ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 4 1. Ausgangsfall A) Anspruch des F gegen P auf Überlassung des Balkons am 8. August gem. 535 I 1 BGB I. Anspruch aus dem geschlossenen Vertrag 1) Vertragsschluss F und P schließen einen entgeltlichen Vertrag über den Gebrauch des Balkons des P für einen Zeitraum von einem Tag, also einen Mietvertrag nach 535 ff. BGB. 2) Inhalt des Vertrages Inhalt des Vertrages war die Überlassung des Balkons am 20. Juli. Also kann F von P jedenfalls nicht unmittelbar aus dem geschlossenen Vertrag die Überlassung am 8. August verlangen. II. Anspruch auf Vertragsanpassung aus 313 Abs. 1 BGB In Betracht kommt, dass M gegen V einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach 313 Abs. 1 BGB hat, der darauf gerichtet ist, dass M der Fensterplatz nicht am 20. Juli, sondern am 8. August zu überlassen ist. Dieser Anspruch hat drei Voraussetzungen: ein tatsächliches (auch: reales), ein hypothetisches und ein normatives Element. 1) Tatsächliches Element Es muss sich ein Umstand schwerwiegend geändert haben, der Grundlage, aber nicht Gegenstand des Vertrages ist. Der Tag der Krönung hat sich nach Vertragsschluss geändert. Die Krönung ist zwar nicht im Vertrag genannt, ist jedoch für beide Parteien Grundgedanke des Vertrages gewesen: Ohne Krönung hätte P den Balkon zumindest nicht für einen so außerordentlich hohen Preis vermieten können, und F hätte keine Veranlassung gesehen, den Balkon zu mieten. Anmerkung: Der Umstand muss sich schwerwiegend geändert haben, es darf aber keine Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB vorliegen, die dem 313 BGB vorgehen würde. Unmöglichkeit liegt nicht vor der Balkon kann weiterhin als Balkon genutzt und somit auch vermietet werden. Ein weiteres Abgrenzungsproblem kann sich gegenüber 275 II BGB ergeben. Für sogenannte Äquivalenzstörungen (solche, die das Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung betreffen), ist nach wohl h.m. 313 BGB vorrangig. Bei groben Missverhältnissen i.s.d. 275 II BGB, die nicht die Äquivalenzbeziehung der Leistungen betreffen, kann 275 II BGB neben 313 BGB treten (siehe Palandt/Grüneberg, 275 Rn. 29). Eine weitere Abgrenzung ist gegenüber der Zweckverfehlungskondiktion nach 812 I 2 Alt. 2 BGB vorzunehmen, bei der zwischen den

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 5 Parteien ein dem Leistungsaustausch zugrunde liegender Zweck vereinbart wird, der später wegfällt. 2) Hypothetisches Element Hätten die Parteien geahnt, dass sich der Umstand (nämlich die Krönung) ändern könnte, hätten sie den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen. F und P hätten unter diesen Umständen keinen Vertrag über den 20. Juli geschlossen, sondern über den Tag der Krönung. 3) Normatives Element Am Vertrag in der bisherigen Gestalt festgehalten zu werden, müsste dem Gläubiger (F) unzumutbar sein. Das Festhalten am Vertrag müsste zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen (BGHZ 128, 230 [Bürgende Ex- Ehefrau]). Dabei sind nach 313 Abs. 1 BGB die Umstände des Einzelfalles und die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen. Anmerkung: Das klingt zunächst schwammig. Hintergrund ist, dass sich nicht jeder auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen können soll. Wer bspw. für die Lieferung einer besonders seltenen Frucht einen hohen Preis verlangt, weil es sehr schwierig ist, diese zu beschaffen, muss höhere Anstrengungen unternehmen, als ein Kaufmann, der Lieferung von Freilandeiern verspricht, die er plötzlich aufgrund einer gesetzlich angeordneten Hühnerstallpflicht nicht liefern kann. a) Grundsätzliche Risikoverteilung Grundsätzlich trägt der Gläubiger das Risiko dafür, dass er die Sache zweckentsprechend nutzen kann. Demnach trägt F alleine das Risiko der Verschiebung der Krönung. Ausnahmsweise, wenn die der Risikozuweisung immanenten Grenzen überschritten sind (so Palandt/Grüneberg, 313 Rn. 19), soll auch der Schuldner ein Teil des Risikos tragen. b) Ausnahmen bei der Risikoverteilung aa) Geschuldete Leistung wird ohne Zweckerreichung zu andersgearteter Leistung Der Balkon ist auch ohne Krönung ein Balkon. bb) Gemeinsames Interesse an Zweckerreichung P hat lediglich Interesse daran, die Fensterfläche zu vermieten, die Parteien haben kein gemeinsames Interesse. cc) Verkehrswert der Sache beruht ausschließlich auf der vom Gläubiger erstrebten Nutzung Nur weil sich F für eine Krönung interessiert, hat ein ordinärer Balkon einen erhöhten Wert. Die Tatsache, dass der Balkon alleine aufgrund des Nutzungsinteresses des F einen so hohen Wert hat, nutzt P zu seinen Gunsten. Aus diesem Grund hat auch V das Risiko des Ausfalls des Umzugs zu tragen. Weil auch P das Risiko eines Ausfalls oder einer Verlegung zu tragen hat, muss P sich redlicherweise auf eine Vertragsänderung einlassen. F ist es im Gegenzug nicht

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 5 zuzumuten, für einen Balkon mit Sicht auf den Dom, aber ohne Krönung zu zahlen. Also besteht ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages dahingehend, dass die Überlassung des Balkons am 8. August geschuldet ist. Anmerkung: F hat jetzt (noch) keinen unmittelbaren Anspruch auf Einräumung des Besitzes hinsichtlich des Balkons, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass F und P den Vertrag dahingehend ändern, dass Besitzverschaffung am 8. August geschuldet ist. Allerdings kann dieser Anspruch auf Vertragsänderung ggf. klageweise durchgesetzt werden. 2. Abwandlung A) Anspruch des F gegen P auf Überlassung des Fensterplatzes am 8. August I. Anspruch aus dem geschlossenen Mietvertrag Wie oben dargestellt, ist der Mietvertrag für den 20. Juli geschlossen worden, ein Anspruch auf Überlassung am 8. August besteht nicht. II. Anspruch auf Vertragsanpassung aus 313 Abs. 1 BGB Der oben angenommene Anspruch auf Vertragsanpassung aus 313 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass P am 8. August keinen Besitz verschaffen kann, weil P selbst nicht mehr Besitzer des Balkons ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände muss F hinnehmen, dass P den Balkon nicht ausschließlich deshalb erneut anmietet/pachtet, um F die Nutzung zu gewähren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass P keine Schuld an der Verschiebung der Krönung trifft. Anmerkung: Nach 313 Abs. 1 BGB muss das Festhalten am Vertrag einem Teil unzumutbar sein. Das ist nach der Norm immer die Partei, die den Anspruch auf Änderung geltend macht; auf die andere Partei kommt es nicht an. 313 Abs. 3 BGB spricht dagegen von Vertragsanpassung einem Teil nicht zumutbar das lässt darauf schließen, dass bei der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Abs. 3 auch die Zumutbarkeit bei der anderen Vertragspartei eine Rolle spielt. B) Anspruch des F gegen P auf Rückzahlung des Mietzinses in Höhe von I. Anspruch aus 536 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m. 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB Eine mangelhafte Mietsache liegt nicht vor, der Fensterplatz und vor allem die Aussicht von diesem sind einwandfrei. Im Übrigen dürfte 536 Abs. 1 BGB vor Überlassung der Mietsache nicht anwendbar sein, die Norm greift erst nach Gefahrübergang ( BGH NJW 1999, S. 635 ), also ab Überlassung der Mietsache.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 5 II. Anspruch aus 326 Abs. 4, 346 ff. BGB 1) Gegenseitiger Vertrag F und P haben mit dem Mietvertrag nach 535 ff. BGB einen gegenseitigen Vertrag geschlossen. 2) Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 BGB In Betracht kommt, dass P aufgrund der Verschiebung der Krönung von seiner Leistungspflicht nach 275 Abs. 1 BGB befreit wurde. Gegen diese Befreiung spricht, dass P zunächst die Nutzung des Balkons am 20. Juli durchaus leisten kann, die Krönung war, wie oben dargestellt, gerade nicht ausdrückliche Vertragsgrundlage, also auch nicht vereinbarter Leistungsgegenstand, gestört wurde nur der Zweck. Beachten Sie: Zu unterscheiden sind die Fälle der Zweckerreichung und des Zweckfortfalls (das gestrandete Schiff kommt vor Eintreffen des Schleppers aufgrund der Flut von selbst frei, ein Fall der Unmöglichkeit) von der Zweckstörung. Bei der Zweckstörung hat der Gläubiger plötzlich keine Verwendung mehr für die Leistung, obwohl der Leistungserfolg noch herbeigeführt werden kann: Am 20. Juli stand der Balkon zur Verfügung, F hat nur deshalb kein Interesse an diesem, weil ihn der Balkon ohne Krönung nicht interessiert. Es tritt also keine Unmöglichkeit ein. Des Weiteren ermöglicht 313 BGB bei der sog. Zweckstörung eine erheblich flexiblere Anpassung des Vertrags nach 313 BGB es ist also nicht erforderlich, die in ihren Rechtsfolgen viel schärfere Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1 BGB) zu bemühen. Die Parteien behalten die Dispositionsbefugnis über ihren Vertrag. Unmöglichkeit liegt also nicht vor, ein Anspruch aus 326 Abs. 4, 346 ff. BGB besteht nicht. III. Anspruch aus 313 Abs. 1, Abs. 3, 346 ff. BGB 1) Rücktrittsrecht F müsste ein Rücktrittsrecht haben. Dies kann sich aus 313 Abs. 3 BGB ergeben. a) Anwendbarkeit Die Norm ist anwendbar, weil kein Spezialrecht greift weder 536 Abs. 1 S. 1 BGB noch 275 Abs. 1 BGB (siehe oben). b) Krönung als schwerwiegend geänderte Geschäftsgrundlage Wie oben dargestellt, war die Krönung Geschäftsgrundlage, mit ihrer Verschiebung wurde die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages schwerwiegend geändert. c) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung Die Vertragsänderung auf den (allein möglichen) 8. August ist V aus den oben genannten Gründen nicht zumutbar. Also hat M ein Rücktrittsrecht. 2) Rücktrittserklärung, 349 BGB Ausdrücklich hat F (noch) keine Rückzahlung verlangt. Der Rücktritt als Gestaltungsrecht muss erklärt werden, ein Rückzahlungsverlangen des F wäre nach 133 BGB als Rücktrittserklärung auszulegen. Hier muss der Rücktritt aber noch erklärt werden.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 5 3) Rechtsfolge Nach 346 Abs. 1 BGB hat P die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, also an P die gezahlten zurückzuzahlen. Beachten Sie: 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist bei Geld nicht anwendbar, weil nach 346 Abs. 1 BGB Rückgewähr des Geldwertes geschuldet wird (vgl. Palandt-Grüneberg, 346 Rdn. 5). Auf 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB könnte P sich im übrigen nicht berufen, weil nur Fund nicht P zum Rücktritt berechtigt ist.

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