Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken
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- Til Weber
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1 Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken RICHTLINIEN für die Betreuung seelisch behinderter Menschen gemäß 53 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in Gastfamilien vom 1. Juli 2007 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe im Saarland, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Saarbrücken, (im folgenden Landesamt genannt), trägt die Kosten der Betreuung von seelisch behinderten Menschen in Gastfamilien im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit ( i. V. m.) 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), soweit die Kosten nicht von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Saarland nach dem Dritten oder dem Vierten Buch des SGB XII getragen werden bzw. sonstige vorrangige Ansprüche bestehen. 1. Zielsetzung Ziel des Projektes Gastfamilie ist die Betreuung seelisch behinderter Menschen im familiären Rahmen von geeigneten Gastfamilien, um die psychosoziale Stabilisierung und Entwicklung der seelisch behinderten Menschen zu fördern. In einer Gastfamilie werden aus therapeutischen Gründen in der Regel nur ein seelisch behinderter Mensch, in geeigneten Fällen höchstens zwei, betreut. 2. Personenkreis für die Betreuung in Gastfamilien sowie örtliche Zuständigkeit 2.1. Es muss sich um seelisch behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII handeln, für deren Hilfegewährung die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß 97 Abs. 2 SGB XII i. V. m. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) gegeben ist bzw. künftig sein würde. 2.2 Der weitere Aufenthalt in einer Einrichtung muss durch eine entsprechende Hilfe in einer dafür geeigneten Gastfamilie vermieden werden. 2.3 Leistungen in Gastfamilien werden in der Regel nur für seelisch behinderte Menschen gewährt, die vor Aufnahme in die Gastfamilie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatten. In anderen Fällen ist, sofern die Kosten der Betreuung in der Gastfamilie durch einen außersaarländischen Sozialhilfeträger getragen werden, vom Projektträger rechtzeitig vor einer geplanten Maßnahme die Zustimmung des Landesamtes einzuholen. 98 Abs. 5 SGB XII findet Anwendung; hiervon unberührt bleiben Zuständigkeiten, die vor dem begründet worden sind. 3. Träger des Projektes Gastfamilie 3.1. Der Träger, der die Auswahl der Gäste und der Gastfamilien übernimmt, muss fachlich kompetent sein. 1
2 3.2. Durch regelmäßige Kontakte stellt der Träger eine fachliche Betreuung des Gastes im Rahmen des Projektes Gastfamilie sicher; des Weiteren berät er die Gastfamilie bezüglich des Projektes Zwischen dem Träger des Projektes, der Gastfamilie und dem Gast wird ein Betreuungsvertrag abgeschlossen, in dem die Rechte und Pflichten festgelegt sind. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten sollte ein Mitglied der Gastfamilie in der Regel nicht gesetzliche(r) Betreuer/-in des Gastes sein Vor dem Aufbau eines Projektes Gastfamilie, für die Leistungen des Landesamtes erwartet werden, ist die Zustimmung des Landesamtes einzuholen Dem Landesamt sowie dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist jeweils zum 1. Juli des Folgejahres ein Jahresbericht über die erfolgte Betreuungsarbeit in dem Projekt Gastfamilie zu übermitteln. 4. Betreuungspersonal Die begleitende Beratung im Projekt Gastfamilie muss von geeignetem Fachpersonal wahrgenommen werden. Fachpersonal im Sinne dieser Richtlinien sind Sozialarbeiter/-pädagogen, Fachkrankenpfleger/-schwestern oder sonstiges Fachpersonal mit entsprechender Zusatzausbildung bzw. Erfahrung in der Betreuung seelisch behinderter Menschen. 5. Art und Umfang der Leistungen 5.1 Kosten, die vom Landesamt getragen werden: Vom Landesamt wird ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 350,00 an die Gastfamilie ausgezahlt. Bei teilstationärer Behandlung oder Betreuung von seelisch behinderten Menschen kann das Betreuungsgeld (vgl. Ziffer 5.2) angemessenen gekürzt werden (vgl. 66 Abs. 3 SGB XII). Ferner trägt das Landesamt auf der Grundlage einer zwischen dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Träger des Projektes geschlossenen Vereinbarung gemäß 75 Abs. 2 SGB XII die Kosten der begleitenden Beratung des Gastes und der Gastfamilie (Personal- und Sachkosten) sowie des Probewohnens in einer Gastfamilie Monatliche Kosten für einen Leistungsberechtigten in einer Gastfamilie, die vom örtlichen Träger der Sozialhilfe getragen werden: v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres (73 v. H. von 278,00 abzgl. 22,50 Bekleidungspauschale) 180,50 - Kosten der Unterkunft gemäß 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zzgl. 20 v. H. wegen Mitbenutzung der eigenen Wohnung (198,00 zzgl. 39,60 ) 237,60 2
3 - Barbetrag gemäß 35 Absatz 2 SGB XII 93,69 - Bekleidungspauschale 22,50 Diese Leistungen werden bei Änderung der Berechnungsgrundlagen entsprechend fortgeschrieben Dem Gast bzw. dessen Betreuer ist ein monatlicher Barbetrag entsprechend 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sowie eine die monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 22,50 zu zahlen Urlaub und Krankheit der Gastfamilie sowie Abwesenheit des Gastes Urlaub der Gastfamilie Verbringt die Familie den Urlaub nicht mit dem seelisch behinderten Mensch und ist für diese Zeit eine Betreuung in einer Urlaubsgastfamilie möglich, werden die Leistungen an die Gastfamilie auch während des Urlaubs in voller Höhe gewährt, längstens jedoch für vier Wochen. Soweit keine vorrangigen Leistungen nach anderen Gesetzen (häusliche Pflegehilfe gemäß 56 SGB V bzw. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gemäß 39 SGB XI) in Betracht kommen, erhält die Urlaubsgastfamilie Leistungen in gleichem Umfange wie die Gastfamilie. Wird der seelisch behinderte Mensch während des Urlaubs der Gastfamilie in einer vollstationären Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege betreut, gilt Satz 1 analog. Verbringt die Gastfamilie den Urlaub mit dem seelisch behinderten Mensch, so erhält die Gastfamilie pro Urlaubstag einen Zuschuss von 8,00 täglich, wobei der An- und Abreisetag zusammen als ein Tag gelten Krankheit der Gastfamilie Ist eine Gastfamilie wegen Krankheit vorübergehend nicht in der Lage, den Gast adäquat zu betreuen, und ist für diese Zeit eine Betreuung in einer Vertretungsgastfamilie möglich, werden die Leistungen an die Gastfamilie auch während der Erkrankung in voller Höhe gewährt, längstens jedoch für vier Wochen. Bei Erkrankung der Gastfamilie erhält die Vertretungsgastfamilie Leistungen in der gleichen Höhe wie die Gastfamilie Vorübergehende Abwesenheit des Gastes Bei vorübergehender Abwesenheit des Gastes von der Gastfamilie (z. B. Wochenende, Feiertage, Besuche bei Angehörigen) erfolgt keine Kürzung der Leistungen an die Gastfamilie. Die Gastfamilie hat während der vorübergehenden Abwesenheit aus der gewährten Hilfe den Lebensunterhalt des Gastes sicherzustellen Krankenhausaufenthalt des Gastes Bei stationärer Krankenhausbehandlung des Gastes erfolgt bis zum Ablauf von 30 Tagen, gerechnet ab Krankenhausaufnahme, keine Kürzung der Leistungen. 3
4 Danach werden lediglich noch das Betreuungsgeld, der Barbetrag, die Kosten der Unterkunft und die Bekleidungspauschale gewährt. Sofern im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Beiträge zur Kranken -, Pflege - und/oder Privathaftpflichtversicherung übernommen werden, sind diese weiter zu übernehmen. Voraussetzung für die Weitergewährung der gekürzten Leistungen ist, dass eine Rückkehr in die Gastfamilie vorgesehen und auch möglich ist. In der Regel werden die gekürzten Leistungen längstens für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Diese Frist kann maximal um weitere drei Monate verlängert werden, wenn die Notwendigkeit der Freihaltung des Platzes in der Gastfamilie besonders begründet ist und eine Rückkehr vom Gast, der Gastfamilie und dem Träger des Projektes gewünscht wird. Nicht nur vorübergehende Abwesenheiten des Gastes von der Gastfamilie sind dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Landesamt vom Träger des Projektes unverzüglich anzuzeigen Beginn und Ende der Hilfegewährung Die Hilfe wird grundsätzlich vom Tag des Eingangs des Antrages beim Landesamt oder beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. dessen Delegationsnehmer, frühestens jedoch vom Tage der Aufnahme des seelisch behinderten Menschen in die Gastfamilie an gewährt. Umfasst die Betreuung bei der Aufnahme in bzw. Entlassung aus Gastpflege keinen vollen Kalendermonat, werden die Leistungen anteilig gewährt (pro Tag 1/30 des Monatsbetrages). Die Hilfe endet, wenn der Aufenthalt in der Gastfamilie als gescheitert angesehen wird. Die Hilfe endet ferner, wenn der seelisch behinderte Mensch soweit selbständig ist, dass eine weitere betreuende Hilfe durch eine Fachkraft nicht mehr notwendig und eine finanzielle Unterstützung der Familie nicht mehr erforderlich ist, insbesondere, wenn er durch seine Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. 6. Einsatz von Einkommen und Vermögen 6.1. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Betreuungsgeld An den Kosten der zu gewährenden Leistungen (vgl. Ziffer 5.1 und 5.2) hat sich der Gast mit seinem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des SGB XII zu beteiligen. Reicht sein Einkommen und Vermögen zur Bestreitung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie des Betreuungsgeldes aus, ist er Selbstzahler. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SGB XII. Für das Betreuungsgeld ist die Einkommensgrenze gemäß 85 Abs. 1 SGB XII maßgebend. 4
5 6.2. Kosten der begleitenden Beratung durch den Träger des Projektes und des Probewohnens Eine Beteiligung des Gastes an den Kosten der begleitenden Beratung durch die Fachkraft des Projektträgers erfolgt in der Regel nicht. 7. Verfahren 7.1. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Betreuungsgeld Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von der nachfragenden Person im Benehmen mit dem jeweiligen Träger des Projektes Gastfamilien zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Sozialhilfefragebogen einschließlich Vermögenserklärung Antrag auf Übernahme der Kosten in einer Betreuungsfamilie Ärztliches Zeugnis im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bzw. formloses fachärztliches Attest 7.2. Kosten der begleitenden Beratung und des Probewohnens Der Träger des Projektes Gastfamilie stellt dem Landesamt die Kosten der begleitenden Beratung sowie des Probewohnens in Rechnung. Saarbrücken, den Der Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (Günter Matschiner) 5
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