Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung

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1 Versicherungsbedingungen Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Wichtige Vertragsunterlagen

2 Inhalt Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Leistung 1 Welche Leistungen erbringen wir? 3 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 4 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt? 6 4 Wie erfolgt die Überschuss beteiligung? 7 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 9 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 9 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 9 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird 11 9 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Wer erhält die Leistung? 12 Beitrag 14 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? 15 Sonstige Vertragsbestimmungen 18 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Wo ist der Gerichtsstand? 17 Besondere Bedingungen 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? 18 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen? 18 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? 18 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Leistungen? 18 5 Wann entfallen die Erhöhungen? 19 Glossar Glossar 20 2/22

3 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Am Ende der Versicherungsbedingungen finden Sie ein Glossar, in dem wir Ihnen zusätzlich die Begriffe erläutern, die innerhalb der Bedingungen durch besondere Darstellung als Glossarbegriff hervorgehoben sind. 1 Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig (siehe 2 Absatz 1 oder 2), erbringen wir je nach versichertem Leistungsumfang folgende Leistungen: Beitragsbefreiung (a) Berufsunfähigkeitsrente (b) Garantierte Leistungserhöhung (c) Starthilfe (d) Wiedereingliederungshilfe (e) (a) Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. (b) Wir zahlen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, längstens für die vereinbarte Leistungsdauer. (c) Wir erhöhen nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit jährlich zum Jahrestag des Versicherungsbeginns die Berufsunfähigkeitsrente um den festgelegten Prozentsatz (Garantierte Leistungserhöhung), wenn die Garantierte Leistungserhöhung mitversichert ist. (d) Wir zahlen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit eine einmalige Leistung als Starthilfe, wenn diese mitversichert ist. (e) Wir zahlen bei Beendigung einer anerkannten Berufsunfähigkeit eine einmalige Leistung als Wiedereingliederungshilfe, wenn diese mitversichert ist. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Unsere Leistungen bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer berufsunfähig infolge Pflegebedürftigkeit (siehe 2 absatz 10 bis 13), ohne dass Berufsunfähigkeit im Sinne von 2 Absatz 1 oder 2 vorliegt, erbringen wir die in Absatz 1 genannten Versicherungsleistungen. Weitere Regelungen zu unseren Leistungen (3) Beginn der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit verspätet gemeldet wird. Sie müssen uns die Berufsunfähigkeit in Textform mitteilen. (4) Karenzzeit Haben Sie eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des letzten vollen Monats der vereinbarten Karenzzeit. Die Karenzzeit ist der in Monaten bemessene Zeitraum von dem Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente. Die Karenzzeit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ist, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen innerhalb der Karenzzeit ununterbrochen vorgelegen hat und bei Ablauf der Karenzzeit noch vorliegt. Tritt nach einer beendeten Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache erneut Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen ein, werden bereits erfüllte Karenzzeiten angerechnet. (5) Ende der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente Der Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. (6) Garantierte Leistungserhöhung Haben Sie die Garantierte Leistungserhöhung mit uns vereinbart, erhöhen wir bei einer anerkannten Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente jährlich jeweils um den in Ihrem Versicherungsschein genannten Prozentsatz. 3/22

4 Die Erhöhungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns nach Beginn unserer Leistungspflicht und solange die versicherte Person einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat, längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer. Endet unsere Leistungspflicht, bleibt die durch die Erhöhungen erreichte Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Die dann aufgrund der Erhöhungen zu zahlenden Beiträge ermitteln wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu und teilen Ihnen diese bei einstellung unserer Leistungspflicht mit. Sie haben aber das Recht, den Vertrag mit den Beiträgen und Leistungen fortzusetzen, die bis zur Anerkennung unserer Leistungspflicht vereinbart waren. (7) Starthilfe Haben Sie eine Starthilfe mit uns vereinbart, zahlen wir bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die Einmalzahlung aus. Endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt und wird die versicherte Person später erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir die Starthilfe erneut. Liegt aber Berufsunfähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache vor, zahlen wir die Starthilfe nur, wenn zwischen Beendigung unserer Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit und der erneuten Berufsunfähigkeit ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. darüber hinaus bereit, die Stundung weiter aufrechtzuerhalten, bis eine gegebenenfalls unmittelbar nachfolgende gerichtliche Auseinandersetzung endgültig entschieden ist. Besteht kein Leistungsanspruch, muss die Beitragszahlung nach Ablauf der Stundung wieder aufgenommen werden und die gestundeten Beiträge sind nachzuzahlen. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge kann in einem einmaligen Betrag oder in zwölf monatlichen Raten erfolgen. Endet die Beitragszahlung, bevor die Ratenzahlung endet, sind die restlichen Raten in einem Betrag nachzuzahlen. Zum Ausgleich der gestundeten Beiträge unterbreiten wir Ihnen auf Wunsch und soweit es uns möglich ist Vorschläge zur Reduzierung der versicherten Leistungen bzw. zur Verrechnung der gestundeten Beiträge mit dem Deckungskapital. (11) Der Versicherungsschutz besteht weltweit. (12) Renten zahlen wir monatlich im Voraus. (13) Rechnungsgrundlagen Bei der geschlechtsneutralen Beitragskalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T, die Tafeln DAV 1997 TI, DAV 1997 RI und DAV 1997 I zugrunde gelegt, wobei die Tafel DAV 1997 I nach Berufsgruppen unterteilt ist. Als Rechnungszins haben wir 1,75 % angesetzt. (14) Wir beteiligen Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe 4). (8) Wiedereingliederungshilfe Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe mit uns vereinbart und endet unsere Leistungspflicht, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, zahlen wir die Wiedereingliederungshilfe, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung unserer Leistungspflicht die verbleibende Leistungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit Wird die versicherte Person später erneut berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen, wird unter den genannten Voraussetzungen eine Wiedereingliederungshilfe gezahlt, wenn die erneute Berufsunfähigkeit auf anderen medizinischen Ursachen beruht als die vorherige. (9) Leistungsdauer Ist die Leistungsdauer länger als die vereinbarte Versicherungsdauer und wurde die Leistung nach anerkannter Berufsunfähigkeit eingestellt, weil eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, lebt die Leistung innerhalb der Leistungs dauer auch dann wieder auf, wenn die Versicherungsdauer schon beendet ist, sofern die versicherte Person erneut wegen derselben medizinischen Ursache berufsunfähig wurde. (10) Beitragszahlung bis zur Leistungsentscheidung, Stundung Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge weiter entrichten. Bei Anerkennung der Leistungspflicht werden wir diese jedoch zurückzahlen. Auf Antrag werden wir die künftig fälligen Beiträge bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht gemäß 9 zinslos stunden. Auf diese Möglichkeit weisen wir Sie gesondert hin, wenn Sie Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen. Auf Antrag sind wir 4/22 (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs, wobei die andere Tätigkeit dann nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zumutbare Minderung des Einkommens beträgt jedoch nicht mehr als 20 % des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten Einkommens. (2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen in folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstel

5 lung im Sinne des Absatz 1 entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit von Beginn an. (3) Eine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit erfolgt nicht. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern verzichten wir zudem darauf, eine mögliche Umorganisation des Arbeitsplatzes zu verlangen. (4) Bei selbständig tätigen Personen (hierunter verstehen wir auch Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften und Vorstände von Aktiengesellschaften) können wir verlangen, dass sie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren. Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richten sich nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zumutbare Minderung des Einkommens beträgt jedoch nicht mehr als 20 % des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern. Eine Umorganisation ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie zulasten der Gesundheit geht. (5) Bei Human-, Zahn- und Tiermedizinern liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung der versicherten Person über mindestens sechs Monate verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot) und die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 und 2 ausübt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. (6) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit als Student an einer staatlich anerkannten Universität, einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule innerhalb der Europäischen Union eingeschrieben und hat mindestens die Hälfte der Regelstudienzeit nach Studienordnung absolviert sowie die Regelstudienzeit um nicht mehr als fünf Semester überschritten, so gilt das allgemeine Berufsbild des belegten Studiengangs als der zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2. (7) Befindet sich die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in einer Berufs- oder Fachschulausbildung und hat sie die Hälfte der Ausbildungszeit entsprechend der jeweiligen Ausbildungsverordnung absolviert, legen wir bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Berufsbild der Ausbildung bzw. Fachschulausbildung als den zuletzt ausgeübten Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2 zugrunde. (9) Ist die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit weniger als drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach dem Beruf, den die versicherte Person bei gesundheitlicher Unversehrtheit zuletzt ausgeübt hat. Neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können wir hierbei mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir die Lebensstellung im Sinne des Absatzes 1 der versicherten Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Ist die versicherte Person dagegen mindestens drei Jahre entweder arbeitslos oder aus dem Berufsleben ausgeschieden, so beurteilen wir die Berufsunfähigkeit nach den im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufs. Auch hier können wir neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten mit berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigen wir die Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. Maßgebend bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist die Lebensstellung, so wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben war. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (10) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bei mindestens drei Punkten der in Absatz 11 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. (11) Ist die versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen im Sinne des Absatzes 10 pflegebedürftig gewesen, gilt die fortdauer dieses Zustands von Beginn an als Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit ist die Art und der umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim: fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mithilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt (8) Ist die versicherte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig, legen wir zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Tätigkeit einer/ eines Hauswirtschafterin/-wirtschafters zugrunde. Bei einer nur vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz oder gesetzlicher Elternzeit prüfen wir auf den zuvor ausgeübten Beruf im Sinne des Absatzes 1 und 2. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. 5/22

6 Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (12) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewahrung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. (13) Vorübergehende akute Erkrankungen und vorübergehende Besserungen bleiben bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 Bei welchen schweren Erkrankungen wird eine Soforthilfe gewährt? (1) Wird eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, erbringen wir bei Vorliegen einer der in Absatz 2 genannten schweren Erkrankung eine Soforthilfe in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen. Die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung zahlen wir ab Stellung der ärztlichen Diagnose der Erkrankung, jedoch nicht vor Ende einer eventuell vereinbarten Karenzzeit bis zur Anerkennung von Berufsunfähigkeits 6/22 leistungen, längstens jedoch für sechs Monate. Die Soforthilfe wird auf eine Leistung der Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Durch Zahlung der Soforthilfe bei schwerer Erkrankung ist keine Anerkennung eines Leistungsanspruchs aufgrund einer Berufsunfähigkeit verbunden. Bei Ablehnung des Leistungsantrags auf Berufsunfähigkeitsleistungen endet im selben Monat die Leistungspflicht für die Soforthilfe bei schwerer Erkrankung. Eine ausbezahlte Soforthilfe muss aber nicht zurückgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen für die Soforthilfe vorgelegen haben. (2) Schwere Erkrankungen im Sinne dieser Bedingungen, die fachärztlich nachgewiesen werden müssen, sind: Herzinfarkt Unter einem Herzinfarkt verstehen wir das Absterben eines Teils der Herzmuskulatur infolge unzureichender Blutzufuhr in den betroffenen Bereichen. Der Nachweis der Diagnose muss gestützt werden durch frische herzinfarkt-typische EKG-Veränderungen, auftreten der typischen pectanginösen Schmerzen in der Anamnese und Erhöhung der muskelspezifischen Enzyme (z. B. Troponin). Schlaganfall Unter einem Schlaganfall verstehen wir jeglichen zerebrovaskulären insult mit mehr als 24 Stunden andauernden (neurologischen) Folgeerscheinungen, z. B. einer Halbseitenlähmung. Der Nachweis der diagnose muss durch einen Neurologen erbracht werden. Krebs Unter Krebs verstehen wir die gesicherte Diagnose eines nachgewiesenen malignen Tumors, der charakterisiert ist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz und Metastasierungstendenz. Der Nachweis hat hier durch einen histologischen Befundbericht zu erfolgen. Keine Soforthilfe wird erbracht bei chronischen Leukämien, niedrig malignen Lymphomen und kutanen Lymphomen aufgrund des meist günstigen Verlaufs. Ebenfalls keine Soforthilfe wird gezahlt bei allen Karzinom- und Lymphomstadien, die keiner adjuvanten, stationären Zytostatika therapie bedürfen, da hier von guten Heilungschancen auszugehen ist. Lähmung Unter einer Lähmung verstehen wir eine vollständige und dauerhafte Lähmung von mindestens zwei Gliedmaßen (Arm und Bein) als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls. Koma Unter Koma verstehen wir einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf externe Reize. Der Zustand muss unter fortdauerndem Einsatz von lebenserhaltenden Systemen für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauernd bestehen. Ein aus medizinischtherapeutischen Gründen eingeleitetes Koma gleich welcher Dauer fällt nicht unter diese Definition. Bei Koma infolge Drogen- oder Alkoholmissbrauchs wird keine Soforthilfe gewährt. Vollständige Blindheit Unter vollständiger Blindheit verstehen wir den vollständigen und irreversiblen Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen als Folge einer akuten Krankheit oder eines Unfalls. Die Diagnose muss eindeutig sein und vom jeweiligen Facharzt erfolgen.

7 Tödliche Krankheit Unter einer tödlichen Krankheit verstehen wir eine Krankheit, die aus fachärztlicher Sicht voraussichtlich innerhalb eines Jahres zum Tode führen wird. Die Diagnose muss vom jeweiligen Facharzt erfolgen. Organtransplantation Unter einer Organtransplantation verstehen wir eine Operation, bei der Herz, Lunge, Leber, Niere oder Bauchspeicheldrüse eines fremden organspenders eingepflanzt wurden. Der Nachweis ist über einen entsprechenden Krankenhausbericht zu führen. 4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Sie erhalten gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Überschüsse und die Bewertungsreserven ermitteln wir nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und veröffentlichen sie jährlich in unserem Geschäftsbericht. Wir erläutern Ihnen, wie die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt erfolgt (Absatz 2), wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 3) und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können (Absatz 4). (2) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt? Dazu erklären wir Ihnen aus welchen Quellen die Überschüsse stammen (a), wie wir mit diesen Überschüssen verfahren (b) und wie Bewertungsreserven entstehen (c). (a) Quellen der Überschüsse Überschüsse können aus drei verschiedenen Quellen entstehen: den Kapitalerträgen (aa), dem Risikoergebnis (ab) und dem übrigen Ergebnis (ac). Wir beteiligen unsere Versicherungsnehmer an diesen Überschüssen; dabei beachten wir die Verordnung über die Mindest beitragsrücker stattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung. (aa) Kapitalerträge Von den Nettoerträgen der nach dieser Verordnung maßgeblichen Kapitalanlagen erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den dort genannten prozentualen Anteil. In der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Leistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Beiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind allerdings so kalkuliert, wie sie zur Deckung des Berufsunfähigkeitsrisikos und der Kosten benötigt werden. Es stehen daher vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung, um Kapital zu bilden, aus dem Kapitalerträge entstehen können. (ab) Risikoergebnis In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der wichtigste Einflussfaktor auf die Überschüsse vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Entwicklung des versicherten Risikos (Berufsunfähigkeitsrisiko). Überschüsse entstehen, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko sich günstiger entwickeln als bei der Tarifkalkulation zugrunde gelegt. In diesem Fall müssen wir weniger Renten als ursprünglich angenommen zahlen und können daher die Versicherungsnehmer an dem entstehenden Risikoergebnis beteiligen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 75 % beteiligt. (ac) Übriges Ergebnis Am übrigen Ergebnis werden die Versicherungsnehmer nach der der zeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 50 % beteiligt. Überschüsse aus dem übrigen Ergebnis können beispielsweise entstehen, wenn die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen oder wir andere Einnahmen als aus dem Versicherungsgeschäft haben, z. B. Erträge aus Dienstleistungen, die wir für andere Unternehmen erbringen. (b) Verfahren bei Überschüssen Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu oder schreiben sie unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gut (Direktgutschrift). Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse auszugleichen. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56b VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschussberechtigten Verträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. 7/22

8 Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, be lasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (c) Entstehen der Bewertungsreserven Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in unserem Geschäftsbericht ausgewiesen sind (Buchwert). Da vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Verfügung stehen, um Kapital zu bilden, entstehen auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Soweit Bewertungsreserven überhaupt entstehen, ermitteln wir deren Höhe jährlich neu und ordnen den ermittelten Wert den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren anteilig rechnerisch für das Ende eines Versicherungsjahres zu und zusätzlich vor. Auch während des Rentenbezugs werden wir Sie entsprechend an den Bewertungsreserven beteiligen. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (c) Überschussbeteiligung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit Vor Beginn einer Berufsunfähigkeitsrente schreiben wir Ihrer Versicherung zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode Überschüsse gut. Die Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen Verträgen in Prozent des Beitrags, ohne Beitragszuschläge für ein eventuell erhöhtes Risiko, berechnet, bei beitragsfreien Verträgen in Prozent der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Risikobeiträge zum Zuteilungstermin festgelegt. für den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Vertrags vor dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit, für den Beginn einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit sowie während einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit jeweils für das Ende eines Versicherungsjahres. (3) Wie erfolgt die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags? Dazu erklären wir Ihnen Die laufende Überschussbeteiligung wird bei beitragspflichtigen Verträgen als Sofortrabatt verwendet. Bei beitragsfreien Verträgen wird die laufende Überschussbeteiligung zur Erhöhung der versicherten Berufsunfähigkeitsleistung (Bonusrente) verwendet. Beim Sofortrabatt werden die zugeteilten Überschüsse bei beitragspflichtigen Verträgen mit den laufenden Beiträgen verrechnet. Folglich wird bei Ablauf sowie im Kündigungs- und Todesfall keine zusätzliche Leistung aus der Überschussbeteiligung ausgezahlt. Bestandsgruppen (a) Bewertungsreserven (b) Überschussbeteiligung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit (c) Überschussbeteiligung nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit (d) (a) Bestandsgruppen Wir haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, risikolebensversicherungen oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Bestandsgruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Bestandsgruppen zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Ihr Vertrag erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Bestandsgruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschuss anteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Diesen können Sie bei uns anfordern. (b) Bewertungsreserven Bei Beendigung Ihres Vertrags vor dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder bei Beginn einer Rentenzahlung wegen Berufsunfähigkeit gilt folgendes: Wir teilen Ihrem Vertrag den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu; derzeit sieht 153 Absatz 3 VVG eine Be teiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven Bei der Bonusrente werden die zugeteilten Überschüsse in eine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen Leistungsmerkmalen wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt. Das Deckungskapital der Bonusrente ist im Folgejahr ebenfalls überschussberechtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf die Bonusrente und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt. Im Kündigungsfall wird das Deckungskapital der Bonusrente als Rückkaufswert ausgezahlt. (d) Überschussbeteiligung nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit Bei Verträgen im Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente werden die Überschussanteile zum Ende eines Versicherungsjahres zugeteilt, wenn sich der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch im Versicherungsbestand befindet. Die laufende Überschussbeteiligung besteht aus einem Zinsüberschuss. Der Zinsüberschuss wird in Prozent des nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapitals zum Ende eines Versicherungsjahres festgelegt. Die Überschüsse der Berufsunfähigkeitsrente werden als Bonusrente verwendet. Bei der Bonusrente während der Rentenbezugszeit werden die zugeteilten Überschüsse in eine Berufsunfähigkeitsrente mit den gleichen Leistungsmerkmalen (z. B. Rentenzahlweise, garantierte Rentensteigerung) wie bei der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt. Das Deckungskapital der Bonusrente ist im Folgejahr ebenfalls überschussberechtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf die Bonusrente und es werden keine weiteren Leistungen ausbezahlt. 8/22

9 (4) Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren? Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Entwicklung des Berufsunfähigkeitsrisikos. Aber auch die Entwicklung des Kapitalmarkts und der Kosten ist von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Über die Entwicklung Ihrer Überschussbeteiligung werden wir Sie jährlich unterrichten. (e) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde; (f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe 14 Absätze 2 und 3; 15). (g) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Unsere Leistungen sind nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit derartigen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: (a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen; (b) durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat; (c) Handlungen durch folgende von der versicherten Person vorgenommene absichtliche Herbeiführung von Krankheit, absichtliche Herbeiführung von Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. (d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; Wir leisten jedoch in den Fällen e) und g) uneingeschränkt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Personen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Dies ist durch einen unabhängigen Gutachter zu prüfen. 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen. (2) Soll eine andere Person für den Fall einer Berufsunfähigkeit versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. (3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. 9/22

10 Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung (4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten, den Vertrag kündigen, den Vertrag ändern oder den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Rücktritt (5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. Vertragsänderung (11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten. (12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. (6) Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte (13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich (14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. (7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Auszahlungsbetrag gemäß 16 Absatz 3, die Regelung des 16 Absatz 4 Satz 2 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Kündigung (8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Auf das Kündigungsrecht bei lediglich unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung verzichten wir. Bei fahrlässiger vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung bleibt unser Kündigungsrecht bestehen. (9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag möglicherweise zu anderen Bedingungen auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. (10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich mit der Kündigung in einen beitragsfreien Vertrag um (siehe 16 Absätze 5 und 9). (15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. (16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung (17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend. 10/22

11 Leistungserweiterung/ Wiederinkraftsetzung der Versicherung (18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und deshalb eine erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederinkraftsetzung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Teils neu. Erklärungsempfänger (19) Wir üben unsere Rechte durch eine Erklärung in Schriftform aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen. 8 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstigen Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte, über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber der versicherten Person. (2) Sämtliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache einzureichen. Wir behalten uns vor, fremdsprachige Unterlagen, für die trotz entsprechender Aufforderung keine deutschsprachige Übersetzung von Ihnen eingereicht wird, auf Ihre Kosten übersetzen zu lassen. (3) Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte, Aufklärungen und erforderliche Erhebungen selbst durchführen. (4) Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. (1) Wird eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise vorgelegt werden: (a) ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person; (b) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. der schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des 3; (c) ausführliche Berichte der Ärzte, welche die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens der versicherten Person sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; (d) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über danach eingetretene Veränderungen; (5) Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen; ausgenommen sind der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen, Tragen von Stützstrümpfen, Durchführen von logopädischen Maßnahmen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands erwarten lassen. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sehen wir als nicht zumutbar an. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. (7) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr. (e) Angaben über Einkommen aus beruflicher Tätigkeit; (f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege; (g) eine Aufstellung der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder sofern bekannt sein wird, 9 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Vorliegen der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir innerhalb von vier Wochen in Textform, ob und in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistungspflicht anerkennen. Bei Vereinbarung einer Karenzzeit geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht erst mit Ablauf der Karenzzeit ab. Während der Leistungsprüfung informieren wir Sie in regel 11/22

12 mäßigen Abständen, spätestens alle sechs Wochen, über den Bearbeitungsstand. Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. (2) Auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses nach 173 Abs. 2 VVG verzichten wir ausdrücklich. 10 Was gilt nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit? Die Ansprüche bleiben auch bestehen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Nachprüfung (1) Wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt worden ist, sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die Versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten (beispielsweise durch Umschulungen) zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte anfordern und einmal jährlich verlangen, dass sich die versicherte Person durch von uns beauftragte Ärzte umfassend untersuchen lässt. Hierbei anfallende Kosten sind von uns zu tragen. Die Bestimmungen des 8 Absatz 2 bis 7 gelten entsprechend. Mitteilungspflicht (3) Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn sich die Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit mindern oder wegfallen oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird bzw. sich ändert. Leistungsfreiheit (4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in 1 und 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Wir können Ihnen den Versicherungsschein in Textform übermitteln. Stellen wir diesen als Dokument in Papierform aus, dann liegt eine Urkunde vor. Sie können die Ausstellung als Urkunde verlangen. (2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist. 13 Wer erhält die Leistung? (1) Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie. Bezugsberechtigung (2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, welche die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter). (5) Liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit vor und ist diese weggefallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 11 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 8 und 10 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 12/22 Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Berufsunfähigkeitsrenten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Versicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden. Abtretung und Verpfändung (3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

13 Anzeige (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Schriftform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben. Die Versicherungsleistungen bleiben während der Stundung bestehen. Bei Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag von Ihnen nachzuzahlen. Können Sie die Beiträge nicht nachzahlen, werden wir Ihnen auf Anfrage einen Vorschlag zum Ausgleich des Betrags erstellen. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. 14 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: 15 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Erster Beitrag (1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall können wir von Ihnen die Kosten für ärztliche Untersuchungen im Rahmen einer Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen. Wir sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben. Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. Folgebeitrag (3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. (4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Schriftform mit uns erforderlich. Die Gewährung einer Stundung liegt grundsätzlich in unserem Ermessen. Sie können jedoch eine zinslose Stundung der Folgebeiträge verlangen, wenn bereits für drei Jahre Beiträge für den Vertrag gezahlt wurden und Sie arbeitslos werden oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Beiträge stunden wir mehrfach, jeweils längstens für ein Jahr. Insgesamt stunden wir die Beiträge während der gesamten Vertragslaufzeit höchstens für 24 Monate. Als Nachweis benötigen wir einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Agentur für Arbeit oder des Arbeitgebers. (5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. (6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur 13/22

14 innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz. 16 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 14 Absatz 2 Satz 3) in Schriftform kündigen. Nach dem Beginn der Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten können Sie nicht mehr kündigen. (2) Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende Berufsunfähigkeitsrente mindestens Euro jährlich beträgt. Ist diese Rente niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen vollständig kündigen. Auszahlungsbetrag (3) Wir zahlen nach Kündigung den Rückkaufswert (Absatz 4), vermindert um den Abzug (Absatz 9). Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts gemäß Absatz 4, ver mindert um den Abzug nach Absatz 9. (6) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 5 zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente nicht den Mindestbetrag von Euro jährlich, erhalten Sie anstelle der beitragsfreien Rente soweit vorhanden den Auszahlungsbetrag und der Vertrag endet. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Berufsunfähigkeitsrente mindestens Euro jährlich beträgt. Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen. (7) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berufsunfähig, bleiben Ansprüche aufgrund bereits vor Beitrags freistellung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt. Befristete Beitragsfreistellung (8) Sie können schriftlich auch eine befristete Beitragsfreistellung für die Dauer von maximal sechs Monaten verlangen. Bei einer befristeten Beitragsfreistellung wird Ihr Vertrag von uns nach Ablauf der Frist ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung automatisch wieder in Kraft gesetzt und mit den vor der Beitragsfreistellung vereinbarten Leistungen fortgesetzt, wodurch sich die zukünftigen Beiträge hierfür erhöhen. Die zukünftigen Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt, wodurch sich die Beiträge erhöhen. Soll stattdessen der zuvor gezahlte Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindern sich die versicherten Leistungen. Rückkaufswert (4) Der Rückkaufswert berechnet sich aus dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Deckungskapital. Mindestens entspricht der Rückkaufswert jedoch dem Betrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. 4 der Deckungsrückstellungsverordnung) angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Beitragsfreistellung (5) Anstelle einer Kündigung können Sie auch jederzeit in Schriftform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe 14 Absatz 2 Satz 3) vollständig oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Bei einer vollständigen Beitragsfreistellung setzen wir die vereinbarte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab. Bei einer teilweisen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht reduzieren wir die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und den zu zahlenden Beitrag. Die beitragsfreie bzw. reduzierte Berufsunfähigkeitsrente und der nach einer Reduzierung zu zahlende Beitrag werden nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: 14/22 Abzug (9) Von dem Rückkaufswert bzw. dem für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehenden Betrag nehmen wir einen Abzug in Höhe von 9 % der vereinbarten jährlichen Berufsunfähigkeitsrente vor. Bei einer teilweisen Kündigung bzw. teilweisen Beitragsfreistellung beträgt der Abzug 9 % der wegfallenden jährlichen Berufsunfähigkeitsrente. Nähere Informationen können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. Die Angemessenheit dieses Abzugs ist von uns nachzuweisen, wenn Sie den Abzug nicht akzeptieren. Wir halten den Abzug im Allgemeinen für angemessen, weil mit diesem die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Dies erläutern wir Ihnen wie folgt: Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko, wird in Form eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass der Risikogemeinschaft durch die vorzeitige Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung kein Nachteil entsteht.

15 ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen wird. Dies erläutern wir Ihnen wie folgt: Wir bieten Ihnen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen. Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser von bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag daher Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung bzw. Beitragsfreistellung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alle Versicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da eine Finanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre. die Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die aufgrund der Kündigung bzw. der Beitragsfreistellung entstanden sind. Sie haben das Recht allerdings nicht die Pflicht uns dann im Sinne eines Gegenbeweises nachzuweisen, dass diese Annahmen in Ihrem konkreten Fall nicht zutreffen und daher der aufgrund Ihrer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von uns vorgenommene Abzug in Ihrem konkreten Fall niedriger liegen oder ganz entfallen muss. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, wird der Abzug entsprechend herabgesetzt oder entfällt vollständig. Nachteile der Kündigung bzw. Beitragsfreistellung (10) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe 17) sowie Verwaltungskosten, dem in Absatz 9 beschriebenen Abzug sowie der benötigten Risikobeiträge ist bei einer Kündigung bzw. Beitragsfreistellung der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel kein oder allenfalls ein geringer Auszahlungsbetrag bzw. keine oder allenfalls eine geringe beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Nähere Informationen können Sie der Tabelle innerhalb Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. Keine Beitragsrückzahlung (11) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Wiederinkraftsetzung nach einer Beitragsfreistellung (12) Bei einer Beitragsfreistellung können Sie in Schriftform die Wiederinkraftsetzung der Versicherung in der ursprünglich vereinbarten Höhe innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten unbezahlt gebliebenen Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung verlangen, sofern bis zum Zugang Ihrer diesbezüglichen Erklärung keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. 17 Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert bzw. werden dem Deckungskapital entnommen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen und -courtagen für den Versicherungsvermittler. außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. (2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden erneut Abschluss- und Vertriebskosten nach dem vorgenannten Verfahren gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet und wie beschrieben verrechnet. (3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt und den Beiträgen entnommen. Bei Erhöhungen der laufenden Beiträge (z. B. aufgrund von Dynamiken oder Ausübung einer Erhöhungsoption) werden die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Beitragszahlungsdauer des Vertrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Erhöhung gesondert für den jeweiligen Erhöhungsteil berechnet. Eine Wiederinkraftsetzung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, frühestens zum Ersten des Monats nach Eingang Ihrer Mitteilung. Die zukünftigen Beiträge werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen neu ermittelt, wodurch sich diese erhöhen. Soll der Beitrag in unveränderter Höhe beibehalten werden, vermindert sich die versicherte Leistung. (4) Die übrigen Kosten werden bei beitragspflichtigen Verträgen den Beiträgen entnommen. Bei beitragsfreien Verträgen entnehmen wir die übrigen Kosten monatlich aus dem Deckungskapital Ihrer Versicherung. (5) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind (siehe 16). Nähere Informationen zu den Rück 15/22

16 (e) Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente darf nach der Erhöhung den Betrag von Euro p. a. nicht übersteigen. Hierbei werden auch bei anderen Versicherern bestehende Verträge eingerechnet. (f) Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf nach der Erhöhung bei Angestellten 80 % des letzten Nettojahreseinkommens, bei Selbständigen 70 % des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Auf unsere Nachfrage hin sind uns Einkommensnachweise zu erbringen. (g) Für die Erhöhung gilt die Risikoeinstufung des zuletzt bei uns abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsschutzes mit den ggf. darin enthaltenen zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Eine beantragte Erhöhung wird frühestens zum Beginn des übernächsten Monats nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags wirksam. Wir berechnen die Erhöhung der Leistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den bei Abschluss des Vertrags verwendeten Rechnungsgrundlagen. Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (4) Wechseloption Bei Abschluss eines neuen Vertrags inklusive Berufsunfähigkeitszusatzversicherung legen wir für den neuen Vertrag die Ergebnisse der Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung dieses Vertrags zugrunde. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertragsabschluss dieses Vertrags nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Darüber hinaus muss bei Ab kaufswerten oder zur beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente können Sie der Tabelle in Ihrer persönlichen Modellrechnung entnehmen. (6) Kosten während der Dauer der Berufsunfähigkeit Ab Beginn der Berufsunfähigkeitsleistung fallen jährliche Verwaltungskosten in Abhängigkeit von der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung an, die zu Beginn des Versicherungsjahres dem Deckungskapital entnommen werden. 18 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie? Sie haben das Recht, die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zu einem zusätzlichen Beitrag bei bestimmten Voraussetzungen zu erhöhen: (e) Erstmaliger Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf). (f) Wegfall oder Reduzierung der betrieblichen Altersversorgung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung für alle Mitarbeiter des Unternehmens erfolgte oder bei Arbeitgeberwechsel in eine vergleichbare oder bessere Position. (g) Einkommenserhöhung von mindestens 20 % des bisherigen Bruttojahreseinkommens innerhalb eines Jahres aus nicht selbständiger Tätigkeit. (h) Aufnahme eines Darlehens der versicherten Person zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von mindestens Euro. (i) Scheidung. (j) Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. (k) Erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ereignisunabhängige Erhöhung (1) Ereignisabhängige Erhöhung (2) (3) Für eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende weitere Voraussetzungen: Zusätzlich besteht das Recht, in eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung bei bestimmten Voraussetzungen zu wechseln: Wechseloption (4) (1) Ereignisunabhängige Erhöhung Sie können verlangen, dass die Berufsunfähigkeitsrente innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsbeginn einmalig ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen in Absatz 3 erhöht wird. Dieses Recht besteht nicht, wenn die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor der Stellung des Erhöhungsantrags länger als 14 Tage durchgehend außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben, der Versicherungsvertrag oder bereits eine Erhöhung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung zustande gekommen ist oder die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer Umwandlung oder Ersetzung einer anderen Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung zustande gekommen ist. (2) Ereignisabhängige Erhöhung Sie können verlangen, dass die Berufsunfähigkeitsrente während der Vertragslaufzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen in Absatz 3 erhöht wird, wenn eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse bei der versicherten Person eingetreten ist: (a) Geburt eines Kindes oder Adoption eines minderjährigen Kindes. (b) Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft. (c) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufs. (d) Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums an einer staatlich anerkannten Universität, einer Fachhochschule oder Dualen Hochschule innerhalb der Europäischen Union. 16/22 (a) Eine ereignisabhängige Erhöhung kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des in Absatz 2 genannten Ereignisses beantragt werden, welches uns in geeigneter Form (z. B. Urkunden oder amtliche Bestätigungen) nachgewiesen werden muss. (b) Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung darf die versicherte Person nicht berufsunfähig sein. (c) Die Restlaufzeit der Versicherungsdauer darf bei einer Erhöhung 20 Jahre nicht unterschreiten. (d) Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente muss jährlich mindestens 600 Euro und darf nicht mehr als 100 % der zuletzt versicherten Berufsunfähigkeitsrente betragen.

17 schluss des neuen Vertrags dieser Vertrag gekündigt bzw. der Berufsunfähigkeitsschutz so reduziert werden, dass die Berufsunfähigkeitsleistung aus beiden Verträgen nicht höher ist als die ursprüngliche Berufsunfähigkeitsleistung. Sofern im Neuvertrag zusätzliche oder höhere Versicherungsleistungen enthalten sind, unterliegt die Ausübung der Wechseloption einer separaten Annahmeentscheidung durch uns. Ein Wechsel in eine neue selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht möglich. (5) Ein eventuelles Rücktritts- oder Kündigungsrecht wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt ohne dass Rücktritts-, Kündigungs- bzw. Anfechtungsfristen neu zu laufen beginnen auch für den neuen Vertrag. Bis zur Ausübung der Wechseloption darf noch keine Berufsunfähigkeit eingetreten oder geltend gemacht worden sein. (6) Zu beachten ist bei Ausübung der genannten Wechseloption, dass jede Herabsetzung oder Beendigung des Versicherungsschutzes mit Nachteilen verbunden sein kann. Hierzu gelten die in 16 enthaltenen Bestimmungen und Hinweise. Insbesondere erfolgt die Beitragsfreistellung und Kündigung unter Berücksichtigung des Abzugs aus 16 Absatz 9. Soweit bei Ausübung der genannten Option ein Neuabschluss erfolgt, ist zu beachten, dass erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. (2) Wir werden uns bei der Bemessung der Pauschale an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientieren. Die Angemessenheit der Pauschale ist im Zweifel von uns zu beweisen. Wenn Sie uns nachweisen, dass die der Bemessung zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt die Pauschale. Wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern ist, wird sie entsprechend herabgesetzt. 21 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendung. 22 Wo ist der Gerichtsstand? (1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige niederlassung liegt. Wenn Sie eine natürliche Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. 19 Was gilt bei Änderung Ihrer Postanschrift und Ihres Namens? (1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben. (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. (2) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend. 20 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? (1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag in Rechnung stellen. Dies gilt beispielsweise bei Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein, schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen, Rückläufern im Lastschriftverfahren, Durchführung von Vertragsänderungen und Bearbeitung von Abtretungen und Verpfändungen. 17/22

18 Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Stand ) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit diesen Versicherungsbedingungen wenden wir uns an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Sofern Sie mit uns vereinbart haben, Ihre Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung planmäßig zu erhöhen, gelten für den Versicherungsvertrag die nachfolgenden Bedingungen. 1 Wie erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. (1) Die Beiträge für diesen Vertrag einschließlich einer etwaigen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhöhen sich jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrags. (2) Jede Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung und Risikoeinstufung. (3) Die Beiträge erhöhen sich bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nur so lange, bis die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht hat. Das rechnungsmässige Alter der versicherten Person ist die differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. (4) Bei einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Basisrente erhöhen wir die Beiträge nur so weit, dass die Summe der Beiträge eines Kalenderjahres den in 10 Abs. 3 EStG genannten Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht übersteigt. (5) Bei Risikoversicherungen mit einer später steigenden oder fallenden Versicherungsleistung erfolgen die dynamischen Erhöhungen längstens bis zum Ende des Zeitraums, für den eine gleichbleibende Leistung versichert ist. 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Leistungen? (1) Die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen erfolgen jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns. 3 Wie berechnen wir die erhöhten Leistungen? (1) Wir errechnen die Erhöhung der Leistungen nach dem am erhöhungstermin erreichten rechnungsmässigen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer, der restlichen Versicherungsdauer bzw. Aufschubzeit, den bei Abschluss des Vertrags ver wendeten Rechnungsgrundlagen und den ursprünglichen Annahme bedingungen. Die Leistungen erhöhen sich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. (2) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen eingeschlossen, erhöhen wir deren Beitrag im selben Verhältnis wie den Beitrag der Hauptversicherung. Bei einer nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG begünstigten Basisrente ist die dynamische Beitragser höhung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung so begrenzt, dass auf die Altersversorgung immer mehr als 50 % der zu zahlenden Beiträge entfallen. 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Leistungen? (1) Alle im Rahmen des Vertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bestimmung des Bezugsberechtigten, gelten ebenfalls für die Erhöhung der Leistungen. Der Paragraf Wie werden die Kosten Ihres Vertrags verrechnet? der Hauptversicherung gilt auch für die Erhöhung der Leistungen. (2) Die Erhöhung der Leistungen setzt die Fristen in den Regelungen der Versicherungsbedingungen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Selbsttötung nicht erneut in Lauf. 18/22

19 5 Wann entfallen die Erhöhungen? (1) Eine Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen. (2) Entfallene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. (3) Ist die Erhöhung dreimal hintereinander entfallen, erfolgt keine weitere Erhöhung. Das Recht auf weitere Erhöhungen kann mit unserer Zustimmung neu begründet werden. (4) Sofern Sie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen haben, erhöhen sich die Beiträge nicht, solange Ihre Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt. (5) Ist in Ihrer Versicherung eine Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit mitversichert, erfolgen Erhöhungen, solange Ihre Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit entfällt, nur in dem Umfang der für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbarten garantierten Leistungserhöhungen. 19/22

20 Glossar Diese kurze Erläuterung einiger wichtiger Begriffe ist nicht abschließend. Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen maßgeblich. Aufschubphase Bankarbeitstage Beitragssumme Beitragszahler Beitragszahlungsdauer Bewertungsreserven Bezugsberechtigter Deckungskapital Deckungskapital, fondsgebunden Deckungsrückstellung Fondsguthaben Leistungsdauer Rechnungsgrundlagen Rechnungsmäßiges Alter Rechnungszins ist bei der Rentenversicherung der Zeitraum von Versicherungsbeginn bis Rentenzahlungsbeginn. sind die Geschäftstage, an denen Kreditinstitute in Deutschland für den Publikumsverkehr geöffnet sind. die Beitragssumme ist die Summe aller einmalig oder regelmäßig zu zahlenden Beiträge, die planmäßig über die gesamte Laufzeit des Vertrags zu zahlen sind. Zuzahlungen erhöhen die Beitragssumme. Die Beitragssummen für die Haupt- und Zusatzversicherung werden getrennt berechnet. ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Zahlt eine dritte Person die Beiträge, erwirbt diese hierdurch keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Bei steuerlich geförderten Verträgen (sogenannte Riesterund Basisrenten) ist eine Zahlung des Beitrags durch Dritte in der Regel nicht möglich. ist der Zeitraum, für den Beiträge zu zahlen sind. als Bewertungsreserven wird der Wert bezeichnet, der entsteht, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen im Geschäftsbericht ausgewiesen sind. ist die vom Versicherungsnehmer schriftlich benannte Person, welche die Leistung erhalten soll. grundsätzlich kann jede beliebige Person benannt werden. Bei steuerlich geförderten Verträgen (so genannte Riester- und Basisrenten) können aufgrund einschlägiger steuerlicher Vorschriften nur bestimmte Personen benannt werden. das Deckungskapital berechnet sich wie die Deckungsrückstellung, wobei als Rechnungsgrundlagen die für die Beitragsberechnung gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt werden. Die Deckungsrückstellungen entsprechen dem Betrag, der bereitgestellt werden muss, damit zusammen mit künftigen Versicherungsbeiträgen die garantierten Versicherungsleistungen finanziert werden können. Die deckungsrückstellung wird entsprechend der Vorschriften der 341 e und f des Handelsgesetzbuchs (HGB) und der Deckungsrückstellungsverordnung berechnet. das Deckungskapital einer fondsgebundenen Rentenversicherung ergibt sich aus der Anzahl und dem Rücknahmepreis der auf den Vertrag entfallenden Anteileinheiten. Der Wert des fondsgebundenen deckungskapitals wird dadurch ermittelt, dass die Anzahl der auf den Vertrag entfallenden Anteileinheiten mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert einer Anteileinheit (Rücknahmepreis) multipliziert wird. Das Deckungskapital des Vertrags wird auch als Fondsguthaben, Anteilsguthaben oder auch Vertragsguthaben bezeichnet. eine Deckungsrückstellung wird gebildet, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. das Fondsguthaben, auch Fondswert oder Anteilsguthaben genannt, entspricht dem Deckungskapital der fondsgebundenen Rentenversicherung. ist bei der Berufsunfähigkeitsversicherung/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. sind die Grundlagen für die Kalkulation eines Vertrags. Diese sind in der Regel die Annahmen zur entwicklung der versicherten Risiken, der Zinsen und der Kosten. das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. ist die garantierte Verzinsung des Deckungskapitals. 20/22

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