Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte als Grundlage der Speyrer Protestation 1529 von WOLFGANG BECKERMANN, Göttingen. 1.

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1 Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte als Grundlage der Speyrer Protestation 1529 von WOLFGANG BECKERMANN, Göttingen 1. Einleitung Die Protestation evangelischer Stände vom 19. April 1529 auf dem Speyrer Reichstag macht deutlich, daß die Trennung von Altgläubigen und Evangelischen nicht mehr nur von religiöser, sondern zunehmend auch von politischer Natur war. Durch die Mißachtung des Reichsabschieds von der Acht bedroht, waren die protestierenden Stände seit dem Reichstag in Verbindung geblieben. Noch am selben Tag des Abschieds, am 22. April, schlossen Sachsen, Hessen, Nürnberg, Augsburg, Straßburg und Ulm ein Bündnis. Nach den vergeblichen Einigungsbemühungen auf dem Augsburger Reichstag 1530 schließlich findet dann die evangelische politische Parteibildung zunächst in der Gründung des Schmalkaldischen Bundes 1531 ihren wirkungsvollen Abschluß. Die Protestation 1529 war keineswegs eine aus dem Augenblick heraus entstandene Handlung, sondern sorgfältig vorbereitet. Eines der wichtigsten Dokumente hierzu stellt das erste Gutachten der sächsischen und hessischen Räte zum Bedenken des Großen Ausschusses in der Glaubensfrage vom 1. April dar 1. Es enthält bereits alle wesentlichen Argumente hinsichtlich der Glaubensfrage, wie sie sich in der späteren Protestation wiederfinden lassen, und die deren historische Bedeutung ausmachen. Dieser Aufsatz will versuchen, das Gutachten als Grundlage der Protestation darzustellen. 2. Zur Vorgeschichte des Gutachtens Der Speyrer Reichstag 1526 begann für die altgläubige Partei aus der Position der Schwäche heraus. Der Dessauer Bund, erst ein Jahr zuvor von altgläubigen Ständen gegründet, war bereits wieder zerbrochen; der ständig schwelende Gegensatz Bayern - Habsburg behinderte gemeinsame Aktionen der Altgläubigen; und zusätzlich war der Schwäbische Bund in Folge der Reformation 1 Erstes Gutachten der sächsischen und hessischen Räte zum Bedenken des Großen Ausschusses in der Glaubensfrage, in: Deutsche Reichstagsakten. Jüngere Reihe Bd. 7, 2, 2. Aufl., Göttingen 1963, S (im Concilium medii aevi 2 (1999)

2 190 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte zunehmend im Niedergang begriffen. Diese Schwäche war unter anderem der Grund, daß im Gegensatz zum Reichstag 1529 der Speyrer Reichstag 1526 noch von dem Bemühen um Ausgleich zwischen Evangelischen und Altgläubigen gekennzeichnet war. Ebenso war man auf evangelischer Seite sich einig, die Verbindung zur alten Kirche nicht abreißen zu lassen und möglichst schnell zu einem Konsens zu kommen 2. Da Karl V. durch seinen Statthalter verlauten ließ, daß er eine selbständige Einigung der Stände hinsichtlich der Glaubensfrage bis zu seiner Rückkehr ins Reich oder bis zur Entscheidung eines Konzils nicht erlaube, beschlossen die Stände, eine Gesandtschaft nach Spanien zu Karl V. zu senden mit der Bitte, zur Überwindung des Glaubensstreits selbst ins Reich zu kommen und in den nächsten eineinhalb Jahren ein Konzil zu ermöglichen. Diese Gesandtschaft wurde zwar später von den Altgläubigen hintertrieben, hatte aber weitreichende Folgen, da als Zwischenlösung bis zum Konzil in den Reichsabschied die Klausel aufgenommen wurde, daß ein jeglicher in Sachen, so das Edikt... belangen möchten, für sich also zu leben, zu regieren und zu halten, wie ein jeder solches gegen Gott und Kaiserliche Majestät hoffet und vertrauet zu verantworten 3. Zwar konnte diese Interimsentscheidung keineswegs als Ermächtigung des Reichs zur Einführung der Reformation gelten. Als jedoch zu Beginn des Jahres 1527 feststand, daß die Gesandtschaft an Karl V. nicht stattfinden würde und daß durch die Streitigkeiten zwischen Kaiser und Papst ein Konzil zunächst in weite Ferne rückte 4, bot der Speyrer Abschied den Evangelischen auf Jahre hinaus die Möglichkeit zur Entfaltung. Die evangelischen Stände nutzten die Gelegenheit zur Institutionalisierung der Reformation und zur Ausbildung des evangelischen Landeskirchenregiments. Dem Reich war somit die Lösung der Glaubensfrage mehr oder weniger entzogen und den Territorialgewalten übertragen worden 5. An diesem Zustand rüttelt die Proposition Karls V. für den Speyrer Reichstag 1529 nicht, sie schlägt im Gegenteil einen sehr versöhnlichen Ton in der Glaubensfrage an 6. Es scheint, daß Karl die Glaubensfrage in der Schwebe lassen wollte, um sich erst den Auseinandersetzungen mit Frankreich und dem Papst widmen zu können. Es kommt allerdings nicht zur Verkündung der Proposition Karls V., da sie zu spät in Weiteren: RTA). 2 Stephan SKALWEIT, Reich und Reformation, Berlin 1967, S. 202 (im Weiteren: SKALWEIT). 3 Bernd MOELLER, Deutschland im Zeitalter der Reformation, Göttingen ²1981 (Deutsche Geschichte Bd. 4), S Vgl. SKALWEIT, S Rainer WOHLFEIL, Einführung in die Geschichte der deutschen Reformation, München 1982, S (im Weiteren: WOHLFEIL). 6 RTA, S

3 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte 191 Speyer eintrifft. Statt dessen läßt Ferdinand eine von ihm verfaßte Proposition dem Reichstag am 15. März vortragen, die in starkem Maße dessen eigene Interessen widerspiegelt 7. Artikel 1 über die Unterstützung der Stände in der Türkengefahr soll die Sicherung seiner neu erworbenen Besitzungen Böhmen und Ungarn gewährleisten. Der zweite Artikel befaßt sich mit der Glaubensfrage: Inaussichtstellung eines Konzils (kein Nationalkonzil); Verbot, einen anderen Stand zum neuen Glauben zu zwingen; und Aufhebung des Reichsabschieds von 1526 aus kaiserlicher Machtvollkommenheit. Artikel 3 schließlich behandelt die Finanzierung von Reichsinstitutionen, wie Reichsregiment und Reichskammergericht. Ferdinands starre Haltung den Evangelischen gegenüber läßt sich mit seinem Ziel der Sicherung der habsburgischen Hausmacht erklären, die sich anders als bei Karl größtenteils auf das Reichsgebiet konzentrierte; am bedrohlichsten war die Gefährdung Böhmens und Ungarns durch die Türken. Das Interesse Ferdinands mußte die gemeinsame Türkenabwehr aller Stände sein, doch diese und die Festigung der habsburgischen Macht im Reich waren eng mit der Religionsfrage verknüpft, so daß Ferdinand mit Hilfe seiner Proposition und sich stützend auf die altgläubige Opposition versuchte, die evangelische Bewegung rückgängig zu machen oder wenigstens zu stoppen 8. Am 18. März fand die Wahl des Ausschusses statt, der über die einzelnen Artikel der Proposition beraten sollte und der in der Mehrheit aus Altgläubigen bestand. Der zweite Artikel über die Glaubensfrage wurde vorgezogen und am 23. März folgende Punkte als so genanntes Ausschußbedenken von der Mehrheit beschlossen: 9 In den Gebieten, in denen bisher das Edikt befolgt worden war, sollte es weiterhin gelten; wo die neue Lehre vorherrschte, sollte, falls das Edikt nicht ohne Aufruhr eingeführt werden könne, keine weiteren Neuerungen beschlossen werden. Klarer formuliert bedeutet das den Ausschluß der Reformation aus altgläubigen Gebieten und den Stillstand der Bewegung in bereits evangelischen Gebieten. Diese Regelung sollte wieder bis zu einem Konzil gelten. Weiterhin wurde die Duldung der Messe und das Verbot des Sakramentierertums - gemeint sind die Anhänger Zwinglis - gefordert. Sowohl Proposition als auch das Ausschußbedenken hatten Reaktionen bei den evangelischen Ständen zur Folge. Bereits am 24. März liegt den Nürnberger Gesandten in Speyer ein Gutachten 7 RTA, S SKALWEIT, S

4 192 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte der Nürnberger Prediger und Juristen in puncto Proposition vor, das bei einem ungünstigen Ausgang des Reichstages Protestation und Appell an Karl V. vorsieht 10. Ebenso verfaßte der sächsische Prediger Agricola noch vor dem 22. März ein Gutachten gegen den zweiten Artikel der Proposition 11. Nach dem Beschluß des Ausschußbedenkens beauftragten Kurfürst Johann von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen ihre Räte mit einem Gutachten über das Bedenken. Zwar mußte das Ausschußbedenken im Plenum des Reichstages noch beraten und beschlossen werden, aber große Änderungen waren nicht zu erwarten, da die Zusammensetzung des Reichstages der des Ausschusses ähnlich war. Daher erwarteten die Fürsten von ihren Räten Hinweise für ein gemeinsames Vorgehen der evangelischen Stände und entsprechende Argumente gegen das Bedenken. Das Gutachten wurde in einer Zusammenkunft der sächsischen und hessischen Räte mit den Vertretern der Städte Nürnberg, Augsburg, Straßburg und Ulm am 1. April verlesen. 3. Das Gutachten Im ersten Abschnitt (S S. 1206, Z. 26), sozusagen die Hinführung zum Thema, ergeht der dringliche Appell an beide Fürsten, weiter auf dem Speyrer Reichsabschied zu bestehen. Denn der Abschied, der die Religionsfrage zunächst in die Hände der Fürsten gelegt und das Wormser Edikt bis zu einem Konzil scheinbar aufgehoben hatte, habe in der Zwischenzeit im Reich für Frieden gesorgt. Man sei sich in Speyer auch allgemein einig gewesen, daß die Anwendung des Edikts nur zu Aufruhr geführt habe, und man verweist an dieser Stelle auf den Bauernkrieg von 1524/25 (S. 1206, Z. 2), der augenscheinlich von den Räten als direkte Folge des Edikts verstanden wird. Da das Ausschußbedenken, so die Räte, aber nun gerade das Edikt wieder in Kraft setze, gefährde das Bedenken den Frieden. Weiterhin gehen die Räte auf die Hauptpunkte des Bedenkens ein. Im Anschluß folgen nun die Gründe, weshalb Sachsen und Hessen dem Bedenken nicht zustimmen sollten. Die Räte warnen vor der Mitschuld der evangelischen Stände, wenn im Falle ihrer Zustimmung 9 RTA, S RTA, S

5 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte 193 zum Bedenken die Ausbreitung des Evangeliums verhindert und die bisherigen Ergebnisse der Reformation gefährdet würden. Vor dem Gewissen wäre dies zweifelsohne nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang könne auch die Gehorsamsfrage bezüglich des Edikts nicht gelten. Es sei schließlich gemäß des Speyrer Abschieds jedem unbenommen, sich daran zu halten oder nicht. Dieser Gedanke macht deutlich, wie überpositivistisch 12 die evangelischen Stände den Speyrer Abschied interpretiert haben, denn theoretisch war das Wormser Edikt unverändert seit 1521 in Kraft und blieb es bis Weiterhin, so befürchten die Räte, müsse man bei Wiederherstellung des Wormser Edikts mit einer Flut von Strafmaßnahmen gegen die evangelischen Stände rechnen. Schon jetzt sei es wiederholt vorgekommen, daß Obrigkeiten die Einkünfte evangelischer Prediger in ihrem Gebiet gesperrt hätten mit der Begründung, diese hielten sich nicht an das Edikt und seien somit in Acht. Drittens stößt man sich an den Worten obrigkeit und herkommen im Bedenken, die nichts anderes bedeuteten als die Wiederherstellung der geistlichen Jurisdiktion und der alten katholischen Bräuche. Dem Klerus wäre damit eine wirksame Handhabe gegen jede bestehende oder aufkeimende evangelische Bewegung gegeben. Dabei seien bereits auf den letzten Reichstagen, besonders den Nürnberger Reichstagen 1523 und 1524, auch von altgläubiger Seite Mißbrauch und Auswüchse der geistlichen Rechtsprechung und der Kirchengebräuche angeprangert worden (= Gravaminabewegung). Doch während damals keine diesbezüglichen Beschlüsse zustande gekommen seien, wären in den Gebieten der evangelischen Stände die Mißbräuche beseitigt und könnten ohne Zerstörung des inneren Friedens nicht wieder eingeführt werden. Im Übrigen spricht man den Ständen das Recht ab, darüber zu entscheiden, und verweist auf das seit langem geforderte Konzil (S. 1210, Z ). Die gleiche Forderung wird an die Bestimmung des Bedenkens zur Duldung der Messe gestellt. In Glaubensfragen dürfe außer einem Konzil niemandem ein Urteil eingeräumt werden. Es sei auch mit der evangelischen Lehre nicht vereinbar, die von evangelischer Seite als unchristlich verurteilte Messe zu dulden, während der evangelische Gottesdienst aus altgläubigen Territorien vollkommen verbannt werden soll. Die Frage, auf welcher Art von Konzil - Generalkonzil, Nationalkonzil - die Räte die Religionsfrage behandelt wissen wollen, wird beiseite gelassen. 11 RTA, S WOHLFEIL, S. 29.

6 194 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte Nach einer weiteren Ermahnung an die Fürsten, fest auf dem Speyrer Abschied zu bestehen, schließen die zwei Argumente an, die dem Gutachten und damit der späteren Protestation ihre Bedeutung und Brisanz verleihen (S.1211, Z.26 - S.1212, Z.12): 13 der Speyrer Reichsabschied 1526 sei einstimmig gefaßt worden, könne also nur einhellig und nicht mit Mehrheitsbeschluß wieder aufgehoben werden; in Gewissenssachen lasse man sich nicht durch Majoritätsentscheid bevormunden. An dieser Stelle erscheint die Frage angebracht, ob und inwieweit die evangelische Seite auf dem Boden des Reichsrechts steht, wenn sie den Mehrheitsbeschluß der Stände ignoriert. Mehrheitsbeschlüsse sind seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bekannt und wurden des öfteren angewandt, z.b. wurde 1524 ein Mehrheitsbeschluß über die Unterhaltung des Reichsregiments gefaßt und als gemeinsamer Beschluß aller Stände deklariert. Dennoch findet sich im Reichsrecht kein Passus, der die Mehrheitsentscheidung vorschreibt oder regelt. Ebenso fehlt es an einer rechtlich fixierten Ordnung über die Beschlußfassung auf Reichstagen. Wenn Mehrheitsabstimmungen zur Anwendung kommen sollten, wurde das ausdrücklich bekannt gegeben und für einen eingegrenzten Bereich festgelegt, z.b. die Königswahl. Das übliche Beschlußverfahren auf den Reichstagen war die Herstellung eines Kompromisses der streitenden Parteien, was die verfassungsrechtliche Struktur des Reichs auch zwingend erforderte. Denn das Reich besaß keine selbständige, handlungsfähige Exekutive, die Voraussetzung für die Durchführung von Beschlüssen gegen eine Minderheit gewesen wäre. Die Beschluß fassenden Reichsstände hatten faktisch zugleich die Funktionen von Legislative und Exekutive inne, so daß eine starke Minderheit durchaus die Durchführung eines Mehrheitsbeschlusses blockieren konnte. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Vermittlungsversuche zwischen Altgläubigen und Evangelischen zu verstehen, die sich direkt an die Protestation anschlossen und ihren Ausdruck in dem Sicherheitsabkommen finden 14. Doch der reichsrechtliche Aspekt an sich ist nichts Außergewöhnliches. Protestationen einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse sind eigentlich gängige Mittel des Reichsrechts 15. Erst zusammen mit der religiösen Komponente, die Berufung auf ein unabhängiges Gewissen gegen eine Majorität, macht die Bedeutung der Protestation aus. Beide Forderungen zusammen bilden die erste 13 Folgende Gedanken stützen sich zum großen Teil auf: Klaus SCHLAICH, Maioritas - protestatio - itio in partes - corpus Evangelicorum. Das Verfahren des Hl. Römischen Reichs Deutscher Nation nach der Reformation, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 94, Kan. Abt. 63, 1977, S Johannes KÜHN, Die Geschichte des Speyrer Reichstags 1529, Leipzig 1929, S (im Weiteren: KÜHN).

7 Wolfgang Beckermann, Das Gutachten der sächsischen und hessischen Räte 195 Formulierung des Protestantischen Prinzips 16. Zurück zum Gutachten. Der nächste Abschnitt (S. 1212, Z ) behandelt die Unechtheit der Proposition. Das Reichstagsausschreiben und die Vollmacht Karls V. seien so versöhnlich gehalten und auf den Erhalt des Friedens angelegt, daß die Proposition, insbesondere deren zweiter Artikel, unmöglich von Karl V. stammen könne. Es existieren neben diesem Teil des Gutachtens weitere Quellen, die sich mit der Echtheit der Proposition beschäftigen; so schreibt der Kölner Kanzler Bellinghusen an seine Stadt, die vorgelegte Proposition sei nicht mit der kaiserlichen identisch 17. Interessant ist jedoch, daß kein ernsthafter Versuch von evangelischer Seite unternommen wurde, diese Tatsache öffentlich aufzudecken. Als letzten Punkt und Verhaltensmaßregel sprechen sich die Räte im Fall einer Mißachtung ihrer Argumente während der Abstimmung des Bedenkens im Reichstag für eine mündliche oder schriftliche Protestation Sachsens und Hessens aus; bei weiterer Ablehnung von altgläubiger Seite befürworten sie eine Veröffentlichung der Protestation. Wolfgang Beckermann M.A. Goßlerstr Göttingen 15 KÜHN, S. 190; SKALWEIT, S SKALWEIT, S KÜHN, S. 65.

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