Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung S T E INBACHER ST A D TR ECHT
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- Katrin Kruse
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1 S T E INBACHER ST A D TR ECHT Gebührenordnung der Stadt Steinbach (Taunus) über die Benutzung der Kinderkrippen und Kindertagesstätten Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung (in der Fassung des II. Nachtrags)
2 Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung (in der Fassung des II. Nachtrags vom ) Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung, er Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 158, 188), der Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB) vom (GVbl. I S. 698), zuletzt geändert durch kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom (GVBl. S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am , zuletzt geändert durch den II. Nachtrag vom , folgende beschlossen. Gebührenordnung zur Kindertageseinrichtungensatzung 1 Allgemeines Für die Benutzung der Kinderkrippen und Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren in zwölf gleichbleibenden Monatsraten und Verpflegungsentgelt in elf gleichbleibenden Monatsraten zu entrichten. 2 Betreuungsgebühren Die monatliche Benutzungsgebühr berechnet sich für das einzelne Kind einer Familie wie folgt: 1. Kinderkrippen (inkl. alterserweiterte Gruppen) 1.1 Die Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kinderkrippen oder in alterserweiterten Gruppen in den Kindertagesstätten werden entsprechend der folgenden Betreuungszeiten berechnet: Betreuungszeiten Bezeichnung Gebühr/Monat Uhr Uhr Basismodul 150,00 Euro Uhr Uhr Nachmittagsmodul 225,00 Euro Uhr Uhr Spätmodul 300,00 Euro 1.2 Sondermodule sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung zusätzlich hinzuzukaufen. Zusätzliche Leistungen sind wie folgt zu berechnen: Zukaufstunde 10,00 Euro/Stunde Wird ein Kind nicht pünktlich abgeholt, ist die Zukaufstunde zu berechnen (10 Euro je angefangener Stunde). Rechtskraft: Seite 2 von 6
3 2. Kindertagesstätten 2.1 Die Gebühren der Kindertagesstätten werden entsprechend folgender Betreuungszeiten berechnet: Betreuungszeiten Bezeichnung Gebühr/Monat Uhr Uhr Basismodul 115,00 Euro Uhr Uhr Mittagsmodul 130,00 Euro Uhr Uhr Nachmittagsmodul 180,00 Euro Uhr Uhr Spätmodul 200,00 Euro 2.2 Sondermodule sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung zusätzlich hinzuzukaufen. Zusätzliche Leistungen sind wie folgt zu berechnen: Zukaufstunde 10,00 Euro/Stunde Wird ein Kind nicht pünktlich abgeholt, ist die Zukaufstunde zu berechnen (10 Euro je angefangener Stunde). 2.3 Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Steinbach (Taunus) keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab , für die Betreuungszeit von Uhr bis Uhr (Basismodul). Die Gebührenfreistellung kann für jedes Kindergartenkind maximal 12 Monate in Anspruch genommen werden. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits eine Gebührenbefreiung für 12 Monate gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 3 Betreuungszeiten 1. Die in 2 Abs. 1 und 2 genannten Module müssen nicht in allen Einrichtungen im vollem Umfang angeboten werden. Welche Module in den Einrichtungen angeboten werden, ist abhängig vom Bedarf in der jeweiligen Einrichtung. Eine Entscheidung hierüber trifft der Träger in Absprache mit der Einrichtung. 4 Verpflegungsentgelt 1. In allen Einrichtungen besteht das Angebot einer Mittagsverpflegung. 2. In den Kindertagesstätten muss zu allen Modulen mit Ausnahme des Basis- und Mittagsmoduls eine Mittagsverpflegung gebucht werden. Rechtskraft: Seite 3 von 6
4 3. In den Kinderkrippen muss zum Nachmittags- und zum Spätmodul eine Mittagsverpflegung gebucht werden. 4. Der Magistrat ist ermächtigt, die Höhe desmonatlich pauschalenverpflegungsentgeltes festzusetzen und etwaigen Kostensteigerungen anzupassen. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Verwaltung über eine Änderung des Verpflegungsentgeltes informiert. 5. Eine anteilige Essensteilnahme wird entsprechend dem Anteil der Pauschale monatlich verrechnet. Berechnung: 1 Tag = 1/5, 2 Tage = 2/5, 3 Tage = 3/5, 4 Tage = 4/5 5 Verfahren 1. Die Pflicht zur Zahlung der Betreuungs- und Verpflegungsgebühren durch die Erziehungsberechtigten besteht ab Beginn des Monats, in dem das Kind in die jeweilige Einrichtung aufgenommen wird, bis zum Ende des Monats, in dem es aufgrund ordnungsgemäßer Abmeldung in der Einrichtung ausscheidet oder vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen ist. Die Betreuungs- und Verpflegungsgebühren sind auch bei Fehlen des Kindes und Schließung (z.b. Feier- und Schließtage, Ferien, Fortbildungen, Streik) zu entrichten. Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. In diesen Fällen endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats, der dem Einschulungsmonat vorangeht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem in der Anmeldung verbindlich festgelegten Datum des Aufnahmezeitpunktes und erlischt nur durch ordnungsgemäße Abmeldung oder durch Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. 3. Die Benutzungs- und Verpflegungsgebühren sind zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 2 Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 4. Die Module sind von den Eltern wählbar, sofern die gewünschten Plätze vorhanden sind. Ein Wechsel in den Modulen ist immer zum Beginn des Kindergartenjahres sowie zum 1. Februar für die Kindertagesstätten und Kinderkrippen möglich. In Ausnahmefällen ist auch ein früherer Wechsel möglich, die Entscheidung liegt hier im Ermessensspielraum des Trägers. Die Anzeige über den Modulwechsel erfolgt schriftlich durch die Erziehungsberechtigten. 5. Fehltage eines Kindes bzw. Schließtage der Einrichtung im Sinne des 5 Abs. 2 der Kindertageseinrichtungensatzung der Stadt Steinbach (Taunus) führen nicht zu einem Gebührenerstattungsanspruch. Bei länger anhaltenden Krankheiten von mehr als sechs Wochen entfällt unter Vorlage eines ärztlichen Attestes die Entrichtung für die 1 geändert durch den II. Nachtrag vom geändert durch den I. Nachtrag vom Rechtskraft: Seite 4 von 6
5 Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit Benutzungs- und Verpflegungsgebühren gemäß 2 und 4 dieser Satzung werden bei streikbedingten Schließungen mit Ausnahme von Warnstreiks anteilig nach dem Verhältnis der streikbedingten Schließungstage zu den regulären Öffnungstagen in dem jeweiligen Monat zurück erstattet, sofern eine Einrichtung ersatzlos geschlossen wird. Wird während des Streiks die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung eröffnet, so erfolgt keine Erstattung der Gebühren. Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten Wird eine Gebühr nicht pünktlich gezahlt, kann sie im Verwaltungszwangsverfahren gemäß der Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingezogen werden. Wird die Gebühr an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen nicht gezahlt oder mehr als dreimal jährlich nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt, so kann das betreffende Kind von der Betreuung in der betreffenden Einrichtung ausgeschlossen werden. 8. Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe wird nach Maßgabe der Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung entschieden. 9. Die Gebühren für die Sondermodule werden monatlich im Nachhinein von den Eltern, auf Mitteilung der Einrichtungsleitung, erhoben. Einen Rechtsanspruch auf die Sondermodule haben die Eltern nicht. Ob, wann und in welchem Umfang dieser Service der Einrichtungen möglich ist, bleibt allein im Ermessensspielraum des Trägers. 10. Für über die normale Betreuungszeit hinausgehende Sonderleistungen der Einrichtungen, wie z.b. Exkursionen, kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. 6 Geschwisterermäßigung 1. Das zweite Kind, das gleichzeitig mit dem ersten Kind eine Kindereinrichtung in Steinbach (Taunus) besucht, ist zu 50 % von den jeweiligen Gebühren befreit. Das dritte Kind und jedes weitere Kind ist unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gebührenfrei. 2. Die Mittagsverpflegung nach 4 fällt nicht unter die Gebührenermäßigung bzw. Gebührenbefreiung des Absatzes Die Geschwisterermäßigung nach Absatz 1 erfolgt bei Kindern, die eine nichtstädtische Einrichtung besuchen (Evangelische Kindertagesstätte "Regenbogen", Katholische Kindertagesstätte "St. Bonifatius" und Betreuungszentrum an der Geschwister-Scholl- Schule) auf Antrag. 3 geändert durch den II. Nachtrag vom eingefügt durch den II. Nachtrag vom Rechtskraft: Seite 5 von 6
6 7 Inkrafttreten Die Gebührenordnung der Stadt Steinbach (Taunus) über die Benutzung der Kinderkrippen und Kindertagesstätten in der Fassung des II. Nachtrags tritt zum in Kraft. Steinbach (Taunus), Stadt Steinbach (Taunus) Der Magistrat gez. Dr. Stefan Naas Bürgermeister Rechtskraft: Seite 6 von 6
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