Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte?"

Transkript

1 Frankfurter Verwaltertage 2016 Todsünden des WEG-Verwalters was man warum nicht tun sollte? Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 24. November 2016

2 Sünden, der Tod und andere Folgen Fehler des Verwalters können ihm das Amt kosten - keine Wiederwahl, - keine Entlastung - Abberufung zur Haftung führen, - via Prozesskosten, 49 Abs. 2 WEG, - über selbstständig Geltendmachung, - auch Erstattungsansprüche des Verwalters hindern, in der Sache den Erwartungen der Eigentümer entsprechen. Folie 2

3 Erlebnisse eines Neueigentümers Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhält ein Neueigentümer von seiner Mutter unter Nießbrauchsvorbehalt eine Wohnung überschrieben. Zu den ersten Erlebnissen zählen: - Noch vor Eigentumsumschreibung erhält der künftige Neueigentümer eine Rechnung des Verwalters, der den Aufwand seiner Zustimmungserklärung nach Verwaltervertrag abrechnet. - Nach Umschreibung benachrichtigt der Verwalter den Neueigentümer, dass sich wegen des Nießbrauchvorbehalts nichts ändere, weiterhin die Mutter sein Ansprechpartner bleibe. - Von der Mutter erhält der Neueigentümer Einsicht in das aktuelle Beschlussprotokoll. Auf Vorschlag des Verwalters wurde beschlossen, dass allen Eigentümern, die eine Gasetagenheizung installieren, bestimmte näher bezeichnete Wartungs- und Benachrichtigungspflichten auferlegt werden. Was ist dem Neueigentümer zu raten? Folie 3

4 Agenda I. Beschlusskompetenzen II. III. IV. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung Bauliche Maßnahmen Bestellung und Verwaltervertrag Folie 4

5 I. Beschlusskompetenz BGH v V ZB 58/99: Durch Beschlussfassung (= Mehrheitsmacht) können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem WEG (= gesetzliche Beschlusskompetenz) oder nach einer Vereinbarung (= Öffnungsklausel) die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls (= keine Beschlusskompetenz) bedarf es einer Vereinbarung. Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig. Ein mit Beschlusskompetenz gefasster rechtswidriger Beschluss ist grds. wirksam, nur anfechtbar. Folie 5

6 Folgen fehlender Beschlusskompetenz Da kein wirksamer Beschluss zustande kommen kann, hat der Verwalter - die Eigentümer darüber zu informieren, - den nichtigen Beschluss nicht zu verkünden, - den nichtigen Beschluss nicht in die Beschlusssammlung aufzunehmen und - den nichtigen Beschluss nicht auszuführen. Folie 6

7 Keine Kompetenz für Leistungspflichten BGH v V ZR 82/10: Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, Leistungspflichten außerhalb des Bereichs der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Rückgängigmachung einer baulichen Veränderung geht. BGH v V ZR 161/11: Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. Folie 7

8 II. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung 1. Verkündung 2. Bestimmtheit 3. Beschluss-Sammlung 4. Durchführung Folie 8

9 1. Verkündung BGH v V ZB 10/01: Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses. Folie 9

10 2. Inhaltliche Bestimmtheit BGH, Urt. v V ZR 315/13: Beschlüsse der Eigentümerversammlung müssen inhaltlich so bestimmt sein, dass die durch den Beschluss beabsichtigten Wirkungen dessen reinem Wortlaut entnommen werden können, ohne dass äußere Umstände zu seiner Auslegung herangezogen werden müssen. Sie sind auszulegen wie eine Grundbucheintragung, denn es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung gewollten Rechtswirkungen der Beschlussformulierung selbst entnehmen zu können. Ein Beschluss muss aus sich heraus verständlich sein. Eine ergänzende Auslegung kommt grundsätzlich nur bei Regelungslücken in Frage. Folie 10

11 3. Beschluss-Sammlung Der gesetzgeberische Fehlgriff in 26 Abs.1 S. 4 WEG: Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. ( ) Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Folie 11

12 Zum Vergleich: BGH v V ZB 39/01 Der Umstand, dass die Verwalterin im Jahr 1998 keine und im darauffolgenden Jahr erst zum 19. November 1999 eine Eigentümerversammlung einberufen und damit gegen 24 Abs. 1 WEG sowie gegen 6.1 des Verwaltervertrags verstoßen hat, berechtigt nicht zu ihrer außerordentlichen Abberufung. Zwar kann die unterbliebene Einberufung einer Eigentümerversammlung unter bestimmten Voraussetzungen den sofortigen Entzug des Verwalteramts rechtfertigen. Hierfür müssen zu dem Unterlassen des Verwalters weitere Umstände hinzutreten, die seine Pflichtwidrigkeit als schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ohne die Durchführung einer Eigentümerversammlung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Frage steht ( ). Folie 12

13 LG Karlsruhe v S 46/11 Der Verwalter hat die in Gerichtsverfahren gegen ihn ergangenen Entscheidungen entgegen seiner Pflicht aus 24 Abs. 7 und 8 WEG nicht in die von ihm zu führende Beschluss-Sammlung aufgenommen. Aus 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG ergibt sich eindeutig, dass die Urteilsformeln aller Rechtsstreitigkeiten nach 43 WEG in die Beschlusssammlung eingetragen werden müssen. Davon umfasst sind auch die Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten des Verwalters. Nach 24 Abs. 7 S. 7 WEG sind Eintragungen in die Beschlusssammlung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erledigen. Davon ist maximal ein Zeitraum von drei Tagen umfasst (Jennißen/Jennißen, a. a. O., 26 Rn. 157), der hier deutlich überschritten wurde. Nimmt ein Wohnungseigentumsverwalter gegen ihn ergangene Entscheidungen entgegen seiner Pflicht aus 24 Abs. 7 und 8 WEG nicht in die von ihm zu führende Beschlusssammlung auf, so rechtfertigt bereits eine einmalige Pflichtverletzung seine Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dabei ist unerheblich, ob die Nichtaufnahme, wie die Beklagten behaupten, auf einem Irrtum des Verwalters beruht. Wegen der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung zur Führung der Beschlusssammlung ist ein Versäumnis des Verwalters aus Unkenntnis fahrlässig und damit schuldhaft. Folie 13

14 Immerhin: BGH v V ZR 105/11 Die Verwalterin hat im Jahre 2009 Eintragungen mit einer Verzögerung von sechs Wochen vorgenommen. Es fehlt auch die fortlaufende Nummerierung, sodass die Vollständigkeit nicht überprüfbar ist. Schließlich ist ein Negativbeschluss nicht aufgenommen, und Urteilsformeln nicht vollständig übertragen worden. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. Folie 14

15 4. Durchführung Der Verwalter verletzt seine Pflicht aus 27 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 WEG ( Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen ), wenn er einen wirksamen Beschluss verzögert umsetzt. Regelmäßig keine Entlastung wegen - Anfechtung - Kein Eingang abgeforderter Mittel (Einzelfall) - Einwirkung des Beirats oder anderer Eigentümer Folie 15

16 III. Bauliche Maßnahmen 1. Keine Verwaltungskompetenz der Gemeinschaft (Probleme: Vereinbarungen, Sondereigentum) 2. Eigenmacht des Verwalters 3. Kein Selbstsanierungsbeschluss Folie 16

17 1. Abweichende Verwaltungszuständigkeit Beispiel: In der Teilungserklärung heißt es u. a.: Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.b. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze), sind von ihm auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten. Folie 17

18 Instandsetzung von Sondereigentum LG München I v S 12786/15: Setzt die Gemeinschaft (bzw. der Verwalter für die Gemeinschaft) im irrigen Glauben, es handele sich um Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum gegen den Willen des Sondereigentümers instand, so kann sie hierfür grundsätzlich keinen Bereicherungsausgleich verlangen. Folie 18

19 Heizkörper und Sondereigentum BGH v V ZR 176/10: Die Heizkörper und die dazugehörigen Leitungen zum Anschluss an die Zentralheizung sind Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist, soweit er die Heizkörper und die dazugehörigen Anschlussleitungen betrifft, nichtig. Folie 19

20 2. Eigenmacht des Verwalters BGH v V ZR 197/10: 1. Der Wohnungseigentumsverwalter ist nicht befugt, zur Erreichung eines Sanierungsziels Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben, wenn in einem Beschluss der Wohnungseigentümer zur Durchführung einer Instandsetzung weder der Umfang der auszuführenden Maßnahmen bestimmt noch eine Kostenobergrenze für die zu vergebenden Aufträge genannt worden ist. Maßgebend für die Durchführung eines Beschlusses durch den Verwalter ist vielmehr der Wille der Wohnungseigentümer, wie er sich für ihn aus den zur Vorbereitung der Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen, dem Beschlussprotokoll und dem Inhalt des Beschlusses ergibt. 2. Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Verwalter nur zu den Maßnahmen, welche die Gefahrenlage beseitigen, jedoch nicht zur Beauftragung solcher Arbeiten, die einer dauerhaften Beseitigung der Schadensursache dienen. Folie 20

21 Kompetenzen des Verwalters OLG Frankfurt v : Die Pflicht des Verwalters gemäß 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG beschränkt sich darauf, - Baumängel festzustellen (Pflicht zur Begehung!), - die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und - deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen. Haben der Verwalter und die Wohnungseigentümer gleichen Kenntnisstand, obliegt es Letzteren, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursache und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen. Folie 21

22 Beispiel Verwalterfehler In einer vermieteten Eigentumswohnung treten im Bereich des Dachflächenfensters Feuchtigkeit und Schimmel auf und es zeigt sich ein Befall mit Silberfischen. Der Verwalter besichtigt auf eine Anzeige des Vermieters den Schaden und erklärt, Ursache der Mängel sei falsches Lüftungsverhalten des Mieters. Weitere Nachforschungen lehnt der Verwalter ab. Neun Monate nach der Mängelanzeige schaltet der Verwalter einen Sachverständigen ein, der einen Mangel am Fenster als Schadenursache bestätigt. Der vermietende Wohnungseigentümer verlangt jetzt vom Verwalter Schadenersatz in Höhe der geminderten Miete und hinsichtlich des Mietausfalls für die Zeit zwischen der außerordentlichen Kündigung des Mieters und der Neuvermietung. LG München I v , 1 S 26801/11: mit Erfolg! Folie 22

23 3. Kein Selbstsanierungsbeschluss Eigentümer A verlangt von der Eigentümergemeinschaft die Erneuerung seines irreparablen Schlafzimmerfensters. Die übrigen Eigentümer verweigern dies mit der Begründung, dass bisher alle Eigentümer ihre Fenster selbst erneuert haben. Diese Praxis beruht auf einem vor längerer Zeit gefassten Beschluss, dass jeder Eigentümer seine Fenster selbst zu erneuern und bezahlen habe. Jedoch: Dieser Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Für die Praxis fehlt es an einer Grundlage. A hat Anspruch auf Erneuerung durch die Gemeinschaft. Folie 23

24 IV. Bestellung und Verwaltervertrag 1. Highlander-Prinzip (ein Amt, ein Verwalter) 2. Gestaltungsgrenzen beim Verwaltervertrag Folie 24

25 1. Highlander-Prinzip Es gibt nur ein Amt: niemals mehrere Ämter, auch nicht für Blöcke von Mehrhausanlagen Überdies: Pflichten des Verwalters sind nach 27 Abs. 4 WEG nicht dispositiv, daher keine Beschränkung auf Teile des Gemeinschaftseigentums ( Garage, Haus 1) zulässig (selbst wenn es in Teilungserklärung steht). Es kann nur eine Person gewählt werden: Wahl eines Duos ist nichtig, nach BGH v V ZB 132/05 gilt das auch für die Wahl einer GbR! Folie 25

26 2. Gestaltungsgrenzen beim Verwaltervertrag Vorrang der Gemeinschaftsordnung (Gesetz, Teilungserklärung Beschlüsse) [Beschlusskompetenz] Vertrag betrifft nur Rechtsverhältnis der Vertragsparteien rechtsfähige Gemeinschaft und Verwalter; kein Vertrag zulasten der Eigentümer AGB-Kontrolle ( 305 ff. BGB), keine Bestandskraft Folie 26

27 Beispiele 1. Nach Verwaltervertrag haben die Eigentümer dem Verwalter einen Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen. - Unwirksam: Verpflichtung eines einzelnen Eigentümers unzulässig. 2. Nach Verwaltervertrag erhält der Verwalter für die Abhaltung jeder weiteren Eigentümerversammlung eine Sondervergütung. - Unwirksam: unangemessene Benachteiligung, 307 I BGB, weil kein Ausschluss für weitere Versammlungen wegen Verwalterverschulden. 3. Nach Verwaltervertrag kann der Verwalter Maßnahmen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Eigentümerversammlung dulden, im Namen und auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft beauftragen. - Unwirksam: jedenfalls unangemessene Benachteiligung, 307 I 1 BGB, weil Eingriff in die Entscheidungshoheit der Eigentümer; darüber hinaus Transparenz fraglich, 307 I 2 BGB. Folie 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?

19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? 19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.

Mehr

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer

37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen Gebrauchsregelungen der Eigentümer 37. Fachgespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland Ahndung von Verstößen eines Mieters gegen en der Eigentümer Prof. Dr. Florian Jacoby, Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2011

Deutscher Immobilien Kongress 2011 Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, Beispiel 1 In einer Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, die Betriebskosten für den Fahrstuhl ab nächstem

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung

Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung Frankfurter Verwaltertage 2015 Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum nach der aktuellen Rechtsprechung Prof. Dr. Florian Jacoby Frankfurt, 27. November 2015 Agenda I. Gemeinschaftseigentum davon

Mehr

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?

Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln

Mehr

1 Die wichtigsten Grundsätze zur

1 Die wichtigsten Grundsätze zur 1 Die wichtigsten Grundsätze zur Verwalterhaftung Verletzt der Verwalter seine Pflichten und trifft ihn hierfür ein Verschulden, so muss er für die daraus resultierenden Folgen einstehen, d. h. er haftet.

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. Sanierungsstau wer ist verantwortlich, wenn nichts vorangeht?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. Sanierungsstau wer ist verantwortlich, wenn nichts vorangeht? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. wer ist verantwortlich, wenn nichts vorangeht? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Die

Mehr

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler?

Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Landestagung West 2015 MEA und seine Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteiler? Prof. Dr. Florian Jacoby Köln, 14. November 2015 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen

Mehr

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen

Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen

Mehr

24. Deutscher Verwaltertag

24. Deutscher Verwaltertag 24. Deutscher Verwaltertag Die werdende Eigentümergemeinschaft - Was muss der Verwalter beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Notarrechtliches Symposion zum WEG

Notarrechtliches Symposion zum WEG Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel

7. Dresdner Verwaltertag Die Kostenverteilung in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel 7. Dresdner Verwaltertag Die in der Jahresabrechnung - richtige Anwendung der gesetzlichen und gewillkürten Umlageschlüssel Prof. Dr. Florian Jacoby Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten von Baumaßnahmen

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete

Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Deutscher Mietgerichtstag 2012 Arbeitskreis 8 Nutzungsbeschränkungen bei Wohnungseigentum und Miete Prof. Dr. Florian Jacoby Gebrauchsregelungen E1 E2 E3 E4 E5 E6 E7 E... Vielzahl an Wohnungseigentümern

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis 15. Fachtagung Der richtige Umgang mit Sonderzuständigkeiten bei Instandhaltung und Instandsetzung

Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis 15. Fachtagung Der richtige Umgang mit Sonderzuständigkeiten bei Instandhaltung und Instandsetzung Wohnungseigentum in der Verwalterpraxis 15. Fachtagung Der richtige Umgang mit Sonderzuständigkeiten bei Instandhaltung und Instandsetzung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlassentscheidung BGH v. 16.11.2012

Mehr

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht

Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch

Mehr

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator

Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können

Mehr

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab

Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung

Wohnungseigentumsverwalter Bestellung & Abberufung Bestellung & Abberufung 9. September 2014 RA Gerold Happ Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht Haus & Grund Deutschland Muss ein Verwalter bestellt werden? Kein Zwang zur Bestellung eines Verwalters

Mehr

10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig?

10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig? 10. Dresdner Verwaltertage Auslegung unklarer Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung Wie handelt der Verwalter richtig? Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 7. März 2017 Professorenstreit Aus einer Teilungserklärung:

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum

Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum Verband der Immobilienverwalter Hessen e.v. 10. Verwalterforum Maßnahmen der Instandhaltung: Sonder- und Gemeinschaftseigentum Entscheidungskompetenz und Kosten Prof. Dr. Florian Jacoby Übersicht I. Weichenstellung:

Mehr

Quer durch die WEG-Novelle

Quer durch die WEG-Novelle Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,

Mehr

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken -

Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Das Amt des Verwaltungsbeirats - gesetzliche u. übertragene Aufgaben sowie Haftungsrisiken - Rechtsanwalt Dr. Stefan Bartholme, Villingen-Schwenningen Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Miet-

Mehr

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung

Mehr

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin

Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 38. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis zur Änderung der Gemeinschaftsordnung? Prof. Dr. Florian Jacoby 24. Oktober 2012 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

... Revision,

... Revision, sübersicht Revision sübersicht Bearbeiter sübersicht... IX Abkürzungsverzeichnis.. XIII Literaturverzeichnis... XVII A. Der WEG-Verwalter 1 I. Die wohnungseigentumsrechtlichen Organe... 1 II. Notwendigkeit

Mehr

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012

13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 13. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 Eltern und Verwalter Eltern haften - nicht für ihre Kinder, - sondern für die Verletzung ihrer (Aufsichts-) Pflichten ( 832 BGB). Verwalter

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13

Inhaltsverzeichnis. Einführung... 13 Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3

Mehr

Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung?

Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung? Instandhaltung/Instandsetzung im Tagesgeschäft was darf die Verwaltung? Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Potsdam, 5.9.2011 Dr. Oliver Elzer Grundlegende Unterscheidung Möglichkeiten des Verwalters

Mehr

Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz?

Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Übertragung der Instandsetzungsverpflichtung am Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung auf den Sondereigentümer: Verlust der Beschlusskompetenz? Inhalt A B C Begriffserklärung Wirksamkeit und Umfang

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung

Deutscher Immobilien Kongress 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung 2013 Was könnte im WEG besser geregelt sein und was bedeutet das für die Verwaltungspraxis? Die Sicht der Forschung Prof. Dr. Florian Jacoby Probleme über Probleme Alles über einen Kamm Was machen mit

Mehr

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 161/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein BGHR:

Mehr

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag

9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag 9. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Eigentümerversammlung Der ahnungslose Verwalter 1 Als

Mehr

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters

Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Extraforum Attendorn Versicherungsrecht im Spannungsfeld zu den Aufgaben und Kompetenzen des Immobilienverwalters Themen Teil 2: Kompetenz des Verwalters zum Vertragsabschluss, Vertragskündigung und Schadensregulierung

Mehr

Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5.

Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht. Berlin, den 5. Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Instandhaltung und Instandsetzung ~ Mitwirkung des Verwaltungsbeirats Berlin, den 5. November 2011 Dr. OliverElzer 1 Grundlagen Dr. Oliver Elzer Grundsätzliches

Mehr

VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG. - Wohnungseigentümer -

VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG. - Wohnungseigentümer - VERWALTERVERTRAG UND VERWALTERVOLLMACHT I. VERWALTERVERTRAG Zwischen den Wohnungseigentümern der Eigentumswohnungen..................... - Wohnungseigentümer - und der GEMIBAU Mittelbadische Baugenossenschaft

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

Verwaltervertrag. Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort

Verwaltervertrag. Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort Verwaltervertrag Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft Straße, PLZ, Ort und der Firma W I V Weinsberger Immobilien Verwaltung OHG Wolfgang & Thomas Hardt Bachstraße 24, 74189 Weinsberg wird folgender

Mehr

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung

Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung 1 Eickhoff Scheidacker Anwälte in Cooperation Einführung in die rechtliche Stellung einer WEG-Verwaltung Referat anläßlich der Eigentümerversammlung der WEG Büxensteinallee 17a am 15. September 2006 Tobias

Mehr

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung 17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein

Mehr

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung

Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung - ZAP Fach 7, 185 (2001) - Keine Begründung von Sondernutzungsrechten durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung Leitsätze: 1. Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht

Mehr

Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht

Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in

Mehr

Der Wohnungseigentümer als Störfall

Der Wohnungseigentümer als Störfall Der Wohnungseigentümer als Störfall RA Dr. Georg Jennißen, Köln Lehrbeauftragter Universität Münster PANTAENIUS 1 Störungen durch Nutzungsänderung durch Verstoß gegen die Hausordnung durch bauliche Veränderungen

Mehr

Abweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz:

Abweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz: Abweichende Regelungen zwischen Teilungserklärung und novelliertem Wohnungseigentumsgesetz: Was gilt jetzt? Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Teil 1 Gliederung, zugleich Prüfungsraster

Mehr

39. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

39. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 39. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis für Verwalter und Wohnungseigentümer sowie Regress Prof. Dr. Florian Jacoby Problemaufriss Die Sanierung des maroden

Mehr

Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis

Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche

Mehr

W.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax:

W.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax: Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und Möglichkeiten der Finanzierung über eine Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft Referent: RA Uwe Wanderer

Mehr

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter

Mehr

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin

Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen

Mehr

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats

Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats veröffentlicht in Wohnung und Haus II/2010, S. 15 ff. (Aufl. 15.000) Bestellung, Aufgaben und Haftung des Verwaltungsbeirats Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Árpád Farkas,

Mehr

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den

Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden?

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden? Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im sollten angepasst werden? Prof. Dr. Florian Jacoby Regelungsanliegen des Verwalters: als Allheilmittel? Verwaltervergütung Vertretungsmacht Entscheidungsmacht

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung

BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung BGH-Urteil: Verspätete WEG- Abrechnung rechtfertigt keine verspätete Betriebskostenabrechnung Foto: SG- design - Fotolia.com Sie würden ja gern, aber Sie können nicht. Die Rede ist von der Betriebskostenabrechnung.

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29

DNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren

Mehr

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007

DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen

Mehr

Die Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen der Eigentümergemeinschaft

Die Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen der Eigentümergemeinschaft Die Verwaltungs- und Entscheidungsstrukturen der Eigentümergemeinschaft Referent RA Uwe Wanderer WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16 E-Mail: info@wir-wanderer.de 1

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2013 R E C H T S A N W Ä L T E

Münsteraner Verwalterkonferenz 2013 R E C H T S A N W Ä L T E Münsteraner Verwalterkonferenz 2013 R E C H T S A N W Ä L T E Dresden www.lp-rechtsanwaelte.de Korrekturwünsche beim Versammlungsprotokoll durch den Verwaltungsbeirat Wo ist der Grenzverlauf? In nicht

Mehr

WEG-Verwalterforum Hannover

WEG-Verwalterforum Hannover WEG-Verwalterforum Hannover 15. März 2016 Rechnungswesen in der WEG-Verwaltung WEG - Jahresabrechnung 1. Darstellung der Gesetzessystematik 2. Bestandteile der Jahresabrechnung 3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer

Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Der Verwaltungsbeirat: Welche Rechte bestehen im Verhältnis zum Verwalter? Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Rechtsgrundlagen 20 WEG Gliederung der Verwaltung (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder

Mehr

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?

Mehr

Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung

Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Neue Entscheidungen zur Eigentümerversammlung Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Seite 1 Vorschläge der Wohnungseigentümer zur Tagesordnung Es ist jederzeit zulässig, eine Tagesordnung zu ergänzen.

Mehr

23. Deutscher Verwaltertag

23. Deutscher Verwaltertag 23. Deutscher Verwaltertag Die namentliche Abstimmung - Umsetzung in Praxis und Eigentümerversammlung Prof. Dr. Florian Jacoby Zielsetzung Der Verwalter muss die Abstimmung so ausgestalten, dass diese

Mehr

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)

Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer

Mehr

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum

Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Verwaltervertrag für Wohnungs- und Teileigentum Zwischen der Wohnungs- und der Teil-Eigentümergemeinschaft in Berlin bestehend aus Straße - Flurstück der Flur, aus der Gemarkung - nachstehend Objekt genannt

Mehr

Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis

Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Verwalterforum Aktuelles Wohnungseigentumsrecht aus Sicht der Verwalterpraxis Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Wohnungseigentumsgericht Copyright 2014 Agenda Beschlusskompetenzen Bauliche

Mehr

Beiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

12. Kölner Verwalterforum

12. Kölner Verwalterforum 12. Kölner Verwalterforum Möglichkeiten und Grenzen einer gerechten Kostenverteilung Prof. Dr. Florian Jacoby Folgerungen aus der Rechtsprechung: Beschlussvorschläge zu 16 Abs. 3 WEG 1 Grundlagen Grundsätzlich

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!?

Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!? Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!? Prof. Dr. Florian Jacoby LG Bielefeld v. 11.6.2011 23 T 442/10 1. In der Regel bedarf die Aufnahme eines

Mehr

Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg

Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg Nikolausseminar 2016 Tankturm Heidelberg 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr. Daniel Schneidenbach 1 Bau-und Immobilienrecht 2016 -Teil 1 Privates Baurecht 02.12.2016 Nikolausseminar 2016 - RA Dr.

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen

Mehr

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG

RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG 1 RECHTLICHES ZUR BAUTRÄGER-WEG Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Übersicht 2 wer kann Mängelansprüche durchsetzen? rechtliche

Mehr

Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015

Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Aktuelles WEG-Recht Köln, 14.11.2015 Annett Engel-Lindner Rechtsanwältin - Referentin Immobilienverwaltung IVD - Bundesgeschäftsstelle, Littenstraße 10, 10179 Berlin Fall 1: Spielhunde auf der Gemeinschaftswiese

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Wohnungseigentumsrecht Stand 14.11.2012 von Dr. Oliver Elzer Folie 1 Beschlusskompetenz für Kredit? Wohnungseigentümer beschließen, ihre Wohnanlage mit einem Aufwand

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v.

S A T Z U N G. des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v. 1 S A T Z U N G des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth e.v. 1. Der Verein trägt den Namen: 1 Name, Sitz, Eintragung,

Mehr