Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe

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1 Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe natureplus e.v., 4. Entwurf, Überblick Überblick... 1 Quellen... 1 Geltungsbereich... 2 Anforderungen an die Zusammensetzung... 3 Anforderungen an die Holzherkunft... 6 Anforderungen an die Beschichtungssysteme... 9 Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung Anforderungen an die Emissionsarmut Quellen natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0000 Basiskriterien. Mai 2011 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0200 Holz und Holzwerkstoffe. Sept 2008 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0201, Poröse Holzfaserplatten > 230 kg/m³, Sept.2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0202 Spanplatten für das Bauwesen. Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0203 OSB-Platten für das Bauwesen, März 2009 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0204 Sperrholzplatten, März 2009 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0205 Verleimte Holzbauteile für nichttragende Zwecke (Massivholzplatten), Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0206 Beschichtete Holzwerkstoffplatten für Innenausbau und Möbel, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0207 MDF-Platten nach dem Trockenverfahren, Sept natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0208 Harte und mittelharte Faserplatten, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0210 Naturbelassenes Vollholz, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0211 Verleimte Holzbauteile für tragende Zwecke, Sept

2 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0212, Garten(bau)holz, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0213, Fassadenverkleidungen aus Holz, Sept 2010 RAL-UZ 38, Emissionsarme Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen. April 2011 RAL-UZ 76, Emissionsarme Holzwerkstoffplatten. April 2011 RAL-UZ 176 Emissionsarme Bodenbeläge, Paneele und Türen aus Holz und Holzwerkstoffen, Januar Version 7.2, Ausgabe vom 1. Juli 2011 Geltungsbereich Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Produktgruppe Holz- und Holzwerkstoffe. Dazu zählen Spanplatten für das Bauwesen OSB-Platten Sperrholzplatten o Furniersperrholzplatten; o Stab- bzw. Stäbchensperrholz (Tischlerplatten) Massivholzplatten und Brettsperrholz Mitteldichte Faserplatten (MDF-Platten) nach dem Trockenverfahren Faserplatten nach dem Nassverfahren (Poröse Holzfaserplatten > 230 kg/m³, harte und mittelharte Faserplatten); Naturbelassenes Vollholz Holz- und Holzleimbauteile für tragende Zwecke Beschichtete Holzwerkstoffe für Möbel und Innenausbau Fassadenverkleidungen aus Holz Gartenholz Für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen sowie Laminatbodenbeläge gelten die Anforderungen an Bodenbeläge (Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen, natureplus e.v., Juni 2013). Poröse Holzfaserplatten < 230 kg/m³ werden unter Anforderungen an Dämmstoffe (in Ausarbeitung) geregelt. Anforderungen für mineralisch gebundene Holzwerkstoffe (z.b. zementgebundene Spanplatten) werden separat geregelt (in Ausarbeitung). Die vorliegenden Mindestanforderungen gelten auch für die Holz und Holzwerkstoff- Komponente in Verbundsystemen und kombinierten Produkten. Zusätzliche Anforderungen für die weiteren Systembestandteile sind zu beachten. 2

3 Anforderungen an die Zusammensetzung Mindestanteil an nachwachsenden Rohstoffen Holz und Holzwerkstoffe müssen mindestens zu folgenden Prozentsätzen aus nachwachsenden Rohstoffen (Holz und andere lignocellulosehaltige Rohstoffe wie z.b. Stroh oder Schilf) bezogen auf die Trockenmasse des Endproduktes bestehen. Produktgruppe Masse-%. Naturbelassenes Vollholz 100 Produkte aus Massivholz wie 95 Verleimte Holzbauteile für konstruktive, tragende Zwecke, Einlagige Massivholzplatten für nichttragende Zwecke, Fassadenverkleidungen aus Holz, Garten(bau)holz Mehrlagige Massivholzplatten für nichttragende Zwecke, OSB-Platten 90 Alle sonstigen Holz und Holzwerkstoffe 85 Bestätigung des Herstellunternehmens natureplus-qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 0213) Anforderungen an die Art des Bindemittels Als Bindemittel sind Polyvinylacetat-Leime (PVAc), PMDI-Harze, Tanninformaldehydharz (TF-Harze), Phenolformaldehydharze (PF-Harze), Aminoplastharze sowie Mischharze auf der Basis von Aminoplasten und Phenol zugelassen. Reine UF-Bindemittel dürfen nur bei Sperrholzplatten und MDF-Platten in der Nutzungsklasse NK 1 nach EN eingesetzt werden. Bestätigung des Herstellunternehmens Blauer Engel (RAL-UZ 76) natureplus-qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 0213) 3

4 Ausschluss von Bioziden Der Einsatz von Bioziden ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Fungizide, die allein zur Topfkonservierung in wässrigen Beschichtungsstoffen und Leimen eingesetzt werden. Bestätigung des Herstellunternehmens Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176) natureplus-qualitätszeichen (RL 0200ff) Ausschluss von problematischen Flammschutzmitteln Holz und Holzwerkstoffe sowie deren Beschichtung dürfen keine synthetisch-organischen und/oder halogenierten Flammschutzmittel und keine Antimonoxide als Einsatzstoffe enthalten. Sollte die Zugabe von Flammschutzmitteln nötig sein, so sind anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydrat o.ä.) oder Blähgraphit einzusetzen. Der Einsatz von Borverbindungen ist abweichend vom generellen Verbot von CMR-Stoffen zum Schutz vor Schwelen und Glimmen zulässig. Die Menge ist auf den deklarationspflichtigen Anteil begrenzt (5,5 M-% Borsäure-Äquivalent bzw. 8,5 M-% Borax-Äquivalent). Bestätigung des Herstellunternehmens Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176) natureplus-qualitätszeichen (RL 0200ff) Ausschluss von halogenorganischen Stoffen Holz und Holzwerkstoffe dürfen keine halogenorganischen Verbindungen als Einsatzstoff enthalten. Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176) natureplus-qualitätszeichen (RL 0200ff) 4

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6 Anforderungen an die Holzherkunft Kein Raubbau bei der Holzgewinnung Die Holzgewinnung darf nicht durch Raubbau erfolgen. Dies kann durch folgende Nachweise belegt werden: 1. Der Antragsteller erklärt den Nachweis der Legalität der Holzquellen gemäß EU-Verordnung 995/2010 (Abl. L 295 vom 12. November 2010). 2. Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. 3. PEFC-CoC-( Chain-of-Custody )-Zertifizierung des Rohstofflieferanten sowie des Verarbeitungsbetriebes 4. Nachweisliche Herkunft aus einjährigen Faserpflanzen, Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie beispielsweise Sägerestholz, Spreißeln, Schwarten, Hackschnitzel. 5. Nicht aus einheimischen Wäldern (aus der europäischen Union) stammende Hölzer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie FSC-zertifiziert sind. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Blauer Engel (RAL-UZ 176) natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff) Nachhaltige Forstwirtschaft Das verwendete Holz muss mindestens zum Teil aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Die Anforderung der Zertifizierung gilt nicht für die Verwertung von Sekundärrohstoffen und Industrieresthölzern wie Sägespänen, Schwarten, Hackschnitzeln aus regionalen Wäldern (siehe Anforderung Verwendung regionaler Holzvorkommen ). Nachweis Bei direktem Bezug von einem regionalen Forstbetrieb oder Sägewerk, genügt eine Herkunftsbestätigung über Wuchsgebiet in Österreich, Deutschland oder Schweiz oder einem Land, in dessen Forstgesetzgebung Nachhaltigkeitskriterien (wie beispielsweise im 1 des Österreichischen Forstgesetzes) verankert sind und deren Einhaltung auch überprüft wird. Für alle anderen Hölzer muss der Anteil an nachweislich nachhaltig gewonnenen Hölzern wenigstens dem Anteil der entsprechend zertifizierten Waldfläche mit geeigneten Holzarten 6

7 in der jeweiligen Region entsprechen, mindestens aber 10 % betragen. Der Nachweis erfolgt durch ein Zertifizierungssystem, das folgenden Anforderungen genügt: Nachhaltige Forstwirtschaft: Die Standards beinhalten Kriterien, deren Einhaltung eine umweltgerechte, sozial verträgliche und wirtschaftlich tragfähige Wald- oder Plantagenbewirtschaftung garantieren. Hierzu gehören u.a. die Erhaltung und Förderung der Biodiversität, der Schutz von Wasserressourcen, Böden und Ökosystemen, sowie die Achtung der Rechte von indigenen Völkern. Unabhängiges Zertifizierungssystem: Die Zertifizierung wird von unabhängigen Dritten (Zertifizierungsstellen) durchgeführt und laufend kontrolliert. Die Zertifizierungsstellen sind bei einem unabhängigen Träger akkreditiert. Lokale Betriebskontrollen: Die Audits erfolgen betriebsbezogen und vor Ort (kann sich auf Einzelbetriebe und regional zusammen bewirtschaftete Gruppenbetriebe beziehen) für die jeweilige Waldbewirtschaftung. Leistungsbezogene Standards: Der Überprüfung liegen messbare, leistungsbezogene (performance based) Standards zugrunde. Geschlossene Produktkette: Alle Unternehmen zwischen dem Forstwirtschaftsbetrieb und dem Produkthersteller werden einer Materialflusskontrolle unterzogen, die garantiert, dass zu jedem Zeitpunkt des Produktionsprozesses der Anteil des zertifizierten Holzes vom gesamten Materialeinsatz zurückverfolgt werden kann. Transparenz und Partizipation: Das Zertifizierungssystem ist transparent und erfordert eine aktive Willenserklärung beteiligter Betriebe. Entscheidungen werden von Gremien getroffen, die eine ausgewogene Beteiligung von Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsinteressen aufweisen. Internationalität: Das Zertifizierungssystem ist weltweit anwendbar. Folgende Zertifikate erfüllen die Kriterien an Zertifizierungssysteme jedenfalls (CoC chain of custody): FSC pure - CoC FSC-mixed ( %) - CoC FSC mixed credit ( %) - CoC Naturland-Zertifikat Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Blauer Engel (RAL-UZ 176) natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 07) Verwendung von Sekundärrohstoffen Bei Holzwerkstoffen, die aus Fasern oder Spänen hergestellt werden, muss mindestens 50 M-% des eingesetzten Holzes aus Sekundärquellen stammen (Altholz oder Industrierestholz wie Sägewerksrestholz, Spreißeln, Hobelspäne, Schwarten und Kappstücke). Bestätigung des Herstellunternehmens 7

8 Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203) Verwendung von schadstofffreiem Altholz Wird Altholz eingesetzt, muss sichergestellt werden, dass es sich um schadstofffreies Altholz, wie z.b. Altholz der Kategorie A1 gemäß Altholzverordnung (D) oder Altholz gemäß österreichischer Recyclingholzverordnung (BGBl. II Nr. 160/2012), handelt. A1 = Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner früheren Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde Bestätigung des Herstellunternehmens, dass er durch regelmäßige, dokumentierte Rohstoffkontrollen sicherstellt, dass nur schadstofffreies Altholz eingesetzt wird. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0200ff) Österreichisches Umweltzeichen (UZ 07) Zusatzkriterium: Verwendung regionaler Holzvorkommen Bei Holzwerkstoffen, die aus Fasern oder Spänen hergestellt werden, muss das Holz zu mindestens 80 % aus einem Umkreis von 300 Lastwagen-Kilometern-Äquivalenten (*) zur Fertigungsstätte stammen. (*) 1 km LKW 2,5 km Bahn 27 km Frachter Übersee 4 km Frachter Binnengewässer Bestätigung des Herstellunternehmens inklusive Liste der Holzlieferanten (Bescheinigung des Lieferanten) Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203) 8

9 Anforderungen an die Beschichtungssysteme Geltungsbereich Zum Schutz und zur Gestaltung der Oberflächen können Holz und Holzwerkstoffe mit Beschichtungssystemen versehen werden. Zu den Beschichtungssystemen gehören Beizen, Grundierungen, Klarlacke, Decklacke, Folien, Dekorpapiere, Klebstoffe usw. [RAL-UZ 38]. Zugelassene Beschichtungssysteme Echtholz-Furniere sind zulässig. Furniere aus nicht europäischen Ländern müssen FSC zertifiziert sein. Die Mindestdicke für Furniere muss 1 mm betragen. Als Oberflächenbeschichtungsmittel sind Öle, Wachse und Lacke auf Basis nachwachsender Rohstoffe, auch modifizierte Öle, zulässig. Beschichtungen auf Acrylat- und Alkydharz-Basis sind ebenfalls zulässig. Die Verwendung UV-härtender Systeme ist dabei erlaubt. Damit sind melaminharzgetränkte Dekorpapiere, Folien und Beschichtungen auf Epoxidharzoder PU-Basis nicht zulässig. Bestätigung des Herstellunternehmens natureplus-qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213) Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1 Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.b. GefStoffVO, TRGS 905); Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat. 1A und 1B eingestuft sind; Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1 oder R2 eingestuft sind; Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2, erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend R F 1 und R F 2 oder fruchtschädigend R E 1 und R E 2 eingestuft sind; 9

10 Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 176) natureplus-qualitätszeichen Österreichisches Umweltzeichen (UZ 7) Hintergrundinformation: H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350, H350i Kat K1, K2: R45, R49 Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität Kat. 1A, 1B: H340 Kat. M1, M2: R46 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Kat. R1, R2: R60, R61, R60/61, R60/63, R61/62 Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste ) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung. Blauer Engel (RAL-UZ 176) natureplus-qualitätszeichen Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP- Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Beschichtungssystemen für Holz und Holzwerkstoffen zu max. 1 Masse-% enthalten sein: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität Kat. 2: H351 Kat K3: R40 Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 2: H341 Kat. 2: H361f, H361d, H361fd Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H Kat M3: R68 Kat. R3: R62, R63 Zusatz Laktation: R64

11 natureplus-qualitätszeichen Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. R- Sätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen: Wortlaut CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Lebensgefahr beim Verschlucken H300 R28 Giftig bei Verschlucken H301 R25 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H304 R65 Lebensgefahr bei Hautkontakt H310 R27 Giftig bei Hautkontakt H311 R24 Lebensgefahr bei Einatmen H330 R26 Giftig bei Einatmen H331 R23 Schädigt die Organe H370 R39/23/24/25/26/27/28 Schädigt die Organe H372 R48/25/24/23 Ausgenommen von dieser Regelung sind UV-härtende Lacke, die aufgrund der enthaltenen reaktiven Komponenten als gesundheitsschädlich gekennzeichnet werden müssen Blauer Engel (RAL-UZ 38) mit Ausnahme von H304 bzw. R65 natureplus-qualitätszeichen mit Ausnahme von H304 bzw. R65 Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen Die Beschichtungssysteme dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten Arsen und Verbindungen Blei und Verbindungen Cadmium und Verbindungen Quecksilber und Verbindungen 11

12 Zinnorganische Verbindungen Österr. UZ 07: Eventuell auftretende Verunreinigungen, die jedoch jeweils höchstens 50 ppm, bei Arsen höchstens 10 ppm und bei Cadmium sowie Quecksilber höchstens 2 ppm betragen dürfen, müssen begründet werden. Blauer Engel (RAL-UZ 38) natureplus-qualitätszeichen Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EG- Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in Bodenbelägen (inkl. Beschichtungen) nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein: RL 67/548/EWG (Anhang VI) CLP-Verordnung 1272/2008 Masse- % umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für Wasserorganismen umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben umweltgefährlich; R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Akut gewässergefährdend Kategorie 1; H400 Akut gewässergefährdend Kategorie 1; Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1; H400, H410 Chronisch gewässergefährdend Kategorie 2; H411 Ozonschicht schädigend EU H059 Gefährlich für die Ozonschicht R59 0 Die Zugabe folgender namentlich benannte Einsatzstoffe ist nicht erlaubt: Stoffe mit Wassergefährdungsklasse WGK 3 Gemäß CITI bzw. OECD persistente, akkumulierende (log Pow > 3) Substanzen mit LC50 10 mg/l POP (Persistent Organic Pollutants): Aldrin, Dieldrin, DDT, Endrin, Heptachlor, Chlordan, HCB, Mirex, Toxaphen, PCB, Dioxine und Furane

13 natureplus-qualitätszeichen Deklaration von synthetischen Nanomaterialien Synthetische Nanomaterialien in einem Größenbereich von nm in Anlehnung an die vorläufige Definition von DIN-CEN-ISO TS dürfen nur unter Anwendung des Vorsorgeprinzips unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden: Beurteilung der Vorteile: Der erhöhte Nutzen bzw. die geringere Umweltbelastung durch die Zugabe der Nanomaterialien muss nachgewiesen werden. Risikobeurteilung: Aus den vorhandenen Daten und der Literatur soll die sichere Anwendung in Bezug auf Mensch und Umwelt über den gesamten Lebenszyklus dargelegt werden. Transparenz: Enthaltene Nanomaterialien müssen analog der EU-Kosmetik- VO mit: Stoffbezeichnung (nano) am Verkaufsgebinde deklariert werden. Vorlage entsprechender Gutachten durch das Herstellunternehmen natureplus-qualitätszeichen Beschränkung des VOC-Gehalts in flüssigen Beschichtungssystemen In flüssigen Beschichtungssystemen darf der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den eingesetzten Beschichtungsstoffen max. 250 g/l betragen. Ausgenommen hiervon sind Lackieranlagen, die über eine Abgasreinigung verfügen, die den Anforderungen der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in geltender Fassung oder der Richtlinie 2004/42/EG (Lösemittelrichtlinie) 1 entspricht. Diese Anforderung gilt für das gesamte Beschichtungssystem und ist unter Berücksichtigung der Auftragsmenge aus dem VOC-Gehalt der einzelnen Beschichtungsstoffe zu berechnen. Blauer Engel (RAL-UZ 38) natureplus-qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213) 1 Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG 13

14 Aromatenfreie Lösemittel Das Lösemittel muss frei von aromatischen Kohlenwasserstoffen sein ( 0,1 %). natureplus-qualitätszeichen (RL 0206, RL 0212, RL 0213) Ausschluss von Phthalaten Weichmachende Substanzen aus der Klasse der Phthalate dürfen bei der Herstellung der Beschichtung nicht eingesetzt werden. Bestätigung des Herstellunternehmens natureplus-qualitätszeichen Ausschluss von Cobaltverbindungen als Trockenstoffe Kobaltverbindungen sind mit max. 0,1 M.-% (als Co) in der Beschichtung erlaubt. natureplus-qualitätszeichen 14

15 Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung Energieeffiziente Produktion Die Produkte sollen energieeffizient produziert werden. Der Energiebedarf für die Trocknung soll zum überwiegenden Teil aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Wärme aus Kraftwärmekopplung gedeckt werden. Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab. Um eine energieeffiziente Produktion nachzuweisen, muss eine Ökobilanz der Herstellung (cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 bzw. EN vorgelegt werden. Sie soll mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten. natureplus-qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211, RL 0212, RL 2013) Halogenfreie Verpackung des Produkts Verpackungskunststoffe müssen halogenfrei sein. Bestätigung des Herstellunternehmens natureplus-qualitätszeichen (RL 0200ff) Anforderungen an die Emissionsarmut Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,05 ppm für Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,05 ppm Formaldehyd spätestens am 28. Tag Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im Außenbereich vorgesehen sind (z.b. Gartenholz, Fassadenverkleidung) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN

16 Blauer Engel (RAL-UZ 76, RAL-UZ 176) natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211) Zusatzkriterium: Beschränkung der Formaldehyd-Emissionen auf 0,03 ppm für Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach Beladung nicht überschritten werden: 0,03 ppm Formaldehyd Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im Außenbereich vorgesehen sind (z.b. Gartenholz, Fassadenverkleidung) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO bzw. EN natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211) Beschränkung von VOC-Emissionen aus Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: µg/m 3 TVOC (Summe organischer Verbindungen C6 -C16) µg/m 3 TSVOC (Summe organischer Verbindungen C17 -C22) - 1 µg/m 3 je Einzelwert krebserzeugender Stoffe (VOC, VVOC, SVOC) - 14 µg/m 3 Phenol - nicht nachweisbar: monomeres MDI Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im Außenbereich vorgesehen sind (z.b. Gartenholz, Fassadenverkleidung) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. August 2010 Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. 16

17 Keine VOC-Emissionsmessung ist für folgende Produkte aus naturbelassenem Vollholz erforderlich: - Kleinhölzer (Leisten, Latten, Rundstäbe) und Kanthölzer mit einem Umfang < 360 mm - Produkte aus Laubholz Die Konzentrationen in der Prüfkammer müssen bei Phenol nur für Holzwerkstoffplatten mit phenolhaltigen Bindemitteln, bei monomeren MDI nur für Holzwerkstoffplatten mit Bindemitteln auf der Basis von polymerem MDI bestimmt werden. natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211) Blauer Engel (RAL-UZ 38, RAL-UZ 76, RAL-UZ 176) Zusatzkriterium: Zusätzliche Beschränkung von VOC-Emissionen aus Holz und Holzwerkstoffen Die aufgeführten Emissionswerte dürfen bei Produkten, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, in der Prüfkammer spätestens am 28. Tag nach der Beladung nicht überschritten werden: µg/m 3 Summe der VOC ohne NIK - R-Wert 1 R-Wert: Summe aller Quotienten aus gemessenen Stoffkonzentrationen und dazugehörigen NIK; NIK: niedrigste interessierende Konzentration, aus toxikologischer Sicht abgeleitet) Dieses Kriterium gilt zusätzlich zum Kriterium Beschränkung von VOC-Emissionen für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen Die Anforderungen gelten nicht für Holz und Holzwerkstoffe, welche für den Einsatz im Außenbereich vorgesehen sind (z.b. Gartenholz, Fassadenverkleidung) Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO ,-9,-11 Durchführung gemäß Ausführungsbestimmungen gemäß Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 29 (1999) natureplus-ausführungsbestimmungen Prüfkammeruntersuchungen. August 2010 Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Keine VOC-Emissionsmessung ist für folgende Produkte aus naturbelassenem Vollholz erforderlich: - Kleinhölzer (Leisten, Latten, Rundstäbe) und Kanthölzer mit einem Umfang < 360 mm - Produkte aus Laubholz 17

18 Blauer Engel (RAL-UZ 176) natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211) Geruchsarme Holzwerkstoffe Holzwerkstoffe, die für die Anwendung im Innenbereich vorgesehen sind, müssen geruchsarm sein. Nachweise (alternativ): Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH: Geruchsnote Intensität des Geruchs max. 3 (kein produktfremder Geruch). Prüfgutachten gemäß natureplus-ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max. 3. Prüfgutachten gemäß DIN ISO und Beurteilung der Messergebnisse gemäß UBA Texte 35/2011 (RAL-UZ 176, Geruchsprüfung) Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Blauer Engel (RAL-UZ 176) natureplus Qualitätszeichen (RL 0201, RL 0202, RL 0203, RL 0204, RL 0205, RL 0206, RL 0207, RL 0208, RL 0210, RL 0211) Hintergrundinformation: Derzeit findet eine Kalibrierungsphase zur ISO : Innenraumluftverunreinigungen - Teil 28: Bestimmung der Geruchsstoffemissionen aus Bauprodukten mit einer Emissionsprüfkammer statt, die bis 2014 abgeschlossen sein soll. Nach einer zweijährigen Erprobungsphase soll entschieden werden, ob dieser neue Test Aufnahme in das AgBB- Schema findet. Geruchsprüfungen: Geruchsprüfung nach natureplus: Zu prüfende Produkte Prüfgefäß Temperatur (1) Rel. Feuchte Bauprodukte, Innenausstattungsmaterialien ca. 2 bis 3 Liter - Exsikkator Probenvorbereitung (Herstellung des Prüflings) Probengröße Wirksame Probenfläche Probenträger Exsikkator-Beladung Probenahme 23 C (andere Temperaturen sind in begründeten Fällen möglich) 50 % (einzustellen mit 100 ml gesättigter Magnesiumnitrat-Lsg.) Exsikkator-Beladung entspr. Prüfkammerbeladung (siehe jew. entspr. Ausführungsbestimmung Prüfkammer) Anm.: Bei Materialien, die nicht für Prüfkammer-Emissionsmessungen vorgesehen sind, ist die Probengröße individuell festzulegen entsprechend Prüfkammerbeladung Glasplatte, Porzellanschale, Exsikkator-Einsatz sofort nach Herstellung des Prüflings 18

19 Probenahmezeitpunkt (2) Anzahl Probanden Exsikkator - Bedienung Bewertung Geruchsintensität Geruchsart Endnote 24 h nach Exsikkatorbeladung (andere Probenahmezeiten sind in begründeten Fällen möglich) mind. 4 Personen; bei Abweichung um 2 Noten mind. 5 Personen Zur Geruchsprobe Exsikkatorstopfen öffnen und nach jeder Prüfung wieder verschließen; zwischen den einzelnen Geruchsprüfungen den Exsikkator 5 min verschlossen halten 1 = nicht wahrnehmbar 2 = wahrnehmbar, nicht störend 3 = deutlich wahrnehmbar, aber noch nicht störend; 4 = störend 5 = stark störend 6 = unerträglich Anm.: Halbe Zwischennoten sind möglich Beschreiben Mittelwert der Bewertungsnoten der einzelnen Probanden Geruchsprüfung nach ÖTI Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten aus dem Innenraum mittels Geruchsgefäßen nach ONR Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten und Luftproben aus dem Innenraum - Anforderungen für Prüfungen im Labor, Pkt Bewertung gemäß Tabelle 3 Intensität des Geruches : Note Beschreibung der Intensität 0 geruchlos 1,00 Sehr schwacher Geruch 1,25 1,50 1,75 2,00 Schwacher Geruch 2,25 2,50 2,75 3,00 Mittlerer Geruch 3,25 3,50 3,75 4,00 Starker Geruch 4,25 4,50 4,75 5,00 Sehr starker Geruch 19

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