BÜROGEMEINSCHAFT DER ARBEIT- GEBERVERBÄNDE Rechtsanwalt Dirk Seeliger

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BÜROGEMEINSCHAFT DER ARBEIT- GEBERVERBÄNDE. 29.05.2013 Rechtsanwalt Dirk Seeliger"

Transkript

1

2 BÜROGEMEINSCHAFT DER ARBEIT- GEBERVERBÄNDE Rechtsanwalt Dirk Seeliger 2

3 Das Team der Rechtsabteilung Dirk Seeliger Leiter der Rechtsabteilung Katja Hüser stellvertr. Leiterin der Rechtsabteilung Anke Wegel Anja Vollbrecht Sophie Thoss Sebastian Sokolowski Kristina Freiberg Sarina Baum Rechtsanwalt Dirk Seeliger 3

4 FORUM ARBEITSRECHT Zeitarbeit im Fokus der aktuellen Rechtsprechung und der betrieblichen Praxis Rechtsanwalt Dirk Seeliger 4

5 INHALTE 1. Einführung und Branchenzuschläge (Referent Seeliger) 2. Wesentliche Änderungen im AÜG seit 2011 (Referentin Hüser) 3. Mitbestimmung des Betriebsrats gem. 99 BetrVG (Referentin Freiberg) 4. Tendenzen der Rechtsprechung zur Zeitarbeit (Referent Sokolowski) Rechtsanwalt Dirk Seeliger 5

6 ZAHLEN ZUR ZEITARBEIT Die Beschäftigung in der Zeitarbeit in Deutschland ist in den letzten Jahren in der Tendenz mit hoher Dynamik gewachsen (in 2012: ca ZeitAN). Seit Anfang/Mitte 2012 jedoch rückläufig, während die Beschäftigung insgesamt weiter steigt. Der Anteil der Beschäftigten in der Zeitarbeit an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt derzeit unter 2,6 % ( ZeitAN). Die Leiharbeitnehmerüberlassung ist von hoher Dynamik geprägt: Im 1. Halbjahr 2012 wurden beispielsweise Zeitarbeitsverhältnisse neu abgeschlossen und Beschäftigungsverhältnisse beendet. Knapp die Hälfte der Leiharbeitsverhältnisse endet nach weniger als drei Monaten Rechtsanwalt Dirk Seeliger 6

7 ZAHL DER VERLEIHBETRIEBE NACH ANZAHL DER MITARBEITER Rechtsanwalt Dirk Seeliger 7

8 ZEITARBEITSSTELLE ALS BESCHÄFTIGUNGSCHANCE Zeitarbeit stellt eine Beschäftigungsperspektive für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Berufseinsteiger oder Berufsrückkehrer dar. 64 % der neu abgeschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse im Kalenderjahr 2012 wurden mit Personen geschlossen, die direkt zuvor keine Beschäftigung ausübten bzw. noch nie beschäftigt waren. Jedoch enden etwa die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse nach weniger als drei Monaten: 10 % der Beschäftigungsverhältnisse dauern weniger als 1 Woche 37 % dauern 1 Woche bis 3 Monate 54 % dauern 3 Monate und mehr Rechtsanwalt Dirk Seeliger 8

9 BRANCHENZUSCHLÄGE TV BZ ME TV BZ Chemie TV BZ Kunststoff TV BZ Kautschuk Einsatzdauer Zuschläge in % Zuschläge in % Zuschläge in % Zuschläge in % * E1-E9 E1- E2 E3- E4 E6- E9 E1- E2 E3- E4 E5 E6- E9 E1- E2 E3 E4- E6 Ab 7. Woche: 15 % 15 % 10 % 0 % 7% 4% 3% 0% 4% 3% 4% 0% E7- E9 Ab 4. Monat: 20 % 20% 14% 0% 10 % Ab 6. Monat: 30 % 30% 21% 0% 15 % Ab 8.Monat 45 % 45% 31% 0% 22 % Ab 10. Monat 50 % 50% 35% 0% 25 % 6% 4% 0% 7% 4% 7% 0% 9% 6% 0% 10 % 13 % 15 % 9% 0% 13 % 10 % 0% 16 % 6% 10 % 9% 13 % 10 % 16 % 0% 0% 0% Rechtsanwalt Dirk Seeliger 9

10 WEITERE TARIFVERTRÄGE BRANCHENZUSCHLAG FÜR DIE BEREICHE: Textil- und Bekleidungsindustrie Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie Schienenverkehr und Eisenbahn Druckindustrie und Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie Rechtsanwalt Dirk Seeliger 10

11 WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZ SEIT Rechtsanwältin Katja Hüser 11

12 ERSTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES In Kraft getreten zum : Sog. Drehtürregelung Lohnuntergrenze Umsetzung der Zeitarbeitsrichtlinie 2008/104/EG zum : Ausdehnung/ Modifizierung des Anwendungsbereiches Erweiterte Informationspflichten Erweitere Zugangsrechte für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb Wegfall der Ausnahmeregelung für ehemals arbeitslose Arbeitnehmer Rechtsanwältin Katja Hüser 12

13 GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSGESETZES UND DES SCHWARZARBEITSBEKÄMPFUNGS- GESETZES in Kraft getreten zum : Erweiterte Kontroll- und Sanktionsmechanismen, insbesondere Verpflichtung des Verleihers, die für die Kontrolle der Mindestlohnverordnung erforderlichen Unterlagen für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers in deutscher Sprache für zwei Jahre bereit zu halten. Verpflichtung des Entleihers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, wenn die Mindestlohnverordnung Anwendung findet Rechtsanwältin Katja Hüser 13

14 LOHNUNTERGRENZE UND DREHTÜRREGELUNG Abweichen vom Grundsatz des equal treatment / equal pay nur durch Tarifvertrag, wenn in diesem die in der Rechtsverordnung nach 3a Abs.2 festgesetzten Mindeststundenentgelte eingehalten werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können tarifvertragliche Regelungen in Bezug nehmen. Aktuelles Mindeststundenentgelt seit dem bis : 8,19 Euro im Westen und 7,50 Euro im Osten Rechtsanwältin Katja Hüser 14

15 LOHNUNTERGRENZE UND DREHTÜRREGELUNG Kein Abweichen vom Grundsatz des equal treatment / equal pay durch Tarifvertrag, wenn ein Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des 18 AktG bildet, ausgeschieden ist Rechtsanwältin Katja Hüser 15

16 MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS Neuregelungen in 1 AÜG: Erlaubnispflicht bei jeglicher Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Arbeitgebers Die Überlassung von Arbeitnehmern an den Entleiher erfolgt vorübergehend. Was bedeutet vorübergehend und welche Folge hat ein nicht vorübergehender Einsatz? Rechtsanwältin Katja Hüser 16

17 MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS Was bedeutet vorübergehend und welche Folge hat ein nicht vorübergehender Einsatz? LAG Berlin-Brandenburg v Sa 1182/12: offen gelassen, ob eine vierjährige Überlassung an einen Entleiher vorübergehend ist Folge: selbst bei nicht vorübergehendem Einsatz kein Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher LAG Berlin-Brandenburg v Sa 1635/12: Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine Stammarbeitnehmer vorhanden sind, ist nicht vorübergehend. Folge: Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher Rechtsanwältin Katja Hüser 17

18 MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS Wie geht es weiter? Beim Bundesarbeitsgericht wurde jeweils Revision eingelegt gegen die Entscheidung der 7. Kammer (10 AZR 111/13) als auch der 15. Kammer (9 AZR 268/13), so dass in absehbarer Zeit mit einer Klarstellung zu rechnen ist Rechtsanwältin Katja Hüser 18

19 MODIFIZIERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS Weitere Neuregelungen in 1 und 1a AÜG: Grds. keine Anwendung des AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen ( 18 AktG), wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird sowie zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat Rechtsanwältin Katja Hüser 19

20 ERWEITERTE INFORMATIONS- UND ZUGANGSRECHTE Leiharbeitnehmer sind über freie Stellen im Entleiherbetrieb zu informieren. Leiharbeitnehmern ist Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder diensten, wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmitteln, wie Stammarbeitnehmern zu gewähren, es sei denn, dass ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vorliegt Rechtsanwältin Katja Hüser 20

21 MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBSRATES GEMÄß 99 BETRVG Rechtsanwältin Kristina Freiberg 21

22 INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/ UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG berechtigt nicht berechtigt teilweise berechtigt Information über die Person BAG ABR 137/09 auch wenn es dem AG nur auf die Qualifikation ankommt Name Alter Beruf Qualifikation Anschrift Rechtsanwältin Kristina Freiberg 22

23 INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/ UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG 2. Vorgesehener Arbeitsplatz im Betrieb BAG ABR 80/87; BAG ABR 137/09 3. Vorgesehener Arbeitsumfang, Lage der Arbeitszeit ergibt sich zumindest für Vollzeitbeschäftigte aus den vorhandenen Betriebsvereinbarungen (wenn abweichend mitteilen) möglicherweise Eingreifen von 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG echtes Mitbestimmungsrecht, nicht nur Zustimmungsverweigerungsrecht 4. Beabsichtigte Dauer des Einsatzes BAG ABR 18/10 Achtung: Begriff vorübergehend tangiert Begründung kann lauten: wegen erhöhten Arbeitskräftebedarfs in Abteilung xy, dessen Ende noch nicht absehbar ist Rechtsanwältin Kristina Freiberg 23

24 INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/ UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG 5. Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge BAG ABR 66/75; BAG ABR 74/06 Höhe des Entgelts muss nicht zwangsweise mitgeteilt werden 6. Mitteilung, dass sich keine schwerbehinderten Bewerber gemeldet haben bzw. keine Nachricht über Bewerber durch die Agentur für Arbeit (oder keine gegenteilige Mitteilung, wenn unter den Bewerbern schwerbehinderte Menschen sind) 7. Detaillierte Darlegung nur beabsichtigte Dauer und unternehmerische Entscheidung des Einsatzes eines Leiharbeitnehmers Keine Erklärung, warum sich für die Beschäftigungsform der Leiharbeit entschieden wurde, schon gar nicht detailliert Rechtsanwältin Kristina Freiberg 24

25 INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/ UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG 8. Ausschreibung nur bei vorherigem Verlangen des BR, was dieser auch generell im Voraus tun kann. Wenn darüber hinaus eine BV existiert, muss das dort genannte Verfahren eingehalten werden, auch bei Leiharbeitnehmern, wenn sie auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen. Streitig, ob das auch für vorübergehende Einsätze gilt. Vorlage aller Bewerbungen, auch ungeeignete Bewerbungen, auch abgelehnte Bewerber, Aushändigung für höchstens eine Woche 9. Vorlage des Arbeitsvertrages Leiharbeitnehmer Verleiher BAG ABR 18/10 kein Instrument der umfassenden Vertragskontrolle, schon für die eigenen Arbeitnehmer besteht der Anspruch nicht Rechtsanwältin Kristina Freiberg 25

26 INFORMATIONSVERLANGEN DES BR/ UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN DES AG 10. Auswirkungen auf die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Auswirkungen auf Beschäftigungsmöglichkeiten von schwerbehinderten AN, leistungsgeminderten AN: nur bei Bedarf, insbesondere wenn eine solche leidensgerechte Beschäftigung gesucht wird und der Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers dem entspricht Teilzeitbeschäftigte mit Erhöhungswünschen BAG ABR 117/ Nichtübernahme befristet Beschäftigter nur interessant, wenn die Verträge gleichzeitig auslaufen und eine Eignung besteht höchstens bei Bewerbungen des befristet Beschäftigten damit auseinandersetzen 12. Nichtübernahme Auszubildender automatisch keine Information nötig Rechtsanwältin Kristina Freiberg 26

27 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE NACH 99 ABS. 2 BETRVG Wortlaut des 99 Abs. 2 BetrVG in Auszügen: Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, ( ) eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ( ) verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies ( ) gerechtfertigt ist; ( ), 5. eine nach 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist Rechtsanwältin Kristina Freiberg 27

28 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG Betriebsräte können sich u.a. auf folgende Gesetzesverstöße berufen (Ziffer 1): Fehlen der Überlassungserlaubnis beim Verleiher umstritten, bisher nicht vom BAG entschieden, Literatur bejaht Zustimmungsverweigerungsgrund nach Ziffer 1 Verstoß gegen das AÜG, insbesondere gegen das Merkmal vorübergehend oder Nichtinformation der beschäftigten Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze ( 13 a AÜG) Verstoß gegen 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX sowie das AGG Rechtsanwältin Kristina Freiberg 28

29 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNG WEGEN VERSTOßES GEGEN 81 ABS. 1 S. 1 SGB IX Eigentlich handelt es sich bei der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers nicht um einen Arbeitsplatz nach 73 SGB IX. Ein Verstoß gegen 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt dennoch vor, wenn vor der beantragten Zustimmung zur Einstellung des nicht schwerbehinderten (Leih-) Arbeitnehmers die Agentur für Arbeit nicht eingeschaltet wurde. BAG ABR 3/09 Außerdem besteht bei fehlender Einschaltung der Agentur für Arbeit die Vermutung, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung benachteiligt (BAG , 9 AZR 807/05). In der Nichteinschaltung liegt daher der Gesetzesverstoß gegen das AGG Rechtsanwältin Kristina Freiberg 29

30 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG Was bedeutet vorübergehend und welche Folge hat ein nicht vorübergehender Einsatz? LAG Niedersachsen v TaBV 124/11: Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist nicht vorübergehend. Folge: Zustimmungsverweigerungsrecht für BR bei Einstellung LAG Düsseldorf v TaBV 38/12 und 17 TaBV 48/12: Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen ist vorübergehend. Es verbleibt allenfalls Missbrauchskontrolle. Folge: kein Zustimmungsverweigerungsrecht für BR bei Einstellung Rechtsanwältin Kristina Freiberg 30

31 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRÜNDE NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 1 BETRVG Wie geht es weiter? Beim Bundesarbeitsgericht wurde Rechtsbeschwerde eingelegt gegen die Entscheidung des LAG Niedersachsen (7 ABR 79/12) sowie gegen die Entscheidungen des LAG Düsseldorf (7 ABR 83/12 und 7 ABR 84/12), so dass in absehbarer Zeit mit einer Klarstellung zu rechnen ist Rechtsanwältin Kristina Freiberg 31

32 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 3 BETRVG Betriebsräte können nach 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG widersprechen, wenn die Besorgnis besteht, dass in Folge der personellen Maßnahme Nachteile für beschäftigte Arbeitnehmer eintreten, z.b.: durch Einarbeitung ständig wechselnder Leiharbeitnehmer enorme Mehrbelastung der Stammbelegschaft ( durch Einarbeitung, Einweisung und Kontrolle inakzeptable Leistungsverdichtung oder der Leistungs-/Prämienlohn wird durch diese Einarbeitungen gemindert ) diese Argumente gehen ins Leere, da sich keine andere Situation darstellt, als wenn Arbeitnehmer eingestellt werden (befristet und/oder unbefristet) Leistungslohn: möglicherweise kompensierende tarifvertragliche Regelungen Rechtsanwältin Kristina Freiberg 32

33 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 3 BETRVG Weiterer behaupteter Grund für Benachteiligung der beschäftigten Arbeitnehmer: Die Belegschaft wird faktisch in drei Gruppen gespalten, nämlich in die Stammbelegschaft, die befristeten Arbeitnehmer/innen und die Leiharbeitnehmer. Dies erzeugt Spannungen in der Abteilung, die für alle Arbeitnehmer unzumutbar sind. Das Betriebsklima wird deutlich gestört. Dies wäre ein unsubstantiierter Widerspruch, 99 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG sieht als Voraussetzung die durch Tatsachen begründete Besorgnis vor, diese ist hier nicht angeführt Rechtsanwältin Kristina Freiberg 33

34 ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNGSGRUND NACH 99 ABS. 2 ZIFFER 5 BETRVG Fehlende interne Stellenausschreibung gemäß 93 BetrVG: grds. Verweigerungsrecht, wenn der Arbeitgeber nach vorherigem Verlangen des Betriebsrates eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterlassen hat BAG bejaht diesen Zustimmungsverweigerungsgrund bei der dauerhaften Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer (BAG , 1 ABR 79/09) Bei der kurzzeitigen Besetzung von Arbeitsplätzen lässt das BAG die Frage offen, also rechtliche Situation unklar (Achtung: betriebliche Regelung in BV!) Rechtsanwältin Kristina Freiberg 34

35 FOLGE DER ZUSTIMMUNGSVERWEIGERUNG Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht gemäß 99 Abs. 4 BetrVG im Wege des Beschlussverfahrens Vorläufige personelle Maßnahme gemäß 100 BetrVG möglich: Darstellen der dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen Gründen bei unverzüglichem Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit durch den BR: Einleiten eines Beschlussverfahrens beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Tagen nach Reaktion des BR (Achtung: Frist TV LeiZ) auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war während dieser Zeit darf die vorläufige personelle Maßnahme aufrechterhalten werden Rechtsanwältin Kristina Freiberg 35

36 ÜBERBLICK: TENDENZEN DER RECHTSPRECHUNG ZUR ZEITARBEIT Zeitarbeitnehmer sind beim Betriebsgrößenbegriff gem. KSchG zu berücksichtigen. Es entsteht Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb: BAG AZR 140/12 - Zeitarbeitnehmer sind beim Betriebsgrößenbegriff gem. BetrVG zu berücksichtigen. Die Anzahl der (freigestellten) BR-Mitglieder steigt: BAG ABR 69/11 Arbeitnehmer erlangen nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit die sog. passive Wählbarkeit zum Betriebsratsmitglied. Dabei können Beschäftigungszeiten als Zeitarbeitnehmer zu berücksichtigen sein: BAG ABR 53/11 Anfechtung einer BR-Wahl möglich, wenn Beschäftigte nach 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG unberücksichtigt geblieben sind (Beamte, Soldaten, AN des öff. Dienstes). Entscheidend soll Begriff des Tätigseins sein: BAG ABR 37/11 - Gefahr, dass demnächst Zeitarbeitnehmer und Werkvertragler einbezogen werden müssen? Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 36

37 BAG AZR 140/12 ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG 23 Abs. 1 S. 3 KSchG: Geltungsbereich In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts. bisher galt: nur eigene Arbeitnehmer sind einzubeziehen Nicht-Arbeitnehmer und nicht eigene Arbeitnehmer blieben bei der Größenbildung außen vor: Freie Mitarbeiter / freelancer Praktikanten Zeitarbeitnehmer Beschäftigte von Werkvertragspartnern 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 37

38 BAG AZR 140/12 ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG nun jedoch das BAG: Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 38

39 BAG AZR 140/12 ANWENDUNGSBEREICH DES KSCHG an Sinn und Zweck orientierte Auslegung von 23 Abs. 1 KSchG: Das Nichtvorhandensein eines Arbeitsverhältnis steht der Berücksichtigung bei der Betriebsgrößenberechnung nicht entgegen. Kleinbetriebe sollen aus dem Anwendungsbereich des KSchG herausgenommen werden, um der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Aufwand wegen eines Kündigungsschutzprozesses Rechnung tragen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Betrieb durch den Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer bewältigt wird. Kritik: Interessenlage hinter dem Zeitarbeitnehmereinsatz bleibt unberücksichtigt. Das Näheverhältnis eines eigenen Arbeitsverhältnisses soll beim Zeitarbeitnehmereinsatz gerade vermieden werden. Außerdem erfolgt dieser oft wegen oder zur Vermeidung einer geringen Finanzausstattung. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 39

40 BAG AZR 140/12 in der Regel vorhandener Personalbedarf? im allgemeinen den Betrieb kennzeichnende Zahl unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Personalstands Merkmal vorübergehend gem. 1 Abs. 1 S. 2 AÜG? BAG hat keine abändernde Sachentscheidung getroffen, sondern wegen obiger Frage an das LAG zur weiteren Ermittlung zurückverwiesen: waren die zum Kündigungszeitpunkt beschäftigten Leiharbeitnehmer aufgrund eines regelmäßigen Bedarfs beschäftigt? LAG Nürnberg 4 Sa 713/10 wird im Lauf des Jahres 2013 neue Sachentscheidung unter Berücksichtigung der BAG-Auffassung treffen. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 40

41 BAG ABR 69/11 ANZAHL DER BR-MITGLIEDER 9 BetrVG: Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,, 701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern gemeint ist aktives Wahlrecht, also die Möglichkeit der Stimmabgabe Fall: 879 Stammarbeitnehmer, 292 Zeitarbeitnehmer. In den vorhergehenden acht Jahren wurden durchgehend mindestens 250 Zeitarbeiter beschäftigt. Es wurde ein BR mit 13 Mitgliedern gewählt. Die Wahl wurde von 14 Arbeitnehmern bis zum LAG erfolglos, beim BAG erfolgreich angefochten. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 41

42 BAG ABR 69/11 ANZAHL DER BR-MITGLIEDER Argumente des BAG: Das Mitzählen bei den Schwellenwerten des i.s.d. 9 BetrVG im Entleiherbetrieb ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des BetrVG. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an. Ab der Stufe 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern stellt das Gesetz nicht mehr darauf ab, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind oder nicht. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 42

43 BAG ABR 69/11 ANZAHL DER BR-MITGLIEDER Kritik: Kehrtwende gegen jahrelang bewährte Rechtsprechung Abstellen nicht auf den Begriff der Arbeitnehmer, sondern auf die im Betrieb möglicherweise vorhandenen Arbeitsplätze ist systemwidrig und gegen Wortlaut des Gesetzes Entscheidung entgegen mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, der ansonsten hätte eine Ausnahme normieren müssen wie bei aktivem Wahlrecht gem. 7 S. 2 BetrVG 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 43

44 KORRESPONDIEREND: BAG AZR 335/10 Zeitarbeitnehmer sind auch bei den Schwellenwerten gem. 111 BetrVG zu berücksichtigen, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb des Entleihers eingesetzt werden. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 44

45 BAG ABR 53/11 VORBESCHÄFTIGUNG ALS ZEITARBEITER Der Beschluss: Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sind auf die in 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorausgesetzte sechsmonatige Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet. Der Sachverhalt: : Leiharbeitnehmereinsatz : Übernahme in Arbeitsverhältnis : Vorschlagsliste mit sechs Kandidaten einschl. betr. Arbeitnehmer : Wahlvorstand weist Liste zurück; Widerspruch zurückgewiesen : Betriebsratswahl ohne betr. Kandidaten Anfechtung der BR-Wahl durch Listenvertreter in allen drei Instanzen erfolgreich! 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 45

46 BAG ABR 53/11 VORBESCHÄFTIGUNG ALS ZEITARBEITER Begründung des BAG: Beim Begriff der Betriebszugehörigkeit werden nach 8 Abs. 1 S. 2 BetrVG auch Zeiten in anderen Betrieben des Unternehmens/Konzerns angerechnet, wenn diese ohne zeitliche Unterbrechung erfolgten Dasselbe soll nun (entgegen bisheriger Rechtsprechung und Wortlaut des Gesetzes) auch für vorhergehende Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer gelten, wenn die Beschäftigung ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wurde Das Gesetz spreche von Wahlberechtigten und nicht etwa von wahlberechtigten Arbeitnehmern wie bei 9 BetrVG; Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt gem. 7 S. 2 BetrVG Gesetzeszweck: Einbeziehung, Angleichung der Leiharbeitnehmer 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 46

47 BAG ABR 37/11 TÄTIG SEIN BEGRÜNDET AN-EIGENSCHAFT 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG: Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zur ihrer Berufsbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Die Entscheidung: die oben genannten Beschäftigten sind bei Schwellenwerten des BetrVG so auch bei 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder abhängig von der Beschäftigtenzahl) zu berücksichtigen. Das Tatbestandsmerkmal Tätigsein isd 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG knüpft an einen tatsächlichen Umstand an. Entscheidend ist nur die Betriebsangehörigkeit. Betriebsangehörig sind alle Beschäftigte, die nach den allgemeinen in der Betriebsverfassung geltenden Grundsätzen in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 47

48 BETRIEBSRATSWAHL 2014 MÖGLICHE AUSWIRKUNGEN AG hat Wahlvorstand bei Erstellung des Wählerverzeichnisses zuzuarbeiten ( 2 WO) Wahlvorstand hat Sorge zu tragen, dass nicht wahlberechtigte Zeitarbeitnehmer in der Wählerliste als solche ausgewiesen werden ( 1 Abs. 3 S. 3 WO) Es wird erhöhte Anforderungen an die Erstellung der Wählerliste geben. Vorbeschäftigungszeiten neuer, eigener Mitarbeiter als Zeitarbeiter sind ggf. einzubeziehen. In Einzelfällen kann der Abbau von Zeitarbeitskräften rechtzeitig vor der Wahl ratsam sein (Schwellenwerte); Problem: in der Regel Es muss mit höherer Fehlerquote bei BR-Wahlen und kostenträchtiger Anfechtungsverfahren benachteiligter Bewerber gerechnet werden 29. Mai 2013 Rechtsanwalt Sebastian Sokolowski 48

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein

Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Tarifvertragliche Regelungen zur Zeitarbeit - allgemein Grundsatz equal pay bzw. equal treatment Zeitarbeitnehmern sind vom ersten Einsatztag an die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Frankfurt (Main), 22. Januar 2015 Kristina Schmidt Entwicklungen in den Themenfeldern formelles Betriebsverfassungsrecht betriebsverfassungsrechtlicher

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57

DIE REGELN DER ZEITARBEIT 148x105_10_Regeln_Brosch.indd 2 07.11.13 10:57 DIE REGELN DER ZEITARBEIT ZEITARBEIT IST SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG Auf dem Gesamtarbeitsmarkt sind circa 80 Prozent der Stellen sozialversicherungspflichtig. In der Zeitarbeitsbranche sind es jedoch

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Allgemeine Informationen zu Branchenzuschlägen und Tarifangleichungen

Allgemeine Informationen zu Branchenzuschlägen und Tarifangleichungen Allgemeine Informationen zu Branchenzuschlägen und Tarifangleichungen Branchenzuschläge sorgen für eine Equal Pay ähnliche Tarifangleichung für Mitarbeiter in der Zeitarbeit und der Personaldienstleistung.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare A f A INHOUSE-SEMINARE INDIVIDUELL - KOMPAKT - PROFESSIONELL BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Spezialseminare AfA Die Inhouse-Seminare

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 Leiharbeitnehmer/ Werkvertragsarbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte 1 Inhalt Begriffe Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Beteiligungsrechte

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek

Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft

Mehr

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats VORTRAGSREIHE Donnerstag, 9. Dezember 2010 18.30 Uhr Dr. Joachim Wichert aclanz-rechtsanwälte Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats ZAAR Destouchesstraße 68 80796 München Tel. 089 20 50 88 300 Fax 089

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierzu dient der nachfolgende Überblick: 1. Errichtung von Betriebsräten 1 Abs. 1 Satz

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)

Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.

Mehr

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes

Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für Kündigungsanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes Merkblatt VI/2011 Neue Vorschriften für sanfechtungen und sonstige Änderungen in der Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes I. Inhalt und Zielsetzungen: Die Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren

Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Aktuelle Entwicklungen in den CGZP-Verfahren Andreas Bartelmeß Rechtsanwalt 29.02.2012 Spiegel-Online vom 24.05.2011: Aufstand der Arbeitssklaven Wie lässt sich rechtfertigen, dass ein bahnbrechendes Urteil

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht

Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das

Mehr

Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer

Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitnehmer sind Angehörige des Betriebs ihres Arbeitgebers, des Verleihers, auch wenn sie im Betrieb des Entleihers tätig

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich)

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) ag Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE gewerblich) Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V.

Mehr

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben)

10 Vertretung der Minderheitsgruppen (wird aufgehoben) 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der

Mehr

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen.

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Betriebsräte aufgepasst: Fit für die Betriebsratswahl im Frühjahr 2006? Leiharbeitnehmer wählen mit Aber auch nur das! Leiharbeitnehmer können bei Betriebsratswahlen

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag

Befristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

3/9 Stellensuche welche

3/9 Stellensuche welche 0309 24.01.2004 19:03 Uhr Seite 1 3/9 Stellensuche welche Pflichten hat der Noch-Arbeitgeber? 3/9 Seite 1 Neue Rechtslage Seit dem 1.7.2003 müssen sich Arbeitgeber noch mehr als bisher um ihre Noch-Mitarbeiter

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten

Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Inhouse Outsourcing in Deutschland Wo ist die Grenze zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung?...in 20 Minuten Prof. Dr. Peter Schüren Direktor des Instituts für Arbeits, Sozial und Wirtschaftsrecht der Universität

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff)

Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kunststoff verarbeitenden Industrie. (TV BZ Kunststoff) Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Inhalt 02 Seite 4 9 1 7 Seite 10 15 03 Inhalt Tarifvertrag über Branchenzuschläge

Mehr

Arbeitsrecht Update Juli 2014

Arbeitsrecht Update Juli 2014 Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) DrittelbG Ausfertigungsdatum: 18.05.2004 Vollzitat: "Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004

Mehr

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber

Mehr

03/15 Infoblatt. Mindestlohn

03/15 Infoblatt. Mindestlohn 03/15 Infoblatt Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 14.04.2015 Mindestlohn Aufzeichnungs und Dokumentationspflichten Das Mindestlohngesetz

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff)

für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) TarifvertrAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Dezember 2012 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr