Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frau Oberregierungsrätin Ciaire Kütemeier

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frau Oberregierungsrätin Ciaire Kütemeier"

Transkript

1 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frau Oberregierungsrätin Ciaire Kütemeier Zeichen K Hh/Fl Herrn Kontakt Ingo Hahn Dr. Günter Birnbaum Telefon (030) Referat WA 34 Telefax (030) Lurgiallee 12 a Frankfurt am Main ll. Februar n inqo.hahn@bdb.de Konsultation 17/ Mindestanforderungen an Compliance die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 3l ff. WpHG (MaComp) Geschäftszeichen: WA 31 - Wp /0010 hier: Stellungnahme des Bankenverbandes Sehr geehrte Frau Kütemeier, sehr geehrter Herr Dr. Birnbaum, haben Sie herzlichen Dank für die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp)". Wir begrüßen es, dass mit dem geplanten Rundschreiben eine Konkretisierung der Anforderungen an Compliance und die weiteren Pflichten nach 31 ff. WpHG erfolgen und gleichzeitig ein Kompendium geschaffen werden soll, das die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt zu einzelnen Regelungen der genannten Vorschriften zusammenführt. Die grundsätzliche Aufteilung in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil erachten wir vor dem Hintergrund einer klaren Trennung zwischen den Anforderungen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt betreffen, und den Vorschriften, die speziell für die Compliance-Funktion des Unternehmens von Bedeutung sind, als sinnvoll. Zu begrüßen ist zudem, dass das Rundschreiben eine Reihe von Öffnungsklauseln enthält, die es insbesondere auch kleineren Instituten ermöglichen sollten, die Anforderungen flexibel umzusetzen. Teilweise könnten die Öffnungsklauseln jedoch noch erweitert werden, z. B. bei der funktionalen und räumlichen Trennung von Vertraulichkeitsbereichen (Modul AT 6.2, Nr. 3 a). Auch in Bezug auf die Aufgaben der Compliance-Funktion (Modul BT 1.2, Nr. l) regen wir eine Überarbeitung an. So enthält der Beispielkatalog einerseits klassische Compliance-Aufgaben, deren Erwähnung nicht explizit notwendig erscheint, andererseits wird die Festlegung von Best-Execution- Bundesverband deutscher Banken e.v. Postfach Berlin Burgstr Berlin Tel. (030) Fax (030)

2 Grundsätzen dem Aufgabenbereich der Compliance-Funktion zugeschrieben, wobei in der Praxis die Festlegung regelmäßig nicht durch die Compliance-Funktion erfolgt. Auch die MaComp sehen insofern im Modul AT l Ziffer 6 vor, dass die Ausführungen zu Best-Execution im Modul BT 4 an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als solches gerichtet sind und nicht an die Compliance-Funktion. Zu diesen und zu weiteren Punkten nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung: Entsprechend 33 Abs. l Satz l Nr. l WpHG und 12 WpDVerOV wird im Text der MaComp zutreffend stets der Begriff Compliance-Funktion" und nicht nur Compliance" verwendet. Wir regen daher an, auch den Titel entsprechend anzupassen und auch dort von Compliance- Funktion" zu sprechen. Eine Anpassung würde insofern verdeutlichen, dass die Compliance- Funktion lediglich eine Funktion des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist. Der Titel könnte dann lauten: Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion von Wertpapierdienstleistunqsunternehmen und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp)". AT l Vorbemerkungen Nr. 2: Der enthaltene Hinweis, dass das Rundschreiben zugleich dazu dienen soll, das Risiko von Schadenersatzansprüchen gegenüber Unternehmen zu mindern, erscheint überflüssig und sollte gestrichen werden. AT 6 Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach 33 Abs. l WpHG Nr. i: Die Formulierung angemessene Grundsätze" könnte zu Auslegungsschwierigkeiten führen, da unklar ist, ob es sich hierbei um Best-Practice-Grundsätze" handeln soll. Es sollte daher klargestellt werden, was als angemessen zu erachten ist. Insofern könnte auf die vom Bankenverband entwickelten Best-Practice-Leitlinien für Wertpapier-Compliance" verwiesen werden, die auf der Homepage des Bankenverbandes frei zugänglich abrufbar sind 1. Abrufbar unter: -2-

3 AT 6.2 und Nr. 3 a) Spiegelstrich Die funktionale und räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen ist grundsätzlich als sinnvoll zu erachten. Jedoch könnten kleinere Institute durch das gewählte Beispiel zur Trennung von Kunden- und Eigenhandel unangemessen benachteiligt werden. Diesen ist eine Trennung aufgrund personeller und räumlicher Restriktionen oft nur schwer oder nicht möglich. Auch die Compliance-Richtlim'e sah hier für kleinere Institute insofern eine Ausnahme vor. Das Beispiel sollte daher gestrichen oder um eine Öffnungsklausel für kleinere Institute erweitert werden. Nr. 3 c) Sowohl die Beobachtungsliste" als auch die Sperrliste" sollen laufend bzw. stets aktualisiert werden. Wir würden es als ausreichend erachten, wenn beide Listen als aktuelle" Listen definiert würden. Eine besondere Betonung, dass diese stets zu aktualisieren sind, erscheint insofern nicht notwendig. AT 7 Verhältnis zu 31 ff. WpHG zu 25a Nr. 2: In Nr. 2 heißt es, dass die Compliance-Funktion Bestandteil des internen Kontrollsystems nach 253 Abs. l Satz 3 Nr. l KWG ist, ohne näher auf das Kontrollsystem einzugehen. In Anlehnung an AT l der MaRisk könnte es sich anbieten, eine kurze Erläuterung des internen Kontrollsystems vorzunehmen. Diese könnte lauten: Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach 250 Abs. l Satz 3 Nr. l KWG, wonach eine wirksame Compliance-Funktion unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit insbesondere die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren umfasst."

4 BT l Compliance BT 1.1 Das Modul BT l.i könnte zur Vereinheitlichung von MaComp und MaRisk den Ausführungen zur Stellung der Internen Revision in AT 4.4 der MaRisk angeglichen werden. Zudem ist es unserer Auffassung nach grundsätzlich Aufgabe des für die Compliance zuständigen Geschäftsführungsmitglieds, den Compliance-Bericht an den Aufsichtsrat weiterzuleiten. Um weitere Austegungsfragen zu vermeiden, sollte daher in Nr. 2 klargestellt werden, dass die Compliance-Funktion für die regelmäßige Erstellung des Compliance-Berichtes und dessen Zuleitung an die Geschäftsführung verantwortlich ist, die Weiterleitung an den Aufsichtsrat jedoch grundsätzlich durch den zuständigen Geschäftsführer erfolgt. Eine angepasste Formulierung dieses Abschnittes könnte wie folgt aussehen: BTl.l Stellung 1 Jedes Institut muss über eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion verfügen, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Die Geschäftsleitung trägt die Gesamtverantwortungfür die Compliance-Funktion. Bei Instituten, bei denen aus Gründen der Betriebsgröße die Einrichtung einer Compliance-Funktion unverhältnismäßig ist, können die Aufgaben der Compliance-Funktion von einem Geschäftsleiter erfüllt werden. 2 Die Compliance-Funktion ist ein Instrument der Geschäftsleitung. Sie kann ihr oder einem Mitglied der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt sein und ist der Geschäftsleitung berichtspflichtig. Unbeschadet dessen, ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt beim Compliance-Beauftragten Auskünfte einholen kann. 3 Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der - unbeschadet der Gesamtverantwortung - der Geschäftsleitungfür die Compliance- Funktion sowie den Bericht an die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die Weiterleitung des Compliance-Berichtes erfolgt grundsätzlich durch die Geschäftsleitung." BT Wirksamkeit Nr. 6: Der Ermessensspielraum, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in BT Nr. 6 zugewiesen wird, indem es die Aufgaben und die Kompetenzen" und - als Teil der Kompetenzen - die Zuständigkeiten und Befugnisse" selbst regeln kann, ist zu begrüßen. Es könnte -4-

5 jedoch hilfreich sein hervorzuheben, dass hiermit regelmäßig kein Weisungsrecht der Compliance-Funktion gegenüber Mitarbeitern anderer Unternehmensbereiche verbunden ist (unbeschadet des Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrechts gemäß BT Nr. l). Dies würde der Aufgabenzuweisung entsprechen, die in 12 Abs. 3 WpDVerOV und BT 1.2 Nr. l enthalten ist. Dort ist vorgesehen, dass die Compliance-Funktion die organisatorischen Grundsätze und Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen überwacht und bewertet und Mitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung organisatorischer Grundsätze und Vorkehrungen berät und unterstützt. BT 1.2 der Compliance-Funktion Nr. i: In BT 1.2 wird der Aufgabenkreis der Compliance-Funktion näher konkretisiert. Der Entwurf ist insofern an 12 Abs. 3 WpDVerOV angelehnt. Dementsprechend sollten in der einleitenden Regelung von BT 1.2 Nr. l Satz l noch die Worte sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen" angefügt werden, so dass Satz l dann wie folgt lauten würde: Die Compliance-Funktion berät die operativen Bereiche und überwacht und bewertet die im Unternehmen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren sowie die zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen." Damit wäre auch der Gedanke der Regelung in BT 1.2 Nr. 8 aufgegriffen. Nr. 3: Der Beispielkatalog gibt nur bedingt die Aufgaben der Compliance-Funktion wieder. Bei den Aufzählungen unter den Punkten l) Ermittlung der Kriterien zur Bestimmung der Compliance-Relevanz der Mitarbeiter, 5) Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche und 6) Ausgestaltung der Prozesse zur Überwachung der Mitarbeitergeschäfte im Unternehmen handelt es sich um originäre Compliance-Aufgaben. Deren Erwähnung erscheint nicht explizit notwendig und könnte im Sinne einer Straffung dieses Absatzes gestrichen werden. Der Einleitungssatz könnte dann entsprechend angepasst werden: Neben den klassischen Compliance-Aufgaben (Beratungs-, Überwachungs- und Berichtsfunktion) ist die Compliance-Funktion insbesondere bei den folgenden Aufgaben einzubeziehen:" _ r

6 In Bezug auf die l-estlegung der Grundsätze für Vertriebsziele und Bonuszahlungen sind wir der Ansicht, dass damit einhergehend die Compliance-Funktion im Vergütungsausschuss nach AT 7.1 Nr. 5 der MaRisk vertreten sein muss. Da zur Frage der Besetzung des Vergütungsausschusses mit Rückfragen aus der Praxis zu rechnen ist, sollte hierzu eine deutliche Aussage getroffen werden. Zudem könnte an dieser Stelle auch das Thema Vermeidung von Interessenkonflikten, insbesondere Zuwendungen" aufgenommen werden. Letztlich erfolgt die Festlegung von Best-Execution-Grundsätzen regelmäßig nicht durch die Compliance-Funktion (vorletzter Bullet-Point). Insofern wird in AT l (Vorbemerkungen), Ziffer 6, zutreffend klargestellt, dass sich die im Modul BT 4 (Best Execution) enthaltenen Grundsätze an das Wertpapierdienstleistungsuntemehmen als solches richten und nicht an die Compliance-Funktion. Um Unsicherheiten zu vermeiden, würden wir daher eine Streichung dieses Beispiels befürworten. Nr. 5: Weiterhin sollte die im letzten Absatz vorgesehene Pflicht von regelmäßigen und anlassbezogenen Schulungen näher konkretisiert werden, da die Formulierung sehr allgemein gehalten ist. Schulungen hinsichtlich gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Änderungen bzw. Neuerungen als auch bei Änderungen von Organisations- und Arbeitsanweisungen sollten auf Themen im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen beschränkt sein. Satz 2 könnte daher wie folgt ergänzt werden: Dies beinhaltet regelmäßige und anlassbezogene Schulungen der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistunqen." Die Umsetzung und Schulung in Bezug auf Anpassungen in den organisatorischen Ablaufprozessen sollte - unter Einbeziehung der Compliance-Funktion - im Verantwortungsbereich der einzelnen Fachabteilungen bleiben. Nr. 6: In Nr. 6 sind regelmäßige Überwachungshandlungen durch die Compliance-Funktion vorgesehen. Diese sowie die Auswahl der Prüffelder durch die Compliance-Funktion erfolgen in der Regel risikobasiert, so dass wir eine Änderung des ersten Satzes zu risikobasierten Überwachungshandlungen" vorschlagen. -6-

7 Nr. 10: Sn BT 1.2 Nr. 10 ist vorgesehen, dass der jährliche Bericht des Compliance-Beauftragten an die Geschäftsleitung Angaben zu den Verfahren enthält, die den in 6 Abs. l Satz l Nr WpDPV geregelten Sachverhalten zugrunde liegen. Hier sollte klargestellt werden, dass damit nicht eine jährlich wiederkehrende Beschreibung sämtlicher Verfahren gemeint ist, sondern eine allgemeine Vorstellung der organisatorischen Grundsätze und Verfahren, welche die Compliance-Funktion überwacht und bewertet. Weitere Angaben wären der Risikosteuerung, die der Geschäftsleitung obliegt, nicht angemessen. Für einen jährlichen Bericht genügt es, organisatorische Grundsätze und Vorkehrungen insoweit mitzuteilen, als diese geändert wurden oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Auch nach 12 Abs. 3 Nr. l WpDVerOV ist die Aufgabe der Compliance-Funktion die Überwachung und Bewertung, die es naturgemäß zum Ziel hat, Unzulänglichkeiten aufzudecken und vorhandene Grundsätze und Vorkehrungen zu verbessern oder anzupassen. BT4 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Siehe zu Modul 4 die Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses. Mit freundlichen Grüßen. ""t Geo7gT5ä9r " _ ~7 _

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Vorwort zur dritten Auflage... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XIV

Vorwort zur dritten Auflage... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XIV IX Inhaltsverzeichnis Vorwort zur dritten Auflage... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XIV Teil I: Hintergründe, Rahmen und Umsetzung... 1 1 Warum ist Risikomanagement so wichtig?... 2 2 MaRisk:

Mehr

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft

Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Finanzmarktrichtlinie (MiFID) - Anforderungen an Compliance - Best Execution vor dem Hintergrund der deutschen Börsenlandschaft Institut für Bankrecht 31. Januar 2007 Dr. Detlef Irmen, Vorstand Börse Düsseldorf

Mehr

Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG. Praxishandbuch zur Qualitätssicherung

Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG. Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Prüfungen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach 36 WpHG Praxishandbuch zur Qualitätssicherung Inhalt

Mehr

GZ: WA 31 - Wp /0010. Rundschreiben 4/2010:

GZ: WA 31 - Wp /0010. Rundschreiben 4/2010: 07.06.2010 GZ: WA 31 - Wp 2002-2009/0010 Rundschreiben 4/2010: Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG für

Mehr

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH

Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH Informationen nach 31 Abs. 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) der SAM Sachsen Asset Management GmbH (Stand November 2014) 1. Allgemeine Informationen 1.1. Name und Anschrift der Gesellschaft SAM Sachsen

Mehr

10178 Berlin, den 30. März 2011 Burgstraße 28 AZ ZKA: 413-WPHG AZ BdB: K 26.5.1 - Hh

10178 Berlin, den 30. März 2011 Burgstraße 28 AZ ZKA: 413-WPHG AZ BdB: K 26.5.1 - Hh Z ENTRALER K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle

Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle 03.05.2005 Buchs, Arno Grossbanken +41 31 323 56 72 arno.buchs@ebk.admin.ch 432/2004/02575-0020 bitte in Antwort angeben An die Adressaten gemäss separater Liste Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne

Mehr

Wir gliedern unsere Stellungnahme in einen allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Bemerkungen sowie einen Teil mit konkreten Anmerkungen.

Wir gliedern unsere Stellungnahme in einen allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Bemerkungen sowie einen Teil mit konkreten Anmerkungen. ENTUWRF Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Frank Schneider Dr. Reto Sanwald Postfach 6023 3001 Bern Per E-Mail an: info@rab-asr.ch Zürich, 1. Dezember 2015 KONSULTATION RS 1/2009 UND RS 1/2015 Sehr geehrter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Autoren, IX

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Autoren, IX XI Geleitwort V Vorwort VII Autoren, IX Teil I: Hintergründe, Rahmen und Umsetzung 1 1 Warum Risikomanagement? 2 2 Beweggründe und Historie 5 2.1 Internationale Ebene: Umsetzung von Basel II 5 2.2 Nationale

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Kommentar unter Berücksichtigung der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) Bearbeitet von Dr. Ralf Hannemann, Andreas Schneider 4., überarbeitete

Mehr

GZ: BA 17-K3106-2006/0001 Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk

GZ: BA 17-K3106-2006/0001 Modernisierung der Outsourcing-Regelungen und Integration in die MaRisk E-Mail Outsourcing@bafin.de B30_MaRisk@bundesbank.de Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Herrn Helmut Bauer Erster Direktor Bankenaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Bundesverband

Mehr

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk)

Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) 11.01.2016-19.09.2016 Lehrgang Compliance (WpHG, MaRisk) Geldwäsche, Betrugsprävention, Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen Zielgruppe Angehende Beauftragte für WpHG-Compliance, Geldwäsche- und

Mehr

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht

Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Formulierung des Bestätigungsvermerks gemäß 274 UGB des Abschluss/Bankprüfers zum Rechenschaftsbericht einer Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen"

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Sozialgesetzbuches - Gesetzsantrag des Landes Niedersachsen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/881 Landtag 18. Wahlperiode 30.04.13 Mitteilung des Senats vom 30. April über die vom Senat beschlossene Mitantragstellung zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entwurf

Mehr

Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten.

Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. AT 9 der MaRisk Hinweise zur Umsetzung und den Obliegenheiten im Rahmen von Outsourcing in Kreditinstituten. MC-Bankrevision, www.mc-bankrevision.de Stand 18.04.2013 1 Outsourcing nach AT 9 der MaRisk

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

DE 098/2008. IT- Sicherheitsleitlinie

DE 098/2008. IT- Sicherheitsleitlinie DE 098/2008 IT- Sicherheitsleitlinie Chemnitz, 12. November 2008 Inhalt 1 Zweck der IT-Sicherheitsrichtlinie...2 2 Verantwortung für IT- Sicherheit...2 3 Sicherheitsziele und Sicherheitsniveau...3 4 IT-Sicherheitsmanagement...3

Mehr

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung

Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung An die Mitglieder des Verbandes Basel, 9. Juni 2008 mitglied/zirkular HTS Nr. 16/08 Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen / Anpassung an die Kollektivanlagengesetzgebung Sehr geehrte

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec.

Teil 1: Neues Obligationenrecht. Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. Teil 1: Neues Obligationenrecht Version 2.1, 22. Oktober 2007 Sven Linder, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer Stephan Illi, lic. oec. HSG Überblick Neue gesetzliche Bestimmungen Mögliche Auslegung

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Die Compliance-Funktion als Bestandteil des internen Risikomanagements

Die Compliance-Funktion als Bestandteil des internen Risikomanagements SCHÄFER Einleitung Nur wenige Rechtsgebiete dürften sich ähnlich schnell entwickeln wie das Kapitalmarktrecht, dessen aufsichtsrechtliche Seite u. a. auf dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) beruht. Einen

Mehr

10 Minuten Mindestanforderungen an Compliance

10 Minuten Mindestanforderungen an Compliance 10 Minuten Mindestanforderungen an Compliance Was Sie über die Mindestanforderungen an Compliance wissen sollten. Aufbereitet von PricewaterhouseCoopers. Juni 2010 Die Bedeutung der Compliance-Funktion

Mehr

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Übersicht über den ersten Entwurf der BaFin vom 2. Februar 2005 Fokus Operationelle Risiken Offenbach am Main, im Februar 2005 Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Rundschreiben 22/2009 (BA) vom Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten

Rundschreiben 22/2009 (BA) vom Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten Rundschreiben 22/2009 (BA) vom 21.12.2009 Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten 1 Anwendungsbereich... 2 2 Begriffsbestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3

Mehr

Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV

Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV IX Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV Teil I: Einordnung und Hintergründe... 1 1 Überblick... 2 2 Internationale Regulierungsinitiativen... 5 2.1 Regulierungsinitiativen

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Übergreifende und querschnittliche Prüfungsergebnisse

Übergreifende und querschnittliche Prüfungsergebnisse Übergreifende und querschnittliche Prüfungsergebnisse 3 Bund kontrolliert den Erfolg seiner Unternehmensbeteiligungen nicht ausreichend (Bundesministerium der Finanzen (BMF)) 3.0 Die Beteiligungsverwaltungen

Mehr

zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages

zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages STELLUNGNAHME zur Öffentlichen Anhörung am 8. Juni 2015 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher

Mehr

10178 Berlin, den 8. Dezember 2008 Burgstraße 28 AZ ZKA: BaFin AZ BdB: C 17.2 - Sz/Ha

10178 Berlin, den 8. Dezember 2008 Burgstraße 28 AZ ZKA: BaFin AZ BdB: C 17.2 - Sz/Ha Z ENTRALER K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN

Mehr

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt. Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher

Mehr

IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen. Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten

IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen. Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten IDW-Entwurf zur EMIR-Prüfung nichtfinanzieller Unternehmen Rechtsunsicherheiten vermeiden, Prüfungsprozess schlank halten Stellungnahme zum Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Systemen nach

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung

Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung Informationsveranstaltung zu den Level 2-Entwürfen vom 7. April 2016 betreffend die Richtlinie 2014/65/EU ( MiFID II ) Unabhängige Anlageberatung Dr. Mareike Altmann Unabhängige Anlageberatung - Überblick

Mehr

Prüfung der Mietpreisgestaltung

Prüfung der Mietpreisgestaltung Prüfung der Mietpreisgestaltung Susanne Nielinger, MBA, CIA Interne Revision, Spar- und Bauverein eg, Dortmund IfG Münster 22. Symposium Perspektiven für Wohnungsgenossenschaften 15.Oktober 2013 2 Agenda

Mehr

HERZLICH WILLKOMMEN. Revision der 9001:2015

HERZLICH WILLKOMMEN. Revision der 9001:2015 HERZLICH WILLKOMMEN Revision der 9001:2015 Volker Landscheidt Qualitätsmanagementbeauftragter DOYMA GmbH & Co 28876 Oyten Regionalkreisleiter DQG Elbe-Weser Die Struktur der ISO 9001:2015 Einleitung Kapitel

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht Bundesrat Drucksache 167/1/05 18.04.05 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - zu Punkt.. der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Mehr

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bankenaufsicht (Referat BA 54) Graurheindorfer Straße Bonn

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bankenaufsicht (Referat BA 54) Graurheindorfer Straße Bonn Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bankenaufsicht (Referat BA 54) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Deutsche Bundesbank Postfach 10 06 02 60006 Frankfurt am Main Düsseldorf, 27.

Mehr

Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement, Erfahrungen aus 44 KWG Prüfungen

Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement, Erfahrungen aus 44 KWG Prüfungen Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei Banken Informationsrisikomanagement und Auslagerungsmanagement, Erfahrungen aus 44 KWG Prüfungen Axel Leckner - Informationsveranstaltung IT-Aufsicht bei 1 Banken

Mehr

Stand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses

Stand: Teil 1. Ausschussvorlage RIA/18/4. zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses Stand: 01.09.2009 Teil 1 Ausschussvorlage RIA/18/4 Eingegangene Stellungnahmen zu der schriftlichen Anhörung des Rechts- und Integrationsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz

Mehr

BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v.

BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.v. zum Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz

Mehr

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit

Mehr

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz

In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz In aller Kürze: Das Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsbericht Bestätigungsvermerk Externe Rotation Inkrafttreten am 17. Juni 2016 EU-Verordnung und Abschlussprüfungsreformgesetz Prüfungsausschuss Anwendungsbereich

Mehr

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Zur Konsultation 01/2015 Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder Februar 2015 Einleitende Bemerkung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Anzuwendende Vorschriften

Anzuwendende Vorschriften Anzuwendende Vorschriften Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung, Eigenmittel Anlagegrundsätze 124 VAG n.f. Es sind die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen ( 212 ff VAG n.f.) anzuwenden,

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: Gründungsprüfer ) 1 Zielsetzung Die Oberaufsichtskommission

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. MIFID II Product - Governance

IBD Wirtschaftsprüfung GmbH. MIFID II Product - Governance IBD Wirtschaftsprüfung GmbH MIFID II Product - Governance 2 Das Thema wird präsentiert von: WP/StB Mag. (FH) Michael Szücs Geschäftsführer IBD Wirtschaftsprüfung GmbH 1060 Wien, Lehargasse 1 Tel: 01/ 505

Mehr

Stellungnahme der. Börse Düsseldorf. zur Konsultation 17/2009

Stellungnahme der. Börse Düsseldorf. zur Konsultation 17/2009 Stellungnahme der Börse Düsseldorf zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Geschäftszeichen:

Mehr

EcoStep 5.0. Aktualisierung des integrierten Managementsystems für kleine und mittlere Unternehmen

EcoStep 5.0. Aktualisierung des integrierten Managementsystems für kleine und mittlere Unternehmen EcoStep 5.0 Aktualisierung des integrierten Managementsystems für kleine und mittlere Unternehmen Ausgangssituation Dem integrierten Managementsystem EcoStep 4.0 liegen die Kernforderungen der Regelwerke

Mehr

Stellungnahme der. Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Börse Stuttgart) zum. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.9.2006

Stellungnahme der. Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Börse Stuttgart) zum. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.9.2006 Stellungnahme der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (Börse Stuttgart) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.9.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente

Mehr

Nomos. Bank- und kapitalmarktrechtliche Organisationspflichten. Studien zum Bank- und Kapitalmarktrecht. Sangwoo Shin

Nomos. Bank- und kapitalmarktrechtliche Organisationspflichten. Studien zum Bank- und Kapitalmarktrecht. Sangwoo Shin Studien zum Bank- und Kapitalmarktrecht 16 Sangwoo Shin Bank- und kapitalmarktrechtliche Organisationspflichten Ein Vergleich des deutschen und koreanischen Rechts Nomos Studien zum Bank- und Kapitalmarktrecht

Mehr

Datenbereitstellungsdienste

Datenbereitstellungsdienste Datenbereitstellungsdienste MiFID II und MiFIR: Marktinfrastruktur und Transparenz, 16.02.2017 Carolina Krussig, BaFin Referat WA 35 Rechtsgrundlagen EU Level 1 EU Level 2 EU Level 3 MiFID II, Art. 59-66

Mehr

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE Angenommen am 18. Februar 2010 Die vorliegenden Leitlinien wurden vom Rat der OECD als integraler

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum

Mehr

3.8 Abs. 3 In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden.

3.8 Abs. 3 In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden. Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MS Industrie AG, München, ( Jährliche Erklärung 2015 ) zu den aktuellen Empfehlungen vom 5. Mai 2015 der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance

Mehr

1 Prüfungsauftrag und Bestätigung der Unabhängigkeit 1. 2 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 3

1 Prüfungsauftrag und Bestätigung der Unabhängigkeit 1. 2 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung 3 Prüfungsbericht zur Angemessenheit und Implementierung des Systems der Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Aktiengesellschaft, Mannheim zur Einhaltung des GDV Verhaltenskodex für den Vertrieb von

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

Risikogrundsätze Version 2, Stand 10/2011

Risikogrundsätze Version 2, Stand 10/2011 Version 2, Stand 10/2011 1. RISIKOGRUNDSÄTZE 1.1 Verantwortung des Vorstandes Der Vorstand der Schoellerbank Invest AG ist für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich.

Mehr

Erfolg durch Wissen. Petershauser Straße 6, D Hohenkammer

Erfolg durch Wissen.  Petershauser Straße 6, D Hohenkammer Erfolg durch Wissen www.analyticalsemantics.com Petershauser Straße 6, D-85411 Hohenkammer Compliance APP für Private Vermögensverwaltungen 2 Compliance APP für private Vermögensverwaltungen Ausgangssituation

Mehr

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015

Neuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015 ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de

Mehr

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten

Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten Stand: Dezember 2014 I. Einleitung Das Handeln im Kundeninteresse ist das Leitbild, das die Geschäftsbeziehung der Lingohr & Partner Asset Management GmbH

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.01.2016) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefassten Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

WIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft 31. Dezember 2014 4. Bestätigungsvermerk Bericht zum Jahresabschluss Wir haben den beigefügten Jahresabschluss der 0 WIENWERT Immobilien Finanz Aktiengesellschaft,

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen

Mehr

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Die Umsetzung der neuen MaRisk

Die Umsetzung der neuen MaRisk Praxisseminar Die Umsetzung der neuen MaRisk Themen & Referenten: Die MaRisk-Novelle aus Sicht der Bundesanstalt Ludger Hanenberg Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Risikotragfähigkeit und

Mehr

Ausbildungsinstitut und Fachfortbildungsstätte für Heilpraktiker - Verbandsschule VDH e.v. Handbuch

Ausbildungsinstitut und Fachfortbildungsstätte für Heilpraktiker - Verbandsschule VDH e.v. Handbuch Ausbildungsinstitut und Fachfortbildungsstätte für Heilpraktiker - Verbandsschule VDH e.v. Handbuch Ausbildungsinstitut und Fachfortbildungsstätte für Heilpraktiker - Verbandsschule VDH e.v. Virchowstr.

Mehr

Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle (Stand:01.08.2015) Die Düsseldorfer Tabelle ist die wohl maßgebende Richtlinie für Unterhaltszahlungen. Sie wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Prof. Dr. Michael Seidel, ergänzt um Rückmeldungen des Fachausschusses

Prof. Dr. Michael Seidel, ergänzt um Rückmeldungen des Fachausschusses Eckpunkte zur Erarbeitung von Aktionsplänen von Organisationen, Einrichtungen der Zivilgesellschaft usw. zur Umsetzung der UN-BRK Staatliche Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK Prof. Dr. Michael Seidel,

Mehr

Die GoBD in der praktischen Umsetzung

Die GoBD in der praktischen Umsetzung Die GoBD in der praktischen Umsetzung Das Vier-Säulen-Modell 31. März 2015 Peters, Schönberger & Partner mbb Schackstraße 2, 80539 München Tel.: +49 89 381720 Internet: www.psp.eu Die GoBD Mit dem Schreiben

Mehr

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. K E K Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11. Februar 2014 Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Wertpapierhandelsgesetz: WpHG

Wertpapierhandelsgesetz: WpHG Wertpapierhandelsgesetz: WpHG Kommentar von Dr. Martin Bouchon, Dr. Klaus-Dieter Dehlinger, Prof. Dr. Holger Fleischer, Andreas Fuchs, Niko Jakovou, Prof. Dr. Peter Jung, Dr. Petra Mennicke, Markus Pfüller,

Mehr

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014

Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 27. Juni 2014 Betr.: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz);

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen

Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen Referentenentwurf eines Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen Schriftliche Stellungnahme von: Katholische Elternschaft Deutschlands, Landesverband (KED

Mehr

Fragenkatalog 2 CAF-Gütesiegel - Fragenkatalog für den CAF-Aktionsplan (Verbesserungsplan)

Fragenkatalog 2 CAF-Gütesiegel - Fragenkatalog für den CAF-Aktionsplan (Verbesserungsplan) Fragenkatalog 2 CAF-Gütesiegel - Fragenkatalog für den CAF-Aktionsplan (Verbesserungsplan) Der Fragenkatalog deckt die Schritte sieben bis neun ab, die in den Leitlinien zur Verbesserung von Organisationen

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG

Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG Die aktuelle sowie alle bisherigen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind im Internet dauerhaft zugänglich auf der Website www.vtg.de

Mehr

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster

für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Anlage 7 der Dienstanweisung zur Finanzbuchhaltung Geschäftsordnung der Internen Revision Geschäftsordnung für die Interne Revision der Universitätsverwaltung Münster Inhaltsverzeichnis 1. Funktion der

Mehr

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung 132 15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung In den Gesellschaftsverträgen kommunaler Beteiligungsgesellschaften wird nicht in allen

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr