Taxordnung. Trägerschaft Stiftung Acherhof. gültig ab 1. Januar 2014 Änderungen vorbehalten
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- Helge Bieber
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1 Taxordnung Trägerschaft Stiftung Acherhof gültig ab 1. Januar 2014 Änderungen vorbehalten
2 Inhaltsverzeichnis 1 Administration 3 2 Taxen Grund- und Betreuungstaxe Pflegetaxe Individuelle Verrechnungen Ferienbett Reservationstaxe Auswärtigenzuschlag Eintritt Depot Gutschrift bei Abwesenheit Todesfall / Kündigung Private Auslagen / Dienstleistungen Übrige Nebenkosten Zimmerwechsel 6 3 Weitere Bestimmungen Ein- und Austrittstage Versicherungen 7 4 Allgemeine Hinweise Festlegung des individuellen Pflegebedarfs Sozialversicherungen Pflegebeitrag der Krankenversicherung Rückerstattung Anteil öffentliche Hand Hilflosenentschädigung Rechnungsstellung Zusätzliche Leistungsangebote 8 5 Inkrafttreten 9 Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 2
3 1 Administration - ZSR-Nr. Y MwSt-Nr. CHE (neues UID-Format) - Konto IBAN CH bei der Schwyzer Kantonalbank, 6431 Schwyz - Website 2 Taxen Die Taxordnung gilt für alle Bewohner des Alterszentrums Acherhof. Sie tritt ab 1. Januar 2014 in Kraft. Die folgenden Ansätze verstehen sich immer pro Person und Tag. Die Taxen gliedern sich wie folgt in: Grund- und Betreuungstaxe, Leistungen ausserhalb Krankenversicherungsgesetz (KVG) Pflegetaxe (Leistungen innerhalb KVG) Individuelle Verrechnungen 2.1 Grund- und Betreuungstaxe taxe In der Grund- und Betreuungstaxe inbegriffen sind folgende Leistungen: Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, Zimmer-Reinigung, Nutzung Gemeinschaftsräume und Anlagen, Verpflegung inklusive Diäten, Wäschebesorgung (ohne chemische Reinigung und Näharbeiten), Betreuungsleistungen, Teilnahme an angebotenen Aktivitäten. Leistungen der Pflege sind in der Pflegetaxe (Ziffer 2.2) berücksichtigt. pro Person/Tag Grund- und Betreuungstaxe 2-er Zimmer im Hauptgebäude Grund- und Betreuungstaxe 1-er Zimmer im Hauptgebäude Grund- und Betreuungstaxe 2-er Zimmer im Haus Franziskus Grund- und Betreuungstaxe 1-er Zimmer im Haus Franziskus Demenzabteilung Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 3
4 2.2 Pflegetaxe Diese Taxe deckt die Leistungen für die dem Hilfsbedarf entsprechende Pflege nach dem System BESA (Bewohner-, Einstufungs- und Abrechnungssystem). Die Pflegetaxe wird grundsätzlich nach Eintritt festgelegt, aber laufend den notwendigen Leistungen angepasst. Die Einstufung wird bei Veränderungen oder alle sechs Monate überprüft. Die Kosten für ärztlich verordnete Abklärungen, Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente und Sondennahrung sind nicht inbegriffen. Diese werden direkt vom Hausarzt in Rechnung gestellt. Pflegestufe (Besa-Minuten) Total Pflegetaxe /Tag Anteil Bewohner Anteil Versicherer Anteil öffentliche Hand 1 (1-20 Minuten) (21-40 Minuten) (41-60 Minuten) (61-80 Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) ( Minuten) Material nach MiGel 2.00 In der MiGel-Pauschale (Mittel- und Gegenstandsliste) ist das pflegerische Verbrauchsmaterial enthalten. Alle anderen Mittel und Gegenstände werden in Rechnung gestellt. Ausserordentlicher Mehraufwand für Pflege, welcher mit dem Leistungskatalog nicht erfasst werden kann, wird ausserhalb dieser Taxordnung behandelt. Zahnbehandlungskosten gehen zu Lasten des Bewohners. Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 4
5 2.3 Individuelle Verrechnungen Ferienbett Zuschlag pro Tag mit Schlussreinigung und administrativem Aufwand im normalen Rahmen sowie Gebühr der TV Gemeinschaftsantenne Reservationstaxe Zimmerreservation pro Tag Auswärtigenzuschlag Für Personen, welche nicht mindestens ein Jahr vor Eintritt in das Alterszentrum Acherhof ihren gesetzlich geregelten Wohnsitz im Kanton Schwyz hatten. Nach 5 Jahren erlischt der Auswärtigenzuschlag Eintritt Beim definitiven Eintritt in das Alterszentrum Acherhof schliessen wir mit jedem Bewohner einen Pensionsvertrag ab. Dieser Vertrag ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit kündbar (siehe Punkt 2.7). 2.5 Depot Dem Bewohner wird mit der ersten Monatsrechnung ein Depot von 5'000.- belastet. Diese Kaution wird nach der Bezahlung der Schlussrechnung abgerechnet und mit Zins und Zinseszins zurückerstattet. 2.6 Gutschrift bei Abwesenheit Bei mehrtägiger, ununterbrochener Abwesenheit von mindestens 5 Tagen und mehr (Abreise- und Rückkehrtage gelten nicht als abwesend) infolge Ferien / Kuren / Spital von max. 30 Tagen pro Jahr wird ein Abzug von 10.- pro Tag (Verpflegungskosten) auf der Grund- und Betreuungstaxe vorgenommen. Zusätzlich erfolgt bei Spitalaufenthalt / Kuren / Todesfall eine Rückvergütung im Rahmen des Pflegebeitrages der Krankenversicherer gemäss gültigem Rahmenvertrag von Sante Suisse. 2.7 Todesfall / Kündigung Im Todesfall endet das Pensionsverhältnis - ohne Kündigung bis zur Wiederbesetzung des Heimplatzes, maximal jedoch 1 Monat nach dem Todestag. Bei üblicher Kündigung beträgt die Frist 1 Monat, jeweils auf Monatsende. Nach dem Todesfall bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses wird auf der Grund- und Betreuungstaxe die Reduktion von 10.- pro Tag gewährt. Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 5
6 2.8 Private Auslagen / Dienstleistungen Private Auslagen bzw. besondere Dienstleistungen, die nicht durch den Pflegebedarf (KVG) bedingt sind, werden nach Aufwand verrechnet. - Fusspflege, gemäss Preisliste - Zimmerservice aus Komfortgründen, pro Mahlzeit - Einfache Näharbeiten, pro Stunde (Kleider zeichnen, usw.) - Arbeiten des Technischen Dienstes, pro Stunde - Begleitung durch Personal ausser Haus, pro Stunde - Coiffeur, gemäss Preisliste - Telefongesprächstaxen - Chemische Reinigung der Wäsche - Entsorgung von Mobiliar, Fernseher, etc., - Zusätzlich allfällige Entsorgungsgebühren - Fahrdienste für Bewohner, gemäss Preisliste Bewohner-Transport - Verpflegung von Gästen, gemäss Preisliste Cafeteria - Bezüge Cafeteria, Getränke/Kioskartikel gemäss Preisliste Cafeteria 2.9 Übrige Nebenkosten - TV-Gemeinschaftsantenne pro Monat - Schlussreinigung 1-er Zimmer, pauschal 2 - Schlussreinigung 2-er Zimmer, pauschal 2 2 Raucher müssen mit höheren Schlussreinigungskosten rechnen - Leistungen im Todesfall - Miete Telefonapparat und - anschluss pro Monat Zimmerwechsel Nach Weisung des Gesamtleiters kann ein Bewohner bei besonderen Umständen nach Rücksprache mit der zuständigen Kontaktperson in ein 1-er Zimmer oder in ein 2-er Zimmer verlegt werden. Erfolgt ein Zimmerwechsel ausdrücklich auf Wunsch des Bewohners, wird gemäss Ziffer 2.9 für die Reinigung die entsprechende Reinigungspauschale verrechnet. Die Preise und Ansätze für die individuellen Verrechnungen, welche nicht in der Taxordnung aufgeführt sind, bestimmt der Gesamtleiter des Alterszentrums Acherhof. Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 6
7 3 Weitere Bestimmungen 3.1 Ein- und Austrittstage Ein- und Austrittstage gelten als Pflegetage. 3.2 Versicherungen In der Grund- und Betreuungstaxe ist eine Versicherung für Feuer- und Wasserschäden sowie Einbruch pro Bewohner eingeschlossen, sowie die Privathaftpflicht des Bewohnenden wie auch die persönliche Haftpflicht gemäss aktueller Police der Stiftung (Altersheim) Acherhof mitversichert, gemäss nachstehender Präzisierung. Der Selbstbehalt für den in der Police der Stiftung mitversicherten Heimbewohner beträgt in jedem verursachten, versicherten Schadenfall - Bei Feuer- und Wasserschäden sowie Einbruch Bei Schäden aus persönlicher Haftpflicht oder Privathaftpflicht Die vorgenannten Selbstbehalte gelten nicht für Schadenfälle der Stiftung als Versicherte. Die Kündigung der eigenen Privathaftpflichtdeckung ist Sache des Bewohnenden selbst. Auf Wunsch erstellt die Verwaltung zuhanden des Vorversicherers eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Versicherungsdeckung mit dem Abschluss eines Pensionsvertrages. Auszug aus den AVB s des Versicherers: Privathaftpflicht der Heimbewohner: Mitversichert sind die Bewohner des Alters- und Pflegeheims. Die Versicherung erstreckt sich auf Ansprüche der Stiftung gegen die Bewohner (z.b. für Schäden am Mobiliar) sowie auf Ansprüche aus Schäden, die sich die Bewohner gegenseitig zufügen. Wenn ein Bewohner einen Schaden verursacht, für den er mangels Urteilsfähigkeit nicht haftet, werden Ersatzansprüche im gleichen Umfange entschädigt, wie dies bei einem Urteilsfähigen der Fall wäre. Nicht versichert sind Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter (z.b. Sach- oder Unfallversicherer) für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben. Persönliche Haftpflicht: Versichert ist die persönliche Haftpflicht der Heimbewohner. Grobfahrlässigkeit: 1. Der Versicherer verzichtet auf das ihm gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses. 2. Der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kündigungsrecht findet keine Anwendung in Fällen, die mit dem Konsum von Drogen, Betäubungs- und Suchtmitteln sowie mit Alkohol und Medikamentenmissbrauch in Zusammenhang stehen. Der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisch. Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 7
8 4 Allgemeine Hinweise 4.1 Festlegung des individuellen Pflegebedarfs Der für die Pflegetaxe massgebliche individuelle Pflegebedarf wird erstmals beim Eintritt sowie anschliessend periodisch festgelegt. Bei Veränderung wird der individuelle Pflegebedarf auch ausserhalb der periodischen Beurteilung neu festgelegt. 4.2 Sozialversicherungen Die Leitung Bereich Pflege ist den Bewohnern bei der Anmeldung für Hilflosenentschädigungen (HE), Ergänzungsleistungen, Leistungen der Krankenkassen und für weitere Sozialversicherungsleistungen behilflich und vermittelt die nötigen Informationen. Bezüger von Ergänzungsleistungen können die Selbstbehalte und Franchisen aus den Vergütungen der Krankenkassen bei der Ausgleichskasse geltend machen (üblicherweise pro Quartal). Bezüger von Ergänzungsleistungen erhalten die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung automatisch mit der monatlichen Rente. Alle anderen müssen diese auf dem Antragsweg via AHV-Zweigstelle erwirken Pflegebeitrag der Krankenversicherung Die Beiträge der Krankenkasse an die Pflegekosten müssen von den Bewohnern bzw. deren Vertretern bei den Kassen zurückgefordert werden. Wir empfehlen, diese jeweils sofort nach Erhalt der Monatsrechnung anzufordern. Im Jahr 2014 richten die Krankenversicherer die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Pflegetaxen, Ziffer 2.2, Anteil Versicherer, pro Tag aus Rückerstattung Anteil öffentliche e Hand Die Beiträge der öffentlichen Hand an die Pflegekosten werden im Kanton Schwyz von den Ausgleichskassen zurückerstattet. Die Bewohner bzw. deren Vertreter stellen der Ausgleichskasse die Abrechnungen der Krankenkasse sowie des Alterszentrums Acherhof selber zur Verfügung. 4.3 Hilflosenentschädigung Bewohner, welche Anspruch auf HE geltend machen können, erhalten nach einer Wartefrist von einem Jahr eine Hilflosenentschädigung. Das schriftliche Gesuch wird durch den Bewohner oder seinen gesetzlichen Vertreter bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht. Beim Ausfüllen des Antragsformulars ist unsere Leitung Bereich Pflege gerne behilflich. 4.4 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich und rückwirkend. Die Rechnung ist innert 10 Tagen zu begleichen. Wir schätzen es, wenn das Lastschriftverfahren (LSV) der Banken genutzt wird Zusätzliche Leistungsangebote Im Rahmen zusätzlicher Leistungsangebote, wie Übergangspflege, Palliative Pflege etc. können aufgrund übergeordneter, gesetzlicher Regelungen abweichende Taxbestimmungen zur Anwendung kommen. Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 8
9 5 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Schwyz, Trägerschaft Stiftung Altersheim Acherhof Markus Schuler Stiftungsratspräsident Alterszentrum Acherhof, Grundstrasse 32a, 6430 Schwyz 9
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