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1 Wann Gefährdungsmeldung, wann Strafanzeige? Fallbeispiele aus Sicht zweier KESB Bettina Bannwart, Vizepräsidentin KESB (Stadt) Luzern Noémie Helle, Richterin am Tribunal régional des Montagnes et du Val-de Ruz, Canton de Neuchâtel, 19. November 2015 Inhaltsübersicht Workshop Unterschiede Straf- und Zivilrecht Organisation KESB LU / KESB NE Melderechte und -pflichten Praxisbeispiele Gesetzesänderungen Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht Ziele & Interventionsmöglichkeiten: Das Strafrecht hat zum Ziel, ein gesetzeswidriges Verhalten zu sanktionieren und den/die Täter/in zu bestrafen Interventionsmöglichkeiten: Ersatzmassnahmen im Rahmen des Strafverfahrens (Verpflichtung des Täters zu einer Therapie, Fernhaltemassnahmen usw.). Eingreifen von Amtes wegen, ausser bei Antragsdelikten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat zum Ziel, zu schützen und zu helfen Interventionsmöglichkeiten: Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB Kindeswohlgefährdung; Art. 388 ff. ZGB Schutzbedarf aufgrund Schwächezustandes). Offizialmaxime 1

2 Organisation der KESB Neuenburg Anforderungen des Bundesrechts (Art. 440 ZGB); gerichtlich oder administrativ Demografische Daten Neuenburg: Neuenburg: Einwohner/innen (Ende 2014) Zwei «Gerichtsbezirke» TRLV für rund Einwohner/innen, TRMV für rund Einwohner/innen Anzahl Massnahmen für Erwachsene und Kinder bekannt, sagt aber nichts aus über die Anzahl Personen, für die Massnahmen ausgesprochen wurden (hauptsächlich kombinierte Beistandschaften) Keine Massnahme für Erwachsene aufgrund von häuslicher Gewalt. Konkretisierung Neuenburg: Die KESB ist eine Abteilung des Amtsgerichts = Gerichtliche Behörde Die KESB besteht aus Präsident/in und Gerichtsschreiber/in und tagt als Plenum mit zwei (nicht ständigen) Beisitzenden Die KESB delegiert die Sozialabklärungen und die Führung der Mandate ans Kinder- und Erwachsenenschutzamt, eine unabhängige Administrativbehörde. Sie verfügt nicht über die Mittel, selbst Untersuchungen durchzuführen. Konkretisierung Neuenburg Partner der KESB Protokoll mit der Polizei: Bei Einsätzen wegen häuslicher Gewalt mit allfälliger Präsenz von Kindern erhält die KESB den Polizeirapport zugestellt Der Rapport wird dann dem Kinderschutzamt weitergeleitet zur Information oder für eine Sozialabklärung Ärzt/innen und Schule melden häufiger Situationen mit direkt von Gewalt betroffenen Kindern Bei Gewalt gegen Kinder meldet die KESB den Fall der Staatsanwaltschaft 2

3 Organisation KESB Luzern Kanton Luzern: 394'600 EinwohnerInnen (per Ende 2014) 7 KESB-Kreise (3 Sitzgemeinden, 4 Gemeindeverbände) Stadt Luzern: 80'673 EinwohnerInnen 1155 Erwachsene (ohne FU) / 604 Kinder mit Massnahme (oftmals kombinierte / mehrere Massnahmen pro Person) KESB: Abklärungen inhouse (häusl. Partner-Gewalt: Triage an Opferhilfe, Frauenhaus... ; iar keine Erw.schutzmassnahme) Mandatsführung durch Berufs- und (z.t. bei Erwachsenen) private BeiständInnen 8 Organigramm / Arbeitsweise Stadt Luzern KESB Kammer l Sozialarbeiter Juristin/Pädagogin a.o. KESB- Mitglied KESB Kammer ll Juristin Sozialarbeiter Geschäftsleitung Präsidentin KESB Juristin Vizepräsidentin KESB Juristin/Pädagogin Leitung Rechtsdienst Juristin Leitung Sozialabklärung Sozialarbeiterin 80% Leitung Revisorat / Kanzlei Kaufmann 80% Jurist. MA Assistenz GL Revisor/in Revisorin Praktikant/in Praktikant/in Revisorin/KV- MA Lernende Rechtsdienst Sozialabklärung Kanzlei / Revisorat Vorgehen KESB (Stadt) Luzern Polizei: sind bei Interventionen wegen häuslicher Gewalt Kinder anwesend, schickt die Polizei der KESB den Rapport = Gefährdungsmeldung KinderärztInnen / Schulen etc. melden häufiger, wenn das Kind direkt gewaltbetroffen ist Sozialabklärung => KESB: zeitliche Dringlichkeit/vorsorgliche Massnahme? Strafanzeige? 3

4 Melderechte und -pflichten (1) Art. 443 ZGB Melderechte und -pflichten «1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.» Melderechte und -pflichten (2) Art. 321 StGB Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen Geistliche Anwälte/Verteidiger im Verfahren/ Notare/Patentanwältinnen/nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisor/innen Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Hebammen und Psychologinnen Hilfspersonen der obgenannten Berufsleute (Sekretärinnen, Assistenten, Praktikantinnen usw.) Melderechte und -pflichten (3) Art. 364 StGB Mitteilungsrecht «Ist an einem Minderjährigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die an das Amts- oder das Berufsgeheimnis gebundenen Personen berechtigt, dies in seinem Interesse der Kindesschutzbehörde zu melden.» 4

5 Praxisbeispiele (1) Frau D. wird regelmässig von ihrem Lebensgefährten, Herrn A. geschlagen. Sie möchte keine Strafanzeige einreichen. Sie sind ihre Nachbarin und nehmen Frau D. mit ihren Kindern regelmässig bei sich auf. Was können Sie tun: für Frau D.? wenn Frau D. umfassend verbeiständet ist? Für Frau D.s Kinder? Praxisbeispiele (2) Die Polizei schickt der KESB einen Rapport betr. Intervention wegen häuslicher Gewalt zwischen dem Ehepaar B. Frau B. hat ihren Mann gebissen, Herr B. hat seine Frau mit mehreren Schlägen traktiert. Mobiliar wurde zerstört. Die Kinder waren anwesend (3, 7 und 10-jährig). Welche Massnahmen ergreift Ihre KESB? Wie geht es bei der Polizei weiter? Praxisbeispiele (3) Theos Lehrerin stellt in der Schwimmstunde fest, dass dessen Beine und sein Rücken voller blauer Flecken sind. Sie schliesst eine Selbstverletzung des Kindes (8 J.) aus. Welches sind die Meldemöglichkeiten der Schule? An wen und wie? 5

6 Praxisbeispiele (4) Die KESB erhält eine schriftliche Gefährdungsmeldung eines Nachbarn, die Mutter B. würde ihre Kinder regelmässig schlagen und beschimpfen. Der Vater schreite trotz Wissen nicht ein. Der Nachbar möchte nicht, dass die Familie von der Meldung erfährt. Gesetzesänderung Neue Artikel 314c e ZGB, vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. April zur Änderung des Zivilgesetzbuchs (Kindesschutz), BBl ff. Ausdehnung der Meldepflicht auf Fachpersonen, die eine besonders enge Beziehung zu Kindern haben, weil sie in ihrer Berufstätigkeit in ständigem Kontakt mit ihnen sind. Aufrechterhalten des Melderechts für Personen, die dem Berufsgeheimnis nach Strafgesetzbuch (Art. 321) unterstehen, um das Vertrauensverhältnis nicht zu gefährden. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen bettina.bannwart@stadtluzern.ch noemie.helle@ne.ch 6

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