Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen

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1 Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen zwischen T-Systems International GmbH und dem Betriebsrat TSI Karlsruhe werden folgende Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung gem. 5 ArbSchG getroffen: 1. Präambel Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung sind Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung gem. 5 ArbSchG. Diese ergänzen und konkretisieren die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (BdA) vom im Hinblick auf die vertiefende Phase zur Ermittlung der psychischen Belastungen. Die Gefährdungsbeurteilungen dienen insbesondere der Zielsetzung einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sie setzen nicht voraus, dass eine tatsächliche Gesundheitsgefährdung besteht. Die Anforderungen an die Arbeitssicherheit und Unfallverhütung gem. Arbeitssicherheitsgesetz werden durch diese Betriebsvereinbarung nicht eingeschränkt. 2. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer/-innen gem. 5 Abs. 1 BetrVG im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates TSI Karlsruhe. 3. Informationen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung Vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen bedarf es einer vorbereitenden Information der Beschäftigten. Sie ersetzt nicht die Unterweisung gem. 12 ArbSchG. 3.1 Inhalte der Information Die in Ziff. 2 dieser BV genannten Beschäftigten erhalten vorab eine mit der betrieblichen Arbeitsgruppe abgestimmte Information über folgende Inhalte: den Zweck der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der präventiven Arbeitsgestaltung (unter anderem Erläuterung des Begriffes Gesundheit im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes; Erläuterung des Begriffes der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.) Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 1 von 6

2 Ablauf und Funktion des Screening-Verfahrens sowie der Belastungs- und Beanspruchungsanalyse Erörterung bzw. Umsetzung der Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung Beteiligung der Beschäftigten Beteiligung des Betriebsrates 3.2 Durchführung der Information (in der vertiefenden Phase) Die Beschäftigten sind rechtzeitig über die festgelegten Maßnahmen durch die Führungskraft zu informieren. 4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Ermittlung psychischer Belastungen Die Gefährdungsbeurteilung soll insbesondere die Belastung durch Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken ermitteln. In diesem Zusammenhang werden auch Arbeitsmittel, Personalarbeitsplanung, Mitarbeiterführung und Kommunikation überprüft. 4.1 Untersuchungsgegenstände Folgende Untersuchungsgegenstände sollen (bevorzugt durch den jeweiligen aktuellen Anbieter im Konzern Deutsche Telekom) untersucht werden: Arbeitszeiten, Mehrarbeit, Zeitdruck, Zeitbindung und zeitliche Vorgaben, Kommunikation, Konflikte und Führungsverhalten, Erschwernisse, Unterbrechungen der Arbeitsabläufe Arbeitsvolumen und Gestaltung der Arbeitsaufgaben, Qualifizierung 4.2. Einzusetzende Verfahren Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen (Komponente 4 der GBV zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen) ist zweistufig ausgestaltet. In der ersten Stufe ( orientierende Phase ) kommt unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien als Verfahren zur Erfassung der psychischen Belastung die konzernweite Telekom-Mitarbeiterbefragung (MAB) zum Einsatz. Auffälligkeiten aus der orientierenden Phase i.s.d. 4 GBV BdA ( Komponente 4, Vertiefende Phase ) liegen vor, wenn die Auswertung mindestens einen Indexwert rot ergibt. Abhängig von der Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 2 von 6

3 Anzahl der Indexwerte rot kommen im Rahmen der vertiefenden Phase folgende Verfahren zum Einsatz: - Indexwerte bis zu zweimal rot : Arbeitssituationsanalyse-Workshop gemäß Anlage 1 - Indexwerte dreimal rot : Module zur vertiefenden Analyse ( PREVA ) gemäß Anlage 2 Das vertiefende Verfahren wird zeitnah nach Bekanntgabe der MAB Ergebnisse und Beurteilung in der Arbeitsgruppe-Gefährdungsbeurteilung angewendet. Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung in der zweiten Stufe ( vertiefende Phase ) stellt sicher, dass als Ergebnis eine Beschreibung der Arbeitssituation hinsichtlich der in Ziffer 4.1. aufgeführten Gegenstände, sowie eine Darstellung des Handlungsbedarfs als Basis zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorliegt. Die ISO Norm wird eingehalten. Bei der Vorlage eines Maßnahmenkatalogs sollen auch die Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin berücksichtigt werden. 5. Betriebliche Arbeitsgruppe Zur Begleitung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. Ziff.4 4 dieser Vereinbarung besteht eine betriebliche Arbeitsgruppe mit je zwei Mitgliedern des Betriebsrates und der Arbeitgeberseite. Die betriebliche Arbeitsgruppe trifft sich bei Bedarf; die genaue Terminabsprache erfolgt innerhalb der betrieblichen Arbeitsgruppe. Lädt einer der Beteiligten, zu einer Sitzung ein, so muss die betriebliche Arbeitsgruppe innerhalb von 3 Wochen zusammenkommen. Sie ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Mitglieder zum abgestimmten Termin erscheinen. Das Gefährdungsbeurteilungsteam trifft sich bis zur endgültigen Abarbeitung der Aufgaben aus dieser Betriebsvereinbarung. Bei Bedarf lädt das Gefährdungsbeurteilungsteam folgende beratenden Personen ein: Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Berater der MFB (Mitarbeiter- und Führungskräfte Beratung) Sachkundige Berater, auch extern Einzelne Beschäftigte (z.b. Führungskraft) Schwerbehindertenvertretung Die Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrates haben die gleiche Anzahl an Stimmen. Beschlüsse im Rahmen der Aufgaben werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst.kommt dabei eine Einigung nicht zustande kann jede Seite eine Mediation verlangen. Kommt auch in der Mediation innerhalb eines Monats keine Einigung zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet über alle Aufgaben abschließend. Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 3 von 6

4 Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere: die Festlegung der Reihenfolge der Abteilungen, in denen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden sollen, die Verabschiedung eines konkreten Umsetzungskonzepts der Gefährdungsbeurteilungen die Schaffung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen, damit die Gefährdungsbeurteilungen ungestört bei laufendem Betrieb durchgeführt werden können, Klärung von Differenzen und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Sicherstellung der Information der Beschäftigten über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der infrage kommenden Maßnahmen einschließlich einer Wirksamkeitskontrolle, die Behandlung von Vorschlägen seitens der Beschäftigten und der Führungskräfte, die Beratung und ggf. Erarbeitung möglicher Maßnahmen aufgrund eines festgestellten Handlungsbedarfs, Verfahren, Methoden und Zeitpunkte von Wirksamkeitskontrollen nachzuhalten Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sollen Entscheidungsgrundlagen erarbeiten und können Maßnahmen vorschlagen. Zu den oben aufgeführten Aufgaben haben die Mitglieder Entscheidungskompetenz. Hierdurch wird die Mitbestimmung des Betriebsrates gem. 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG nicht eingeschränkt, sondern konkretisiert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt können beratend hinzugezogen werden. 6. Erneute Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Gefährdungsbeurteilungen werden erneut durchgeführt, sofern sich Arbeitsbedingungen und/oder Arbeitsabläufe erheblich ändern. Eine erhebliche Änderung liegt z.b. vor bei der Neugestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, einer Änderung in der Gestaltung, der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, einer Neugestaltung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen sowie Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, einer wegen veränderter Anforderungen unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 4 von 6

5 Die erneute Gefährdungsbeurteilung kann sich auch auf Teilaspekte der Änderungen beschränken.. Eine erneute Gefährdungsbeurteilung ist nur dann durchzuführen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen und eine der Betriebsparteien dies schriftlich verlangt. In diesem Fall kommt das vereinbarte vertiefende Verfahren gemäß Anlage 1 zur Anwendung 7. Darstellung der Ergebnisse Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist den Betriebsparteien zeitnah zuzustellen. Der festgestellte Handlungsbedarf und sich hieraus ergebende Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes sind darzustellen. Der dargestellte Handlungsbedarf ist zunächst zwischen den Betriebsparteien in der betrieblichen Arbeitsgruppe zu beraten. Erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sind zeitnah umzusetzen. 8. Beteiligung der Beschäftigten Die Beschäftigten sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in ihrem Bereich zu unterrichten. Der Handlungsbedarf und die möglichen Maßnahmen sind darzustellen. Vorschläge der Beschäftigten sind aufzunehmen und bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen gem. 3 Abs. 1 ArbSchG zu berücksichtigen. 9. Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende, nicht jedoch vor dem , gekündigt werden und entfaltet Nachwirkung. Karlsruhe, den Georg Pepping Geschäftsführung HR Jürgen Rezmann Betriebsratsvorsitzender Bertold Beuthien Leiter HRM (C&B Labour Law) Anlagen: Anlage 1: Produktbeschreibung Arbeitssituationsanalyse-Workshop Anlage 2: Produktbeschreibung Module zur vertiefenden Analyse Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 5 von 6

6 Ergebnisniederschrift zu Ziffer 4.1.: Es besteht Einigkeit, dass folgende Untersuchungsgegenstände: ergonomische Ausstattung der Arbeitsmittel/Komponenten des Bildschirmarbeitsplatzes einschließlich der Software-Ergonomie, und Unterweisung im Rahmen der Regelbegehung im Sinne des 3 BildScharbV und 12 ArbschG erfolgen Ergebnisniederschrift zu Ziffer 4.2.: Zurzeit werden, wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich, die einzusetzenden Verfahren i.s.d. Ziffer 4.2. durch die B A D GmbH bzw. die Technische Universität Dresden erbracht. Sollte ein Wechsel des Anbieters stattfinden, so wird ein anderer Anbieter des Konzerns Deutsche Telekom das beschrieben Verfahren zum Einsatz bringen. Ergänzende Vereinbarung zur GBV Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Karlsruhe Seite 6 von 6

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