FLV / FRV Offensive. Versicherungsmakler Risiko & Vorsorge. Das Magazin für den qualifizierten. A Wenn BU-Schutz zu teuer ist

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1 Risiko & Vorsorge Das Magazin für den qualifizierten Versicherungsmakler Risiko & Vorsorge 12. Jahrgang Ausgabe FLV / FRV Offensive A Wenn BU-Schutz zu teuer ist SBU & Alternativen A 22 Bildungsanbieter im Vergleich Große Marktübersicht A Makler Know-how Innovationsklauseln A Multirisk-Policen Ideal: Neuer Tarif Rating: Funktionsinvalidität I Unfall I Hausrat I Wohngebäude I Privathaftpflicht I Tierhalter I Pflege

2 Grosser Marktvergleich: Auslandsreise-Versicherungen ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen private Reisen; berufliche Reisen gegen Zuschlag Tarif Basis, Exklusiv, Premium R 30 (Einzelpersonen) bzw. R 31 (Familien) [Tarife seit geschlossen] R 32 (Einzelpersonen) bzw. R 33 (Familien) RK-J, RK-J70 und RK-JF Bedingungsstand versicherte Personen wahlweise Einzelperson oder Familienvertrag. Bei einer Familienversicherung besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörige. Bei einem Familienvertrag sind der Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihre minderjährigen Kinder mitversichert. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder mitversichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Einzelpersonen (R 30) bzw. Ehegatten oder nicht eheliche Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft mit den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern (auch Adoptiv- oder Stiefkinder). Der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder endet spätestens zum Ende des Versicherungshres, in dem sie das 18. Lebenshr vollenden (R 31) Einzelpersonen (R 32) bzw. Versicherungsnehmer und versicherte Person sowie Ihre versicherten Familienangehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (R 33). Familienangehörige im vertraglichen Sinne sind: Ehegatten, Lebensgefährten sowie unverheiratete Kinder (auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) bis zu ihrem 18. Geburtstag. In den Tarifen RK-J und RJ-J70 besteht Versicherungsschutz nur für eine namentlich im Versicherungsschein benannte Person. Im Familientarif RK-JF sind folgende Personen bis 70 Jahre versichert, wenn sie im Versicherungsschein namentlich aufgeführt sind und im gemeinsamen Haushalt leben - der Versicherungsnehmer/ Antragsteller - der Ehepartner bzw. Lebensgefährte - die unterhaltsberechtigten Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebenshres RS versichert sind die abschließend namentlich benannten Personen versicherte Reisedauer beliebig viele Einzelreisen bis 45 Tage beliebig viele Einzelreisen bis 42 Tage beliebig viele Einzelreisen bis 56 Tage beliebig viele Einzelreisen bis 42 Tage Mindestvertragslaufzeit 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr maximal 56 Tage: Der Versicherungsschutz gilt für alle Urlaubsreisen bis zu acht Wochen. Bei Reisen, die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unternommen werden, jedoch nur für Urlaub mit mindestens zwei Übernachtungen. Für Geschäftsreisen im Ausland kann der Versicherungsschutz gegen Mehrbeitrag ausgedehnt werden. besteht für beruflich bedingte Reisen in der Bundesrepublik Deutschland. Kündigungsfrist 1 Monat zur Hauptfälligkeit 3 Monate zur Hauptfälligkeit 3 Monate zur Hauptfälligkeit 1 Monat zur Hauptfälligkeit 3 Monate zur Hauptfälligkeit maximales Eintrittsalter nicht zutreffend 70 Jahre nicht zutreffend 69 Jahre (RK-J, RK-JF) nicht zutreffend Höchstversicherungsdauer (Vertrag endet jedoch automatisch mit Ablauf des jeweiligen Versicherungshres, wenn der Versicherungsnehmer a) einen Tarif für ADAC-Mitglieder abgeschlossen hat und die ADAC-Mitgliedschaft endet oder b) wenn der VN kein ADAC-Mitglied ist und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt) (siehe Besonderheit bei mitversicherten Kindern oben!) (Mit Vollendung des 70. Lebenshres findet eine Umstellung auf den Altertarif statt) (Mit Vollendung des 70. Lebenshres enden die Tarife RK-J oder RK-JF. Auf Antrag kann der Versicherungsnehmer jedoch eine neue Absicherung nach Tarif RK-J70 beantragen, d.h. eine automatische Tarifumstellung findet nicht statt) Laut Auskunft des Versicherers erhalte der Versicherte t mit Erreichen des 70. Lebenshres ein Schreiben über die Beendigung seines Versicherungsvertrages, gleichzeitig werde ihm eine Fortsetzung nach Tarif RK- J70 angeboten. 2 Risiko & Vorsorge

3 N = beste und positive Regelung N = andere oder ambivalente Regelungen N = negative Regelung oder fehlender Einschluss Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen nur private Reisen private u. berufliche Reisen private u. berufliche Reisen AKV "Für Singles: ReiseMed Tarif ARE Für Familien: ReiseMed Tarif AVF VB-KV 2011 (JRV) AKE (Einzelpersonen) bzw. AKF (Familienversicherung) Singletarif: Versichert sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person. Weitere Personen können mitversichert sein, müssen jedoch im Versicherungsschein dokumentiert sein. Familientarif: der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder endet mit Beendigung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, spätestens mit Vollendung des 25. Lebenshres. Versicherungsschutz besteht für mitversicherte Personen auch, wenn sie alleine reisen. beliebig viele Einzelreisen bis 56 Tage ARE: Versichert sind der Versicherungsnehmer oder eine abweichend versicherte Person AVF: Versichert sind der Versicherungsnehmer und seine Familie. Als Familienangehörige gelten dabei der Ehepartner oder der Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder (auch Stiefund Adoptivkinder). beliebig viele Einzelreisen bis 42 Tage Einzelperson oder Familie aus maximal zwei Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebenshres mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Für mitversicherte Kinder, die allein reisen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Für mitversicherte Kinder endet der Versicherungsschutz zum Ende des Versicherungshres, in dem diese das 21. Lebenshr vollendet haben. Zwei Erwachsene ohne Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben, können ebenfalls den Familientarif abschliessen. beliebig viele Einzelreisen bis 56 Tagen Einzelpersonen (AKE) oder Familien (AKF). Bei einer Familienversicherung besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörige. Als Familienangehörige im Sinne des Tarifs zählen - sofern im Versicherungsschein namentlich aufgeführt - der Ehepartner oder Lebenspartner des Versicherungsnehmers und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebenshres. bis 56 Tage: beliebig viele Einzelreisen bis 8 Wochen uni-rd versichert sind die abschließend namentlich benannten Personen maximal 2 Monate: Der Versicherungsschutz gilt für alle Auslandsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von zwei Monaten nicht übersteigt. Bei längerem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz für die ersten zwei Monate Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (AVB-AR 02/2013): Travelsecure wahlweise Einzelperson oder Familie. Als Familie gelten maximal 2 Erwachsene (Ehepartner/Lebensgefährte) und mindestens ein, maximal jedoch bis zu 4 unterhaltsberechtigte Kinder. Die unterhaltsberechtigten Kinder sind bis zum Ende der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebenshres mitversichert. Ebenso gelten als Familie Paare. Hierunter fallen Ehepartner oder Lebensgefährten, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Versicherungsschutz besteht für die mitversicherten Personen auch, wenn sie allein reisen. beliebig viele Einzelreisen bis 56 Tagen 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 2 Jahre bei unterjährigem Versicherungsbeginn. Das erste Versicherungshr endet zum des Kalenderhres, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt. Ein Versicherungshr entspricht einem Kalenderhr. 1 Monat zur Hauptfälligkeit 1 Monat zur Hauptfälligkeit 3 Monate zur Hauptfälligkeit 1 Monat zur Hauptfälligkeit 3 Monate zum Ende eines jeden Versicherungshres 1 Jahr 3 Monate zur Hauptfälligkeit nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend vollendetes 70. Lebenshr nicht zutreffend nicht zutreffend (siehe Besonderheit bei mitversicherten Kindern oben!) (vollendet eine in der Familienversicherung (Tarifstufe AKF) versicherte Person das 70. Lebenshr, so endet der Versicherungsvertrag nach der Familienversicherung für diese Person zum Ende des laufenden Versicherungshres. Die versicherte Person hat das Recht, den Versicherungsvertrag als Einzelversicherung (Tarifstufe AKE) mit dem dafür zu zahlenden Beitrag (vgl. 7) fortzuführen. Die anderen in der Familienversicherung verbleibenden Personen haben ebenfalls das Recht, den Versicherungsvertrag als Einzelversicherung weiterzuführen) Risiko & Vorsorge

4 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Jahresbeitrag Besondere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Basis Unter 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Mitglied): 12,80 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC- Mitglied): 13,90 Euro. Familienvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 18,60 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 21,80 Euro; Familienvertrag (kein ADAC-Mitglied): 23,90 Euro Ab 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Mitglied): 25,00 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC- Mitglied): 30,50 Euro. Familienvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 36,10 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 41,00 Euro; Familienvertrag (kein ADAC-Mitglied): 43,00 Euro Exklusiv Unter 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 17,80 Euro; Einzelvertrag (ADAC- Mitglied): 17,80 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC-Mitglied): nicht möglich. Familienvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 29,60 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 33,80 Euro; Familienvertrag (kein ADAC- Mitglied): nicht möglich Ab 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 33,00 Euro; Einzelvertrag (ADAC- Mitglied): 33,00 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC-Mitglied): nicht möglich. Familienvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 54,50 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 58,50 Euro; Familienvertrag (kein ADAC- Mitglied): nicht möglich Premium Unter 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Plus-Mitglied):28,20 Euro; Einzelvertrag (ADAC- Mitglied): 28,20 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC-Mitglied): nicht möglich. Familienvertrag (ADAC-Plus-Mitglied): 49,50 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 53,00 Euro; Familienvertrag (kein ADAC- Mitglied): nicht möglich Ab 66 Jahre: Einzelvertrag (ADAC-Plus-Mitgliedschaft): 45,00 Euro; Einzelvertrag (ADAC-Mitglied): 45,00 Euro; Einzelvertrag (kein ADAC- Mitglied): nicht möglich. Familienvertrag (ADAC-Plus- Mitglied): 82,50 Euro; Familienvertrag (ADAC-Mitglied): 86,50 Euro; Familienvertrag (kein ADAC-Mitglied): nicht möglich der Exklusiv- oder Premium-Schutz kann nur von ADAC-Mitgliedern beantragt werden R 30: 8 Euro pro Person; ab Vollendung des 70. Lebenshres: 20 Euro pro Person; R 31: 14 Euro pro Familie; ab Vollendung des 70. Lebenshres: 40 Euro pro Familie Versicherungsschutz kann nur für Personen beantragt werden, die bei der Allianz oder einem Kooperationspartner der Allianzgruppe (laut telefonischer Auskunft vom : z.b. AWD, Württembergische) versichert sind. Voraussetzung ist ein Papierantrag Beitrag für die Reise-Krankenversicherung (R32) Der Beitrag beträgt pro Person und Versicherungshr 9,80 Euro, solange die versicherte Person noch nicht 70 Jahre alt ist. Nach dem 70. Geburtstag der versicherten Person muss der Versicherungsnehmer den dann gültigen Beitrag zahlen (derzeit 26,50 Euro). Beitrag für die Reise-Krankenversicherung Familie (R33) Der Beitrag beträgt unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Familie und Versicherungshr 19,60 Euro, solange die älteste versicherte Person noch nicht 70 Jahre alt ist. Nach dem 70. Geburtstag der ältesten versicherten Person muss pro Familie und Versicherungshr der dann gültigen Beitrag gezahlt werden (derzeit 53 Euro). Tarif RK-J (Single bis 69 Jahre): 8 Euro Tarif RK-J70 (Single ab 70 Jahre): 20 Euro Tarif RK-JF (Familie): 24 Euro Versicherungsschutz muss derzeit mit einem Papierantrag beantragt werden Urlaubsreisen: 0 bis 17 Jahre = 6,60 Euro; 18 bis 59 Jahre = 9,84 Euro; 60 bis 69 Jahre = 34,08 Euro; ab 70 Jahren = 51,12 Euro; Urlaubsreisen und geschäftlich bedingte Aufenthalte im Ausland: 0 bis 17 Jahre = 9,96 Euro; 18 bis 59 Jahre = 14,76 Euro; ab 60 Jahren = 51,12 Euro. Die benannten Beiträge gelten bis zum Ende des Versicherungshres, in dem das 18. bzw. 60. Lebenshr vollendet wird; danach ist jeweils der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. Wird die Versicherung abgeschlossen, wenn das 70. Lebenshr bereits vollendet wurde, beträgt der Jahresbeitrag 51,12 EUR für Urlaubsreisen und beruflich bedingte Reisen Versicherungsschutz wird online beantragt 4 Risiko & Vorsorge

5 Deutsche Familienversicherung (DFV) Einzelpersonen: 8,90 Euro; Familien: 19,90 Euro DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger Tarif ARE Alter 0-59 Jahre: 8,50 Euro Alter Jahre: 17,00 Euro Ab 70 Jahre: 34,00 Euro Tarif AVF Alter 0-59 Jahre: 20,00 Euro Alter Jahre: 40,00 Euro Ab 70 Jahre: 80,00 Euro Sobald das älteste mitversicherte Familienmitglied das 60. bzw. 70. Lebenshr vollendet, ist ab Beginn des darauf folgenden Versicherungshres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen für Einzelpersonen unter 65 Jahren 14 Euro bzw. ab 65 Jahren: 49 Euro. 28 Euro pro Familie unter 65 Jahren bzw. 69,00 Euro für Familien ab 65 Jahren. Die Familienprämie ergibt sich aus der Altersstufe des älteren Erwachsenen. für Einzelpersonen 8,40 Euro; für Familien abweichend 21,60 Euro 0 bis 59 Jahre = 12,84 EUR pro Person; ab 60 Jahre = 38,64 EUR pro Person Einzelperson bis 64 Jahre: 12,00 Euro / Familie: 27,00 Euro Einzelperson 65 bis 74 Jahre: 48,00 Euro / Familie: 68,00 Euro Einzelperson ab 75 Jahren: 58,00 Euro / Familie: 95,00 Euro Der Beitrag im Familientarif richtet sich stets nach der ältesten mitversicherten Person der Versicherungsschutz muss auf der Homepage des Versicherers beantragt werden und kann dann durch einen Maklerauftrag auf den Makler als Ansprechpartner umgeschlüsselt werden. der Versicherungsschutz muss auf der Homepage des Versicherers beantragt werden und kann dann durch einen Maklerauftrag auf den Makler als Ansprechpartner umgeschlüsselt werden. Alternativ kommt auch eine Beantragung über ein Maklerportal in Frage. Vertriebspartner mit direkter Anbindung an die Würzburger erhalten einen personalisierten Link, so dass eine nachträgliche Umschlüsselung entfallen kann. Risiko & Vorsorge

6 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia sonstige Hinweise Exklusiv-Tarif: zusätzlich Rooming-In, Übergangsleistung, Sofortleistung, Krankenhaustagegeld Premium-Tarif: zusätzlich Rooming-In, Übergangsleistung, Sofortleistung, Krankenhaustagegeld, Invaliditätsleistungt nach Unfall (ab 75% Invalidität beträgt die Höchstentschädigung Euro), Euro Todesfallleistung, Unfallhilfeleistung ab einem Invaliditätsgrad von min. 25% Bei nachträglicher Mitversicherung von Personen während des Versicherungshres ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt bei dem nach- beruflich bedingten Reisen. pauschaler Selbstbehalt Gilt der Versicherungsschutz sowohl für private, berufliche als auch dienstliche Auslandsaufenthalte? (sofern vereinbart, kann der Versicherungsschutz für private Reisen auch auf ausgeweitet werden. Siehe Beiträge) Ist ein ständiger Wohnsitz innerhalb Deutschlands Voraussetzung für den Versicherungsschutz? Versicherungsschutz in Deutschland Versicherungsschutz im Ausland, dessen Nationalität die versicherte Person hat Versicherungsschutz im Ausland, in dem die versicherte Person Grundoder Immobilienbesitz hat Versicherungsschutz im Ausland, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat eingeschränkt: Der Versicherungsschutz endet für ein Nicht-ADAC- Mitglied bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Bei ADAC-Mitgliedern darf der Wohnsitz auch außerhalb Deutschlands liegen Wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Deutschland verlegt, bleibt die Versicherung bestehen. Für die versicherte Person besteht aber während der Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat Versicherungsschutz weder in diesem Staat noch in Deutschland. (im Fall medizinisch notwendiger stationärer Heil- Siehe 4a der Bedingungen) 6 Risiko & Vorsorge

7 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger "Erstattungsfähig sind die Aufwendungen im Rahmen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland für die Kinderbetreuung versicherter minderjähriger Kinder, wenn der Versicherungsnehmer durch einen medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalt oder Tod daran gehindert wird, die in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder zu betreuen und eine andere Person zur Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht. Die Kosten übernimmt der Versicherer für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes oder im Fall des Todes bis zur Rückkehr an den ständigen Wohnsitz des Verstorbenen Es gibt einen mit 25 Euro Jahresprämie für eine Familie geringfügig günstigeren Tarif, der jedoch teilweise Einschränkungen gegenüber dem dargestellten Tarif aufweist (z.b. in Bezug auf Rooming-In). Dieser andere Tarif kann direkt auf den Makler als Ansprechpartner beantragt werden. Eine Umschlüsselung ist hier demnach nicht erforderlich. Bei unterjährigem Beginn ist der anteilige Jahresbeitrag zu bezahlen. (Auslandsreise in diesem Sinne ist nur der vorübergehende Aufenthalt der versicherten Person außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus geschäftlichen Gründen oder zum Zwecke des Urlaubs) (egal ob Urlaubs- oder Geschäftsreisen) (ausdrücklich benannt werden Urlaubs- und Geschäftsreisen) (kein Versicherungsschutz für beruflich bedingte Auslandsreisen, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungshres angetreten werden. Hierbei gelten "incentive-reisen" nicht als beruflich bedingte Auslandsreisen. besteht für Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland) Risiko & Vorsorge

8 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Kostenübernahme für medizinisch notwendige und ärztlich angeratetene Krankenrücktransporte aus dem Ausland implizit (ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland medizinisch sinnvoll und vertretbar (z.b. Dauer des Krankenhausaufenthaltes im Ausland länger als 14 Tage), so wird der Transport vom ADAC Arzt angeordnet) (Ersatz der durch einen Rücktransport der versicherte Person entstandenen Kosten - Für einen medizinisch notwendigen Rücktransport - oder, wenn nach Abstimmung des Vertragsarztes unserer Notrufzentrale mit dem behandelnden Arzt die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. Der Rücktransport muss an den ständigen, vor Beginn der Reise vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbare Krankenhaus erfolgen. Hierbei ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen, falls medizinische Gründe nicht entgegenstehen) implizit (ersetzt werden die Kosten für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären.) ( Versicherungsschutz für einen Rücktransport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus in Wohnortnähe der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1. Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; 2. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage; 3. Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. (bei einem medizinisch notwendigen Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohnsitz oder in ein dem ständigen Wohnsitz nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden für einen a) Rettungsflug (Krankentransport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug) die um die üblichen Fahrkosten verminderten notwendigen Aufwendungen in voller Höhe ersetzt. Voraussetzung dafür ist, dass nach ärztlicher Bescheinigung der Rettungsflug die einzige Möglichkeit ist, das Leben schwer erkrankter oder verletzter versicherter Personen zu retten und er von einem nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambulanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen durchgeführt wird; b) sonstigen Krankentransport einer versicherten Person die notwendigen Aufwendungen des Krankentransports, soweit sie die üblichen Fahrkosten übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag ersetzt, der den fünffachen Kosten eines Fluges 1. Klasse im Linienverkehr für eine Person entspricht. Mehrkosten können zum Beispiel verursacht werden durch Benutzung eines schnelleren Transportmittels; Inanspruchnahme einer teureren Beförderungsklasse, wenn eine Buchung in einer niedrigeren Klasse nicht möglich war; Benutzung von mehr als einem Platz, wenn die versicherte Person liegend transportiert werden muss; Transport mit Spezialfahrzeugen; Fahrkosten für medizinisch geschultes Begleitpersonal) 8 Risiko & Vorsorge

9 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger implizit (versichert sind die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Der Versicherer erstattet auch die durch die Kontaktaufnahme mit seinem Reise-Notruf-Service angefallenen Telefonkosten) : Bei einer medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rückführung aus dem Ausland werden die Mehrkosten des Rücktransportes der versicherten Person erstattet das sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehen wenn die verursachten Mehrkosten sowie die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Ebenfalls erstattet werden die Mehrkosten für den Rücktransport einer im Rahmen des Tarifs AVF versicherten Begleitperson. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder in ein Krankenhaus in Deutschland erfolgen. Bei Rückführung in ein Krankenhaus sind die erstattungsfähigen Mehrkosten auf diejenigen beschränkt, die bei einer Rückführung an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Krankenhaus entstanden wären. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die Aufwendungen werden zu 100% ersetzt, wenn vor Durchführung des Rücktransportes bei der DKV bzw. bei deren Notrufservice eine Leistungszusage eingeholt wird. Sofern vor Durchführung des Rücktransportes keine Leistungszusage eingeholt wird, ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten des Rücktransportes zu 80%. Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit werden die Mehrkosten einer Rückführung der versicherten Person erstattet, wenn nach ärztlichem Befund eine nach Tarif AVF bzw. ARE unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde. (Die HanseMerkur erstattet die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.) implizit (erstattungsfähig sind die Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären. Die Rücktransportkosten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt, soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen. Für den Rücktransport bieten wir einen 24-Stunden- Notrufservice an) (bei einem medizinisch sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder zu dem von dort aus nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus. Ein Krankenrücktransport im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn er mit einem dafür geeigneten Spezialfahrzeug oder Spezialflugzeug (einschließlich Rettungshubschrauber) durchgeführt wird. Wird ein anderes Transportmittel gewählt, werden die Leistungen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Rückreise schriftlich zugesagt hat.) implizit (Als Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Krankenrücktransport. Der Versicherer ersetzt die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage; c) Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport) Risiko & Vorsorge

10 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Kostenübernahme für medizinisch sinnvolle und ärztlich vertretbare Krankenrücktransporte aus dem Ausland Achtung: diese Leistung gilt nach übereinstimmender Meinung von DRK Assistance, Fachliteratur und Verbraucherschützern als besonders wichtig! In vielen Ländern (z.b. den USA) wird eine medizinische Indikation so gut wie nie erteilt. Ein Rücktransport wird hier und in vielen anderen Ländern in erster Linie dann bewilligt, wenn dies den wirtschaftlichen Interessen des Versicherers dient. Insofern wird teilweise aus Kulanz auch bei nur mitversicherten medizinisch notwendigen Krankenrücktransporten aus dem Ausland geleistet. Einklagbar ist jedoch einzig und allein die bedingungsseitige Formulierung. (ist ein Krankenrücktransport aus dem Ausland medizinisch sinnvoll und vertretbar (z.b. Dauer des Krankenhausaufenthaltes im Ausland länger als 14 Tage), so wird der Transport vom ADAC Arzt angeordnet) (siehe aber nächste Zeile für Ausnahmen von der Regel) (ersetzt werden die Kosten für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person (auch im Ambulanzflugzeug) an den ständigen, vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären.) (Versicherungsschutz für einen Rücktransport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus in Wohnortnähe der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: 1. Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; 2. Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage; 3. Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist) (siehe aber nächste Zeile für Ausnahmen von der Regel) Sonstige Voraussetzungen für einen möglichen Krankenrücktransport aus dem Ausland Werden im Rahmen von versicherten Krankenrücktransporten aus dem Ausland bedingungsgemäß auch die Kosten für eine Begleitperson übernommen? Der ADAC Arzt entscheidet über den Transportzeitpunkt, das geeignete Transportmittel und die Betreuung während des Transportes. Der Versicherer führt den Transport selbst durch oder veranlasst ihn. Der Versicherer übernimmt die Kosten des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes einschließlich der vom ADAC oder von Behörden angeordneten Betreuung. (Der Versicherer übernimmt die Kosten des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes einschließlich der vom ADAC oder von Behörden angeordneten Betreuung) Kostenübernahme, wenn nach Abstimmung des Vertragsarztes mit der Notrufzentrale des Versicherers die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Transportmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Wir ersetzen die Aufwendungen ohne Abzug von Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären eingeschränkt (ersetzt werden auch die Aufwendungen für die Begleitung beim Rücktransport durch eine andere Person, wenn für die Begleitperson als versicherte Person bei der Allianz zum Zeitpunkt des Rücktransports Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem Ausland besteht) Wir benötigen folgende Daten, falls ein Rücktransport per Flugdienst notwendig ist - Name, Vorname, Telefonnummer des Anrufers - Versicherungsnummer laut Versicherungsschein - Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatanschrift des Patienten - Name, Vorname, Telefonnummer einer Kontaktperson - Gegenwärtiger Aufenthalt Krankenhaus, behandelnder Arzt, Telefon, Fax - Diagnose des behandelnden Arztes - Zielkrankenhaus in der Bundesrepublik Deutschland - Hausarzt in Deutschland Telefon, Anschrift - Medizinische Gründe für die Rückverlegung und Flugtauglichkeit - Beginn des Auslandsaufenthaltes - Reisepass-Nr., Personalausweis-Nr. des Auftraggebers (Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist) Die Aufwendungen nach 4 Abs. 3 b) werden auch ersetzt, - wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten für den Rücktransport übersteigen oder - wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich 14 Tage übersteigt. teilweise (nicht bei Rettungsflügen, jedoch bei sonstigen Krankentransporten einer versicherten Person: Fahrkosten für medizinisch geschultes Begleitpersonal) 10 Risiko & Vorsorge

11 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger (versichert sind die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Der Versicherer erstattet auch die durch die Kontaktaufnahme mit seinem Reise-Notruf-Service angefallenen Telefonkosten) Widersprüchlich, da bedingungsgemäß der medizinisch sinnvolle und ärztlich vertretbare Krankenrücktransporte versichert sind: Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben Belegen für die Kosten des Rücktransports eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports vorzulegen. (siehe aber nächste Zeile für Ausnahmen von der Regel) Ohne Nachweis ihrer medizinischen Notwendigkeit werden die Mehrkosten einer Rückführung der versicherten Person erstattet, wenn nach ärztlichem Befund eine nach Tarif AVF bzw. ARE unter Versicherungsschutz stehende stationäre Heilbehandlung am Aufenthaltsort voraussichtlich länger als 14 Tage dauern würde. Bei Rückführung aus dem Ausland muss der Notrufservice zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen in jedem Fall eingeschaltet werden (Die HanseMerkur erstattet die Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist) Dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit muss zugestimmt werden, wenn die Hanse- Merkur den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt. (erstattungsfähig sind die Mehrkosten für einen medizinisch sinnvollen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in Deutschland oder in das diesem Wohnsitz nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die Mehrkosten des Rücktransportes werden auch erstattet, wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransportes übersteigen würden oder wenn nach Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr zusätzlich entstehenden Kosten, die beim normalen Verlauf der Reise nicht entstanden wären. Die Rücktransportkosten werden um die Rückreisekosten, die beim normalen Verlauf der Reise entstanden wären, gekürzt, soweit dem Versicherten hierfür Erstattungsansprüche zustehen. Für den Rücktransport bieten wir einen 24-Stunden- Notrufservice an) Die Mehrkosten des Rücktransportes werden auch erstattet, wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransportes übersteigen würden oder wenn nach Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Aufenthaltsland voraussichtlich 14 Tage übersteigen würde. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet. Keine Leistungspflicht besteht, wenn der Rücktransport nicht durch den Versicherer organisiert wurde) (bei einem medizinisch sinnvollen und wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen Wohnsitz der versicherten Person oder zu dem von dort aus nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus. Ein Krankenrücktransport im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn er mit einem dafür geeigneten Spezialfahrzeug oder Spezialflugzeug (einschließlich Rettungshubschrauber) durchgeführt wird. Wird ein anderes Transportmittel gewählt, werden die Leistungen nur erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Rückreise schriftlich zugesagt hat.) (Als Versicherungsfall gilt auch ein medizinisch sinnvoller und vertretbarer Krankenrücktransport. Der Versicherer ersetzt die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage; c) Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport.) Der Versicherer ersetzt die Mehraufwendungen für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird: a) Der Rücktransport ist medizinisch sinnvoll und vertretbar; b) Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage; c) Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport) " (versichert sind die Mehrkosten für einen Rücktransport einer mitversicherten Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist) Tarif ARE: Tarif AVF: (sofern diese einen eigenen Versicherungsschutz nach diesem Tarif besitzt) (Kostenübernahme für eine Begleitperson sowie eine gegebenfalls erforderliche Arztbegleitung, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist) (Die Mehrkosten für eine Begleitperson sind ebenfalls erstattungsfähig, soweit die Begleitung medizinisch sinnvoll ist) mit Einschränkungen (Kostenübernahme, wenn sich diese Person bei Eintritt der Umstände, die den Krankenrücktransport erforderlich machen, ebenfalls vorübergehend im Reiseland der versicherten Person aufhält und während ihrer Reise selbst bei der universa reisekrankenversichert ist.) (Die Würzburger übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist) Risiko & Vorsorge

12 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia unbefristete Nachleistung bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, falls Rückreise aus medizinischen Gründen nicht innerhalb der maximal versicherten Reisedauer angetreten werden kann Achtung: eine zeitlich befristete Nachhaftung kann bei schweren Krankheiten oder Unfällen im Ausland problematisch sein, da unter Umständen lange Zeiträume auf eigene Kosten zu finanzieren sind. Mitunter ist ein Krankentransport erst nach mehereren Wochen zu einem für die Weiterbehandlung geeigneten Ort im In- oder Ausland möglich. Kostenübernahme für Rückführungskosten / Überführungskosten aus dem Ausland (Ist die geplante Rückreise innerhalb der 45 Tage der Auslandsreise aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz bis zum Tage der Transportfähigkeit. Dies gilt auch, wenn eine Rückreise aus medizinischen Gründen nicht während der Vertragslaufzeit möglich ist) (maximal 6 Wochen) (maximal 8 Wochen) (Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit) (ohne Begrenzung) (ohne Begrenzung) (ohne Begrenzung. Die Aufwendungen werden ohne Abzug von Kosten ersetzt, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären) (bis zu Euro; dies sind ausschließlich die Transport- und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen) (solange, bis die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten Person angetreten werden kann, wenn die Rückreise aus medizinischen Gründen bis zum Ende des Versicherungsschutzes nicht möglich ist) (jeweils bis zum fünffachen Preis eines Linienfluges 1. Klasse) Kostenübernahme für Bestattungen im Ausland ( Beerdigung oder einer Feuerbestattung am Sterbeort bis maximal 5.200, pro versicherter Person) (bis Euro) (bis Euro) (bis zu Euro; dies sind ausschließlich ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsunternehmen berechnet) (jeweils bis zum fünffachen Preis eines Linienfluges 1. Klasse) Kostenübernahme für die Bestattung innerhalb Deutschlands bei einem Versicherungsfall innerhalb Deutschlands Kostenübernahme für die Rückholung von Reisegepäck nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend Überführungskosten bis maxial 600 Euro an den Wohnort des Verstorbenen 12 Risiko & Vorsorge

13 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger (Für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch andauern, gewährt der Versicherer bei nachgewiesener Transportunfähigkeit die Versicherungsleistungen einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransports bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter) (maximal 6 Wochen) (Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschließlich eines dann eventuell notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit) (Ist die Rückreise aus medizinischen Gründen innerhalb des 8-wöchigen Zeitraumes nicht möglich, verlängert sich die Leistungsdauer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist) (solange bis die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, 7 (2) AVB) (Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den Versicherungsschutz besteht, aus medizinischen Gründen nicht möglich, so verlängert sich die Leistungsdauer solange bis die versicherte Person die Rückreise medizinisch vertretbar antreten kann) (falls die versicherte Person im Ausland stirbt, werden die Kosten der Überführung des Leichnams an den ständigen Wohnsitz des Verstorbenen bis maximal Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern und dergleichen. Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungskosten ist durch Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache zu begründen) (falls die versicherte Person im Ausland stirbt, werden die Kosten einer Bestattung vor Ort bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu , erstattet. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern und dergleichen. Ein Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten ist durch Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache zu begründen) (falls die versicherte Person im Ausland stirbt, werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu Euro) (falls die versicherte Person im Ausland stirbt, werden die unmittelbaren Kosten einer Überführung des Verstorbenen an seinen letzten ständigen Wohnsitz oder die im Falle einer Beisetzung im Ausland entstandenen Bestattungskosten bis zu Euro) (ohne Begrenzung) (bis Euro) (bis Euro) (Die Würzburger ersetzt die Mehraufwendungen für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland entstehenden Kosten= (in Höhe der Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären) (bis Euro) (bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, bis max Euro) (Im Falle einer Bestattung am Sterbeort werden die entstehenden Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung angefallen wären, erstattet) nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend mit Einschränkungen (Die HanseMerkur organisiert und bezahlt die zusätzliche Rückholung des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen zurücktransportiert wurden oder verstorben sind.) mit Einschränkungen ( Die Würzburger organisiert die Rückholung des Reisegepäcks, sofern alle mitversicherten erwachsenen Personen während der Reise zurücktransportiert wurden oder verstorben sind und trägt die hierfür anfallenden Mehrkosten) Risiko & Vorsorge

14 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Kostenübernahme für Bergungskosten (bis Euro für Personenbergung) Besteht Versicherungsschutz für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Auslandsreise waren? In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz für bereits vor Reisebeginn bekannte oder erkennbare Krankheiten oder Krankheitsfolgen Hinweis: dieser Punkt ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Kunden und Versicherern. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, vor Reiseantritt die ugeschränkte Reisefähigkeit vom Arzt bestätigen zu lassen und auch, dass falls zutreffend während der geplanten Reise keine Behandlungen absehbar sein werden. besteht, wenn Sie vor Reiseantritt wussten oder es für Sie absehbar war, dass Ihnen vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftig werden besteht für Versicherungsfälle, deren Eintritt während der Auslandsreise für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person auf Grund ärztlicher Diagnose bereits vor Reisebeginn absehbar war. Die Allianz leistet jedoch, wenn der Ehegatte oder ein Verwandter ersten Grades der versicherten Personen verstorben ist und die versicherte Person aus diesem Anlass die Reise antritt [Hinweis: absehbar kann unterschiedlich interpretiert werden und bietet daher Streitpotential!] besteht bei Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen. Dieser Leistungsausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person die Auslandsreise wegen des Todes ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen hat. "Keine Leistungspflicht besteht a) für Behandlungen, von denen aufgrund ärztlicher Diagnose bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. Lebenspartners gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang) oder eines Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) im Ausland unternommen wurde Keine Leistungspflicht besteht für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, soweit bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (es sei denn, die Reise musste wegen des Todes des Ehegatten, des Lebenspartners gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden). Kostenübernahme für ambulante Behandlungen Ist bedingungsgemäß eine Kostenübernahme für ambulante Transporte versichert? eingeschränkt (im medizinischen Notfall Ersttransport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus) eingeschränkt (erstattet eingeschränkt werden die Kosten für einen medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung zum nächst erreichbaren Arzt) (erstattet werden die Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt. Ersetzt werden auch 100 Prozent der Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Verlegungstransport vom Arzt oder Krankenhaus der Erstversorgung zur Weiterversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus) weitgehend (Versicherungsschutz besteht für den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus) eingeschränkt (notwendiger Transport zum nächsterreichbaren Arzt zur ambulanten Erstversorgung nach einem Notfall) 14 Risiko & Vorsorge

15 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger ( Die Würzburger ersetzt die Rettungs- und Bergungskosten bis zu 5.000, EUR, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalls gerettet oder geborgen werden muss. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet) besteht für bereits vor Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle [sowie für] Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung oder Behandlung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde; besteht für Krankheiten, von denen für die versicherte Person erkennbar bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise behandelt werden müssen, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten bzw. des Lebenspartners gemäß 1 des Lebenspartnerschaftsgesetztes oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde "Die HanseMerkur leistet nicht für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde. Für chronische Erkrankungen und für bei Beginn des Auslandsaufenthaltes behandlungsbedürftige oder in Heilbehandlung stehende Krankheiten besteht Versicherungsschutz insoweit, als im Ausland akut und unvorhersehbar eine erhebliche Verschlimmerung eintritt. Keine Leistungspflicht besteht für Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren und für Heilbehandlungen, von denen bei Rieseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden müssen, es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen des Todes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades der versicherten Person unternommen wurde. Keine Leistungspflicht besteht für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt aufgrund einer bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten/ Lebensgefährten oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde; eimgeschränkt (übernommen werden die Kosten für den notwendigen Transport zum nächst erreichbaren Arzt zur erforderlichen Erstversorgung und den medizinisch erforderlichen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtungzum nächst erreichbaren Arzt sowie den Transport zurück in die Unterkunft) eingeschränkt (erstattet werden die Kosten eines Transports zum nächsterreichbaren Arzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall. Taxifahrten sind nicht versichert) eingeschränkt (Versicherungsschutz besteht für den medizinisch notwendigen Transport zum nächsterreichbaren Notfallarzt) eingeschränkt (Wegegeld des Arztes für den Weg, den der nächsterreichbare und für die Heilbehandlung geeignete Arzt zurücklegen müsste) Risiko & Vorsorge

16 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Ist bedingungsgemäß eine Kostenübernahme für Transporte zu einem Krankenhaus versichert? Kostenübernahme für stationäre Aufenthalte Werden die Kosten für die gesondert berechnete Unterbringung in einem Ein- oder Zweitbettzimmer ausdrücklich übernommen, auch wenn hierzu keine medizinische Notwendigkeit besteht? In der Praxis funktioniert die medizinische Versorgung im Ausland vielfach deutlich anders als in Deutschland gewohnt. Beispielsweise kommen Deutsche in der Schweiz meist in ein Einbettzimmer, während in vielen Ländern keine separate Ausweisung der Unterbringungskosten geschieht, so dass eine Überprüfung der Prämienunterschiede in der Praxis kaum durchführbar ist. Trotz fehlender Klarstellung ist daher zu erwarten, dass viele Versicherer im Ausland auch dann die Kosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer übernehmen werden, wenn diese nicht ausdrücklich mitversichert sind. eingeschränkt (im medizinischen Notfall Ersttransport zum nächsterreichbaren Arzt oder Krankenhaus sowie medizinisch notwendiger Verlegungstransport vom erstversorgenden Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus innerhalb des Landes) (medizinisch notwendige stationäre Behandlung als Folge einer akuten, unerwarteteten Erkrankung oder einer Verletzung einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Operationen) eingeschränkt (erstattet eingeschränkt werden die Kosten für einen medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung zum nächst erreichbaren Arzt oder Krankenhaus sowie die Kosten für einen medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das Krankenhaus) (einschließlich Operationen, Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus) (erstattet werden die Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Transport zur Erstversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus. Ersetzt werden auch 100 Prozent der Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Verlegungstransport vom Arzt oder Krankenhaus der Erstversorgung zur Weiterversorgung beim nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Arzt oder Krankenhaus) (ärztliche Leistungen; Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung) weitgehend (Versicherungsschutz besteht für den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und den gegebenenfalls notwendigen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus) (medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung mit freier Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Versicherungsschutz besteht für stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten, sofern diese in einem im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhaus erfolgt) eingeschränkt (notwendiger Transport zur stationären Heilbehandlung in das jeweils nach den Bedingungen anerkannte nächstgelegene oder nächste aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus sowie notwendiger Transport zum nächsterreichbaren Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung nach einem Notfall) (einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bei Heilbehand- stationärer lung;) Laut Auskunft des Versicherers vom gilt: Im Tarif RS ist ein medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausaufenthalt versichert. Hierbei wird nicht nach der Unterbringungsart unterschieden, was die Wahl eines 1- oder 2-Bettzimmers miteinschließt (auch unter Würdigung des 9(4) muss die Frage eindeutig mit JA beantwortet werden. 16 Risiko & Vorsorge

17 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger eimgeschränkt (übernommen werden die Kosten für den notwendigen Transport in das nächst erreichbare, medizinisch geeignete Krankenhaus und den medizinisch erforderlichen Verlegungstransport von der Erstversorgungseinrichtung zum nächst erreichbaren, medizinisch geeigneten Krankenhaus) (Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen) eingeschränkt (erstattet werden die Kosten eines Transports zum nächsterreichbaren Krankenhaus durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall. Taxifahrten sind nicht versichert) (ärztliche Leistungen, Krankenhausleistungen einschließlich Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung) eingeschränkt (die Hanse- Merkur erstattet die Kosten für Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und zurück in die Unterkunft) (versichert sind unaufschiebbare Operationen sowie unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer Einrichtung erfolgen, welche im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt und zugelassen ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankenakten führt) eingeschränkt (Versicherungsschutz besteht für den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus, in dem eine notwendige Erstversorgung erfolgen kann oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt sowie der gegebenenfalls notwendige Transport von dem Krankenhaus, das zur Erstversorgung aufgesucht wurde, in das nächsterreichbare Krankenhaus) geeignete (einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten sowie Verpflegung und Unterkunft im Krankenhaus) eingeschränkt (Transporte zum nächsterreichbaren und für die Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt und zurück) (Heilbehandlung durch Ärzte und Fachärzte einschließlich Operationen, Assistenz und Narkose, Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, Unterbringung und Verpflegung, ärztliche Heilbehandlung, Visiten, Sonderleistungen und dergleichen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen) weitgehend (Die Würzburger ersetzt die Kosten für den Transport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, sowie den Transport mit Rettungsdiensten in das nächst erreichbare Krankenhaus, wenn sich eine stationäre Behandlung im Nachhi als nicht erforderlich erweist und die weitere Behandlung ambulant erfolgt) (stationäre ärztliche Heilbehandlungen einschließlich unaufschieb arer Operationen und Operationsnebenkosten in Krankenhäusern die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen) Stationäre Behandlung im Ausland, mit Inanspruchnahme von Privatstationen und Wahlleistungen Laut Auskunft des Versicherers vom jedoch mitversichert, da kein Ausschluss Risiko & Vorsorge

18 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia Werden über die medizinisch notwendige stationäre Behandlung auch die Kosten für eine darüber hinausgehende privatärztliche Behandlung ( Chefarztbehandlung ) übernommen? Besteht freie Krankenhauswahl? Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus unter ärztlicher Leitung steht, über aus reichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Kranken geschichten führt. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durchführen, außer es handelt sich um eine medizinische Notfallbehandlung. : es muss das nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus in Anspruch genommen werden, das unter ständiger ärztlicher Leitung steht und über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt sowie Krankengeschichten führt : Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, muss die versicherte Person das nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus, das unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt, in Anspruch nehmen. Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung mit freier Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, soweit erkennbar über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen sowie Rekonvaleszenten aufnehmen, es sei denn, dass nachweislich ein Notfall vorliegt und es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelt. Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen Laut Auskunft des Versicherers vom gilt: Im Tarif RS gilt die freie Krankenhauswahl, was auch reine Privatkliniken und Privatstationen öffentlicher Krankenhäuser (soweit die Bestimmungen des 4 (8) vorliegen) einschließt. Eine Beschränkung auf eine gesetzliche Grundversorgung wäre daher nicht rechtswirksam. Auch hier muss eindeutig die Frage mit JA beantwortet werden. Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenommen - bei Notfallbehandlung, - bei Behandlung wegen einer während des Aufenthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem eigentlichen Behandlungszweck zusammenhängt und stationäre Krankenhausbehandlung erfordert. Dies gilt für die notwendige Behandlungsdauer der akuten Erkrankung, - wenn die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung ist Laut Auskunft des Versicherers vom gilt: Auch gemischte Anstalten können unter den Voraussetzungen nach 4(8) gewählt werden. Ein Aufenthalt in einer gemischten Anstalt ist dann nicht erstattungsfähig, wenn der Aufenthalt dort einer Kuroder Rehamaßnahme dient (siehe auch 5 (1f)). Diese Einschränkung ändert nichts an dem Grundsatz der freien Krankenhauswahl. 18 Risiko & Vorsorge

19 Deutsche Familienversicherung (DFV) DKV Hanse Merkur Nürnberger universa Würzburger Stationäre Behandlung im Ausland, mit Inanspruchnahme von Privatstationen Laut Auskunft des Versicherers vom und Wahlleistungen jedoch mitversichert, da kein Ausschluss : übernommen werden medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus, das im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, soweit es erkennbar unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und Krankengeschichten führt, wobei ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das nächst erreichbare Krankenhaus in Anspruch zu nehmen ist) Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische sowie therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten und Krankenhäusern frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte sofern vorhanden oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: alle öffentlichen und private Krankenhäuser, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen Grundsätzlich, allerdings mit gewissen Einschränkungen: Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Risiko & Vorsorge

20 ADAC Allianz Allianz Arag Barmenia ausdrückliche Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Krankenhaus in der Praxis unklar bleibt der echte Nutzen für den Kunden : Bis Euro 2. Bei einer stationären Krankenhausbehandlung geben wir soweit erforderlich dem Krankenhaus eine Zahlungsgarantie bis maximal ,. Die Abgabe der Zahlungsgarantie ist keine Anerkennung der Leistungspflicht. Ist erkennbar, dass es sich um nicht versicherte Kosten handelt, können wir von Ihnen eine Sicherheit in Höhe der Zahlungsgarantie verlangen. Besteht kein Anspruch nach 14 Nr. 1, ist der von uns ausbezahlte Garantiebetrag nach unserer Rechnungsstellung von Ihnen zurückzuzahlen. 3. Wir leisten nicht in den Fällen, in denen wir auch bei ambulanter ärztlicher Untersuchung und Behandlung keine Leistung erbringen ( 13 Nr. 2). : Bis Euro : Bis Euro : Laut Auskunft des Versicherers vom gilt: Das kann auch nicht - jedenfalls nicht rechtswirksam - bedingungsgemäß geregelt werden, da die Zahlung von Versicherungsleistungen mit schuldbefreiender Wirkung im Versicherungsvertragsgesetz bindend geregelt ist. Die Kostenübernahmeerklärung und anschließende Zahlung ans Krankenhaus (also Leistungen an Dritte) durch den VR kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des VN vorgenommen werden. Berechtigt dieser den VR nicht, muss eine Zahlung an den VN erfolgen. Im Umkehrschluss ist hiermit die schuldbefreiende Zahlung an Dritte ergo gesetzlich geregelt. Werden bedingungsgemäß die Kosten für eine erwachsene Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-In) übernommen? Meist werden solche Kosten höchstens für minderjährige Kinder übernommen, in der Praxis können jedoch auch entmündigte Erwachsene oder geistig Behinderte von dieser Frage betroffen sein. Der Versicherer erstattet bei mitversicherten minderjährigen Kindern auch die Kosten der Unterkunft einer nahestehenden Begleitperson im selben Krankenhauszimmer. (erstattet werden die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, wenn die versicherte Person zu Beginn der stationären Heilbehandlung jünger als 18 Jahre ist) eingeschränkt (bei einem Krankenhausaufenthalt eines versicherten Kindes bis zu zwölf Jahren sind zusätzlich die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden Person im selben Krankenzimmer erstattungsfähig;) "Keine bedingungsseitige Klarstellung: Nach 4 Nr. 2 der Bedingungen gilt: Wird neben einem versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebenshr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen, verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer der Begleitung. Die Dauer der Begleitung ist durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen. Laut Auskunft des Versicherers vom gilt: Versichert sind Kosten einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung. Ist bei einer solchen die Mitaufnahme einer erwachsenen Begleitperson erforderlich gehören die Kosten der Mitaufnahme der Begleitperson damit zwingend zu den Kosten dieser (!) stationären Heilbehandlung und sind danach erstattungsfähig. 20 Risiko & Vorsorge

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

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