Kommentar zur lizenzrechtlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus insolvenzrechtlicher Sicht

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1 Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am BGH a. D. Kommentar zur lizenzrechtlichen Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aus insolvenzrechtlicher Sicht Vortrag auf dem Abendsymposion des Zentrums für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim am 16. Oktober 2012 I. Neuer rechtlicher Ansatz im Urheberrecht 1. Ausgangslage Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar ( 29 Abs. 1 UrhG). Der Urheber kann das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle möglichen Arten zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden ( 31 Abs. 1 UrhG). Das ausschließliche Nutzungsrecht hat nach allgemeiner Meinung dingliche Wirkung. Ob auch dem einfachen Nutzungsrecht dingliche Wirkung zukommt oder zumindest zukommen kann, ist im Schrifttum umstritten. 2

2 2. Die Urteile des I. ZS des BGH aus den Jahren 2009 und 2010 BGH, I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Reifen Progressiv Das einfache Nutzungsrecht des Beklagten war von einem ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleitet worden; es war durch einmalige Zahlung erworben worden. Das ausschließliche Nutzungsrecht war später durch Rückruf nach 41 UrhG erloschen. BGH bejaht dinglichen Charakter des einfachen Nutzungsrechts; dieses sei nach seiner Abspaltung vom ausschließlichen Nutzungsrecht unabhängig. 3 BGH, I ZR 69/08, BGHZ 185, 292 Vorschaubilder I Der Urheber hat bei Gewährung eines einfachen Nutzungsrechts die Wahl: Er kann eine Gestattung erklären, die nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung begründet. Er kann im Wege einer Verfügung ein einfaches dingliches Nutzungsrecht gewähren. Sorgfältige Auslegung der Willenserklärungen notwendig. Einmalzahlung deutet auf eine Verfügung hin. Bestätigt durch BGH, I ZR 140/10 Rn. 17 Vorschaubilder II 4

3 II. Die Berechtigung des vom I. ZS des BGH gewählten Ansatzes 1. Ausschließlichkeit als ungeeignetes Kriterium Auf Ausschließlichkeit der Lizenz als Voraussetzung dinglicher Wirkung abzustellen, überzeugt nicht: Nach dem BGB kann dingliches Recht als Teilrecht erworben werden (z. B. 1018, 1024, 1030, 1060 BGB). Rechtsnatur der Immaterialgüterrechte schließt vergleichbare dingliche Berechtigung nicht aus Ungeeignetheit der BGB Rechte Lizenzsicherungsnießbrauch Bestellung eines Nießbrauchs an Immaterialrechtsgütern möglich. Nießbrauch muss aber ein umfassendes Nutzungsrecht begründen. Umständliche Handhabung bei mehreren Lizenznehmern als Nießbraucher: jeder Beteiligte kann eine Ausübungsregelung verlangen ( 1024 BGB). Bei umfangreichen Lizenzen kaum realisierbar. Sicherungsübertragung des Schutzrechts Zu risikoreich, weil Lizenznehmer abredewidrig verfügen kann. 6

4 Doppeltreuhand Konstruktion: Lizenzgeber gewährt ein Optionsrecht auf Erwerb einer dinglichen Lizenz. Dieses Recht wird auf Treuhänder übertragen, der es fiduziarisch für beide Seiten hält. Optionsfall tritt ein, wenn Insolvenzverwalter Erfüllung ablehnt. Kritik: Unwirksame Umgehung von 103 InsO. Risikoreiche und konfliktträchtige Konstruktion. Rechtsinstitute des BGB passen nicht zu den vertraglichen Eigenheiten des Immaterialgüterrechts Maßgeblichkeit der Verfügung Es können sowohl schuldrechtliche als auch dingliche Nutzungsrechte begründet werden. Begründung eines dinglichen Rechts erfordert eine rechtsgeschäftliche Verfügung: Schon nach dem BGB setzt Entstehung eines dinglichen Rechts eine Verfügung voraus. Auch die Abtretung einer Forderung ist eine Verfügung. Für die Übertragung von Immaterialgüterrechten gilt dies gem. 413 BGB entsprechend, soweit keine Sondernormen eingreifen. Form und Vertragsfreiheit im Immaterialgüterrecht bewirkt, dass dingliche Rechte ohne zusätzliche Anforderungen entstehen. BGH, I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 29 8

5 III. Abgrenzung von dinglicher und schuldrechtlicher Lizenz 1. Sukzessionsschutz Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die einem Dritten zuvor erteilt sind ( 15 Abs. 3 PatG). 33 UrhG enthält eine ähnliche Regelung. Entgegen teilweise vertretener Ansicht handelt es sich um Schutzbestimmungen für lediglich schuldrechtlich wirkende Lizenzen. Die Sondernormen besagen nichts darüber, wann dingliches Recht entsteht Regelmäßig fällige Lizenzgebühren Solche Verträge ähneln der Rechtspacht. Es fehlt in aller Regel am rechtsgeschäftlichen Willen, über das Recht zu verfügen. Nur schuldrechtliche Ansprüche. BGHZ 185, 291 Rn Zahlung einer einmaligen Gebühr In diesen Fällen bejaht der BGH jedenfalls in der Regel ein dingliches Nutzungsrecht: Lizenzgeber müsse nicht mehr dauernd das Nutzungsrecht in seinem Bestand vermitteln, das Nutzungsrecht sei vom Recht des Lizenzgebers abgespalten. BGH, I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 20 Ein Pachtvertrag kann aber auch bei lediglich einmaliger Zahlung vorliegen. 10

6 4. Unwiderrufliche Lizenz Soll das Nutzungsrecht über die Vertragsdauer hinaus fortbestehen, spricht alles für eine Verfügung des Lizenzgebers. Einräumung einer endgültigen nicht vertragsgebundenen Befugnis ist typisch für ein dingliches Recht. 5. Gegenseitige Einräumung von Lizenzen Dieser Umstand allein deutet nicht unbedingt auf eine Verfügung hin. Verfügung jedoch dann zu bejahen, wenn folgendes hinzukommt: Umfassende wechselseitige Einräumung von Lizenzen aus bestimmtem geschäftlichem Bereich. Streitigkeiten über Lizenzen sollen für die Zukunft ausgeschlossen werden. Alle in den Vertrag eingebrachten Lizenzen sollen dazu dienen, die Schutzrechte wirtschaftlich gleichberechtigt nutzen zu können Vorteil der Differenzierung Die Parteien können selbst bestimmen, welchen Schutz der Lizenznehmer genießen soll. Ein erhöhter Schutz des Lizenznehmers ist insbesondere gerechtfertigt, wenn es dem Willen der Parteien entspricht, dass das Nutzungsrecht selbst bei Kündigung des Lizenzvertrages bestehen bleiben soll, beide Parteien sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer sind und keine Zahlungspflichten für die Zukunft vereinbaren. 12

7 IV. Wirkung einer dinglichen Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers Beschränkte dingliche Rechte begründen ein Aussonderungsrecht ( 47 InsO); sie gehören nicht zur Masse und können daher für diese nicht in Anspruch genommen werden. Auch der Nießbrauch an Rechten ( 1068 ff. BGB) sowie Dienstbarkeiten ( 1018 ff., 1090 ff. BGB) begründen ein Aussonderungsrecht. Dingliche Lizenz an Immaterialgüterrecht ist einem Nießbrauch weitgehend vergleichbar; ihm gebührt derselbe Schutz Aussonderungsrecht nach 47 InsO. Ein Gegenstand, der ausgesondert werden kann, wird durch eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach 103 InsO nicht berührt. Die Erklärung nach 103 InsO bezieht sich nicht auf Vermögen, das nicht zur Masse gehört. 13 V. Wirkung einer schuldrechtlichen Lizenz Schuldrechtliche Ansprüche begründen nur dann ein Aussonderungsrecht, wenn eine dingliche Komponente hinzukommt: der Gegenstand, auf den sich der Anspruch bezieht, muss haftungsrechtlich dem Vermögen des Gläubigers zuzuordnen sein. Diese Voraussetzung ist bei schuldrechtlichen Lizenzen nicht erfüllt. Auf schuldrechtliche Lizenzen findet daher 103 InsO Anwendung. 14

8 VI. Die Bedeutung des Urteils I ZR 70/10 vom Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer Ausdrücklich behandelt ist nur die Vertragsbeendigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers. Möglicherweise hat der Senat die Vorstellung, dass der Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt. Dies wäre mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats unvereinbar Insolvenzfestigkeit des Bereicherungsanspruchs des Lizenzgebers (Rn. 26) Das Urteil behandelt nur den Fall, dass der Insolvenzverwalter des Hauptlizenznehmers gegenüber dem Lizenzgeber die Erfüllung ablehnt, vom Unterlizenznehmer aber Erfüllung verlangt. Dem Lizenzgeber soll dann ein Massebereicherungsanspruch zustehen. Dies erscheint vertretbar: Einziehung von Gebühren aus dem Unterlizenzvertrag widerspricht dem Zuweisungsgehalt seiner Rechte, die an die Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber gebunden sind. 16

9 3. Insolvenzfestigkeit von Unterlizenzen Das Urteil enthält keine Aussagen dazu. Die Aussagen des Urteils Vorschaubilder I wurden nicht relativiert oder eingeschränkt. 4.Richtig ist daher folgendes: Die Rechtsstellung in der Insolvenz des Lizenzgebers ist abhängig von der Rechtsnatur des Nutzungsrechts des Hauptlizenznehmers, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts zwischen Haupt und Unterlizenznehmer. Ein Aussonderungsrecht des Unterlizenznehmers besteht nur, wenn der Hauptlizenznehmer eine dingliche Lizenz hat und er eine Verfügung gegenüber dem Unterlizenznehmer getroffen hat. 17

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