch zu erklären. Keine ähnlichen Regelungen in TG!

28 Mögliche Prozessschritte im Kanton Thurgau Ausarbeitung Vorlage durch Abt. Energie / DIV Regierungsrat gibt Vorlage in die Vernehmlassung Auswertung der Resultate Überarbeitung der Vorlage Regierung beantragt GR, die Vorlage zu behandeln (Botschaft) Spezialkommission im GR berät Vorlage Vorlage wird vom GR verabschiedet Abwarten Referendumsfrist Neues Gesetz und Verordnung treten in Kraft

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 29

30 Höchstanteil nicht-erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Standardlösungen) Massnahmen am Heizsystem SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser z.b. Stückholz oder Pelletheizung für Heizung, WP-Boiler für WW SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft Elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig (JAZ 1.2, Hilfsenergieaufwand!) SL 5 Fernwärmeanschluss mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien Spitzenabdeckung mit fossilen Energien zulässig

31 Höchstanteil nicht-erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Standardlösungen) Massnahmen am Heizsystem SL 6 WKK mit el. Wirkungsgrad min. 25% und für min. 60% des Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel Grundlastkessel mit mindestens 25% Wärmeleistung Massnahmen an der Warmwasseraufbereitung SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mind. 5 W p /m 2 EBF

32 Höchstanteil nicht-erneuerbare Energie beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Standardlösungen) Massnahmen an der Gebäudehülle SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert best. Fenster 2,0 W/m 2 K und U-Wert Glas neue Fenster 0,7 W/m 2 K SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden 0,6 W/m 2 K und U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden 0,20 W/m 2 K, Fläche mind. 0,5 m 2 pro m 2 EBF Sonstige Massnahmen SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung mit WRG 70%

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