Umsatzsteuer- Rundschreiben

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1 1 Umsatzsteuer- Bonn Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon / Frankfurt MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main Telefon / Repräsentanzen: Wien Am Heumarkt Wien Österreich Telefon +43 1/ wien@fgs-wien.at Berlin Friedrichstraße Berlin Telefon / berlin@fgs.de München Brienner Straße München Telefon / muenchen@fgs.de Zürich Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich Schweiz Telefon / zuerich@fgs-zuerich.ch In dieser Ausgabe Gesetzgebung Entwurf eines Zollkodexanpassungsgesetzes... 2 USt-Voranmeldung soll keine Sperrwirkung für wirksame Selbstanzeige (mehr) entfalten Rechtsprechung Vorsteuerabzug einer Gemeinde... 2 Betriebsstätte mit Stammhaus im Ausland und Zugehörigkeit zu einer Organschaft im Inland... 2 Ort der Lieferung in Bearbeitungsfällen Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung Überlassung eines Firmen-PKW an Gesellschafter- Geschäftsführer zur privaten Nutzung Vorsteuerberichtigungsanspruchs bei insolventer Organgesellschaft... 4 Keine leichtfertige Steuerverkürzung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Belege Entnahme bei Geschäftsaufgabe und unentgeltlicher Überlassung von Gegenständen... 5 Keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen der Erwerbsbesteuerung für Yachten... 5 Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Lieferung bei Wareneinlieferung in ein Lager des Abnehmers... 6 (Keine) Organschaft bei einer GmbH & Co. KG... 6 Verwaltungsanweisungen Änderung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch KroatienG... 7 Veranstaltungen... 8 Editorial Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Neuregelung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und Gebäudereinigungs leistungen sowie deren Ausweitung auf Metalle, Tablet-Computer und Spielekonsolen stehen gegenwärtig zur Umsetzung in die betriebliche Praxis an. Das BMF hat mit dem Anwendungsschreiben vom für eine gewisse Klarstellung und mit einer Nichtbeanstandungs regelung bis zum in Metall- und Elektronik branchen für eine gewisse Entspannung gesorgt. Die Abgrenzungsprobleme werden aber bleiben. Zwei verschiedene Umsatzsteuersysteme sind auf Dauer nicht praktikabel. Die Rechtsprechung des EuGH zur Annahme und zur Rolle einer umsatzsteuerlichen Niederlassung im Zusammenhang mit deren Eingliederung in eine Organschaft fordert dazu auf, bisherige, wirtschaftlich vorteilhafte Abwicklungen neu zu überdenken. Der BFH hat bestätigt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen allein wegen des Vorwurfs unvollständiger Belege keine leichtfertige Umsatzsteuerverkürzung bzw. grob fahrlässige Pflichtverletzung der Unternehmensvertreter anzunehmen ist. Auch die Aberkennung einer USt- IdNr. (Deregistrierung) beim ausländischen Abnehmer rechtfertigt nicht die Versagung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn der ausländische Mitgliedstaat dies nicht rechtzeitig dem Liefermitgliedstaat mitteilt. Dies bestätigt nun auch der EuGH. Der Lieferer hat Vertrauensschutz in die Angaben des Abnehmers. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Ihr FGS Umsatzsteuer-Kompetenzteam

2 2 Gesetzgebung Entwurf eines Zollkodexanpassungsgesetzes Mit dem Referentenentwurf soll u.a. eine rechtliche Grundlage für den unionsrechtlich geregelten sog. Schnellreaktionsmechanismus geschaffen werden. Das Bundesfinanzministerium soll ermächtigt werden, bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht zur raschen Verhinderung von Steuerausfällen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen, zunächst zeitlich beschränkt, zu erweitern. Außerdem ist vorgesehen, die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch auf Vorratsgesellschaften und Unternehmer auszudehnen, die einen Firmenmantel übernehmen. Sie sollen als Neugründer angesehen werden und zumindest im Kalenderjahr des Beginns der tatsächlichen Ausübung der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und im darauf folgenden Kalenderjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, auch wenn sie die Betragsgrenzen nach 18 Abs. 2 Satz 4 UStG noch nicht erreichen. Dem Vernehmen nach könnten noch weitere umsatzsteuerrechtliche Änderungen in den Entwurf des Zoll Kodex-AnpGes aufgenommen werden. UStG-E 13b Abs. 10, 18 Abs. 2 Satz 5 ZollkodexAnpG (Referentenentwurf) USt-Voranmeldung soll keine Sperrwirkung für wirksame Selbstanzeige (mehr) entfalten Im Referentenentwurf eines AO-Änderungsgesetzes ist vorgesehen, den Rechtszustand, der vor Erlass des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes bestand, wieder herzustellen. Eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer- Voranmeldung soll künftig wieder als wirksame Teilselbstanzeige gelten. Genauso ist beabsichtigt klarzustellen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres enthalten muss. AO-E 370 Abs. 2a AOÄndG (Referentenentwurf) Rechtsprechung Vorsteuerabzug einer Gemeinde EuGH vom , C-92/13 Es stellt eine Lieferung gegen Entgelt dar, wenn eine Gemeinde ein Gebäude in Gebrauch nimmt, welches sie auf eigenem Grund und Boden hat errichten lassen und das sie zu 94 % für ihre Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt und zu 6 % für ihre Tätigkeiten als Steuerpflichtige davon zu 1 % für steuerbefreite Leistungen, die nicht zum Mehrwertsteuerabzug berechtigen nutzt. Der Wortlaut des Art. 18 MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur die vollständig vom betreffenden Unternehmen selbst hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände, sondern auch die von einem Dritten mit von diesem Unternehmen, im vorliegenden Fall der Gemeinde, zur Verfügung gestellten Material hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten Gegenstände. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat der Erwerb eines solchen Gegenstandes von einem anderen Steuerpflichtigen und dessen Verwendung für nichtwirtschaftliche (hier: hoheitliche) Tätigkeiten zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde. In der Konsequenz dessen kann die Gemeinde nunmehr die volle Vorsteuer aus der Bauleistung abziehen. Demgegenüber muss sie die spätere Zuordnung des Gebäudes, einschließlich des von ihr eingebrachten Grundstücks und der Fassade, in vollem Umfang versteuern. Die Gemeinde ist hieraus aber nur zum Vorsteuerabzug in Höhe des Anteils ihrer steuerpflichtigen Umsätze, demnach zu 5 %, berechtigt. Das Urteil hat vorerst keinen Einfluss auf das deutsche Recht (vgl. hierzu Abschn Abs. 3 UStAE, Vorsteuerausschluss bei Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten), weil der nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit der Fiktion einer Lieferung bei der Verwendung von Gegenständen für auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nicht im vollen Umfang Gebrauch gemacht hat. Betriebsstätte mit Stammhaus im Ausland und Zugehörigkeit zu einer Organschaft im Inland EuGH vom , C-7/13 Nach bisherigem Verständnis stellt eine Betriebsstätte/ Niederlassung einen unselbständigen Bestandteil des Unternehmens des Stammhauses dar. Sie kann aber gleichzeitig auch Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft

3 3 im Land des Sitzes der Betriebsstätte sein, wenn z.b. die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des Stammhauses dort ebenfalls ansässig ist. Dies führte bislang dazu, dass Dienstleistungen unternehmensintern vom ausländischen Stammhaus über die inländische Betriebsstätte an die Mitglieder der Organschaft erbracht werden konnten, ohne dass hierauf Umsatzsteuer anfiel. Insbesondere bei nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen war dies wirtschaftlich vorteilhaft. Dem erteilte der EuGH jetzt eine Absage. Eine Betriebsstätte/Niederlassung könne nicht gleichzeitig zum Unternehmen des Stammhauses und zum Unternehmen der Organschaft gehören. Leistungen zwischen dem Stammhaus und einer Organschaft, der eine unselbständige Zweigniederlassung dieses Stammhauses angehöre, stellten daher ein Rechtsverhältnis zwischen dem Stammhaus als Leistenden und der Organschaft als Leistungsempfänger dar. Da die Dienstleistungen, die eine Gesellschaft zugunsten ihrer Zweigniederlassung gegen Entgelt erbringt, für MwSt-Zwecke als zugunsten der MwSt- Gruppe erbracht gelten und damit die Gesellschaft und die Zweigniederlassung nicht als ein Steuerpflichtiger angesehen werden könnten, sei der Schluss zu ziehen, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen einen steuerbaren Umsatz i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL darstellte. In einer Situation wie der, die dem Streitfall zugrunde lag, sind die von einem Dritten zugunsten eines Mitglieds der MwSt-Gruppe erbrachten Dienstleistungen für MwSt Zwecke nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten seiner MwSt-Gruppe erbracht anzusehen. Im Grunde bedeutet dies, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen des Stammhauses an die eigene Zweigniederlassung die Steuerschuld gemäß 13b UStG ausgelöst wird, wenn die Zweigniederlassung zum Organkreis der Tochtergesellschaft des Stammhauses im Inland gehört. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die davon abweichende bisherige Verwaltungsauffassung (kein Umsatz zwischen Stammhaus und Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen) bis auf Weiteres nicht beanstandet und im Falle der späteren Anwendung der EuGH-Rechtsprechung eine Übergangsregelung konzipiert. Ort der Lieferung in Bearbeitungsfällen EuGH vom , C-446/13 Ein Unternehmer stellte in Italien Metallteile her und verkaufte sie an einen Abnehmer in Frankreich. Bevor die Ware an den Käufer übergeben wurde, ließ sie der Verkäufer von einem anderen Unternehmer in Frankreich bearbeiten und von dort zum Endabnehmer transportieren. Die Bearbeitung erfolgte im Auftrag und auf Rechnung des Verkäufers. Gegenstand des Rechtstreits war die Frage, ob der Ort der Lieferung in Italien oder in Frankreich liegt. Das Gericht verweist auf den Wortlaut der Vorgängervorschrift des Art. 32 MwStSystRL, wonach als Ort der Lieferung der Ort gilt, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist nach Ansicht des EuGH der vertraglich geschuldete hier der bearbeitete Gegenstand. Die einzigen Gegenstände, so der EuGH, auf die sich der zwischen dem Lieferer und dem Erwerber geschlossene Vertrag bezog, waren die bearbeiteten Fertigerzeugnisse. Diese befanden sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber, bereits im Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers. Auf den Beginn der Beförderung der unbearbeiteten Gegenstände kommt es nicht an. Der Ort der Lieferung lag im Streitfall daher nicht in Italien sondern in Frankreich. Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung EuGH vom , C-492/13 Ein bulgarischer Unternehmer lieferte an einen für umsatzsteuerliche Zwecke registrierten griechischen Unternehmer, dem eine griechische USt-IdNr. erteilt worden war, Waren. Er behandelte diese Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei. Der Erwerber unterwarf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Waren jedoch nicht der griechischen Umsatzsteuer. Eine Überprüfung ergab, dass die griechische Gesellschaft nicht mehr für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst war. Vor diesem Hintergrund versagte die bulgarische Steuerbehörde die Steuerfreiheit. Dem EuGH kam die Aufgabe zu, darüber zu entscheiden, ob das bulgarische Recht, auf das sich die Behörden stützten, im Einklang mit Art. 138 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL steht und angewandt wurde. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass der Liefergegenstand das Ursprungsland physisch verlassen hat und die Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt wird. Es fällt zudem in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten

4 4 festzulegen, welche Nachweise der Steuerpflichtige im Einzelnen zu erbringen hat. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen. Es würde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen, eine Mehrwertsteuerbefreiung mit der Begründung zu versagen, dass der Lieferant zusätzliche Beweise bei einer späteren Kontrolle von Umsätzen nicht vorgelegt habe, obwohl die von ihm ursprünglich als Belege beigefügten Dokumente den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und zunächst von der zuständigen Behörde auch als Nachweise für das Recht auf Befreiung akzeptiert wurden. Im Hinblick auf den späteren Entzug der USt-IdNr. des Abnehmers führt das Gericht aus, dass der Besitz einer solchen Nummer zwar eine Voraussetzung der Steuerfreiheit der Lieferung sei. Allerdings habe die zuständige Behörde die Unternehmereigenschaft vor Erteilung einer USt-IdNr. zu prüfen. Daher können Unregelmäßigkeiten des Registers der Steuerpflichtigen nicht dazu führen, dem Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf die Angaben in diesem Register gestützt hat, die Steuerbefreiung zu nehmen, auf die er einen Anspruch hätte. Es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Verkäufer allein deshalb zur Mehrwertsteuer heranzuziehen, weil die USt-IdNr. des Erwerbers rückwirkend aus dem Register gelöscht wurde. Überlassung eines Firmen-PKW an Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung BFH vom , XI R 2/12 Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe, wie beispielsweise bei der Nutzung des PKW aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses, gegeben sind. Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihrem Gesellschafter- Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Die Beklagte erhöhte im Anschluss an eine Außenprüfung die Umsätze der Klägerin in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Zuschlags für Fahrten zwischen der Wohnung des Klägers und der Arbeitsstätte. Nach der Rechtsprechung des BFH begründet es noch keinen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne eines Entgelts zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW von dem Arbeitgeber an einen Gesellschafter-Geschäftsführer auf dem Dienstverhältnis beruht. Dies sei erst dann der Fall, wenn die Leistung auf eine vereinbarte oder übliche andere Leistung abziele, die Überlassung also als üblicher Vergütungsbestandteil anzusehen sei. In beiden Fällen, also für den Fall des Vorliegens eines tauschähnlichen Umsatzes oder einer unentgeltlichen Wertabgabe, kann die Bemessungsgrundlage entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragssteuerrechtlichen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden; hierbei handelt es sich jeweils um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann. Vorsteuerberichtigungsanspruchs bei insolventer Organgesellschaft BFH vom , V R 32/13 Der Vorsteuerberichtigungsanspruch entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Der Kläger war als Einzelunternehmer Organträger einer GmbH. Nach Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Organgesellschaft bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Im weiteren Verlauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger als Organträger aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den Vorsteuerabzug aus unbezahlt gebliebenen Leistungsbezügen zu berichtigen habe. Der Kläger war der Ansicht, die Organschaft habe bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt geendet; der Berichtigungsanspruch des Finanzamtes sei jedoch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Dem schließt sich der BFH nicht an. Er verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die organisatorische Eingliederung endet, wenn das Insolvenzgericht für die

5 5 Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Ebenfalls mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht der Vorsteuerberichtigungsanspruch. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, richtet sich daher gegen den bisherigen Organträger. Keine leichtfertige Steuerverkürzung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ohne Belege BFH vom , V R 44/13 Der Unternehmer handelt bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit aufgrund einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur dann leichtfertig, wenn es sich ihm zumindest aufdrängen muss, dass er die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz leichtfertiges Handeln allein deshalb angenommen, weil der Unternehmer die Steuerfreiheit in Anspruch nahm, ohne über vollständige Beleg- und Buchnachweise zu verfügen. Bei dieser Entscheidung sei unbeachtet geblieben, dass der Unternehmer nach der Rechtsprechung des BFH berechtigt ist, das Vorliegen der Voraussetzungen auch objektiv nachzuweisen. Das bloße Abstellen auf die Beleglage reiche insoweit nicht aus. Entnahme bei Geschäftsaufgabe und weiterer unentgeltlicher Überlassung von Gegenständen BFH vom , V R 20/13 Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzel unternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstandes aus seinem Unternehmen versteuern. Dies sei Konsequenz der Beendigung der Unternehmereigenschaft des Inhabers des Einzelunternehmens im Moment der Überlassung der Gegenstände. Zu diesem Zeitpunkt werden die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände aus diesem Unternehmen für Zwecke entnommen, die außerhalb des Unternehmens liegen. Eine Geschäftsveräußerung liege insoweit mangels Einbringung von Gegenständen nicht vor. Die Nutzungsüberlassung stellt keine Einbringung und keine Übereignung dar. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen, wobei die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstandes im Zeitraum zwischen seiner Anschaffung und der einer Lieferung gleichgestellten Entnahme zu berücksichtigen ist. Auf Grundlage einer unionskonformen Auslegung kommt es auf den tatsächlichen Restwert der entnommenen Gegenstände an. Als Ausgangspunkt der Bewertung ist der ertragssteuerrechtliche Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme nicht ausgeschlossen, einzelfallbezogen muss allerdings eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung berücksichtigt werden. Keine Steuerhinterziehung durch bloßes Unterlassen der Erwerbsbesteuerung für Yachten BFH vom , V R 34/13 Der Vorsteuerausschluss für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten ( 15 Abs. 1a UStG) stehe sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit Unionsrecht, weil diese Regelung von der Stillhalteklausel aus Art. 176 MwStSystRL umfasst werde. Die Klägerin erwarb eine Yacht A in Deutschland und transportierte diese im weiteren Verlauf nach Spanien, um sowohl Vermietungen durchzuführen als auch die Nutzung durch die Familie der Gesellschafter-Geschäftsführerin zu ermöglichen. Hinsichtlich des Erwerbs machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Die Yacht A veräußerte die Klägerin zwei Jahre später zum Einkaufspreis in Spanien. Im gleichen Jahr erwarb die Klägerin unter Anrechnung des Kaufpreises für die Yacht A die gebrauchte Yacht B. Auch insoweit machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. Der BFH bestätigte insofern das Urteil der Vorinstanz und schloss den Vorsteuerabzug aus. Demgegenüber sah er aber ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen für die Yacht A zum Zeitpunkt des Verkaufs, denn hier endete die Absicht der Klägerin, Vermietungsumsätze mit der Yacht auszuführen. Der Annahme eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens stehe nicht entgegen, dass die Klägerin es unterlassen habe, in Spanien den innergemeinschaftlichen Erwerb anzumelden und zu versteuern. Die Nachweisvorschriften sind nicht zwingend einzuhalten, das objektive Vorliegen eines

6 6 inner gemeinschaftlichen Verbringens reiche aus. Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für ein innergemeinschaftliches Verbringen nach den Grundsätzen des EuGH- Urteils R setze voraus, dass der Lieferer sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers beteiligt habe, was vorliegend nicht gegeben war. Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Lieferung bei Wareneinlieferung in ein Lager des Abnehmers FG Hessen vom , 1 K 108/11 Grundlage des Rechtsstreits waren Warenlieferungen der Klägerin in ein räumlich abgegrenztes Lager auf dem Betriebsgelände der G in Spanien, welche von der Klägerin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt wurden. Das Finanzamt ging von einem innergemeinschaftlichen Verbringen der Klägerin an die Klägerin als Abnehmerin aus, welches mangels Registrierung der Klägerin als Unternehmerin in Spanien nicht der dortigen Erwerbsbesteuerung unterliegen konnte und daher eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht vorlag. Eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung liegt vor, wenn Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand unbedingt und endgültig an den Empfänger übertragen werden. Auf Grundlage der Rechtsprechung von BFH und EuGH kann dies mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang einhergehen, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Notwendigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob die andere Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre diese Partei Eigentümer der Sache. Soll nach den vertraglichen Vereinbarungen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Waren von dem Lieferanten auf den Abnehmer mit Einlieferung in ein Lager auf dem Betriebsgelände des Abnehmers übergehen, geht im Zeitpunkt der Einlieferung in das Lager die Verfügungsmacht auf den Empfänger über, auch wenn der Kaufpreis für die gelieferten Waren erst mit deren Entnahme aus dem Lager zu entrichten ist und die Zulieferteile bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Lieferanten bleiben. Das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Lager nicht um ein Lieferantenlager, ein sogenanntes Konsignationslager, handelt. Daher habe die Klägerin der G spätestens mit der Einlieferung der Waren in das Lager die Verfügungsmacht verschafft, weshalb es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelte. (Keine) Organschaft bei einer GmbH & Co. KG FG München vom , 14 K 311/13 Die Komplementär-GmbH ist nicht Organgesellschaft der GmbH & Co. KG, wenn die KG nicht an der GmbH beteiligt ist. Es genüge nicht, dass der Alleingesellschafter- Geschäftsführer der GmbH zugleich als Kommanditist über die Stimmenmehrheit in der KG verfügt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft ist grundsätzlich ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. In der Folge führt die Gruppenbesteuerung nach der Rechtsprechung des EuGH zu einer Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen untergeordneten Personen. In dem zugrundeliegenden Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere die Übernahme der Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin bei einer GmbH & Co KG und die Verwaltung eigenen Vermögens, ist. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin war T, die zugleich auch einzige Kommanditistin der KG war. Die Klägerin war nicht am Kapital der KG beteiligt. Das Finanzamt war der Ansicht, die von der Klägerin an die KG erbrachten Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin hingegen ging vom Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus. Nach Meinung des FG ist die Klägerin auch nicht Organgesellschaft der T. Der T mangele es an der für die Unternehmereigenschaft erforderlichen Selbständigkeit. Nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH liegt Selbständigkeit dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige von dem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grundsätzlich freigestellt ist und das Vergütungsrisiko eines Arbeitnehmers trägt.

7 7 Verwaltungsanweisungen Änderung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UstG) durch das KroatienG BMF-Schreiben vom , IV D 3 S 7279/14/10002 Dringlich und mit Spannung erwartet, ist es nun da: Das BMF veröffentlichte am Freitag, den , sein Schreiben zur Änderung des 13b UStG nach dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienG). Durch das KroatienG wird mit Wirkung vom der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Zusätzlich wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert. Außerdem wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen geändert, um die Folgen der jüngsten BFH-Rechtsprechung in der Praxis zu vermeiden. - Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde inhaltlich weitestgehend in 13b Abs. 5 Satz 7 UStG aufgenommen. Sie gilt nun auch für Bauleistungen sowie die Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets. In Zweifelsfällen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und dieser seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen ist. - Es erfolgt eine Klarstellung für die Lieferung von in 13b Abs. 2 Nr. 2, 7 und 9 bis 11 genannten Gegenständen, wie Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets. Liegen für diese die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung nach 25a UStG vor, unterliegen diese nicht der Vorschrift des 13b UStG. - Für die Lieferungen von edlen und unedlen Metallen ist eine genaue Abgrenzung nach den in Anlage 4 zum UStG genannten Zolltarifpositionen zu beachten. Ihnen ist gemeinsam, dass der Steuerschuldübergang nach 13b UStG nur eintritt, wenn es sich um Ausgangs- und Zwischenprodukte handelt, die nicht für eine Endverwendung bestimmt sind. Aluprofile für Trockenbaukonstruktionen fallen ebenso wenig darunter wie Alufolien als Haushaltsartikel, weil sie schon entsprechend ihrer Zweckbestimmung nicht zu einer Weiterverarbeitung bestimmt sind. - Das BMF ändert und ergänzt mit diesem Schreiben große Teile des UStAE zu 13b UStG. Die Regelungen sind auf nach dem getätigte Umsätze und Teilleistungen anzuwenden. Wie auch in der Vergangenheit enthält das Anwendungsschreiben eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich des Übergangs auf die neue Rechtslage. Bei nach dem ausgeführten Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um die vor dem vom leistenden Unternehmen vereinnahmte Abschlagszahlung geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wurde(n). Vereinnahmt der leistende Unternehmer die Anzahlung für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets nach dem , ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Ist die vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen. - Von vielen Unternehmen gefordert und daher wegen des ansonsten zu kurzen Umstellungszeitraums zu begrüßen ist die Nichtbeanstandungsregelung, die faktisch den Anwendungszeitpunkt der Neuregelungen auf den verlagert. Danach ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem und vor dem vereinnahmt und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

8 8 Veranstaltungshinweise Umsatzsteuer- Mandantenseminar Aktuelles zur Umsatzsteuer 2015 Termin: 10. Dezember 2014, 09:45-16:15 Uhr Ort: Bonn (Kameha Grand Bonn) Kontakt: Mandantenseminar Immobilien Asset Management Termin: 5. November 2014, 10:15-16:00 Uhr Ort: Berlin (Hotel Hilton) Referenten: Dr. Torsten Engers, Dr. Barbara Fleckenstein- Weiland, Dr. Florian Kutt, Dr. Philipp Schweitzer Kontakt: Ansprechpartner USt-Kompetenzteam: Dr. Ulrich Grünwald Dr. Jens Eric Gotthardt Dr. Matthias Winter Dr. Barbara Fleckenstein- Weiland LL.M. Dr. Andreas Erdbrügger Nicole Kapeller Rainald Vobbe Dr. Bastian Liegmann Katharina Weber Charlotte Pötters Addressänderung/ Abbestellung: Möchten Sie unsere Umsatzsteuer- unter einer anderen -Adresse erhalten? Sie kennen andere interessierte Empfänger? Dann lassen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten zukommen per an: Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Sie stellt keine Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persön liche Beratung zu ersetzen. Die Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbb übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier wiedergegebenen Informationen noch haftet sie in irgend einer anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanten-information. Angaben zur Partnerschaft finden Sie unter de/allgemein/impressum

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