LOHNSTEUERHILFEVEREIN ESSEN-RÜTTENSCHEID E.V.

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1 Die Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe einer Steuererklärung Grundsätzlich wird ein Steuerpflichtiger nach Ablauf des Kalenderjahres mit dem Einkommen, das er im abgelaufenen Jahr erzielt hat, zur Einkommensteuer veranlagt 1. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen eine Veranlagung aufgrund gesetzlich geregelter Voraussetzungen unterbleibt. Arbeitnehmerveranlagung So braucht z.b. ein Arbeitnehmer, der ganzjährig bei nur einem Arbeitgeber beschäftigt war und dessen Arbeitslohn bereits hier dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde und der darüber hinaus keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hatte, keine Steuererklärung abzugeben. Er ist allerdings berechtigt, eine so genannte Antragsveranlagung 2 durch Abgabe einer Steuererklärung vorzunehmen, um durch Nachweis steuermindernder Umstände eine Anrechnung der bereits gezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer zu bewirken. Abgeltungswirkung durch gesonderten Steuertarif bei Sparvermögen Auch bei einem Steuerpflichtigen, der im abgelaufenen Kalenderjahr Kapitalerträge 3 erwirtschaftet hat, von denen Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit Abgeltungswirkung bereits einbehalten wurden, unterbleibt eine Veranlagung 4. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten Günstigerprüfung, auch diese Kapitalerträge einer individuellen Einkommensteuerveranlagung zu unterwerfen, wenn dies für den einzelnen Steuerpflichtigen günstiger erscheint. Rentenbesteuerung Seit dem Jahr 2005 wird die Besteuerung von Renten Schritt für Schritt auf die sog. nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss die Hälfte seiner Brutto- Ruhestandsbezüge versteuern. Für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang steigt dieser Prozentsatz. Ab dem Rentenjahrgang 2040 sind dann die Altersrenten vollumfänglich zu versteuern. Im Gegenzug steigt die Abzugsfähigkeit der Beitragszahlungen. In den Jahren vor 2005 wurde häufig nur ein viel geringerer Ertragsanteil der Rentenbezüge versteuert. Dies führt seit 2005 dazu, dass seither vermehrt Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Es empfiehlt sich, in jedem Fall zu überprüfen, ob seither eine Steuererklärungspflicht besteht. NV-Verfügung Sollte das insgesamt zu versteuernde Einkommen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages 5 liegen, kann eine NV-Verfügung beantragt werden. Dies ist ein verwaltungsinterner Vermerk der Finanzbehörde darüber, dass eine Veranlagung für den Steuerpflichtigen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht durchgeführt wird. Wenn der NV-Verfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, wird es sich regelmäßig um einen Freistellungsbescheid oder um die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung handeln. Hierbei handelt es sich um Steuerbescheide, für die striktere Verfahrensvorschriften gelten 1 25 Abs. 1 EStG 2 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 3 gilt nur bei Kapitalerträgen, die nicht unter 20 Abs. 8 EStG fallen 4 43 Abs. 5 EStG 5 VZ 2014: ; VZ 2013: ; VZ :

2 Veranlagung zur Einkommensteuer In anderen Fällen wird eine Veranlagung vorgenommen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren der zuständigen Finanzbehörde zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch einen Steuerbescheid 6. Die ESt-Veranlagung setzt die Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus, die in erster Linie in der Verpflichtung besteht, eine Steuererklärung 7 abzugeben. Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden 8. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben; bei einer Einzelveranlagung hat jeder der Ehegatten eine Steuererklärung einzureichen 9. Abgabefrist und Verlängerung der Abgabefrist Einkommensteuererklärungen sind i.d.r. fünf Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres abzugeben 10. Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 11 werden diese gesetzlichen Abgabefristen jährlich bis zum des Folgejahres verlängert, soweit die Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden. Es bleibt den Finanzämtern allerdings vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden, für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach 233a Abs. 2 S. 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden, sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat, hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der FÄ es erfordert. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden. Hinweis: Damit dies geschehen kann, werden wir regelmäßig dafür Sorge tragen, dass wir sämtliche Unterlagen zur Erstellung Ihrer Steuererklärungen bis einschließlich Oktober eines jeden Jahres von Ihnen vollständig eingereicht erhalten. Die Finanzverwaltung gewährt nur in ganz wenigen, gesondert zu begründenden Einzelfällen eine Fristverlängerung über den Jahreswechsel hinaus und erhebt Verspätungszuschläge 12, sollte die Steuererklärung verspätet beim Finanzamt eingehen ff AO ff AO 8 56 S. 2 EStDV 9 25 Abs. 3 EStG, 56 S. 1 EStDV Abs. 2 AO 11 Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom , DStR 2014, AO

3 Wesen und Form der Steuererklärung Die Steuererklärung ist eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ermöglichen soll und i.d.r. zum Erlass eines Steuerbescheides 13 führt. Welche Anforderungen an Form und Inhalt einer Einkommensteuererklärung zu stellen sind, ist gesetzlich geregelt 14. Die Einkommensteuererklärung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, also schriftlich, und eigenhändig unterschrieben abgegeben werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 ist die Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln; bei Arbeitnehmerveranlagungen kann und soll dieses Verfahren angewandt werden 15. Elektronische Übermittlung Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Authentifizierung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Erfolgt die Bereitstellung der Daten für die elektronische Übermittlung durch einen Dritten (Datenübermittler), hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen 16 und gegebenenfalls zu berichtigen bzw. den Dritten mit der Korrektur zu beauftragen. Hinweis: Sollte Ihnen bei Sichtung der für Sie erstellen Erklärung ein Korrekturbedarf auffallen, stellen Sie uns den zu verändernden Sachverhalt bitte in schriftlicher, nachvollziehbarer Form dar, damit wir die gewünschte Änderung für Sie vornehmen können. Der Dritte (Datenübermittler) soll die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Überprüfung bzw. die Richtigkeit der an das Finanzamt übermittelten Daten sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine durch Angehörige der steuerberatenden Berufe übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist. Hinweis: Daher werden wir regelmäßig auf eine sorgfältige Bearbeitung unserer Checklisten zur Bearbeitung der Steuererklärungen sowie die schriftliche Bestätigung der Vollständigkeit der von Ihnen erteilten Auskünfte und Informationen bestehen, bevor wir eine Steuererklärung für Sie fertigstellen und an das Finanzamt elektronisch übermitteln. Elektronisch übermittelte Steuererklärungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die elektronisch übermittelten Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat 17. Die 13 BFH I R 70/83, BFH/NV 1987, EStG ivm 149 ff AO, BMF v , BStBl. I S. 522, BMF v , BStBl. I S Abs. 4 EStG 16 6 Abs. 2 StDÜV a Abs. 1 S. 2 AO

4 elektronische Steuererklärung gilt erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist. Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheiddatenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 18 möglich. Die vorausgefüllte Steuererklärung soll ab 2014 kommen Ab dem Jahr 2014 sollen die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen sein, eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen zu können. Unter dem Stichwort vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) werden insbesondere solche Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind 19. Der Umfang der hier bereitgestellten Daten soll sukzessive erweitert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind dies vor allem folgende Angaben: Grunddaten wie Name, Adresse, Religion und Bankverbindung Vom Arbeitgeber elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten Vom Leistungsträger elektronisch übermittelte Bezüge von Rentenleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Ihrer gesetzlichen oder privaten Versicherung Andere Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Altersvorsorgebeiträge aus Rürup- und Riesterverträgen. Diese Daten stehen ab dem erstmalig zum Abruf bereit, da Arbeitgeber, Leistungsträger und Versicherungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet sind, die elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung bis zum eines auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres vorgenommen zu haben. Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Dabei ist dem Datenschutz und dem Steuergeheimnis Rechnung zu tragen. Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zugangsverfahrens kann der Datenabruf sowohl über Dienste der Steuerverwaltung (ElsterOnlinePortal oder ElsterFormular) als auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter erfolgen. Daneben kann der Steuerpflichtige aber auch Dritte, in diesem Fall Ihren Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.v. zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten bevollmächtigen. Da die Wahrung des Steuergeheimnisses auch bei der vorausgefüllten Steuererklärung oberste Priorität hat, können nur Sie oder ausdrücklich durch Sie autorisierte Personen - wie etwa Ihr Ehepartner oder Ihr steuerlicher Berater - die Daten abrufen. Hierfür müssen Sie in Ihrem ElsterOnline-Portal-Konto, im ElsterFormular oder mit der Software anderer Hersteller einen entsprechenden Antrag stellen. 18 analoge Anwendung des 126 Abs. 3 AO 19 BMF v , DStR 2013, 2279

5 Die Finanzverwaltung wird für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Vollmachtsdaten einrichten. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierfür Muster für eine Bevollmächtigung von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen im Besteuerungsverfahren entworfen. Die Verwendung dieser amtlichen Muster ist unabdingbare Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz gemäß Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). Diese besondere Vollmacht werden wir uns von Ihnen im Zusammenhang mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2013 erteilen lassen und zu den Akten nehmen. Einzelheiten finden Sie im Portal der Finanzverwaltung: Nichtabgabe einer Steuererklärung Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Wenn der Steuerpflichtige über seinen Steuererklärungspflichten nicht nachkommt und die Finanzbehörde insoweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind 20. Der Steuerpflichtige hat es durch die Abgabe seiner Steuererklärung in der Hand, die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen und die Schätzung zu beseitigen. Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung Es besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, vor einer Schätzung nochmals an die Abgabe einer ausstehenden Steuererklärung zu erinnern. Bei einer im Einzelfall für zweckmäßig erachteten Erinnerung ist es ausreichend, in dem Erinnerungsschreiben darauf hinzuweisen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden können, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung auch weiterhin nicht nachkommt. Eine weitere Anhörung oder die vorherige Mitteilung, in welcher Höhe voraussichtlich geschätzt werden soll, ist nicht erforderlich. Sie kann aber im Einzelfall zweckmäßig sein, z.b. wenn die Schätzung auf Tatsachen gestützt werden soll, von denen zweifelhaft ist, ob sie dem Steuerpflichtigen bekannt sind. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, wird durch die Schätzung nicht berührt. Die Finanzämter sollen ggf. mit geeigneten Mitteln darauf hinwirken, dass der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht doch noch nachkommt. So sollten bei Nichtzahlung der mit einem Schätzungsbescheid festgesetzten Abgabenbeträge möglichst bald die jeweils gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Steuerpflichtigen zu einer Erklärungsabgabe zu veranlassen oder andere Erkenntnisse über die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu gewinnen. 20 Vgl. 162 AO, FM NRW vom (DM S. 2420)

6 Verspätungszuschläge Um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erheben 21. Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also ab dem , erfolgt eine Verzinsung der festgesetzten Steuern abzüglich der anzurechnenden Steuervorauszahlungen zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen 22. Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung Bei verspäteter Zahlung entstehen kraft Gesetz 1 % Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis 23. Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens Durch die Nichtabgabe der Steuererklärung kann u.u. der Tatbestand der Steuerhinterziehung 24 oder der leichtfertigen Steuerverkürzung 25 verwirklicht werden. Aufgrund dessen ist zu prüfen, ob eine Meldung an die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich ein Steuerpflichtiger wiederholt schätzen lässt. Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung Jeder normale Steuerpflichtige sollte sich die Definition der Steuerhinterziehung vergegenwärtigen, um nicht dem landläufigen Irrtum zu unterliegen, ein bisschen Schummeln schade nicht. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer a. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder c. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt. und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. Kausalität zwischen Verhalten des Täters und der Verkürzung von Steuern Zwischen dem Verhalten des Täters und der Verkürzung von Steuern oder dem Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils für sich oder einen anderen muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Gesetzeswortlaut:... und dadurch... ) AO a AO AO AO AO

7 Vorsatz des Täters Neben diesem objektiven Tatbestand muss das subjektive Element hinzukommen, Steuerhinterziehung kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz des Täters muss sich hierbei auf den ganzen objektiven Tatbestand erstrecken, d.h. sowohl auf die Handlung als auch auf den Erfolg. Steuerhinterziehung ist demnach nur gegeben, wenn der objektive Tatbestand verwirklicht wurde und Vorsatz zu bejahen ist. Kann Vorsatz nicht nachgewiesen werden, liegt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Von Vorsatz ist z.b. auszugehen, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt, obwohl er durch Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen über das neue Alterseinkünftegesetz und die Auswirkung auf die Erhöhung der Rentenbesteuerung davon ausgehen musste, dass er zu versteuernde Einkünfte hat. Selbstanzeige Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten unter weiteren Voraussetzungen nicht bestraft 26. Straffrei geht aus, wer etwas vereinfacht dargestellt sich vollumfänglich nacherklärt, bevor er davon ausgehen kann, dass bereits Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet wurden und er sofort die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet AO

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