Asyl. in Zahlen Tabellen. Diagramme. Karten. Erläuterungen

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1 Asyl in Zahlen 2008 Tabellen Diagramme Karten Erläuterungen

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3 Asyl in Zahlen 2008

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5 5 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, wie in den Vorjahren gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen kommentierten Bericht zu den Asylzahlen in Deutschland und Europa für das Jahr 2008 heraus. Gegenüber der letzten Ausgabe der Statistikbroschüre unterscheidet sich diese Auflage darin, dass weitergehende Statistiken, so z. B. zu den Bundesländern, aufgenommen wurden. Auch werden erstmals Zahlen zu den am Jahresende 2008 in Deutschland lebenden Asylbewerbern, Asylberechtigten und als Flüchtlinge anerkannte Ausländer dargestellt. Der Bereich des Asyls bleibt ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Daten der vorliegenden Broschüre zeigen, dass die Zahl der Asylbewerber im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr angestiegen ist. Auch die jüngsten Zahlen des Jahres 2009 deuten auf einen weiteren Zuwachs der Asylbewerberzahlen hin. Die jeweils aktuellen monatlichen Asyldaten finden Sie unter Dr. Albert Schmid Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

6 6 Inhalt Inhalt Vorwort 1 2 Asylanträge 8 Asylantragszahlen seit 1953 Asylantragszahlen seit 2000 Monatliche Entwicklung der Asylantragszahlen in den Jahren 2007 und 2008 Asylerstantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Asylfolgeantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Aufnahmequoten nach dem Königsteiner Schlüssel Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1999 bis 2008 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre Asylbewerber im Jahr 2008 nach Altersgruppen und Geschlecht Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer im Jahr 2008 nach Geschlecht Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit der Asylbewerber Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr 2008 Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr Religionszugehörigkeit der Asylbewerber im Jahr Asylanträge im internationalen Vergleich 30 Asylbewerberzugänge der letzten fünf Jahre im internationalen Vergleich Asylanträge in der EU nach Herkunftsländern Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr 2008 Europäischer Vergleich - Asylbewerber pro Einwohner im Jahr Dublinverfahren Ziel des Verfahrens Rechtsgrundlage Verfahrensablauf Mitgliedstaaten EURODAC Übernahmeersuchen an und aus den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 Entwicklung der Übernahmeersuchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten 2008 im Vergleich zu 2007 Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten 2008 Entwicklung der Dublinverfahren von 1997 bis

7 Inhalt Inhalt Entscheidungen über Asylanträge 42 Rechtliche Voraussetzungen 42 Entscheidungen und Entscheidungsquoten der letzten zehn Jahre 45 Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit Entwicklung der Schutzquote 48 Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr Nichtstaatliche Verfolgung 50 Geschlechtsspezifische Verfolgung 51 Flughafenverfahren 52 Dauer der Asylverfahren 54 Anhängige Verfahren beim Bundesamt 55 Rechtshängige Klageverfahren 56 Klagequoten 56 Gerichtsentscheidungen 57 Anhängige Gerichtsverfahren Widerruf und Rücknahme Asylbewerberleistungsgesetz 61 Empfänger von Regelleistungen von 2000 bis Nettoausgaben im Rahmen des AsylbLG von 2000 bis Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG am Asylbewerber, Asylberechtigte und als Flüchtling anerkannte Ausländer am Jahresende Rückkehrförderung 66

8 8 Asylanträge 1 Asylanträge Asylantragszahlen seit 1953 Die Voraussetzungen für die Aufnahme politisch Verfolgter sowie anderer Flüchtlinge sind in Art. 16 a Grundgesetz, in 60 des Aufenthaltsgesetzes sowie im Asylverfahrensgesetz geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet über die Asylanträge. Die Aufenthaltsregelung während und nach dem Abschluss des Asylverfahrens fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden der Bundesländer. Seit 1953 stellten mehr als 3,2 Millionen Menschen in Deutschland einen Asylantrag, davon circa 2 Millionen seit Lediglich etwa ein Drittel der gestellten Asylanträge entfällt auf die ersten drei Viertel des Betrachtungszeitraumes (d.h. bis 1989). Der große Anteil (zwei Drittel) aller Asylanträge wurde im vergleichsweise kurzen Zeitraum seit 1990 gestellt. Die meisten Anträge wurden im Jahr 1992 registriert ( ). Seitdem war die Zahl der Asylanträge stark rückläufig. In den vergangenen drei Jahren bewegten sich die Zugangszahlen auf annähernd gleichem Niveau. Im Jahr 2008 wurden Erstanträge erfasst. Im Vergleich zum Vorjahr (19.164) bedeutet dies einen Anstieg um 15,2 %. In Relation zum Jahr 1992 zeigt sich, dass die Zahl der Zugänge im Jahr 2008 lediglich noch etwa ein Fünfzehntel (Erst- und Folgeanträge zusammengerechnet, siehe Abbildung 1) des historischen Höchststandes beträgt.

9 Asylanträge 9 Abbildung 1 Entwicklung der Asylantragszahlen seit ab 1995 nur Erstanträge i Hinweis bis 1994 Erst- und Folgeanträge ab 1995 nur Erstanträge Angaben in Personen

10 10 Asylanträge Karte 1 Herkunftsländer im Jahr 2008 i Hinweis Die ausführliche Entwicklung der Hauptherkunftsländer wird auf den Seiten 17ff dargestellt.

11 Asylanträge 11 Asylantragszahlen seit 2000 Im Asylverfahren werden zwei Arten von Asylanträgen unterschieden. Ein Asylerstantrag liegt vor, wenn ein Ausländer erstmals ein Asylgesuch stellt; ein Asylfolgeantrag wird in 71 AsylVfG in Verbindung mit 51 VwVfG definiert. Ein Wiederaufnahmegrund ergibt sich beispielsweise, wenn sich die der ersten Entscheidung zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage für den Antragsteller geändert hat. Der Anteil der Folgeanträge an der Gesamtzahl aller Anträge bewegt sich zwischen 36,8 % (2007) und 21,2 % (2008). Mit 36,8 % erreichte der Anteil der Folgeanträge an der Gesamtzugangszahl im Jahr 2007 seinen Höchstwert. Anschließend sank der Anteil der Folgeanträge im Jahr 2008 auf den niedrigsten Wert seit dem Beginn der getrennten Erfassung von Erst- und Folgeanträgen im Jahr Tabelle 1 Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 2000 Zeitraum insgesamt Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Die meisten Folgeanträge stellten im Jahr 2008 Personen aus dem Irak, gefolgt von Iran und der Türkei. 71 AsylVfG Folgeantrag (1) Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt....

12 12 Asylanträge Monatliche Entwicklung der Asylantragszahlen in den Jahren 2007 und 2008 Das Schaubild macht durch die gleichzeitige numerische und grafische Gegenüberstellung der Erst- und Folgeanträge die Entwicklung seit dem Januar 2007 deutlich. Eine Ausnahme stellt der Zeitraum Juli bis August 2007 insbesondere bei den Folgeantragstellern dar. Der Anstieg in der zweiten Jahreshälfte erfolgte in Reaktion auf eine Regelung, wonach aufgrund der Sicherheitslage von einer Gefährdung religiöser Minderheiten im Zentral- und Südirak auszugehen war. Aber auch der Rückgang der prozentualen Anteile der Folgeanträge in Relation zur Gesamtzugangszahl von rd. 37 % in 2007 auf rd. 22 % in 2008 wird ersichtlich. Abbildung 2 Entwicklung der monatlichen Asylantragszahlen in den Jahren 2007 und Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez ) Die Monatswerte können wegen eventueller nach- Erstanträge Folgeanträge träglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden. Angaben in Personen

13 Asylanträge 13 Asylerstantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Wie die Abbildung 3 zeigt, stellt sich die Entwicklung der monatlichen Zugangszahlen im Jahresvergleich unterschiedlich dar. In der Mehrzahl der Jahre zeigt sich, insbesondere im Dezember, ein Absinken der Zahl der Asylerstanträge. In den vergangenen Jahren waren die Monatswerte zum Teil erheblich niedriger als die Werte der Vergleichsmonate der Vorjahre. Lagen die Monatswerte im Jahr 2006 auf dem niedrigsten Niveau der letzten 20 Jahre, so wurden sie in der ersten Jahreshälfte 2007 erneut unterschritten. Durch den Anstieg in der zweiten Jahreshälfte wurde das Niveau des Vorjahres annähernd erreicht. Die monatlichen Zugangswerte des Jahres 2008 bewegen sich in etwa auf dem Niveau des Jahres Abbildung 3 Entwicklung der Asylerstantragszahlen im Jahresvergleich von 2004 bis Januar Februar März Arpil Mai Juni Juli August September Oktober NovemberDezember Angaben in Personen

14 14 Asylanträge Asylfolgeantragszahlen im 5-Jahres-Vergleich Auch die Zahl der Folgeantragsteller sank kontinuierlich in absoluten Werten. Infolge des Rückganges der Asylfolgeanträge lagen die Monatswerte seit vergleichbar mit der Situation bei den Asylerstanträgen - auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2008 sanken die monatlichen Werte nochmals unter die entsprechenden Vorjahreswerte. Eine Ausnahme bilden lediglich die Monate Februar und April. Abbildung 4 Entwicklung der Asylfolgeantragszahlen im Jahresvergleich von 2004 bis Januar Februar März Arpil Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Angaben in Personen

15 Asylanträge 15 Aufnahmequoten nach dem Königsteiner Schlüssel Mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wird die für die Unterbringung des Asylsuchenden zuständige Erstaufnahmeeinrichtung ermittelt. Das EASY-System dient der Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die Bundesländer und ist seit dem in Betrieb. Die Asylbegehrenden werden (gemäß 45 AsylVfG) durch dieses System zahlenmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die quotengerechte Verteilung erfolgt unter Anwendung des sog. Königsteiner Schlüssels. Die Bezeichnung geht zurück auf das Königsteiner Staatsabkommen der Länder von 1949, mit dem dieser Schlüssel zur Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen eingeführt worden ist. Heute geht der Anwendungsbereich des Königsteiner Schlüssels weit über den Forschungsbereich hinaus. Zahlreiche Abkommen bzw. Vereinbarungen greifen inzwischen auf diesen Schlüssel zurück. Er setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen. Dem Königsteiner Schlüssel für das jeweilige Haushaltsjahr liegen das Steueraufkommen und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Vorvorjahres zu Grunde. Im EASY-System wird jeweils der Königsteiner Schlüssel angewendet, der für das vorangegangene Kalenderjahr im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ( 45 Satz 2 AsylVfG). Im Jahr 2008 wurde somit im EASY-System der Königsteiner Schlüssel des Haushaltsjahres 2007 zugrunde gelegt, der wiederum auf dem Steueraufkommen und der Bevölkerungszahl des Jahres 2005 basiert. Tabelle 2 Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer im Jahr 2008 Bundesländer Asylerstanträge Quote nach dem Königsteiner Schlüssel absoluter Wert prozentualer Wert Baden-Württemberg ,75911 % 12,64625 % Bayern ,34526 % 14,90022 % Berlin ,09848 % 4,93953 % Brandenburg 669 3,02921 % 3,16704 % Bremen 261 1,18180 % 0,92548 % Hamburg 570 2,58094 % 2,51002 % Hessen ,11795 % 7,21068 % Mecklenburg- Vorpommern 453 2,05117 % 2,13175 % Niedersachsen ,74281 % 9,33912 % Nordrhein-Westfalen ,82681 % 21,57192 % Rheinland-Pfalz 989 4,47815 % 4,79771 % Saarland 258 1,16821 % 1,25583 % Sachsen ,86756 % 5,30476 % Sachsen-Anhalt 653 2,95676 % 3,06989 % Schleswig-Holstein 682 3,08807 % 3,31571 % Thüringen 586 2,65338 % 2,91409 % Unbekannt 12 0,05434 % insgesamt ,0 % 100,0 % Der Königsteiner Schlüssel für die Anwendung im Jahr 2008 kann der Tabelle 2 sowie der umseitigen Karte 2 entnommen werden. Tabelle 2 zeigt, dass die tatsächliche Verteilung der Asylbewerber weitestgehend dem Königssteiner Schlüssel entspricht.

16 16 Asylanträge Karte 2 Quotenverteilung nach dem Königsteiner Schlüssel für die Anwendung im Jahr 2008

17 Asylanträge 17 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1999 bis 2008 Veränderungen in der Zusammensetzung der Herkunftsländer sind Ausdruck politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Verhältnisse in den einzelnen Ländern. Während im Zeitraum von 1986 bis 1994 europäische Staaten wie vor allem Polen, Ungarn, Rumänien und Bulgarien zu den Hauptherkunftsländern zählten, spielen sie seitdem eine unbedeutende Rolle; die damaligen Hauptherkunftsländer sind inzwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Anschluss dominierten dagegen einige Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Die Türkei zählt durchgängig seit 1986 zu den Hauptherkunftsländern. Von den afrikanischen Staaten zählten in den Jahren 1986 bis 1996 Algerien, Ghana, Nigeria, Togo und die Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire) mindestens je einmal zu den Hauptherkunftsländern, seit 1997 trifft dies noch auf Algerien und Nigeria zu. Bei den asiatischen Staaten waren für den genannten Zeitraum Afghanistan, Iran, ab 1995 auch der Irak und ab 1998 Vietnam fast durchgängig unter den Hauptherkunftsländern verzeichnet. Seit 1995 befinden sich mindestens fünf asiatische Staaten unter den zehn stärksten Herkunftsländern. Im Jahr 2008 setzt sich die Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer aus fünf asiatischen und vier europäischen Staaten und einem afrikanischen Staat zusammen. Der Anteil der zehn Hauptherkunftsländer an der Gesamtzahl der Asylanträge lag 1999 mit 72,6 % auf dem Höchststand. Danach zeigte sich ein steter Rückgang auf den bislang niedrigsten Wert von 55,3 % im Jahr Seither zeichnet sich ein deutlicher Anstieg dieses Anteilswertes auf bislang 65,6 % (2008) ab. Das Herkunftsland Irak weist im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg der Zahl der Erstanträge von 58,0 % auf. Bei dem Herkunftsland Iran zeigt sich ein Anstieg um 29,2 %. Die folgende Tabelle stellt die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer (Erstanträge) für das jeweilige Jahr dar.

18 18 Asylanträge Tabelle 3 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer von 1999 bis 2008 (Erstanträge) HERKUNFTSLAND Afghanistan Algerien Armenien Aserbaidschan Bosnien und Herzegowina China Indien Irak Iran, Islam. Republik Kosovo*** Libanon Nigeria Russische Föderation Serbien und Montenegro * Serbien ** Syrien, Arab. Republik Türkei Ungeklärt Vietnam Summe Top-Ten-Länder Asylerstanträge insgesamt Prozentanteil der Top-Ten-Länder an den Gesamtzugängen ,6 % 68,6 % 68,5 % 62,0 % 58,3 % 55,9 % 60,4 % 55,3 % 64,1 % 65,6 % Die Rangziffer ist den absoluten Zahlen jeweils vorangestellt. ) * seit Serbien und Montenegro, bis BRep. Jugoslawien Daten 2006 umfassen den Zeitraum ) ** Daten 2006 umfassen den Zeitraum Daten 2008 beinhalten bis auch Antragsteller aus dem Kosovo. ) *** Das HKL Kosovo wird seit dem getrennt in der Statistik erfasst.

19 Asylanträge 19 Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer ausgewählter Jahre Abbildung Gesamtzahl der Asylerstanträge: Abbildung 6 20,5 % BRep. Jugoslawien 19,9 % Türkei 5,9 % Afghanistan 5,4 % Irak 4,7 % Sri Lanka 3,9 % Bosnien und Herzegowina 3,1 % Iran 2000 Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,8 % Rumänien 2,6 % Armenien 2,4 % Pakistan 28,8 % sonstige 14,8 % Irak 14,2 % BRep. Jugoslawien 11,4 % Türkei 6,8 % Afghanistan 6,2 % Iran 3,5 % Russische Föderation 3,4 % Syrien 3,0 % Vietnam 2,7 % ungeklärt 2,6 % China 31,4 % sonstige

20 20 Asylanträge Abbildung Gesamtzahl der Asylerstanträge: Abbildung 8 19,1 % Serbien und Montenegro 10,2 % Türkei 6,9 % Irak 5,9 % Russische Föderation 4,2 % Vietnam 3,2 % Syrien, Arab. Republik 3,2 % Iran, Islam. Republik 2,9 % 2008 Gesamtzahl der Asylerstanträge: Aserbaidschan 2,5 % Afghanistan 2,2 % China 39,7 % sonstige 31,0 % Irak 6,4 % Türkei 4,7 % Vietnam 4,0 % Kosovo** 3,7 % Iran, Islam. Republik 3,5 % Syrien, Arab. Republik 3,6 % Russische Föderation 3,3 % Serbien* 3,0 % Afghanistan 2,5 % Nigeria 34,4 % sonstige ) * bis waren noch Antragsteller aus dem Kosovo beinhaltet. ) ** Das HKL Kosovo wird seit dem getrennt in der Statistik ausgewiesen.

21 Asylanträge 21 Karte 3 Asylerstanträge im Jahr 2008 aus den Nachfolgestaaten der UdSSR Die 15 Nachfolgestaaten der UdSSR: > Armenien > Aserbaidschan > Estland > Georgien > Kasachstan > Kirgisische Republik > Lettland > Litauen > Republik Moldau > Russische Föderation > Tadschikistan > Turkmenistan > Ukraine > Usbekistan > Weißrussland Betrachtet man die Nachfolgestaaten der UdSSR (siehe Karte 3) als ein Herkunftsland, so ergäbe sich für das Jahr 2008 ein Zugang von Erstanträgen. Dabei kommen die meisten Asylerstantragsteller aus der Russischen Föderation; im Jahr 2008 waren dies 792 Personen.

22 22 Asylanträge Karte 4 Asylerstanträge im Jahr 2008 aus Asien Aus Asien stammten im Jahr 2008 insgesamt Asylerstantragsteller und damit mehr als aus allen anderen Kontinenten. Mehr als 60 % (61,6 %) aller Asylerstantragsteller waren somit asiatischer Herkunft. Dahinter stehen vor allem Personen aus dem Irak (6.836), aus Vietnam (1.042), aus dem Iran (815), aus Syrien (775), aus Afghanistan (657) und aus dem Libanon (525).

23 Asylanträge 23 Karte 5 Asylerstanträge im Jahr 2008 aus Afrika Aus Afrika kamen im gesamten Jahr 2008 insgesamt Erstantragsteller; das sind 17,5 % aller Asylantragsteller in Deutschland. Die Hauptherkunftsländer aus Afrika sind dabei: Nigeria (561), Algerien (449) und Eritrea (262). Aus Somalia wurden 165 Erstanträge im Jahr 2008 registriert.

24 24 Asylanträge Karte 6 Asylerstanträge im Jahr 2008 aus Europa Aus Europa wurden im Jahr 2008 insgesamt Erstantragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge registriert; damit stammte fast jeder fünfte Erstantrag (19,3 %) aus einem europäischen Staat. Herausragend sind dabei folgende Herkunftsländer: Türkei (1.408), Kosovo (ab ) (879) sowie die Russische Föderation (792).

25 Asylanträge 25 Asylbewerber im Jahr 2008 nach Altersgruppen und Geschlecht Im Jahr 2008 wurde mit 67,7 % die Mehrheit der Asylerstanträge von Männern gestellt. Der Anteil der männlichen Antragsteller überwiegt in den Altersgruppen bis unter 55 Jahre, wohingegen in den Altersgruppen der 55-jährigen und älteren Asylbewerber der Anteil der weiblichen Antragsteller größer ist. Insgesamt sind 60,3 % aller Asylbewerber jünger als 25 Jahre (2007: 62,0 %). Abbildung 9 Asylerstanträge im Jahr 2008 nach Altersgruppen bis unter 16 Jahre (27,1 %) von 16 bis unter 18 Jahre (5,9%) von 18 bis unter 25 Jahre (27,2 %) von 25 bis unter 30 Jahre (17,4 %) von 30 bis unter 35 Jahre (9,3 %) von 35 bis unter 40 Jahre von 40 bis unter 45 Jahre von 45 bis unter 50 Jahre von 50 bis unter 55 Jahre von 55 bis unter 60 Jahre von 60 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter (5,4 %) 656 (3,0 %) 352 (1,6 %) 230 (1,0 %) 171 (0,8 %) 100 (0,5 %) 171 (0,8 %) männlich weiblich Angaben in Personen

26 26 Asylanträge Tabelle 4 Asylerstanträge im Jahr 2008 nach Altersgruppen und Geschlecht Altersgruppen insgesamt Asylerstanträge Aufteilung der männlichen Antragsteller nach Altersgruppen Aufteilung der weiblichen Antragsteller nach Altersgruppen prozentualer Anteil männlicher Antragsteller innerhalb der Altersgruppen prozentualer Anteil weiblicher Antragsteller innerhalb der Altersgruppen bis unter 16 Jahre ,1 % ,2 % ,6 % 52,9 % 47,1 % von 16 bis unter 18 Jahre ,9 % ,8 % 288 4,0 % 77,9 % 22,1 % von 18 bis unter 25 Jahre ,2 % ,9 % ,4 % 79,4 % 20,6 % von 25 bis unter 30 Jahre ,4 % ,2 % ,6 % 74,7 % 25,3 % von 30 bis unter 35 Jahre ,3 % ,3 % 666 9,3 % 67,7 % 32,3 % von 35 bis unter 40 Jahre ,4 % 790 5,3 % 401 5,6 % 66,3 % 33,7 % von 40 bis unter 45 Jahre 656 3,0 % 424 2,8 % 232 3,3 % 64,6 % 35,4 % von 45 bis unter 50 Jahre 352 1,6 % 211 1,4 % 141 2,0 % 59,9 % 40,1 % von 50 bis unter 55 Jahre 230 1,0 % 127 0,8 % 103 1,4 % 55,2 % 44,8 % von 55 bis unter 60 Jahre 171 0,8 % 73 0,5 % 98 1,4 % 42,7 % 57,3 % von 60 bis unter 65 Jahre 100 0,5 % 39 0,3 % 61 0,9 % 39,0 % 61,0 % 65 Jahre und älter 171 0,8 % 64 0,4 % 107 1,5 % 37,4 % 62,6 % insgesamt ,0 % ,0 % ,0 % 67,7 % 32,3 % Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer im Jahr 2008 nach Geschlecht Bei den Hauptherkunftsländern des Jahres 2008 bewegt sich der Anteil der von Frauen gestellten Asylanträge in Relation zu allen Asylerstanträgen des jeweiligen Herkunftslandes zwischen 27,0 % (Irak) und 47,2 % (Russische Föderation). Tabelle 5 Asylerstanträge der Hauptherkunftsländer 2008 nach Geschlecht Hauptherkunftsländer insgesamt männliche Antragsteller Asylerstanträge weibliche Antragsteller Irak ,0 % ,0 % Türkei ,4 % ,6 % Vietnam ,9 % ,1 % Kosovo** ,3 % ,7 % Iran, Islamische Republik ,1 % ,9 % Russische Föderation ,8 % ,2 % Syrien, Arabische Republik ,0 % ,0 % Serbien* ,3 % ,7 % Afghanistan ,5 % ,5 % ) * bis waren noch Antragsteller aus dem Kosovo beinhaltet. ) ** Das HKL Kosovo wird seit dem getrennt in der Statistik ausgewiesen. Nigeria ,7 % ,3 % Summe 1 bis ,0 % ,0 % Herkunftsländer gesamt ,7 % ,3 %

27 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit 27 2 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit der Asylbewerber Einige Herkunftsländer fallen durch den hohen Anteil von Asylbewerbern einer bestimmten ethnischen oder religiösen Gruppe auf. Insoweit spiegeln sich auch in einer Betrachtung der Asylbewerber nach diesem Kriterium die insbesondere sozialen, politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen Herkunftsländern wider. Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr 2008 Die Türkei ist seit Jahren hinsichtlich der Asylantragszahlen auf einem der ersten drei Ränge der zugangsstärksten Herkunftsländer vertreten. Ebenso wie in den Jahren 2005 und 2006 belegt sie auch 2008 Platz zwei. Abbildung 10 Türkische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr 2008 Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,1 % Kurden 10,5 % Türken 9,4 % unbekannt 1,9 % sonstige Die Mehrzahl der Antragsteller aus der Türkei sind Kurden. Der Anteil der Kurden an der Gesamtzahl türkischer Erstantragsteller blieb in den letzten Jahren relativ konstant mit anteiligen Werten von circa 80 %. Im Jahr 2008 betrug der Anteil der kurdischen Erstantragsteller aus der Türkei 78,1 %.

28 28 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit Abbildung 11 Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr 2008 Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,8 % Araber Irakische Asylbewerber nach Ethnie im Jahr 2008 Der Irak ist seit 1995 in der Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer. In den letzten drei Jahren belegte der Irak jeweils den ersten Rang. Kurden stellten dabei einen großen Anteil der irakischen Asylbewerber. 42,9 % Kurden Im Gegensatz zum Vorjahr bildeten im Jahr 2008 Araber mit 44,8 % die größte Volksgruppe unter den irakischen Asylbewerbern, gefolgt von kurdischen Volkszugehörigen (42,9 %). 4,3 % Chaldäer 3,9 % unbekannt 4,0 % sonstige Abbildung 12 Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr 2008 Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,8 % Tschetschenen Asylbewerber aus der Russischen Föderation nach Ethnie im Jahr 2008 Die Russische Föderation ist seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in der Liste der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer vertreten. In dieser Zeit erfolgten Platzierungen zwischen Rang 6 (2000) und Rang 3 (2004). Im Jahr 2008 belegte die Russische Föderation Platz 6. 10,5 % Russen Tschetschenen waren mit 42,8 % die zahlenmäßig stärkste Gruppe der Asylerstantragsteller aus der Russischen Föderation, gefolgt von Russen mit 10,5 %. 10,1 % unbekannt 6,7 % Inguschen 29,9 % sonstige

29 Ethnische Herkunft und Religionszugehörigkeit 29 Religionszugehörigkeit der Asylbewerber im Jahr 2008 Die Betrachtung der Asylerstanträge des Jahres 2008 unter dem Aspekt Religionszugehörigkeit zeigt, dass mit 42,3 % Angehörige des Islam den größten Anteil der Erstantragsteller bilden, gefolgt von Zarathustra-Anhängern mit 21,2 %, wobei sich hiervon 99,7 % zum yezidischen Glauben bekennen. Damit gehören fast zwei Drittel (63,6 %) der Erstantragsteller diesen beiden Religionen an. An dritter Stelle folgen Christen (19,7 %). Abbildung 13 Asylerstanträge im Jahr 2008 nach Religionszugehörigkeit Gesamtzahl der Asylerstanträge: ,3 % Islam 21,2 % Zarathustra-Anhänger 19,7 % Christentum 5,9 % konfessionslos 3,9 % Hinduismus Tabelle 6 Religionszugehörigkeit der zehn zugangsstärksten Herkunftsländer (Erstanträge) im Jahr ,9 % Buddhismus 6,1 % sonstige/unbekannt Hauptherkunfts länder Religionszugehörigkeiten insgesamt Islam Christentum Zarathustra- Anhänger Konfessionslos Hinduismus Buddhismus Sonstige/ Unbekannt Irak ,3 % ,3 % ,5 % 15 0,2 % 0 0,0 % 0 0,0 % 252 3,7 % Türkei ,5 % 24 1,7 % 54 3,8 % 19 1,3 % 0 0,0 % 0 0,0 % 136 9,7 % Vietnam ,1 % 81 7,8 % 0 0,0 % ,3 % 0 0,0 % 66 6,3 % 36 3,5 % Kosovo** ,5 % 39 4,4 % 0 0,0 % 7 0,8 % 0 0,0 % 0 0,0 % 64 7,3 % Iran, Islam. Republik ,4 % ,6 % 9 1,1 % ,5 % 0 0,0 % 0 0,0 % 52 6,4 % Russische Föderation ,3 % ,9 % 4 0,5 % 24 3,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 57 7,2 % Syrien, Arab. Republik ,3 % ,0 % ,6 % 6 0,8 % 0 0,0 % 0 0,0 % 34 4,4 % Serbien* ,5 % ,7 % 0 0,0 % 11 1,5 % 0 0,0 % 0 0,0 % 82 11,2 % Afghanistan ,5 % 11 1,7 % 0 0,0 % 5 0,8 % 34 5,2 % 2 0,3 % 37 5,6 % Nigeria ,3 % ,9 % 0 0,0 % 4 0,7 % 0 0,0 % 0 0,0 % 34 6,1 % Summe 1 bis ,6 % ,3 % ,7 % ,3 % 34 0,2 % 68 0,5 % 784 5,4 % Herkunftsländer gesamt ,3 % ,7 % ,2 % ,9 % 867 3,9 % 203 0,9 % ,1 % ) *bis waren noch Antragsteller aus dem Kosovo beinhaltet. ) **Das HKL Kosovo wird seit dem getrennt in der Statistik ausgewiesen. Die zehn zugangsstärksten Herkunftsländer zeigen deutliche Unterschiede hinsichtlich der religiösen Zusammensetzung. So ist bei den Herkunftsländern Türkei, Kosovo, Islamische Republik Iran, Russische Föderation, Arabische Republik Syrien, Serbien und Afghanistan die islamische Religionszugehörigkeit am häufigsten vertreten mit Anteilen zwischen 55 % und 85 %. Hingegen stellen beim Irak mit über 60 % Zarathustra-Anhänger die größte religiöse Gruppe, bei Vietnam Konfessionslose (80 %), bei Nigeria Christen (90 %).

30 30 Asylanträge im internationalen Vergleich 3 Asylanträge im internationalen Vergleich Asylbewerberzugänge der letzten fünf Jahre im internationalen Vergleich Folgende Aufstellung umfasst Daten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island sowie der Überseestaaten Australien, Kanada, Vereinigte Staaten und Neuseeland. Gegenüber dem Vorjahr verzeichnen die EU-27 Staaten im Jahr 2008 insgesamt einen Anstieg der Antragszahlen um Personen (+7,5 %). Die größte Zunahme von Asylantragstellern in absoluten Zahlen innerhalb der EU-27 wurde in Italien ( ; +121,8 %), Frankreich (+7.306; +20,8 %), in den Niederlanden (+6.297; +88,7 %) sowie in Deutschland (+2.921; +15,2 %) registriert. Ein nennenswerter Rückgang ist dagegen in Schweden ( ; -32,7 %), in Griechenland ( 5.229; -20,8 %) und in Spanien ( 3.001; 40,1 %) festzustellen. Der seit dem der Europäischen Union beigetretene Staat Rumänien verzeichnete mit Antragstellern ein Plus von 64,3 % gegenüber dem Vorjahr In Bulgarien waren die Antragszahlen um 23,5 % niedriger als im Vorjahreszeitraum. Auch in den Nicht-EU-Staaten Norwegen und der Schweiz sind die Antragszahlen deutlich gestiegen. In Norwegen haben sich die Anträge mit (+121,4 %) mehr als verdoppelt. i Hinweis EU-27 Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Zypern. Bulgarien und Rumänien sind seit dem Mitglied der EU. Herauszustellen ist, dass allein aus dem Herkunftsland Irak über Anträge stammen. In der Schweiz nahm die Zahl der Anträge um 59,9 % auf insgesamt Asylgesuche zu. Innerhalb der Überseestaaten haben Kanada mit Personen (+8.553; +30,2 %) und Australien mit Personen (+770; +19,3 %) im Jahr 2008 auch wieder steigende Asylbewerberzugänge zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr blieben dagegen die Zugangszahlen in Neuseeland mit 254 Anträgen konstant. In den Vereinigten Staaten ging im Jahr 2008 die Zahl der Antragsteller um (-9,3 %) Antragsteller verglichen mit dem Vorjahr zurück. Laut IGC wurden dort Asylanträge gestellt.

31 Asylanträge im internationalen Vergleich 31 Tabelle 7 Asylbewerberzugänge im internationalen Vergleich von 2004 bis 2008 Staaten Europäische Union (EU-27) Veränd zu 2007 Trend Belgien 1) ,2% Bulgarien 2) ,5% Dänemark 1) ,9% Deutschland 3) ,2% Estland 2) ,6% Finnland 1) ,1% Frankreich 1) ,8% Griechenland 2) ,8% Irland 1) ,5% Italien 2) ,8% Lettland 2) ,0% Litauen 2) ,2% Luxemburg 2) ,9% Malta 2) ,1% Niederlande 1) ,7% Österreich 1) ,8% Polen 2) ,2% Portugal 2) ,8% Rumänien 2) ,3% Schweden 1) ,7% Slowakische Rep. 2) ,6% Slowenien 2) ,3% Spanien 1) ,1% Tschechische Rep. 2) ,8% Ungarn 2) ,8% Vereinigtes Königreich 1) ,5% Zypern 2) ,2% Sonstige Staaten Summe ,5% Norwegen 1) ,4% Schweiz 1) ,9% Island 2) ,5% Australien 1) ,3% Kanada 1) ,2% Vereinigte Staaten 1) ,4% Neuseeland 1) ,4% Quelle: 1) IGC, 2) UNHCR, 3) nationale Statistik Stand:

32 32 Asylanträge im internationalen Vergleich Asylanträge in der EU nach Herkunftsländern Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Auflistung der zehn Hauptherkunftsländer von Asylantragstellern in den 27 Ländern der Europäischen Union. Daraus geht hervor, dass in der EU die Zahl der Asylanträge von Personen aus einigen Herkunftsländern deutlich angestiegen ist. Die meisten Asylantragsteller in der Europäischen Union im Jahr 2008 stammten mit Personen aus dem Herkunftsland Irak, etwa 28 % weniger als noch im Jahr Bei genauerer Betrachtungsweise (siehe Tabelle 9) ist festzustellen, dass allein in Schweden im Jahr 2007 über irakische Staatsangehörige einen Asylantrag gestellt haben. Im Jahr 2008 verringerte sich die Anzahl irakischer Antragsteller auf Personen (-67,2 %). Deutschland war innerhalb der EU im Jahr 2008 mit Personen stärkstes Aufnahmeland für Asylantragsteller aus dem Herkunftsland Irak. In den Niederlanden hat sich im Jahr 2008 die Anzahl irakischer Asylantragsteller im Vergleich zum Vorjahr auf Personen erhöht, und somit mehr als verdoppelt. Platz zwei unter den Hauptherkunftsländern belegte die Russische Föderation mit Personen; im Vergleich zum Vorjahr noch mal eine Steigerung der Anträge um 8,6 % (von 2006 auf 2007 sind die Anträge bereits um 21,7 % gestiegen). Deutlich mehr Antragsteller kamen aus den Herkunftsländern Somalia (+69,2 %) auf Platz 3 und Afghanistan (+62,2 %) auf Platz 4 der Hauptherkunftsländer. Insgesamt stellten somalische Staatsangehörige einen Asylantrag in den EU-27 Staaten. Hauptsächlich wurden die Gesuche in Italien (4.473), in den Niederlanden (3.842) und in Schweden (3.361) gestellt. Aus dem Herkunftsland Afghanistan kamen Asylbewerber. Die meisten von ihnen kamen in das Vereinigte Königreich und nach Griechenland. Hervorzuheben ist der deutliche Anstieg von Antragstellern aus dem Herkunftsland Nigeria. Mit Antragstellern, ein Plus von 73,3 % im Vergleich zum Vorjahr, als Personen in die Länder der EU-27 kamen. Allein in Italien wurden Anträge laut dem UNHCR registriert. Tabelle 8 Asylanträge in der EU nach Herkunftsländern in den Jahren 2007 und 2008 Rang Herkunftsland Veränderung 1 Irak ,6 % 2 Russische Föderation ,6 % 3 Somalia ,2 % 4 Afghanistan ,2 % 5 Serbien ,4 % 6 Pakistan ,2 % 7 Nigeria ,3 % 8 Eritrea ,7 % 9 Iran Islam. Rep ,5 % 10 Türkei ,3 % Quelle: UNHCR, Abfragestand Tabelle 9 Top 5 Zielländer in den EU-27 Staaten aus dem Herkunftsland Irak 2007 und 2008 im Vergleich Rang Zielland Veränderung 1 Deutschland ,0 % 2 Schweden ,2 % 3 Niederlande ,8 % 4 Vereinigtes Königreich ,2 % 5 Griechenland ,8 % Quelle: UNHCR, Abfragestand

33 Asylanträge im internationalen Vergleich 33 Internationale Asylzugangs zahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr 2008 In absoluten Zahlen haben im europäischen Vergleich im Jahr 2008 in Frankreich die meisten Menschen (42.513) einen Asylantrag gestellt. In Italien wurden im selben Zeitraum neue Anträge verzeichnet. An dritter Stelle liegt das Vereinigte Königreich mit Asylgesuchen, gefolgt von Schweden mit Erstanträgen. Deutschland nimmt mit Antragstellern im europäischen Vergleich Platz 5 ein. Abbildung 14 Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Staaten im Jahr 2008 Quelle: IGC, UNHCR, nationale Asyl- und Einwanderungsbehörden der jeweiligen Staaten Abfragestand:

34 34 Asylanträge im internationalen Vergleich Europäischer Vergleich - Asylbewerber pro Einwohner im Jahr 2008 Werden die Asylbewerberzugänge nicht nur in absoluten Zahlen, sondern in Relation zur jeweiligen Bevölkerungszahl der Asylzielländer betrachtet, so ergibt sich ein ganz anderes Bild: > Der Inselstaat Malta trägt pro Kopf betrachtet mit Abstand die größte Last in Europa. Auf jeweils Einwohner entfallen 6,5 Antragsteller; > Deutschland steht mit 0,3 Antragstellern pro Einwohner an 18. Stelle in Europa; > Frankreich als zugangsstärkstes Asylantragsland liegt bei der Pro-Kopf-Auflistung auf Platz 13, und Italien nimmt Platz 14 ein; > nur in neun europäischen Ländern liegen die Antragszahlen bei mehr als einem Asylbewerber pro Einwohner. Insgesamt betrachtet weisen so einige bevölkerungsmäßig kleinere Staaten in Europa tendenziell einen relativ höheren Asylzugang auf (Malta, Zypern, Norwegen, Schweden und die Schweiz), während Länder mit einer Bevölkerungszahl von über 30 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Italien und Polen) einen Asylbewerberzugang von unter einem Antragsteller je Einwohner verzeichnen. Karte 7 Europäischer Vergleich - Asylbewerber pro Einwohner im Jahr 2008

35 Dublinverfahren 35 4 Dublinverfahren Im sog. Dublinverfahren wird bestimmt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Ziel des Verfahrens Die Dublin II - Verordnung legt fest, dass jeder im sog. Dublinraum gestellte Asylantrag geprüft wird und zwar durch einen Mitgliedstaat (kein Asylshopping). Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden, die erst durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen (Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommens) in diesem Umfang möglich wurde (Ausgleichsfunktion durch Bestimmungen im Schengener Durchführungsübereinkommen sowie den entsprechenden Nachfolgeregelungen). Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens waren zunächst die Art. 28 ff des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom , die ab dem durch das Dubliner Übereinkommen (DÜ) abgelöst wurden. Seit dem ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin II) in Kraft, die auf Asylanträge Anwendung findet, die ab dem gestellt werden. Verfahrensablauf Stellt ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag, prüft dieser gemäß den Zuständigkeitskriterien der Verordnung Dublin II, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Asylantrags zuständig ist. Ist dies ein anderer Mitgliedstaat, wird an diesen ein Übernahmeersuchen (Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch) gestellt. Hält der ersuchte Mitgliedstaat dies für begründet, stimmt er innerhalb der Antwortfrist zu. Die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wird jenem mitgeteilt. Ein hiergegen eingelegter Rechtsbehelf hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn,

36 36 Dublinverfahren dies würde im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts anders entschieden. Die beteiligten Mitgliedstaaten vereinbaren sodann die Modalitäten der Überstellung, dem Asylbewerber wird ein Laissez-Passer ausgestellt, welches seine wesentlichen Angaben zur Person enthält. Wird die Überstellung nicht binnen sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Bei Haft verlängert sich die Frist auf längstens ein Jahr, bei Untertauchen auf 18 Monate. Wird beim Aufgriff eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen festgestellt, dass dieser zuvor einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, wird grundsätzlich ebenfalls ein Dublinverfahren durchgeführt. Stimmt der Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen zu, wird der Drittstaatsangehörige in diesen Mitgliedstaat überstellt. Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (VO Dublin II) unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Staaten der EU so- wie auf Grund eines Parallelabkommens auch Norwegen und Island. Die Schweiz führt seit dem Dublinverfahren durch. EURODAC Das zentrale, automatisierte, europäische Fingerabdruckidentifizierungssystem EURO- DAC ist seit dem in Betrieb. Es führte dazu, dass wesentlich schneller und in erheblich größerem Umfang als bisher bekannt wird, wenn ein Asylbewerber in Deutschland oder eine in Deutschland illegal aufhältige Person bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Gerade bei letzterem Personenkreis, den sog. Aufgriffsfällen, hat sich die Beweislage deutlich verbessert. Dies zeigt sich insbesondere an der hohen Trefferanzahl (laut Kommissions-Statistik: EURO- DAC-Treffer im Jahr 2008). Seit Beginn des Wirkbetriebs EURODAC erzielt Deutschland mit Abstand die meisten Treffer beim Abgleich der Fingerabdruckdaten illegal aufhältiger Drittausländer. Im Jahr 2007 wurden für Asylbewerber in Deutschland Treffer erzielt (die meisten davon gegenüber Schweden) und im Jahr 2008 waren es Treffer (die meisten davon wiederum gegenüber Schweden). i Hinweis Gemäß EURODAC-Verordnung Art. 2 Abs. 1e ist ein Treffer die auf Grund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit festgestellte Übereinstimmung zwischen den in der EURODAC-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person. Übernahmeersuchen an und aus den Mitgliedstaaten im Jahr 2008 Die Abbildungen 15 und 16 zeigen die im Zeitraum vom bis monatlich vom Bundesamt an die Mitgliedstaaten gestellten und die von den Mitgliedstaaten an das Bundesamt gerichteten Übernahmeersuchen sowie den jeweiligen Anteil der Gesuche, die auf EURODAC-Treffern beruhen. Die Anzahl der Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach VO Dublin II stieg von in 2007 auf in 2008 (+18 %). Gleichzeitig nahm die Zahl der Asylerstanträge um 15,2 % zu. Die Anzahl der Aufgriffsfälle in Deutschland erhöhte sich sogar von auf um 26 %. Dabei blieb der Anteil der auf EURODAC- Treffern beruhenden Übernahmeersuchen konstant (62,5 %).

37 Dublinverfahren 37 Die Anzahl der Übernahmeersuchen aus den Mitgliedstaaten an Deutschland sank von Ersuchen in 2007 auf Ersuchen in 2008 (- 16,4 %). Hier erhöhte sich der Anteil der auf EURODAC-Treffern beruhenden Übernahmeersuchen von 56,2 % in 2007 auf 57,5 % in ,9 % der deutschen Zustimmungen nach VO Dublin II gegenüber den Mitgliedstaaten beruhten auf Art. 16 Abs. 1e VO Dublin II (abgelehnter Asylantrag in Deutschland), 16,4 % der deutschen Zustimmungen nach VO Dublin II ergingen auf Grund Art. 16 Abs. 1c VO Dublin II (laufendes Asylverfahren in Deutschland). Diese beiden Zuständigkeitskriterien deckten auch bei den Mitgliedstaaten den Hauptanteil der Zustimmungen ab (37,6 % wegen laufenden Asylverfahrens - Art. 16 Abs. 1c; 33,4 % wegen abgelehnten Asylantrags - Art. 16 Abs. 1e). Deutschland stellte damit 2008 mehr als doppelt so viele Ersuchen an andere Mitgliedstaaten als es von diesen erhielt. Die meisten Ablehnungen auf deutsche Ersuchen stammten aus Frankreich (244) und Österreich (224); die meisten fiktiven Zustimmungen (wegen Ablaufs der Antwortfrist) kamen aus Griechenland (382). Abbildung 15 Übernahmeersuchen von Deutschland an die Mitgliedstaaten im Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez ) Die Monatswerte können wegen evtl. nachträglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden Gesuche mit EURODAC-Treffer Gesuche ohne EURODAC-Treffer Angaben in Personen

38 38 Dublinverfahren 400 Abbildung 16 Übernahmeersuchen von den Mitgliedstaaten an Deutschland im Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Gesuche mit EURODAC-Treffer Gesuche ohne EURODAC-Treffer ) Die Monatswerte können wegen evtl. nachträglicher Änderungen nicht zu einem Jahreswert addiert werden. Angaben in Personen Entwicklung der Übernahmeer suchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mit gliedstaaten 2008 im Vergleich zu 2007 Die fünf Mitgliedstaaten, an die Deutschland die meisten Übernahmeersuchen stellte, waren in 2008: Polen (Rang 1), Griechenland (Rang 2, 2007 Rang 4), Frankreich (Rang 3, 2007 Rang 1), Italien (Rang 4, 2007 Rang 2) und Schweden (Rang 5 wie 2007). An diese Staaten stellte Deutschland 2008 mehr als die Hälfte seiner Ersuchen (58,9 %). Bei den fünf Mitgliedstaaten, von denen Deutschland die meisten Übernahmeersuchen erhielt, ergaben sich gegenüber 2007 folgende Veränderungen: Frankeich (Rang 1, 2007

39 Dublinverfahren 39 Rang 2) und Schweden (Rang 2, 2007 Rang 1) spielen bei den Dublinverfahren von den Mitgliedstaaten an Deutschland die wichtigste Rolle. Wie im Vorjahr blieb Belgien auf Rang 3, gefolgt von den Niederlanden (Rang 4). Norwegen belegte Rang wurden 70,7 % aller Übernahmeersuchen, die Deutschland erhielt, von diesen Mitgliedstaaten gestellt. Karte 8 Übernahmeersuchen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2008

40 40 Dublinverfahren Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten 2008 Deutschland überstellte 2008 insgesamt Personen, die meisten davon an Polen (425), Italien (335), Schweden (300), Frankreich (269) und Griechenland (222). Die Überstellungsquote Deutschlands betrug 57,5 % in Bezug auf die gegebenen Zustimmungen und ist gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen. An Deutschland wurden 2008 insgesamt Personen überstellt, die meisten aus Schweden (465), den Niederlanden (279), Frankreich (227), Belgien (218) und UK (156). Die Überstellungsquote der Mitgliedstaaten sank auf 75,1 %. Abbildung 17 Überstellungen von und an Deutschland in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2008 Österreich 69 Belgien 7 Bulgarien 1 Tschechische Republik Dänemark 53 Spanien Finnland Frankreich Griechenland 2 Ungarn 3 4 Irland 11 Italien 11 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Polen 16 Rumänien Schweden Slowenien 1 49 Slowakische Republik 5 Vereinigtes Königreich Überstellungen an die Mitgliedstaaten Überstellungen an Deutschland Angaben in Personen ) Mitgliedstaaten mit weniger als sechs überstellten Personen sind nicht dargestellt.

41 Dublinverfahren 41 Entwicklung der Dublin verfahren von 1997 bis 2008 Die vom Bundesamt in Dublinverfahren gestellten Übernahmeersuchen (Asyl- und Aufgriffsfälle) machten bis zum Start des Wirkbetriebs EURODAC in Relation zu den Asylerstverfahren in Deutschland zwischen 0,3 und 6,6 % aus. Mit dem Wirkbetrieb EURODAC stiegen sie von zunächst 9,7 % in 2003 auf über 19 % in den Jahren 2004 und 2005; 2006 lag der prozentuale Anteil bei 23,8 %, in 2007 bei 28,1 %. Die erneute Steigerung in 2008 ist vor allem auf die eklatant gestiegene Anzahl an Übernahmeersuchen in Aufgriffsfällen (3.266; +26 %) zurückzuführen. Tabelle 10 Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl der Asylverfahren in Deutschland Jahr Asylerstanträge in Deutschland Von Deutschland gestellte Übernahmeersuchen Prozentualer Anteil ,3% ,5% ,0% ,0% ,8% ,6% ,7% ,5% ,1% ,8% ,1% ,8% Betrachtet man die Entwicklung seit dem Jahr 2000, zeigt sich, dass trotz der in diesem Zeitraum stets sinkenden (Ausnahme: 2001) Asylerstanträge in Deutschland die Anzahl der Übernahmeersuchen Deutschlands stetig zunahm (Ausnahme: 2005 starker und 2006 leichter Rückgang). Im Jahr 2008 betrug die Anzahl der Überstellungen Deutschlands an die Mitgliedstaaten in Relation zur Anzahl der erhaltenen Zustimmungen 57,5 %. Bei den Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland schwankt die Anzahl seit dem Jahr 2000 zwischen circa und Übernahmeersuchen pro Jahr; seit 2005 nimmt deren Anzahl kontinuierlich ab, so dass Deutschland in 2007 erstmals mehr Ersuchen an die Mitgliedstaaten richtete als es von diesen erhielt. Im Jahr 2008 gab es sogar nur knapp halb so viel Übernahmeersuchen an Deutschland wie Übernahmeersuchen Deutschlands an die Mitgliedstaaten. Die Überstellungsquote der Mitgliedstaaten war bis 2004 stets niedriger als die Deutschlands. Sie hat sich seit dem Jahr 2000 (Ausnahmen: 2002 und 2003 je 47 %) kontinuierlich verbessert von zunächst 36 % auf 78,1 % in Der Erfolg der anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2007 konnte 2008 nicht ganz gehalten werden (Überstellungsqoute 2008: 75,1 %). Jahr Übernahmeersuchen an Deutschland gestellt Ablehnungen Zustimmungen Überstellungen Tabelle 11 Übernahmeersuchen nach Verordnung Dublin II und nach dem Dubliner Übereinkommen von 1997 bis 2008 Jahr Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten gestellt Ablehnungen Zustimmungen Überstellungen ) Zahlen für 1997 beinhalten nicht die Verfahren nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen.

42 42 Entscheidungen über Asylanträge 5 Entscheidungen über Asylanträge Rechtliche Voraussetzungen Das mit dem hohen Anspruch der Verfassungsgarantie versehene bundesdeutsche Asylrecht ist das Ergebnis geschichtlicher Erfahrungen mit politischer Verfolgung während des Nationalsozialismus. Die Verfasser des Grundgesetzes gewährten dem einzelnen Berechtigten einen höchstpersönlichen, absoluten Anspruch auf Schutz und damit das Grundrecht auf Asyl. Mit der Gewährung eines Individualanspruchs auf Asyl geht das Grundgesetz über das Völkerrecht hinaus, das einen solchen Anspruch nicht kennt, vielmehr in der Asylgewährung nur ein Recht des Staates gegenüber anderen Staaten sieht. Deutschland besitzt damit eine der umfassendsten Asylgesetzgebungen Europas. Auch aus diesem Grunde kommt ihm eine besondere Rolle bei der europäischen Harmonisierung des Asylrechts zu. Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) ist zum das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft getreten und ersetzt das bis dahin geltende Ausländergesetz (AuslG). Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Feststellung der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG, der den 51 Abs. 1 AuslG ersetzt, beantragt. Der Anwendungsbereich der Regelung ist durch die Erfassung der sog. nichtstaatlichen Verfolgung erweitert worden. Außerdem wurde klargestellt, dass eine Verfolgung auch an das Geschlecht anknüpfen kann. Die bisherigen zielstaatsbezogenen, nicht politischen Abschiebungshindernisse des 53 AuslG entsprechen inhaltlich dem 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom (Richtlinienumsetzungsgesetz), das am in Kraft getreten ist, wurden insgesamt 11 Richtlinien in das innerstaatliche Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie ) enthält Vorgaben zu den Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der Gewährung von subsidiärem Schutz. Kernelemente der Qualifikationsrichtlinie, wie etwa die Berücksichtigung der nichtstaatlichen und der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung, waren bereits mit dem Zuwanderungsgesetz in das deutsche Recht übernommen worden. Zur vollständigen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie bedurfte es jedoch noch einer Reihe punktueller Änderungen im Asylverfahrensgesetz und im Aufenthaltsgesetz. So waren etwa die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung und der subsidiären Schutzgewährung nunmehr gesetzlich zu regeln. Hierzu zählen z. B. das Konzept des in-

43 Entscheidungen über Asylanträge 43 ternen Schutzes, Auslegungsregeln für die Verfolgungsgründe und die Voraussetzungen der Verfolgungshandlungen. Da die Richtlinienbestimmungen weitgehend der durch Richterrecht geprägten deutschen Rechtslage entsprachen, hatte ihre gesetzliche Verankerung aber eher deklaratorischen Charakter. Auch bei den europarechtlichen Abschiebungsverboten in 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG sind die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zu beachten. Rechtsgrundlagen für die Asylentscheidungen sind: Art. 16 a GG (Grundrecht auf Asyl) ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt allein für politisch Verfolgte, d.h. für Personen, die eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche - ggf. auch quasi-staatliche - Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Asylerhebliche Merkmale sind nach dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Überzeugung. Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit - sind damit als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Ferner werden der Ehegatte und die minderjährigen Kinder eines Asylberechtigten im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen ( 26 AsylVfG). Nach 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Ist ein Ausländer in seinem Herkunftsland den Bedrohungen gem. 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, ist er Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (s. 3 Abs. 1 AsylVfG). Die Feststellung dieser Voraussetzungen wird daher als Flüchtlingsanerkennung bezeichnet. Erfolgt eine Flüchtlingsanerkennung, kann bei Ehegatten und minderjährigen Kindern entsprechend den Regelungen zum Familienasyl auf Antrag ebenfalls eine Flüchtlingsanerkennung erfolgen, ohne dass geprüft werden muss, ob dem Familienangehörigen selbst Verfolgung droht (Familienflüchtlingsschutz). Nach 60 Abs. 8 AufenthG findet 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Ein Ausländer ist gemäß 3 Abs. 2 AsylVfG kein Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der inter-

44 44 Entscheidungen über Asylanträge nationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat, oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres, nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich Handlungen zu Schulden hat kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Liegen die genannten Ausschlussgründe vor, kann keine Flüchtlingsanerkennung erfolgen. erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen, konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt. Bei Vorliegen eines europarechtlichen Abschiebungsverbotes ( 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist nach Rechtsprechung des BVerwG gemäß 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Wird ein nationales Abschiebungsverbot ( 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Europarechtliche ( 60 Abs. 2, 3, und 7 Satz 2 AufenthG) und nationale ( 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) Abschiebungsverbote gewähren Schutz vor schwerwiegenden Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben, die nicht vom asylrechtlichen Schutzbereich oder dem Schutzbereich des 60 Abs. 1 AufenthG umfasst werden, wobei aber auch solche Gefahren nicht ausgeschlossen sind, die aus einer drohenden politischen Verfolgung herrühren. Dabei sind ausschließlich solche Gefahren relevant, die dem Antragsteller im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Schutz wird insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder Formelle Entscheidungen sind hauptsächlich: > Entscheidungen nach dem Dublinverfahren (siehe Seite 35ff), weil ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist; > Verfahrenseinstellungen wegen Antragsrücknahme durch den Asylbewerber; > Entscheidungen im Folgeantragsverfahren, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.

45 Entscheidungen über Asylanträge 45 Entscheidungen und Entscheidungsquoten der letzten zehn Jahre Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die Entscheidungen und Entscheidungsquoten der vergangenen zehn Jahre. Sie weist nur die Entscheidungen des Bundesamtes aus; unberücksichtigt sind Entscheidungen auf Grund verwaltungsgerichtlicher Urteile. i Hinweis Rechtsgrundlage für Entscheidungen zu Flüchtlings- und Abschiebungsverboten, die bis zum getroffen wurden, war 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG. Entsprechende Entscheidungen, die ab dem getroffen werden, gründen auf 60 Abs. 1 bzw. 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Tabelle 12 Entscheidungen und Entscheidungsquoten seit 1999 in Jahreszeiträumen (Erst- und Folgeanträge) Jahr Entscheidungen Sachentscheidungen Formelle Entscheidungen davon davon Gewährung von Feststellung eines davon Anerkennungen als Flüchtlingsschutz Abschiebungsverbotes Asylberechtigte (Art. 16 a gem. 60 Abs. 1 gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 davon insgesamt GG und Familienasyl) AufenthG AufenthG Ablehnungen ,0 % ,5 % ,5 % ,2 % ,7 % ,0 % ,9 % ,5 % ,6 % ,0 % ,3 % ,9 % ,2 % ,7 % ,0 % ,8 % ,2 % ,2 % ,6 % ,2 % ,6 % ,7 % ,7 % ,1 % ,9 % ,5 % ,8 % 964 1,6 % ,3 % ,8 % ,9 % ,3 % 657 1,4 % ,1 % ,4 % ,8 % ,6 % 603 2,0 % ,8 % ,8 % ,1 % ,1 % 673 2,4 % ,6 % ,8 % ,1 % ,9 % 562 2,7 % ,5 % ,8 %

46 46 Entscheidungen über Asylanträge Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit 2000 Das Bundesamt hat in den letzten Jahren (von 2000 bis 2008) über Asylanträge von circa Personen entschieden. Im Betrachtungszeitraum ist ein Rückgang der Entscheidungszahlen - in Abhängigkeit zur Rückläufigkeit der Zugangszahlen - zu verzeichnen. Im Jahr 2008 wurden Entscheidungen getroffen. Abbildung 18 Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit Anerkennungen nach Flüchtlingsschutz gem. Abschiebungsverbot gem. Art. 16 a GG 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG Ablehnungen formelle Entscheidungen Angaben in Personen

47 Entscheidungen über Asylanträge 47 Abbildung 19 Quoten der einzelnen Entscheidungsarten von 2000 bis ,0 % 90,0 % 80,0 % 70,0 % 60,0 % 50,0 % 40,0 % 30,0 % 20,0 % 10,0 % 0,0 % Qu ote Art.16 a GG Q u ote 60 Abs. 1 AufenthG Q uote 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG Ablehnungsquote Quote formelle Entscheidungen Angaben in Prozent Abbildung 20 Quoten der einzelnen Entscheidungsarten im Jahr 2008 Gesamtzahl der Entscheidungen: ,1 % (233) Anerkennungen nach Art. 16 a GG 33,9 % (7.058) Flüchtlingsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG 2,7 % (562) Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG 32,5 % (6.761) Ablehnungen 29,8 % (6.203) formelle Entscheidungen

48 48 Entscheidungen über Asylanträge Entwicklung der Schutzquote Wie auf den vorhergehenden Seiten beschrieben, gibt es unterschiedliche Formen des Abschlusses eines Asylverfahrens: > Anerkennung als Asylberechtigte(r) (Art. 16 a GG und Familienasyl), > Gewährung von Flüchtlingsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG, > Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG > Ablehnung und > formelle Entscheidung Die Gesamtschutzquote berechnet sich aus den Zahlen der Asylanerkennung, der Gewährung von Flüchtlingsschutz und der Feststellung von Abschiebungsverboten bezogen auf die Gesamtzahl der Entscheidungen im betreffenden Zeitraum. Die Gesamtschutzquote betrug dabei in den Jahren: Die Entwicklung der Schutzquote wird allgemein von verschiedenen Faktoren beeinflusst: ,0 % 12,4 % 24,4 % 1 6,2 % 5,0 % 4,9 % 6,5 % 6,3 % 27,5 % 2 37,7 % 3 1 davon 15,9 % Abschiebungsschutz gemäß 51 Abs. 1 AuslG 2 davon 24,1 % Flüchtlingsschutz gemäß 60 Abs. 1 AufenthG 3 davon 33,9 % Flüchtlingsschutz gemäß 60 Abs. 1 AufenthG > Sie ist zu einem wesentlichen Teil abhängig von den Fällen, die vom Bundesamt im Betrachtungszeitraum entschieden werden konnten. So wirkt sich eine im Betrachtungszeitraum bestehende bzw. ergangene Aussetzung von Entscheidungen oftmals unmittelbar auf die Entwicklung der Schutzquote aus. Beispielsweise bestand im Jahr 2003 bis Mai eine ergangene Aussetzung von Entscheidungen bezüglich Afghanistan und in der Zeit von März bis September 2003 bezüglich Irak. Bei einer bestehenden bzw. ergangenen Aussetzung von Entscheidungen handelt es sich um kein Steuerungsinstrument des Bundesamtes, sondern um eine Reaktion auf die Situation in den betreffenden Herkunftsländern. > Auch eventuell bestehende Ländererlasse zu 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. eine andere ausländerrechtliche Erlasslage, die einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, beeinflussen die Entwicklung der Schutzquote, da in diesem Fall die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei allgemeinen Gefahrenlagen wegen der Sperrwirkung in 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht kommt. > Darüber hinaus nehmen auch gesellschaftspolitische Änderungen im Herkunftsland der Antragsteller Einfluss auf die Schutzquote, so z.b. die sich langsam bessernde medizinische Versorgung oder der Zusammenbruch einer staatlichen Herrschaft. > Erkenntnisse von externen Einrichtungen (Auswärtiges Amt, UNHCR, usw.) können ebenfalls zur Änderung der Spruchpraxis und damit der Schutzquote führen. i Hinweis Siehe zu den Rechtsgrundlagen für Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten Seite 43f.

49 Entscheidungen über Asylanträge 49 Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr 2008 In der nachstehenden, nach Erstanträgen sortierten Übersicht sind die 10 zugangsstärksten Herkunftsländer des Jahres 2008 aufgelistet. Bei den Entscheidungen ist zusätzlich angegeben, welchen Anteil die Entscheidung sowohl im Verhältnis zu allen Entscheidungen zu diesem Herkunftsland (länderspezifische Entscheidungsquote) als auch im Verhältnis zu allen Entscheidungen der jeweiligen Entscheidungsart hat. Tabelle 13 Entscheidungsquoten nach Herkunftsländern im Jahr 2008 (Entscheidungen über Erst- und Folgeanträge) Aufschlüsselung nach den 10 zugangsstärksten Herkunftsländern davon Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16 a GG und Familienasyl) davon Gewährung von Flüchtlingsschutz gem. 60 Abs. 1 AufenthG Entscheidungen über Asylanträge davon Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 2, 3, 5 o. 7 AufenthG davon Ablehnungen (unbegründet / offensichtlich unbegründet) davon formelle Entscheidungen prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation prozentualer Anteil in Relation insge samt absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** absoluter Wert zum HKL* zur Gesamtzahl** 1 Irak ,5% 16,3% ,0% 80,6% 64 0,9% 11,4% 467 6,3% 6,9% ,3% 18,2% 2 Türkei ,5% 14,6% 83 6,0% 1,2% 13 0,9% 2,3% ,7% 9,7% ,0% 9,6% 3 Vietnam ,1% 0,4% 3 0,3% 0,0% 0 0,0% 0,0% ,2% 12,4% ,5% 4,2% 4 Kosovo ,0% 0,0% 4 0,5% 0,1% 15 1,9% 2,7% ,7% 4,9% ,9% 6,9% Iran, Islam. Republik ,5% 13,3% ,2% 3,9% 20 2,3% 3,6% ,7% 4,0% ,3% 4,5% Russische Föderation ,2% 7,3% ,9% 1,9% 21 2,7% 3,7% ,0% 3,7% ,3% 5,9% Syrien, Arab. Republik ,5% 3,9% 97 15,7% 1,4% 9 1,5% 1,6% ,2% 4,2% ,2% 3,5% 8 Serbien ,0% 0,0% 5 0,5% 0,1% 16 1,7% 2,8% ,1% 5,4% ,7% 8,8% 9 Afghanistan ,3% 2,1% 77 19,3% 1,1% 96 24,1% 17,1% 67 16,8% 1,0% ,4% 2,5% 10 Nigeria ,0% 0,0% 12 3,4% 0,2% 2 0,6% 0,4% ,5% 3,4% ,6% 1,8% Summe 1 bis ,9% 57,9% ,6% 90,4% 256 1,8% 45,6% ,8% 55,7% ,9% 65,8% sonstige ,6% 42,1% ,0% 9,6% 306 4,9% 54,4% ,3% 44,3% ,2% 34,2% Insgesamt ,1% 100,0% ,9% 100,0% 562 2,7% 100,0% ,5% 100,0% ,8% 100,0% 1 bis waren noch Antragsteller aus dem Kosovo beinhaltet. 2 Das HKL Kosovo wird seit dem getrennt in der Statistik ausgewiesen. ) * Dieser Anteil bezieht sich auf die Gesamtentscheidungszahl zum jeweiligen Herkunftsland. ** Dieser Anteil bezieht sich auf die Gesamtentscheidungszahl der jeweiligen Entscheidungsart.

50 50 Entscheidungen über Asylanträge Nichtstaatliche Verfolgung 60 Abs. 1 AufenthG regelt, dass politische Verfolgung nicht nur vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Voraussetzung einer Schutzgewährung in Deutschland ist, dass der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Herkunftsland Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen muss das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative geprüft werden, d.h. es ist zu prüfen, ob für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, in einem anderen Teil seines Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden. Sofern eine solche besteht, erfolgt keine Anerkennung als Flüchtling im Sinne des 60 Abs. 1 AufenthG. Im Jahr 2008 wurde Personen ein Flüchtlingsschutz aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung beschieden. Dies entspricht 90,2 % aller Entscheidungen, für die ein eigenständiger Verfolgungstatbestand gem. 60 Abs. 1 AufenthG (ohne Familienflüchtlingsschutz) festgestellt wurde. Tabelle 14 Gewährung von Flüchtlingsschutz (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung) im Jahr 2008 Herkunftsland Gewährung von Flüchtlingsschutz gem. 60 I AufenthG (ohne Familienflüchtlingsschutz) insgesamt aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung aufgrund staatlicher Verfolgung Irak Iran, Islam. Republik Sri Lanka Eritrea Somalia Afghanistan Myanmar Aserbaidschan Syrien, Arab. Republik Russische Föderation Summe 1 bis sonstige Insgesamt

51 Entscheidungen über Asylanträge 51 Geschlechtsspezifische Verfolgung 60 Abs. 1 AufenthG beinhaltet ausdrücklich, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Erweiterte Schutzmöglichkeiten ergeben sich aus der Tatsache, dass viele Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung nichtstaatlichen Akteuren zuzurechnen sind. Die Annahme einer allein an das Geschlecht anknüpfenden politischen Verfolgung setzt dabei voraus, dass Mädchen und Frauen oder Knaben und Männer im betreffenden Staat eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die nach den Vorgaben des Art. 10 Abs. 1d der Qualifikationsrichtlinie zu definieren ist. Es ist daher vom Bundesamt im Einzelfall zu prüfen, ob z.b. bei geltend gemachter Gefahr von Genitalverstümmelung, Ehrenmorden, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt oder Mitgiftmorden eine Flüchtlingsanerkennung zu gewähren ist. Im Jahr 2008 wurde 167 Personen ein Flüchtlingsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung gewährt. Dies entspricht 2,7 % der Entscheidungen, für die ein eigenständiger Verfolgungstatbestand nach 60 Abs. 1 AufenthG (ohne Familienflüchtlingsschutz) festgestellt wurde. Tabelle 15 Gewährung von Flüchtlingsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung im Jahr 2008 Herkunftsland Gewährung von Flüchtlingsschutz gem. 60 I AufenthG (ohne Familienflüchtlingsschutz) insgesamt aufgrund nichtstaatlicher Verfolgung aufgrund staatlicher Verfolgung Somalia Irak Äthiopien Iran, Islam. Republik Nigeria Afghanistan Russische Föderation Türkei Guinea Sierra Leone Summe 1 bis sonstige Insgesamt

52 52 Flughafenverfahren 6 Flughafenverfahren Das sog. Flughafenverfahren gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für ausweislose Asylbewerber, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen. Hier wird das Asylverfahren vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, soweit der Ausländer dort untergebracht werden kann. Das Asylverfahren muss allerdings binnen einer Frist von zwei Tagen abgeschlossen sein, das gerichtliche Eilverfahren binnen 14 Tagen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Ausländer die Einreise nach Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten ( 18 a Abs. 6 Ziff. 1 AsylVfG). Die Asylsuchenden nutzen bei der Einreise auf dem Luftweg nahezu ausschließlich den Flughafen Frankfurt. Aus diesem Grund hat das Bundesamt am Flughafen Frankfurt eine Außenstelle und an den Flughäfen Düsseldorf, Hamburg, Berlin und München bei Bedarf genutzte Nebenstellen eingerichtet. Die Spalte Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht umfasst ausschließlich Eilanträge, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten; eine Entscheidung in der Hauptsache wird damit nicht getroffen. i Hinweis Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten, bei denen auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Sichere Herkunftsstaaten sind derzeit neben den EU-Mitgliedstaaten Ghana und Senegal (Anlage II zu 29 a AsylVfG).

53 Flughafenverfahren 53 Tabelle 16 Flughafenverfahren gemäß 18 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Zeitraum Akten anlagen Mitteilungen gem. 18 a Abs. 6 Ziffer 1 AsylVfG Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht* insgesamt davon anerkannt davon offensichtlich unbegründet abgelehnt davon eingestellt eingelegt stattgegeben ** abgelehnt ** ) * hier liegen nur Angaben für Flughafen Frankfurt vor. ) ** umfasst ggf. auch Entscheidungen über im Vorjahr eingelegte Rechtsmittel. Die Werte zurückliegender Zeiträume können auf Grund nachträglicher Korrekturen Änderungen unterliegen.

54 54 Dauer der Asylverfahren 7 Dauer der Asylverfahren Das Bundesamt weist die Gesamtverfahrensdauer der Fälle, die bei Behörden und Gerichten in einem Jahr abgeschlossen wurden, aus. Bei dieser Betrachtung steht der migrationspolitische Aspekt im Vordergrund; d.h. wie lange verweilt ein Asylbewerber insgesamt im Asylverfahren. Deshalb werden die Dauer der Gerichtsverfahren sowie die Zeiten der Aussetzung von Entscheidungen in die Berechnung miteinbezogen. Für diese Betrachtungsweise ist entscheidend, wie viel Zeit insgesamt zwischen der Asylantragstellung (Erst- und Folgeverfahren) und der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag verstrichen ist. Bei Asylbewerbern, deren Antrag im Jahr 2008 letztinstanzlich abgeschlossen wurde, betrug die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer 17,5 Monate. Der Median-Wert liegt bei einer Verfahrensdauer von knapp acht Monaten. Die meisten Verfahren (42,7 %) wurden jedoch innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen. Weniger als ein Jahr dauerte das Verfahren für 61,2 % (2006: 47,5 % bzw. 2007: 56,6 %) der Asylbewerber. 77,3 % aller Asylbewerber hatten eine Gesamtverfahrensdauer von unter zwei Jahren. Bei 6,4 % der Asylbewerber betrug die Gesamtverfahrensdauer mehr als fünf Jahre. Abbildung 21 Gesamtverfahrensdauer der Fälle, die im Jahr 2008 beim Bundesamt oder bei Gerichten unanfechtbar abgeschlossen wurden 45,0% 40,0% 35,0% 30,0% 25,0% 20,0% 15,0% 10,0% 5,0% 0,0% bis 6 Monate von 7 bis 12 Monate von 13 bis 18 Monate von 19 bis 24 Monate von 25 bis 30 Monate von 31 bis 36 Monate von 37 bis 42 Monate von 43 bis 48 Monate von 49 bis 54 Monate von 55 bis 60 Monate von 61 bis 66 Monate von 67 bis 72 Monate von 73 bis 78 Monate von 79 bis 84 Monate von 85 bis 90 Monate von 91 bis 96 Monate von 97 bis 102 Monate von 103 bis 108 Monate von 109 bis 114 Monate von 115 bis 120 Monate mehr als 120 Monate Angaben in Prozent Stand:

55 Anhängige Verfahren beim Bundesamt 55 8 Anhängige Verfahren beim Bundesamt Abhängig von den Zugangs- und den Entscheidungszahlen ist die Zahl der jeweils beim Bundesamt noch anhängigen Asylverfahren. Die Anhängigkeit eines Asylverfahrens endet mit der Zustellung der Entscheidung an den Asylbewerber. Abbildung 22 zeigt diese Entwicklung jeweils zum Jahresende seit Die Zahl der anhängigen Verfahren ist seit der Jahrtausendwende zurückgegangen. Am Jahresende 2008 waren insgesamt Verfahren ( Erst- und Folgeverfahren) beim Bundesamt anhängig. Abbildung 22 Entwicklung der anhängigen Asylverfahren seit Erstanträge Folgeanträge Angaben in Personen

56 56 Rechtshängige Klageverfahren 9 Rechtshängige Klageverfahren Das Bundesamt entscheidet über eine Anerkennung als Asylberechtigter, über die Gewährung von Flüchtlingsschutz und über die Feststellung von Abschiebungsverboten. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes über jede dieser Schutzgewährungen bzw. deren Ablehnung steht dem Asylbewerber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Klagequoten In der nachstehenden Tabelle sind die zehn entscheidungsstärksten Herkunftsländer des Jahres 2008 sowie der Anteil der hierzu erhobenen Klagen aufgeführt. Es zeigt sich, dass je nach Herkunftsland zwischen 27 % und 47 % der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen beklagt wurden. Eine Ausnahme stellt Irak mit der geringsten Klagequote von 10,7 % sowie Vietnam mit 12,1 % dar. Die Gesamtklagequote, bezogen auf die Gesamtentscheidungszahl des Jahres 2008, beläuft sich auf 27,1 %. Ein Vergleich der Klagequoten der Erstantragsentscheidungen mit der Klagequote der Entscheidungen über Folgeanträge zeigt, dass mit 36,1 % Entscheidungen über Folgeanträge häufiger beklagt wurden als Entscheidungen über Erstanträge (24,2 %).

57 Rechtshängige Klageverfahren 57 Tabelle 17 Entscheidungen im Jahr 2008 mit Klagequoten Aufschlüsselung nach Herkunftsländer Entscheidungen über Asylanträge 10 entscheidungsstärkste Herkunftsländer insgesamt davon beklagt davon Entscheidungen über Erstanträge davon beklagt davon Entscheidungen über Folgeanträge davon beklagt 1 Irak ,7% ,0% ,3% 2 Türkei ,1% ,7% ,0% 3 Vietnam ,1% ,9% ,7% 4 Serbien ,6% ,0% ,3% 5 Iran, Islamische Republik ,1% ,6% ,0% 6 Russische Föderation ,8% ,4% ,4% 7 Kosovo ,8% ,3% ,2% 8 Syrien, Arabische Republik ,5% ,5% ,2% 9 Sri Lanka ,8% ,2% ,9% 10 Algerien ,9% ,1% 79 30,4% Summe 1 bis ,8% ,0% ,0% Herkunftsländer gesamt ,1% ,2% ,1% Betrachtet man nur die abgelehnten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge), so zeigt sich, dass 41,7 % der im Jahr 2008 getroffenen Ablehnungen vor Verwaltungsgerichten angefochten wurden. Gerichtsentscheidungen Im Jahr 2008 wurden seitens der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe sowie dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt Entscheidungen über Asylgerichtsverfahren getroffen. Diese Gesamtzahl der gerichtlichen Entscheidungen im Jahr 2008 setzt sich wie folgt zusammen: > erstinstanzliche Urteile in Asylklageverfahren, dies entspricht einem Anteil von 84,9 % aller im Jahr 2008 getroffenen Gerichtsentscheidungen > Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Berufung (12,3 %) > 463 Urteile in Berufungsverfahren (2,1 %) > 117 Entscheidungen in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (0,5 %) > 19 Urteile in Revisionsverfahren (0,09 %).

58 58 Rechtshängige Klageverfahren Anhängige Gerichtsverfahren Die nebenstehende Tabelle zeigt beginnend mit dem die jährliche Entwicklung der Zahl der bei den Verwaltungsgerichten rechtshängigen Klageverfahren in Asylrechtsstreitigkeiten. Man erkennt, dass die Veränderungen der Zugangs- und den daraus resultierenden Entscheidungszahlen des Bundesamtes zeitversetzt auch Auswirkungen auf die Zahl der anhängigen Klageverfahren bei den Verwaltungsgerichten haben. Tabelle 18 Rechtshängige Klageverfahren Zeitpunkt Rechtshängige Verfahren ) 1 Zum wurden umfangreiche Datenbereinigungsmaßnahmen durchgeführt, die sich vermindernd auf die Zahl der anhängigen Verfahren auswirkten.

59 Widerruf und Rücknahme Widerruf und Rücknahme Widerruf Das Asylverfahrensgesetz ( 73 Abs. 1 und 3) verpflichtet das Bundesamt, in einem Verwaltungsverfahren eine Anerkennung nach Art. 16 a GG, die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach 3 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, nicht mehr vorliegen und keine neuen Verfolgungsgründe entstanden sind, die einer Rückkehr in das Herkunftsland zwingend entgegenstehen. Familienasyl und flüchtlingsschutz sind zu widerrufen, wenn der entsprechende Schutzstatus des Familienangehörigen ( Stammberechtigter ), von dem sich die Entscheidung ableitet, nicht fortbesteht und der Ausländer aus eigenen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Rücknahme Eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Gewährung von Flüchtlingsschutz muss durch das Bundesamt zurückgenommen werden ( 73 Abs. 2 AsylVfG), wenn sie durch ein rechtswidriges Verhalten des Ausländers erlangt wurde, weil er unrichtige Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen hat und eine Anerkennung aus anderen Gründen nicht möglich ist. Ebenso ist die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nach 73 Abs. 3 AsylVfG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

60 60 Widerruf und Rücknahme i Hinweis Asylberechtigte und Ausländer, denen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erhalten nach 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis, die längstens drei Jahre gilt. Nach drei Jahren ist gem. 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf oder Rücknahme nicht vorliegen. spätestens drei Jahre nach der Unanfechtbarkeit der genannten Entscheidungen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Auch wenn kein Widerruf oder Rücknahme erfolgt und die Niederlassungserlaubnis erteilt wird, bleiben Widerruf und Rücknahme nach 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG jederzeit möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine Entscheidung darüber liegt dann allerdings im Ermessen des Bundesamtes. Dem entspricht die Regelung des 73 Abs. 2 a AsylVfG, wonach das Bundesamt Tabelle 19 Widerrufsverfahren im Jahr 2008 Herkunftsland Entscheidungen über Widerrufsverfahren insgesamt Widerruf / Rücknahme Art. 16 a GG Widerruf / Rücknahme 60 Abs. 1 AufenthG Widerruf / Rücknahme 60 Abs. 2,3,5 o. 7 AufenthG kein Widerruf / keine Rücknahme 1 Irak Türkei Afghanistan Iran, Islamische Republik Russische Föderation Summe der fünf entscheidungs stärksten Herkunftsländer Herkunftsländer gesamt

61 Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Empfänger von Regelleistungen von 2000 bis 2007 Mit der Schaffung des am in Kraft getretenen Asylbewerberleistungs gesetzes wurden die Leistungen nicht nur für Asylbewerber, sondern für alle Auslän der (z.b. auch Ehegatten und minderjäh rige Kinder) mit einem nicht verfestigten Aufenthalt aus dem damaligen Bundesso zialhilfegesetz herausgelöst. Das Gesetz sieht vor, dass die sozialen Leistungen vorrangig als Sachleistungen zu gewähren sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die sozialen Leistungen ausschließlich zur Bedarfsdeckung in Deutschland dienen. Abbildung 23 Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylblG von 2000 bis Angaben in Personen Quelle: Statistisches Bundesamt, eigene Berechnungen

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