Sozialversicherungen bei Krankheit und Behinderung

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1 Sozialversicherungen bei Krankheit und Behinderung Kurzleitfaden Helma Sommer, Muskelzentrum St. Gallen,

2 Inhalt 1. Bedürfnisse der Patienten Massnahmen bei Erkrankung Ärztliche Behandlung und Medikamente Therapien Spitalaufenthalt Pflege und Betreuung zuhause (Spitex usw.) Einkommensersatz (Lohnausfall) AHV Rentner Hilflosenentschädigung Assistenzbeitrag Pflegeheim Hilfsmittel Ergänzungsleistungen Betreuungsgutschriften Sozialhilfe Institutionen Verwandtenunterstützung Wartefristen Rückerstattung Vollmachten Steuern... 13

3 1. Bedürfnisse der Patienten Ärztliche Behandlung und Medikamente Therapien Pflege und Betreuung zuhause Spitalaufenthalt Pflegeheim Hilfsmittel Einkommensersatz 2. Massnahmen bei Erkrankung Anmeldung bei Krankenkasse Arbeitgeber (Taggeldversicherung und Pensionskasse) Privater Taggeldversicherung IV-Stelle des Wohnkantons bzw. AHV-Ausgleichskasse für IV-Rente / Hilflosenentschädigung AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde für Ergänzungsleistungen Evtl. Pro Infirmis, Pro Senectute, ALS-Schweiz, Schweiz. Muskelgesellschaft usw. AHV für Betreuungsgutschriften 3. Ärztliche Behandlung und Medikamente Ärztliche Behandlung und Medikamenten werden von der Krankenkasse übernommen. Hiervon ausgenommen sind höchstens nicht anerkannte Medikamente und Behandlungen (+Franchise und Selbstbehalt). Allfällige Zusatzversicherungen tragen oft die Kosten nicht anerkannter Medikamente und Behandlungen (z.b. Komplementärmedizin). Vorher abklären was wirklich bezahlt wird, denn in diesem Bereich ist die Praxis der Krankenkassen nicht einheitlich.

4 4. Therapien Anerkannte, ärztlich verordnete und von zugelassenen Therapeuten durchgeführte Therapien gehen zulasten der Krankenkasse. Allfällige Zusatzversicherungen übernehmen oft nicht anerkannte Therapien (vorher unbedingt abklären). 5. Spitalaufenthalt Ein Spitalaufenthalt wird von der Krankenkasse übernommen, sofern Spitalbedürftigkeit besteht. Zulasten des Patienten geht einen Spitalbeitrag bei stationären Aufenthalt (+Franchise und Selbstbehalt). 6. Pflege und Betreuung zuhause (Spitex usw.) Grundpflege sowie Hilfe bei alltägliche Lebensverrichtungen und medizinische Massnahmen durch anerkannte Dritte (Spitex, Krankenschwester usw.) gehen zulasten der Krankenkasse, sofern ärztlich verordnet. Alltägliche Lebensverrichtungen sind: Aufstehen, Absitzen, Abliegen Ankleiden, Auskleiden Essen (Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung ans Bett bringen) Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft) Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte Kostenübernahme gemäss dem Umfang der Dienstleistungen. (Ob einen Aufenthalt im Pflegeheim günstiger wäre, spielt gemäss Bundesgericht in der Regel keine Rolle). Die Pflegebedürftigen bezahlen für die ambulante Pflege je nach Kanton eine Patientenbeteiligung bis max. 20%. (in Kt. St. Gallen max. Fr , ist aber von Kt zu Kt. verschieden). Dies zusätzlich zum Selbstbehalt und Franchise. Jene Kosten, die nicht durch die Beiträge der Krankenkassen und der Versicherten gedeckt sind, müssen von den Kantonen und Gemeinden übernommen werden. Sie werden in der Regel im Rahmen von Leistungsverträgen festgelegt.

5 Haushaltsarbeiten durch Dritte (Kochen, Putzen, Einkaufen usw.) sind nicht kassenpflichtig. Eventuell wird ein Teil durch eine allfällige Zusatzversicherung der Krankenkasse übernommen (vorher abklären). 7. Einkommensersatz (Lohnausfall) Erwerbstätige: Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR, Gesamtarbeitsvertrag, Arbeitsvertrag oder Reglement je nach Anstellungsdauer. Krankentaggeldversicherung, privat oder durch den Arbeitgeber (abklären). Evtl. Arbeitslosengeld nach Beendung des Krankentaggeldes und bei hängigem IV- Verfahren. Taggeld der IV wenn Umschulung möglich. Invalidenrente der IV ab 18. Altersjahr und bei mindestens 40% Arbeitsunfähigkeit. Wartefrist ist ein Jahr. Eine IV-Rente wird frühestens sechs Monaten nach der IV- Anmeldung ausbezahlt. Invalidenrente der Pensionskasse (meistens erst wenn IV Rente gesprochen ist, sog. Bindungswirkung). Dies kann unter Umstände auch gesprochen werden, wenn die IV- Rente weniger als 40% beträgt (abhängig vom Reglement). Auflösung Freizügigkeitskonto oder Police. Ergänzungsleistungen zur IV (erst wenn eine Rente oder Hilflosenentschädigung gesprochen ist). Achtung: Einkommens-und Vermögensgrenze. Nichterwerbstätige (z.b. Hausfrauen): Sie erhalten ebenfalls eine Rente der IV und Ergänzungsleistungen. 8. AHV Rentner AHV Rentner erhalten die gleiche Leistungen wie oben beschrieben, mit folgenden Abweichungen: - Die AHV-Rente tritt anstelle der IV-Rente - Altersrente statt IV-Rente der Pensionskasse - Nur halbe Hilflosenentschädigung, sofern sie vorher noch nicht von der IV bezogen wurde. - Kleinere Hilfsmittelliste als der IV (jedoch Besitzstandgarantie, wenn von die IV bereits Hilfsmittel bezahlt würde). Die AHV bezahlt z.b. keinen Treppenlift

6 9. Hilflosenentschädigung Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV entsteht, nachdem die Voraussetzungen (Hilfsbedarf bei mindestens zwei Lebensverrichtungen, Überwachungsbedürftigkeit, usw.) während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch erfüllt gewesen sind und die Hilflosigkeit weiterhin andauert. Ist eine Anmeldung zu spät erfolgt, so kann die Hilflosenentschädigung während maximal 12 Monaten vor der Anmeldung rückwirkend gewährt werden. Es werden drei Hilflosigkeitsgrade unterschieden: leicht, mittelschwer und schwer Die Ermittlung der Hilflosigkeit wird durch die IV-eigenen Abklärungsdienste vorgenommen, üblicherweise im Rahmen eines Hausbesuchs. Es ist für die Betroffenen wichtig, sich auf dieses Gespräch gut vorzubereiten und alle Beeinträchtigungen mitzuteilen, ohne die Situation zu beschönigen. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt in der IV Fr. 1'880.- bei schwerer Hilflosigkeit Fr. 1'175.- bei mittelschwerer Hilflosigkeit Fr bei leichter Hilflosigkeit Bei einer Erhöhung der Hilflosigkeit wird die Änderung berücksichtigt, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Hilflosenentschädigung erfolgt jedoch frühestens ab Einreichung des Gesuchs, sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat oder ab dem für die Revision vorgesehenen Datum, wenn die Erhöhung im Rahmen einer Revision (amtliche Überprüfung des Anspruchs) erfolgt ist. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV Wer die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung erst nach Erreichen des Rentenalters (Männer: 65 Jahre; Frauen 64: Jahre) erfüllt, erhält eine Hilflosenentschädigung nach den Bestimmungen des AHV-Gesetzes. Dasselbe gilt, wenn eine Person die AHV-Rente vorzeitig bezieht und erst danach alle Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (inkl. Ablauf der 1-jährigen Wartezeit) erfüllt.

7 Die Hilflosigkeit wird im AHV-Alter gleich wie im IV-Alter bemessen. Die AHV kennt einen einheitlichen Ansatz der Hilflosenentschädigung. Es spielt somit keine Rolle, ob eine Person in der eigenen Wohnung oder in einem Heim lebt. Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt in der AHV Fr bei schwerer Hilflosigkeit Fr bei mittelschwerer Hilflosigkeit Fr bei leichter Hilflosigkeit Bei leichter Hilflosigkeit wird allerdings in der AHV eine Entschädigung nur gewährt, wenn eine Person nicht in einem Heim lebt. Wer bei Erreichen des AHV-Rentenalters (oder im Zeitpunkt eines allfälligen vorzeitigen Bezugs einer Altersrente) bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, profitiert von der Besitzstandsgarantie: Die Hilflosenentschädigung wird mindestens in der bisherigen Höhe weitergewährt, und zwar solange sich der Grad der Hilflosigkeit und der Aufenthaltsort (Heim / zu Hause) nicht ändert. 10. Assistenzbeitrag Ziel des Assistenzbeitrags ist es, Menschen mit erheblichem Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen zu ermöglichen. Die Assistenzperson wird von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt. Sie darf nicht in gerade Linie verwandt oder verheiratet sein, in eingetragene Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Der Beitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt wird und regelmässig von einer Assistenzperson erbracht werden. Einen Assistenzbeitrag kann nur beanspruchen, wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht oder vor Erreichen des AHV-Alters (oder eines allfälligen Vorbezugs der AHV-Rente) einen Assistenzbeitrag der IV erhalten hat. Es gilt dann der Besitzstandsgarantie. Neue Assistenzbeiträge für Altersrentner werden jedoch nicht gesprochen. Der Assistenzbeitrag wird rückwirkend für die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügung vergütet. (max. 12 Monaten)

8 11. Pflegeheim Wie bei Pflege zuhause (siehe Kapitel 6) gehen die Grundpflege sowie Hilfe bei alltägliche Lebensverrichtungen und medizinische Massnahmen durch anerkannte Dritte (Spitex, Krankenschwester usw.) zulasten der Krankenkasse, sofern ärztlich verordnet. Verpflegung und Unterkunft gehen nicht zulasten der Krankenkasse. Es gelten nach Aufwand abgestufte Tagestarife. Höchstens 20% der Pflegekosten gehen zulasten des Patienten (max. Fr ). Für von der Krankenkasse nicht gedeckte Kosten bleiben folgende Möglichkeiten: - Hilflosenentschädigung der IV - Ergänzungsleistungen zur IV und AHV (Achtung: Einkommens-und Vermögensgrenze) - Zusatzversicherungen (Langzeitpflegezusatz usw.) Für die Hilflosenentschädigung besteht eine einjährige Wartefrist. Für Ergänzungsleistungen besteht keine Wartefrist. Bei IV: Im Pflegeheim beträgt die Hilflosenentschädigung einen Viertel von der normalen IV- Hilflosenentschädigung. Bei AHV: Im Pflegeheim wird einen Hilflosenentschädigung in der gleiche Höhe, wie bei Altersrentner die zuhause wohnen, ausgerichtet; bei leichte Hilflosigkeit entfällt die Hilflosenentschädigung der AHV. 12. Hilfsmittel Die Krankenkasse übernimmt gemäss ihre Mittel- und Geräteliste die Hilfsmittel, die der Diagnose, Behandlung(z.B. Atemgeräte) und Lebenserhaltung dienen. Die IV übernimmt Hilfsmittel gemäss Liste zur Fortbewegung sowie Betätigung (Rollstuhl). Auch übernimmt sie die Kosten baulicher Veränderungen, die invaliditätsbedingt sind (bei Hauseigentümern und Mietern). Die vollen Kosten von z.b. einem Treppenlift trägt die IV aber nur, wenn ausser Haus ein gewisses Erwerbseinkommen erzielt wird oder dadurch die Haushaltführung ermöglicht wird. Sonst leistet die IV einen Kostenbeitrag von Fr Änderungen an der Wohnung durch den Mieter

9 Eine behindertengerechte Wohnung zu finden, ist oft schwierig. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine gewöhnliche Mietwohnung nicht derart aus- und umgebaut werden darf, dass sie den Bedürfnissen der behinderten Person entspricht. Das Mietrecht erlaubt Erneuerungen und Änderungen nur dann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt. Stimmt der Vermieter zu, kann der Aus- und Umbau vorgenommen werden. Möchte der Vermieter, dass bei einem späteren Auszug aus der Wohnung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, dann muss dies anlässlich der Zustimmung schriftlich vereinbart werden. Ohne entsprechende Vereinbarung kann der Mieter beim Auszug aus der Wohnung nicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angehalten werden. Für Hilfsmittel besteht keine Wartefrist. Für nicht gedeckte Kosten bleiben folgende Möglichkeiten: - Hilflosenentschädigung der IV - Ergänzungsleistungen zur IV (Achtung: Einkommens-und Vermögensgrenze) - Zusatzversicherungen Krankheitsbedingte Kosten, die von keiner Versicherung gedeckt sind, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Ungedeckte, behinderungsbedingte Kosten können seit 2005 sogar vollumfänglich bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden (inkl. Z.B. Transportkosten zum Arzt oder Therapie). Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass behinderungsbedingte Kosten im Rahmen einer Pauschale vom Einkommen abgezogen werden können. Gestützt auf das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung werden solche Pauschalabzüge jedoch zugelassen, und zwar soweit ersichtlich in allen Kantonen. Wer die Pauschale beansprucht, muss keine Belege sammeln, was für viele ein grosser Vorteil ist. Dafür beschränkt sich der Abzug auf den Betrag der Pauschale, es können keine zusätzlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Pauschalabzüge können in folgender Höhe geltend gemacht werden: Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 5'000.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 2'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades

10 13. Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen sind finanzielle Hilfen zur garantierten Existenzsicherung bei ungenügendes Erwerbs-und Renteneinkommen und / oder ungedeckte Krankheits-und Behinderungskosten. Sie werde durch die Kantone ausgerichtet. Anspruch haben alle Personen mit eine AHV oder IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung (unter bestimmte Voraussetzungen auch Personen ohne Rentenanspruch). Es bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen und es wird das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner angerechnet. Achtung: Die Ergänzungsleistungen werden erst ab Anmeldung geprüft und nicht rückwirkend erbracht (nach Zusprechung einer AHV/IV-Rente oder Hilflosenentschädigung, sowie beim Heimeintritt spätestens innert eines halben Jahres). Daher rechtzeitig Anspruch stellen. Faustregel: bei einem Jahreseinkommen von Fr bei Einzelpersonen und Fr bei Verheirateten lohnt es sich vielfach Ergänzungsleistungen zu beantragen. Übersteigen die ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten den sog. anrechenbaren Einnahmen, können sie (auch ohne laufende Anspruch auf Ergänzungsleistungen!) innerhalb 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Folgende Kosten werden vergütet: - Zahnbehandlungen - Hilfe, Pflege und Betreuung Zuhause - Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen - Hilfsmittel - Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät - Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren - Transporte zur nächstgelegene Behandlungsstelle - Kostenbeteiligung nach KVG (Selbstbehalt und Franchise) 14. Betreuungsgutschriften Wer Angehörigen pflegt, die mindestens eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades beziehen, hat Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift. Diese wird im Konto der AHV eingetragen und erhöht die spätere Altersrente des Pflegenden. Sie ist jedes Jahr bei der AHV anzumelden.

11 15. Sozialhilfe Wenn alle Stricke reissen oder solange keine Versicherung zahlt und die eigenen Mittel fehlen, muss die Wohngemeinde Sozialhilfe gewähren. Die Sozialhilfe kann zu erwartende Leistungen der Sozialversicherungen gegen Abtretung bevorschussen. 16. Institutionen Verschiedene Institutionen auf privater Basis können durch eigene Fonds evtl. Hilfe bieten, z.b. Pro Senectute, Pro Infirmis, ALS Schweiz, Schweiz. Muskelgesellschaft usw. 17. Verwandtenunterstützung Verwandte in auf-und absteigender Linie (Eltern, Kinder, aber nicht Stiefverwandte) sind gegenseitig unterstützungspflichtig (Zivilgesetzbuch 328). Bei Verheirateten: ab einem steuerbaren Einkommen von Fr im Jahr oder Vermögen von Fr Bei Alleinstehenden: ab Fr Einkommen und Fr Vermögen. Die Grenze wird um Fr je Kind erhöht. In der Praxis richtet die Wohngemeinde Sozialhilfeleistungen aus und verlangt diese ganz oder teilweise wieder zurück. Selbstverständlich trifft auch den Ehepartner die Unterstützungspflicht. Es ist zu empfehlen, an das Sozialamt zu gelangen, weil die Angehörigen in der Regel nur einen Teil zurückerstatten müssen und um die Rückzahlungsquote mit dem Sozialdienst zu verhandeln. 18. Wartefristen Für Invalidenrente und Hilflosenentschädigung besteht für die erstmalige Anmeldung eine Wartefrist von einem Jahr. Dies bedeutet, dass während der Wartefrist keine Leistungen

12 ausgerichtet werden, auch nicht rückwirkend. Die IV-Rente beginnt frühestens 6 Monaten nach der Anmeldung. Für die Erhöhung der Invalidenrente und Hilflosenentschädigung beträgt die Wartefrist 3 Monate. Pensionskassen gewähren ihre Leistungen in der Regel erst, wenn die IV ihre Rente festgesetzt hat. Ergänzungsleistungen kommen erst zum Zug, wenn die AHV oder IV eine Rente zugesprochen hat oder wenn eine dieser Versicherungen eine Hilflosenentschädigung ausrichtet. 19. Rückerstattung Sozialversicherungsleistungen müssen nicht zurückerstattet werden, ausser bei missbräuchlichem Bezug. Dies gilt nicht für Sozialhilfeleistungen (siehe oben) 20. Vollmachten Mit einem Vorsorgeauftrag kann jeder urteilsfähige und volljährige Mensch eine Person seines Vertrauens beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selber urteils- und damit handlungsunfähig geworden ist. Beauftragt werden kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person wie z.b. eine Bank oder eine Institution. Es kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt. Der Auftrag kann umfassend sein und die persönliche Sorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im rechtlichen Verkehr beinhalten. Er kann aber auch auf bestimmte Bereiche und Geschäfte beschränkt werden. Mit dem Auftrag können konkrete Handlungsanweisungen darüber verknüpft werden, wie die beauftragte Person ihr Amt auszuüben hat. Bei verheirateten Personen und solchen, die in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Errichtung eines Vorsorgeauftrags nicht unbedingt erforderlich; denn in diesen Fällen besteht ein gesetzliches Vertretungsrecht: Wenn einer der Eheleute oder Partner urteilsunfähig wird, so kann der andere ihn vertreten. Dieses Vertretungsrecht besteht allerdings nur, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird, d.h. wenn das Paar einen

13 gemeinsamen Haushalt führt oder wenn (im Falle eines Heimaufenthalts) der Partner bzw. die Partnerin der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leistet. Mit einer Patientenverfügung kann eine Person im Hinblick auf den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder eben nicht zustimmt. Sie kann aber auch in einer Patientenverfügung festlegen, dass eine bestimmte Person ihres Vertrauens im Fall ihrer Urteilunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die möglichen medizinischen Massnahmen bespricht und dann in ihrem Namen entscheidet. Dieser Person gegenüber können auch Weisungen erteilt und Wünsche formuliert werden Steuern Zu 100% als steuerbare Einkünfte angerechnet werden: Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden-, und Arbeitslosenversicherung Renten der AHV und, IV Renten der beruflichen Vorsorge Renten der Säule 3a Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a Nicht versteuert werden müssen: Hilflosenentschädigungen der AHV und IV Ergänzungsleistungen Hilfsmittel der AHV, IV - Unterstützungen aus öffentlichen und privaten Mitteln (Sozialhilfe) Krankheitsbedingte Kosten, die von keiner Versicherung gedeckt sind, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten können seit 2005 sogar vollumfänglich bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens abgezogen werden (inkl. z.b. behinderungsbedingte Transportkosten zum Arzt oder Therapie). Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass behinderungsbedingte Kosten im Rahmen einer Pauschale vom Einkommen abgezogen werden können. Gestützt auf das Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung werden solche Pauschalabzüge jedoch zugelassen, und zwar soweit ersichtlich in allen Kantonen. Wer die Pauschale beansprucht, muss keine Belege sammeln,

14 was für viele ein grosser Vorteil ist. Dafür beschränkt sich der Abzug auf den Betrag der Pauschale, es können keine zusätzlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Pauschalabzüge können in folgender Höhe geltend gemacht werden: - 7'500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades - 5'000 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades - 2'500 Franken für Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades Wenn die Bezahlung der Steuern aufgrund einer Notlage eine große Härte bedeutet, kann ein Gesuch um ganzen oder teilweisen Steuererlass gestellt werden. Für den Erlass der direkten Bundessteuer ist das Gesuch an die kantonale Erlassbehörde (bis 25'000 Franken pro Steuerjahr) oder die Eidgenössische Erlasskommission (ab 25'000 Franken pro Steuerjahr) zu richten. Für den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sowie der Quellensteuer ist in der Regel das Gemeindesteueramt zuständig. Das Gesuch um Steuererlass muss vor der Zustellung eines Zahlungsbefehls gestellt werden, da die Erlassbehörde ansonsten nicht auf das Gesuch eintritt. Dieser Leitfaden ist nach bestem Wissen erstellt. Sie basiert auf dem Kurzleitfaden von Herr W. Bär und auf den Ratgeber Behindert was tun?. Für dieses Skript wird keine Haftung übernommen

15 Stand Juni 2015

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