Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)"

Transkript

1 Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) sind für die Vermarktung von Produkten zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten. Die EGVO Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung (seit dem 1. Januar 2010 in Kraft) und der Beschluss Nr. 768/2008 ( Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ). Die EG-Verordnung 756/2008 gilt in Deutschland unmittelbar und somit bisher neben dem Geräteund Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Für diese Produkte galten also gleichzeitig die europäische Verordnung Nr. 765/2008 und das deutsche GPSG. Dieses Nebeneinander von Verordnung und GPSG war sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Der Bundesrat hat daher am 14. Oktober 2011 dem vom Bundestag am 23. September 2011 verabschiedeten neuen Gesetz zur Bereitstellung von Produkten (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) zugestimmt. Dieses stellt eine Novellierung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) dar. Es tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und soll die konkurrierenden Regelungen und die damit einhergehende Rechtsunklarheit beheben. Gleichzeitig mit dem neuen ProdSG sind insgesamt weitere 14 Gesetze und Verordnungen geändert worden, um die notwendigen Anpassungen an das neue Gesetz zu vollziehen. Dazu gehören das Bauproduktegesetz, das Batteriegesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das ProdSG ist durch vielfältige Änderungen - insbesondere in seinem Anwendungsbereich - zu einem echtem Auffanggesetz für alle Produkte geworden, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Zudem bezieht das ProdSG nun auch den Online-Handel mit ein. Begriffe Das ProdSG enthält eine Reihe von Definitionen ( 2 ProdSG), von denen vor allem folgende Begriffe wichtig sind: Der Begriff der Produkte wurde nicht aus dem GPSG übernommen. Da das ProdSG auf den Begriff der technischen Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er wurde häufig mit dem Begriff Arbeitsmittel der Betriebssicherheitsverordnung verwechselt), war der Oberbegriff Produkte hinfällig. Er wird im Sinne des Art. 15 IV EGVO Nr. 765/2008 als Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind definiert. Von dieser Definition werden nunmehr alle Produkte erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte tituliert wurden. Dies bedeutet jedoch, dass die erhöhten Anforderungen des neuen ProdSG nicht nur auf Verbraucherprodukte, sondern auch auf technische Arbeitsmittel ausgedehnt werden. Zudem zählen nun gebrauchte Produkte, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wurden, als neues Produkt, und es kommt hinsichtlich der erfassten Produkte nicht länger auf deren Verwendungsfertigkeit an. Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum ist dem Inverkehrbringen gleichgestellt. Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

2 Dies beinhaltet auch jeden, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und der Einführers. Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtung nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen. Aussteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt. Anforderungen Soweit ein Produkt einer oder mehrerer Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet. Produkte, die dem nicht unterfallen, dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden. Sonderregeln für Verbraucherprodukte Besondere Pflichten bestehen für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt 1. beim Inverkehrbringen - sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können. - den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder der Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Das Weglassen dieser Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z.b. bei Schüttgütern oder Kleinstteilen). - Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf. 2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. Ein Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den erforderlichen Anforderungen entspricht.

3 Wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer oder der Händler wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, müssen sie jeweils unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten ( Selbstanzeigepflicht ). CE-Kennzeichnung CE ist die Abkürzung für Communauté Européenne (= Europäische Gemeinschaft). Durch das CE- Kennzeichen bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den europäischen Richtlinien über das Bereitstellen von Produkten. Ein Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn dies nach einer Rechtsverordnung vorgesehen ist ( 7 ProdSG) und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung. GSZeichen (Geprüfte Sicherheit) Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Produkte mit dem Zeichen GS = geprüfte Sicherheit (GSZeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle zuerkannt worden ist. Hinsichtlich der Vergabe des GSZeichens wird nicht länger nur auf die allgemeinen Produktanforderungen des 3 ProdSG abgestellt, sondern auch auf die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach 6 ProdSG. Insgesamt soll die Glaubwürdigkeit des GSZeichens erhöht werden. Über die Zuerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Regelung des 20 Abs. 5 ProdSG verpflichtet die GS-Stelle, gegen Hersteller, die das GSZeichen in unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Im Falle der Entziehung der Zuerkennung unterrichtet die entziehende GS-Stelle alle anderen Stellen und die zuständige Behörde über die Entziehung. Mit Absatz 6 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GSZeichens zu veröffentlichen (RAPEX-Liste) und so die Grundlage für eine Liste schwarzer Schafe zu schaffen. Hiermit soll ebenso Missbrauch vermieden werden wie durch das Verbot der Verwendung oder Werbung mit verwechslungsfähigen Zeichen. Überwachung und Strafe Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Marktüberwachung neue und strengere Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen wurden einheitlich in Abschnitt 6 des ProdSG zusammengetragen und gelten für dessen gesamten Anwendungsbereich. Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin müssen nun die Öffentlichkeit über die den Behörden zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, informieren. Sollten durch diese Veröffentlichungen Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse oder andere wettbewerbsrelevante Informationen, die ihrem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart werden, sollen die Unternehmen angehört werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Informationen falsch sind, muss dies der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise kommuniziert werden. Voraussetzung ist jedoch eine ausdrückliche Beantragung durch das Unternehmen bei der entsprechenden Behörde. Zusätzlich wird die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufzuspüren. Dies soll ein erhöhtes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte gewährleisten und zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern beitragen. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den nationalen Märkten kommt.

4 In 39 ProdSG wurden die Bußgeldvorschriften neu geregelt. Neben redaktionellen Anpassungen wurden neue Tatbestände in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Dazu gehören die Nichtangabe erforderlicher Aufstellungshinweise, das Fehlen einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und das Fehlen bestimmter Verbraucherproduktangaben bzw. Kennzeichnungen. In 40 ProdSG wurde der vorsätzliche Missbrauch des GSZeichens mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu Euro belegt. Überwachungsbedürftige Anlagen Für Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen, kann die Bundesregierung zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren Rechtsverordnungen erlassen, die unter anderem Anzeigepflichten, Erlaubnispflichten, Zulassungen oder Prüfungen vorsehen können. Wird eine Anlage ohne eine erforderliche Erlaubnis oder Prüfung errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung anordnen. Dem Beauftragten einer zugelassenen Überwachungsstelle wird ein Zutrittsrecht zu der Anlage eingeräumt. Weitere Informationen zum ProdSG können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter abgerufen werden. Stand: Oktober 2014 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Ihre Ansprechpartnerinnen: Annette Schwirten Tel.: Fax: annette.schwirten@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10 26, Köln Birgit Wirtz Tel Fax birgit.wirtz@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

5 Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -

Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen - ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit

Mehr

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG

TÜV Rheinland Consulting GmbH. TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG TÜV Rheinland Consulting GmbH TÜV Rheinland Consulting GmbH Das neue Produktsicherheitsgesetz ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz ProdSG in Kraft

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der im neuen Produktsicherheitsgesetz Pflichten der Wirtschaftsakteure Vortragsveranstaltung IHK Karlsruhe 12. Juni 2013 Verantwortlichkeit? Wer? Gegenüber wem? Wann???? Wofür?

Mehr

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten

Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Produktsicherheit und Kennzeichnungspflichten Von den Herstellerangaben bis zur CE-Kennzeichnung 19. Januar 2016 Schweinfurt Jürgen Herber, Innovation und Umwelt 1 Agenda Warum überhaupt Produktkennzeichnung?

Mehr

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz) ProdSG Hans Ebke Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes

Gebrauchtmaschinen. sind. Die Regelung des 3. viel diskutierte alte Regelung des 4 Abs. 3 des aufgehobenen Geräte-und Produktsicherheitsgesetzes www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Sichere auf dem Markt bereitstellen Der Handel mit im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG - Der Handel mit 1 hat im Binnenmarkt eine große Bedeutung.

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG

Mehr

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit?

??? Wer? Gegenüber wem? Wann? Wofür? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz. Verantwortlichkeit? Verantwortung und Freiheiten der Hersteller im neuen Produktsicherheitsgesetz Ihre Auslösung und ihre Beendigung Verantwortlichkeit? Wer? Wann? Gegenüber wem???? Wofür? Folie 2 1 Wer? Der Arbeiter an der

Mehr

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue

Mehr

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) Vom 8. November 2011 ProdSich 1.1 zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl.

Mehr

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21. Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch

Mehr

Neue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag. Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte

Neue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag. Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte Neue EU-Richtlinien 2016 Impulsvortrag Dipl.-Ing. Martin Zimmermann TÜV-zertifizierter Maschinensicherheitsexperte ZIMMERMANN GmbH Sitz in DE-Oehringen Technische Dokumentation CE - Beratung, Seminare

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern

Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über

Mehr

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012

Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte. Hamburg, 11. April 2012 Dr. Timo Hohmuth Rechtliche Anforderungen an Refurbishing-/ ReUse-Konzepte Hamburg, 11. April 2012 Kurze Vorstellung, Hamburg Schwerpunkte: Umwelt- und Technikrecht Technologietransfer Gewerblicher Rechtsschutz

Mehr

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 343/15 13.08.15 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika

Hinweisblatt zum Handel mit Kosmetika Seit dem 11.07.2013 löst die EU-Kosmetikverordnung die bisher auf europäischer Ebene geltende Richtlinie 76/768 ab. Diese Richtlinie wurde im deutschen Recht insbesondere in der Verordnung über kosmetische

Mehr

DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG)

DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) MERKBLATT Innovation und Umwelt DAS PRODUKTSICHERHEITSGESETZ (PRODSG) Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) dient der Umsetzung von Europäischen Richtlinien zum Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von

Mehr

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden

Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen. Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Auswahl und Beschaffung sicherer Maschinen Dipl.-Ing. Thomas Mössner Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit BAuA Dresden Übersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Beschaffungsprozess und Gefährdungsbeurteilung

Mehr

Bundesgesetz über die Produktesicherheit. (PrSG) 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe. vom 12. Juni 2009 (Stand am 1.

Bundesgesetz über die Produktesicherheit. (PrSG) 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe. vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 930.11 vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Juli 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz

Mehr

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG)

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte(Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) GPSG Ausfertigungsdatum: 06.01.2004 Vollzitat: "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler?

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Ein Merkblatt Ihrer IHK INTERNET-IMPRESSUM INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung Betriebssicherheitsverordnung Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz

Mehr

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz

Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen

Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

Europäisches Binnenmarktpaket

Europäisches Binnenmarktpaket Vollversammlung für f r das Eichwesen am 18.11.2009 Europäisches Binnenmarktpaket Herausforderungen für Rechtsetzung und Vollzug Dr. Kathrin Petersen www.bmwi.de Europäisches Binnenmarktpaket EG-Binnenmarktpaket

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle

Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken. nplan engineering GmbH Celler Straße Celle Ingenieur- Dienstleistungen für die Energieversorgung Dipl.-Ing. Gerrit Brunken nplan engineering GmbH Celler Straße 5 29229 Celle www.ceh4.de BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Neufassung Juni 2015

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 Vollzitat: "Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil I VORBEMERKUNG

Mehr

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert: [Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)

Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25.

Mehr

Inhaltsübersicht. EnVKG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S.

Inhaltsübersicht. EnVKG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Mehr

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen

Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen Stand: November 2014 Merkblatt: Herstellung und Kennzeichnung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände des

Mehr

Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000ff

Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000ff Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9000ff Die Qualität von Produkten und Dienstleistungen ist ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Soll dauerhaft Qualität geliefert werden, ist die Organisation von Arbeitsabläufen

Mehr

Neue Betriebssicherheitsverordnung. Änderungen im Bereich Explosionsschutz.

Neue Betriebssicherheitsverordnung. Änderungen im Bereich Explosionsschutz. . Änderungen im Bereich Explosionsschutz. Agenda. 1 2 3 Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Neuregelungen zu Anlagen in explosionsgefährdeten

Mehr

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET MERKBLATT Innovation und Umwelt ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET Bereits heute müssen bis auf wenige Ausnahmen - neue elektrische und elektronische Geräte,

Mehr

Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning

Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD GmbH & Co KG Frank Gröning Inhalt Allgemeines zur neuen DGRL Klassifizierung der Gefahrstoffe

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*)

Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 589 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*) Vom 6. Februar

Mehr

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV Dip.-Ing.(FH) Dipl.-Inform.(FH) Mario Tryba Sicherheitsingenieur Vorbemerkungen: Die Gefährdungsbeurteilung ist

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT Recht / Steuern INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan

Mehr

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.

Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete

Mehr

1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit )

1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit ) Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung 1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit 09.01.2016) Seit Anfang 2016 gilt die EU-Verordnung Nr. 524/2013, welche bestimmt, dass in

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Elektrostoffverordnung

Elektrostoffverordnung Elektrostoffverordnung Am 21.07.2011 ist die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( RoHS-Richtlinie ) in Kraft getreten.

Mehr

Richtlinien - Vergleich

Richtlinien - Vergleich Nummer: 2014/35/EU Titel: bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie) Inhalt: Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen

Mehr

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte -- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ein Wegweiser

Mehr

RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 29.3.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 96/107 RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend

Mehr

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten?

Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung was ist zu beachten? I. Was ist Arbeitsvermittlung? Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende

Mehr

Infoblatt Sicherheit von Maschinen

Infoblatt Sicherheit von Maschinen Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version

Mehr

Richtlinien - Vergleich

Richtlinien - Vergleich Nummer: 2014/68/EU Titel: Inhalt: Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht III X Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1 Richtlinie über Medizinprodukte 1 Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) 1 Rechtliche Grundlagen

Mehr

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

Elektrische Geräte. Hinweise für Hersteller. Mehr technische Sicherheit in Europa. Foto: Bosch

Elektrische Geräte. Hinweise für Hersteller. Mehr technische Sicherheit in Europa. Foto: Bosch Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Foto: Bosch Hinweise für Hersteller Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen und gleichzeitig Verbraucher wie

Mehr

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.

Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen. Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen

Mehr

Vorwort... 5 Die Autoren... 7

Vorwort... 5 Die Autoren... 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Die Autoren... 7 A Allgemeines...15 1. Welche europäischen Rechtsvorschriften galten bislang für Lebensmittelzusatzstoffe?... 15 2. Welche nationalen Gesetze regeln den

Mehr

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG

Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Mehr

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010

Regierungspräsidium Kassel. Kennzeichnung von Produkten. Projektbericht 2010 Kennzeichnung von Produkten Projektbericht Dez. 35.2: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gerhard Quanz 2/10 Übersicht 1 Einleitung... 4 2 Rechtsgrundlagen... 4 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Allgemeines

Mehr

Erfinderberatung der IHK Köln in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltskammer und den Patentanwältinnen und Patentanwälte der Region Köln

Erfinderberatung der IHK Köln in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltskammer und den Patentanwältinnen und Patentanwälte der Region Köln Merkblatt Erfinderberatung der IHK Köln in Zusammenarbeit mit der Patentanwaltskammer und den Patentanwältinnen und Patentanwälte der Region Köln Dieses Merkblatt dient Ihnen als Vorbereitung zu Ihrem

Mehr

Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland

Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland Die Stoffverwendungsverbote in Elektro- und Elektronikgeräten werden ausgeweitet. Sie beruhen auf einer

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom 07.03.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil IV VORBEMERKUNG

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Verordnungsentwurf der Bundesregierung

Verordnungsentwurf der Bundesregierung Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung

Mehr

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund

Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)

Mehr

Gesetzliche Vorschriften

Gesetzliche Vorschriften 2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Seite Vorwort ' Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Seite Vorwort ' Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort ' Abkürzungsverzeichnis XI Literaturverzeichnis XII 1. Kapitel Einfuhrung ins Lebensmittelrecht - der europäische Rechtsrahmen 1 1. Die Entwicklung des Lebensmirtelrechts

Mehr

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Eine Unternehmensbefragung Diplomica Verlag Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen

Mehr

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland

Mehr

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch

www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch www.verbraucherschutz-thueringen.de Elektrische Geräte Mehr technische Sicherheit in Europa Hinweise für Hersteller Foto: Bosch Den freien Warenverkehr in Europa zu gewährleisten, Handelshemmnisse abzubauen

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Kettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015

Kettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Kettensägen Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Gothaer Str. 27, 40880 Ratingen, Deutschland verband@ivg.org +49 2102 9408 50 European

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 - Aktualisierung (Stand 6/2015) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil III

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle

Mehr

Die neue Funkanlagenrichtlinie. Diese Liberalisierung fand im Wesentlichen in zwei Schritten statt:

Die neue Funkanlagenrichtlinie.  Diese Liberalisierung fand im Wesentlichen in zwei Schritten statt: 2 Die neue Funkanlagenrichtlinie Historische Entwicklung des Telekommunikationsrechts Das Post- und Fernmeldewesen gilt seit jeher als öffentliche Aufgabe des Staats. In den meisten Fällen hatte diese

Mehr

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen

Landesamt für Verbraucherschutz Fachbereich 5 Arbeitsschutz. Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen Verbraucher- und Arbeitsschutz durch Marktüberwachung: Stichprobenkontrollen bei LED-Lampen Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bestimmt, dass Hersteller, Einführer (Importeure) und Händler in Deutschland

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler

Gefahrstoffe. Einführung in das Chemikalienrecht Dr. Oliver Koepler Gefahrstoffe Einführung in das Chemikalienrecht Herausforderungen Juristische Betrachtung der Chemie Ziemlich wenig Chemie, ziemlich viel Paragraphen Sachverhalte sind ständigem Wandeln unterworfen 2 Wozu

Mehr

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel. Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis

Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel. Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis Freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel Merkblatt über die Prüfung zum Erwerb der Sachkenntnis Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Nachweis der Sachkenntnis ohne Prüfung 2 Nachweis der Sachkenntnis

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

TÜV SÜD Industrie Service GmbH Chemikalienrecht, REACH, GHS aktueller Stand TÜV SÜD Industrie Service GmbH Martin Albert, Dr. Dieter Reiml Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Programm Spezielle Themen Aktuelles

Mehr