Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)
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- Marcus Meyer
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1 Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi
2 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 2»
3 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 3»
4 Aufgabe 2a: 6 Punkte 2 Abs. 1 EStG nennt sieben Einkunftsarten. Welche gehören u.a. dazu? Aussage 1: Skript, S (1) EStG Aussage 2: Skript, S (1) EStG Aussage 3: Skript, S (1) EStG Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus Reinvermögen. Kapitalvermögen « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 4»
5 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 5»
6 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 6»
7 Aufgabe 2b: 6 Punkte Welche der folgenden Aussagen zur Ertragsteuer sind richtig? Aussage 1: Skript, S. 23 Zu den Ertragsteuern werden all diejenigen Steuerarten gerechnet, deren Bemessungsgrundlagen Erfolgsgrößen sind. Aussage 2: Skript, S. 23 Als Ertragsgrößen kommen z.b. der steuerliche Gewinn oder der Gewerbeertrag in Betracht. Aussage 3: Skript, S. 23 Nach derzeitigem Recht sind als wichtige Ertragsteuern die Einkommen-, die Körperschaft- und die Gewerbesteuer zu nennen. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 7»
8 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 8»
9 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 9»
10 Aufgabe 2c: 8 Punkte Die Rechtsbehelfe der AO und alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel der FGO sind nur dann zulässig, wenn bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen lauten: Aussage 1: Skript, S. 22 Aussage 2: Skript, S. 22 Aussage 3: Skript, S. 22 Aussage 4: Skript, S. 22 Der Rechtsbehelf (das Rechtsmittel) muss in der vorgeschriebenen Form, i.d.r. Schriftform erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist (Rechtsmittelfrist) von einer Woche muss gewahrt sein. einem Monat Es kann Beschwer vorliegen. muss Es darf ein wirksamer Rechtsbehelfsverzicht vorliegen. kein « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 10»
11 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 11»
12 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 12»
13 Aufgabe 2d: 6 Punkte Welche der folgenden Aussagen zu Festsetzungs- und Feststellungsverfahren sind richtig? Aussage 1: Skript, S (1) AO Aussage 2: Skript, S (1) AO Aussage 3: Skript, S (2) AO Die festgesetzte Steuer ist notwendiger Bestandteil eines jeden Steuer- und Feststellungsbescheides. Steuerbescheide sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und nach 121 Abs. 1 AO schriftlich zu begründen, soweit dies für das Verständnis des jeweiligen Bescheides erforderlich ist. Neben den Steuerbescheiden und den Feststellungsbescheiden kennen die Steuergesetze Steuermessbescheide. Diese bilden die Grundlage für die Festsetzung von Realsteuern, d.h. der Gewerbe- und Verkehrsteuer. Grundsteuer « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 13»
14 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 14»
15 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 15»
16 Aufgabe 2e: 4 Punkte Welche der folgenden Aussagen zu Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind richtig? Aussage 1: Skript, S AO Steuerstraftat Die wichtigste Steuerordnungswidrigkeit ist die Steuerhinterziehung. Steuerhinterziehung begeht vor allem, wer vorsätzlich der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben macht oder sie über derartige Tatsachen in Unkenntnis setzt. Aussage 2: Skript, S (1) AO Die leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer leichtfertig den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben macht oder sie über derartige Tatsachen in Unkenntnis setzt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 16»
17 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 17»
18 Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 18»
19 Aufgabe 2f: 10 Punkte Welche der folgenden Aussagen zu Rechtsquellen der Besteuerung sind richtig? Aussage 1: Skript, S Aussage 2: Skript, S Aussage 3: Skript, S Aussage 4: Skript, S Aussage 5: Skript, S Rechtsquellen der Besteuerung sind die Gesetze, in erster Linie die Steuergesetze. Eine Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage ist rechtswidrig. Gesetze im formellen Sinne sind alle Rechtsnormen, die in einem förmlichen, verfassungsmäßig vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden sind. Gesetze im materiellen Sinne sind alle abstrakten und generellen Regeln, die zu einer bestimmten Zeit in einem Gebiet für alle Personen verbindlich sind und von der staatlichen Gewalt garantiert werden. Neben den förmlichen Gesetzen gibt es eine Vielzahl von Rechtsnormen, die ausschließlich Gesetze im materiellen Sinne sind. Hierbei handelt es sich um Rechtsverordnungen. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 19»
20 brw-bogen Erfassungsbogen Klausur Externes Rechnungswesen Schotter Marry Forsythienweg 5 Hagen Marry Schotter * Da die abgefragten Zahlen nicht in den Belegbogen eingetragen werden können, wären in einer realen Klausur entweder Passende Werte zu errechnen bzw. die Werte würden (gerundet) z. B. in Tausend Euro oder Hundert Euro abgefragt. « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 20»
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! « Klausurkolloquium "Externes ReWe (BWL I)" Shaereh Shalchi 21»
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