SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. Christian Rabl. Die Novation

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1 SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten Christian Rabl Christian Rabl 192 Die Novation Die Novation (der Neuerungsvertrag) ist die vertragliche Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Schuld, sodass die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht ( 1376). Änderung des Rechtsgrundes: dieselbe Leistung wird aus anderem Titel geschuldet Änderung des Hauptgegenstandes: wenn primärer Leistungsinhalt geändert wird ( 1376, 1379) Abhängigkeit von alter und neuer Verbindlichkeit Erlöschen der mit der alten Verbindlichkeit verbundenen Sicherheiten Christian Rabl 193 1

2 Die Schuldänderung Die Schuldänderung ist die vertragliche Änderung von Nebenbestimmungen eines Schuldverhältnisses, das als solches aufrecht bleibt ( 1379). Altes Schuldverhältnis besteht weiter Insb Änderung von Leistungszeit, Leistungsort, geschuldeten Quantität, Höhe der Zinsen, Rücktrittsrecht, Konventionalstrafe izw Schuldänderung ( 1379 letzter Satz) Fortbestehen von Sicherheiten Christian Rabl 194 Der Vergleich Der Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständl. Neufestlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte ( 1380). Zweiseitig verbindlich und entgeltlich (Unterschied zu Anerkenntnis und Erlass) Feststellungsvertrag Bereinigungswirkung Endgültige Beseitigung der Unsicherheit Beschränkte Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtum (vgl 1385, 1387, 1388) Keine Anfechtung wegen laesio enormis ( 1386) Fortbestehen der Sicherheiten ( 1390) Christian Rabl 195 2

3 Das Anerkenntnis Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem Streitigkeiten oder Zweifel über den Bestand oder den Umfang eines Rechts durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt werden. Unterart des Vergleichs; allerdings gibt nur eine Seite nach Feststellungsvertrag mit konstitutiver Wirkung Konstitutives/deklaratives Anerkenntnis Unterbricht die Verjährung Christian Rabl 196 ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts ( 1392). Gläubigerwechsel verändert Rechtszuständigkeit, während Inhalt der Verpflichtung und Schuldner gleich bleiben Künftige Forderungen sind zedierbar (Vorausabtretung) Übertragung von Sachenrechten ist keine Zession ( 424 ff) Christian Rabl 197 3

4 Rechtsgeschäftliche Abtretung 1. Zweiaktigkeit Vereinbarung zwischen Altgläubiger (Zedenten) und dem Neugläubiger (Zessionar) Zession ist kein schuldrechtliches Grundgeschäft, sondern ein kausales Verfügungsgeschäft Gültiger Titel (Verpflichtungsgeschäft) erforderlich Titelgeschäft und Abtretung fallen meist zusammen Zession gs formlos (außer Sicherungszession) Formbedürftig kann Grundgeschäft sein Christian Rabl Verständigung des Schuldners Weder Verständigung noch Zustimmung des debitor cessus erforderlich, weil durch Abtretung Schuldinhalt nicht verändert wird, sodass Schuldner keine Nachteile haben kann (Verschlechterungsverbot; 1394) Aber Gutglaubensschutzvorschrift: Schuldbefreiende Zahlung an Zedenten, solange ihm die Verständigung von der Abtretung nicht zugegangen ist ( 1395 f) Beachte 1396a Abs 1 Satz 2 bei beiderseitig unternehmensbezogenem Geschäft Schuldner kann Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm bis zur Verständigung der Abtretung gegen Zedenten entstanden sind Christian Rabl 199 4

5 3. Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner Alle Einwendungen, die auch gegenüber Zedenten zustanden (inkl Rücktritts- und Anfechtungsrechte) Einwendungen aus dem Verhältnis Zedent Zessionar nur soweit, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird Schuldner verliert Einwendungen gegen redlichen Zessionar, wenn er Forderung für richtig erkannt ( 1396 S 2), dh sie mit konstitutiver Wirkung anerkannt hat Rechtsgrundlose Leistung bereicherungsrechtliche Rückabwicklung Christian Rabl Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar Rechtsbeziehung richtet sich nach bestehendem Schuldverhältnis Besondere Gewährleistungsregeln ( 1397 ff) Bei Verschulden auch Schadenersatz Übergang aller Nebenrechte, die dem Zweck der Hauptforderung, ihrer Scherung oder Durchsetzung dienen Christian Rabl 201 5

6 5. Gutgläubiger Erwerb von Forderungen Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich Keine Anwendung von 367 Gutgläubiger Erwerb nach 916 Abs 2, wenn eine bestehende Forderung einem gutgläubigen Dritten zum Schein abgetreten wird; ebenso bei getilgten, aber noch nicht eingetragenen Hypothekarforderung und nach wertpapierrechtlichen Regeln Christian Rabl Doppelzession Bei mehrmaliger Abtretung Erwerb nur durch den ersten Zessionar (s 442) Hat der Zedent den Schuldner allerdings nicht von der ersten Abtretung sondern von anderen verständigt, so kann dieser an dem ihn bekannten Schuldner befreiend leisten (vgl 1395) Christian Rabl 203 6

7 7. Sonderformen der Zession Sicherungszession Inkassozession Stille Zession Eskontierung offener Buchforderungen Globalzession Mantelzession Factoring Christian Rabl 204 Die Sicherungszession = Form der eigennützigen Treuhand. Zessionar erwirbt die Forderung, welche er nur bei Zahlungsverzug des Schuldners (des Zedenten) einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen soll. Es gelten Vorschriften der Pfandbestellung (Publizität) Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk Bei mehrfacher Sicherungszession ist jene wirksam, für die erster Publizitätsakt gesetzt wurde Christian Rabl 205 7

8 Die Inkassozession Der Zessionar wird zwar Gläubiger, er muss aber die eingehobene Leistung an den Zedenten abführen Forderung bleibt wirtschaftlich beim Zedenten Aussonderungsrecht des Zedenten in der Insolvenz des Treuhänders Christian Rabl 206 Die stille Zession Abtretung, von welcher Schuldner nicht verständigt wird, um Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Zedenten vorzubeugen Rechtsfigur str, wenn Schuldner Kenntnis von Zession erlangt Eskontierung offener Buchforderungen Begriff: Man versteht darunter den Forderungskauf aber auch die Sicherungsabtretung Christian Rabl 207 8

9 Die Globalzession Abtretung mehrerer Forderungen zugleich Wirksam, wenn die zedierten Forderungen bestimmt, dh individualisierbar sind zb wenn alle Forderungen eines Unternehmens abgetreten werden oder der Rechtsgrund der abgetretenen Ansprüche eindeutig feststeht (zb die Forderung aus Warenlieferungen ) Wenn auch Sicherungsfunktion Modus erforderlich Sittenwidrig, wenn Zedenten jede Dispositionsfreiheit über sein wesentliches Vermögen genommen wird Christian Rabl 208 Mantelzession Zessionar erhält bloß schuldrechtlichen Anspruch (Verpflichtungsgeschäft) auf künftige Einzelabtretungen Erst durch diese Verfügungsgeschäfte gehen Forderungen über Genaue Umschreibung (Art, Umfang, Gattung) erforderlich um Bestimmtheitsgebot zu erfüllen Christian Rabl 209 9

10 Factoring Zession der in einem Geschäftsbetrieb entstehenden Forderungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen durch den Unternehmer an einen Factor (Zessionar) Ausgestaltung als bloß treuhändige Abtretung (Inkassozession) oder Forderungskauf Echtes Factoring unechtes Factoring Christian Rabl 210 Gesetzliche und notwendige Zession Legalzession: Übergang von Gesetzes wegen 1358: Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt ex lege in die Rechte des Gläubigers und kann die Forderung gegen den Schuldner geltend machen, ohne dass es einer Einlösungserklärung bedarf s auch 332 ASVG; 67 VersVG Notwendige Zession ( 1422): Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögensgegenständen haftet, kann vor/bei Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen (Einlösungsbegehren) hat der Gläubiger sodann die Zahlung angenommen, so wirkt dies als Einlösung der Forderung GWL ist eingeschränkt: Zedent haftet für Richtigkeit u Einbringlichkeit nur im Falle des Betrugs ( 1423) Christian Rabl

11 Gesetzliche Abtretungsverbote Gegenstand der Abtretung sind veräußerliche Rechte Nicht: höchstpersönliche Ansprüche ( 1393) inkl Unterhaltsansprüche und izw die Rechte des Dienstgebers auf Arbeitsleistung ( 1153); WiederkaufsR ( 1070), RückverkaufsR ( 1071), VorkaufsR ( 1074) Verbot der Gehaltsabtretung ( 12 KSchG) zur Sicherung oder Befriedigung von nicht fälligen Forderungen Verbraucher hat gegen Unternehmer Anspruch auf Erstattung Kein Anspruch auf Erstattung, wenn Verbraucher durch Zahlung/Abtretung von Schuld befreit wurde Pfändungsbeschränkung (Existenzminimum bei Gehaltsforderungen) 293 EO Mietzinsforderungen aus Verträgen, die MRG unterliegen ( 42 Abs 2 MRG) Christian Rabl 212 Vertragliche Abtretungsverbote = Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Forderung nicht abgetreten werden darf Zessionsverbot zwischen Unternehmern Nur verbindlich, wenn sie im einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligt (Inhaltskontrolle; 1396a Abs 1) Falls doch gültig, dann nur relative Wirkung Leichte Fahrl. schadet bei Zahlung an Zedenten nicht ( 1396a Abs 1 S 2) SE gegen Zedenten oder Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund ( 1396a Abs 2) 1396a gilt nicht für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern und solchen unter Verbrauchern ha Zessionsverbote absolute Wirkung Christian Rabl

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