Aufenthaltsrechtliche Regelungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungsbezug für Schutzsuchende

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1 Florian Smets (21-1) Tel.: Bremen, den Aufenthaltsrechtliche Regelungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und Leistungsbezug für Schutzsuchende aktualisierte Fassung, Stand: Dezember 2015 Dieser Vermerk gibt einen Überblick zu den verschiedenen Aufenthaltsberechtigungen sowie den damit einhergehenden Folgen für Schutzsuchende. Für Menschen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, ist der aufenthaltsrechtliche Status entscheidend dafür, ob eine Berechtigung oder ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs oder der berufsbezogenen Sprachförderung vorliegt, ob und welche Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht werden, ob bzw. unter welchen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung besteht. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden entweder nach Asylbewerberleistungsgesetz von den kommunalen Sozialbehörden (z.b. Amt für Soziale Dienste) oder von den für das Sozialgesetzbuch (SGB) II zuständigen Jobcentern übernommen. Grundsätzlich gilt: Werden die passiven Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt, übernimmt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung und -förderung. Erhält eine Person passive Leistungen nach SGB II vom Jobcenter, ist dieses für die Arbeitsvermittlung und -förderung zuständig. Aufenthaltsberechtigungen sind grundsätzlich zu unterscheiden zwischen: 1. Aufenthaltsgestattungen (Asylsuchende) 2. Duldungen (Geduldete) 3. befristeten Aufenthaltstiteln, z.b. aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen (u.a. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) 4. unbefristeten Aufenthaltstiteln (z.b. Niederlassungserlaubnis) Hinsichtlich des Leistungsbezugs und des Zugangs zum Arbeitsmarkt von Schutzsuchenden sind die ersten drei Aufenthaltsberechtigungen also Aufenthaltsgestattungen, Duldungen sowie befristete Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen von Bedeutung. Befristete Aufenthaltstitel zu anderen Zwecken, z.b. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (u.a. Blaue Karte EU) und unbefristete Aufenthaltstitel (z.b. Niederlassungserlaubnis) werden hier nicht besprochen, da diese bezüglich der Zuwanderung von Schutzsuchenden nicht unmittelbar relevant sind. Dieser Vermerk gibt einen Überblick über das Verfahren von zugewanderten Schutzsuchenden von der Einreise über die Asylantragstellung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. bei Ablehnung des Antrags zur Ausreise (graphische Darstellung siehe S. 3). Zudem werden zusammenfassend Möglichkeiten und Vorschriften der wichtigsten Aufenthaltsberechtigungen benannt. Im Anhang werden Möglichkeiten und Vorschriften sämtlicher humanitärer Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich Sprachförderung, Leistungsbezug und Arbeitsmarktzugang detaillierter dargelegt. 1

2 1. Einreise und Meldung Reist ein Ausländer nach Deutschland ein um einen Antrag auf Asyl zu stellen, wird dieser zunächst einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen. In Bremen ist das derzeit die Einrichtung in der A.-Faust-Straße. Dort erfolgt eine Registrierung im EASY-System. Aufgrund der hohen Zuwanderung gab es zwischenzeitlich Verzögerungen, so dass eine Erfassung im EASY-System z.t. erst zeitverzögert erfolgte. Zudem wird eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) ausgestellt. Nach der Registrierung werden die Schutzsuchenden auf die Bundesländer gemäß Königsteiner Schlüssel verteilt. Die Verteilungsquote für das Land Bremen beträgt für das Jahr ,94097%. Da in Bremen mehr Schutzsuchende registriert werden, als das Land Bramen aufnehmen muss, werden einige Schutzsuchende auf andere Bundesländer verteilt. 2. Antrag auf Asyl Im Falle einer Zuweisung in das Land Bremen stellen die Schutzsuchenden zunächst einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte bei den Außenstellen des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Für die Dauer des Verfahrens erhalten Schutzsuchende eine Aufenthaltsgestattung und gelten damit als Asylsuchende ( 55 AsylVfG). Hierbei handelt es sich um einen vorübergehenden Status, der mit dem Bescheid zum Ausgang des Asylverfahrens endet. Zum befanden sich Personen im Asylverfahren und waren damit als Asylsuchende registriert 1. Leistungsbezug: Während dieser Zeit gehören Asylsuchende zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes ( 1 AsylbLG) und haben Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz ( 3 AsylbLG). Zuständig sind die Sozialämter. Ansprüche auf Leistungen des SGB II bestehen nicht. Sprachförderung: Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive sind berechtigt im Rahmen verfügbarer Plätze an Integrationskursen teilzunehmen ( 44 Abs. 4 AufenthG). Kriterium einer guten Bleibeperspektive ist derzeit die Herkunft aus den Ländern Iran, Irak, Syrien und Eritrea. Ab Jahresmitte 2016 können Asylsuchende zudem an der bundesfinanzierten berufsbezogenen Sprachförderung teilnehmen, wenn ein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist ( 45a AufenthG). Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf und sollen zu einem Gesamtsprachkonzept ausgebaut werden. Arbeitsmarktzugang: Während der ersten drei Monate sowie während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht kein Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem gilt ein Arbeitsverbot für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem einen Antrag auf Asyl gestellt haben ( 61 Abs. 2 AsylG). Dies betrifft vor allem Staatsangehörige aus den Balkanstaaten. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit kann der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt werden, setzt jedoch die Erlaubnis der Ausländerbehörde und im Regelfall auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Zustimmungsfrei sind Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU erfüllen. Die Vorrangprüfung entfällt bei Hochqualifizierten und Fachkräften in sog. Engpassberufen. 1 Angaben für das Land Bremen zum Stichtag , Datenquelle: Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 2

3 Einreise Meldung (BÜMA) & Registrierung in EASY-System x Personen Verteilung über Königsteiner Schlüssel positiver Bescheid Asylsuchende Asylantragstellung: Aufenthaltsgestattung 55 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens Personen negativer Bescheid Ausreise Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen) Geduldete (Aussetzung der Abschiebung) Asylberechtigte nach 25 Abs. 1 AufenthG Anerkannte Flüchtlinge nach 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG 89 Personen Personen Duldung nach 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, aber häufig sog. Kettenduldungen Personen Subsidiärer Schutz nach 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG 280 Personen Tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse nach 25 Abs. 5 AufenthG Weitere Aufenthaltserlaubnisse z.b. nach 23 Abs. 1 und 2 AufenthG, Landesregelung, Bundesregelung 23a AufenthG, Härtefälle 25 Abs. 3 AufenthG, Abschiebehindernisse Weitere AE nach 23 Abs. 1 AufenthG, mit dem Zusatz wegen Krieges im Heimatland Personen Personen (minus x) x Personen Personen, deren Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, können eine AE nach 25 Abs. 5 AufenthG erhalten Ausreise Personen erhalten passive Leistungen nach SGB II (Jobcenter) Personen erhalten passive Leistungen nach AsylbLG (Sozialamt) Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Dr. Florian Smets 3

4 Leiharbeit ist gestattet, wenn für die ausgeübte Beschäftigung keine Vorrangprüfung erfolgt. D.h. heißt, Leiharbeit ist bereits nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten bei Fachkräften, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen mit der niedrigen Gehaltschwelle erfüllen 2 oder einen Engpassberuf nach der Positivliste 3 ausüben sowie generell nach einem Aufenthalt von 15 Monaten möglich. Ab einer Aufenthaltsgestattung mit Dauer von vier Jahren darf eine Beschäftigung ohne Zustimmung der BA aufgenommen werden. Arbeitsförderung: Zuständig für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit. Asylsuchende haben Anspruch auf Beratung. Nach drei Monaten besteht auch Anspruch auf Vermittlung in Arbeit und die Vermittlung in unterstützende Maßnahmen. Bei einer guten Bleibeperspektive können auch früher Leistungen gewährt werden. Allerdings besteht grundsätzlich kein Zugang zu BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (bvb), Assistierte Ausbildung (ASA), ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) oder außerbetriebliche Berufsausbildungen (BaE) sind nicht förderfähig. Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III sind über 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV zustimmungsfrei für Asylsuchende geöffnet. 3. Entscheidung über Asylantrag Die Entscheidung über die Anerkennung des Asylantrags trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg mit seinen verschiedenen Außenstellen. Asylsuchende werden durch Entscheiderinnen bzw. Entscheider des BAMF unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Prüfung des Asylantrags kann mehrere Monate dauern. Dessen Ausgang entscheidet über einen Verbleib in Deutschland und über den Aufenthaltstitel. Wird der Antrag abgelehnt, wird der Ausländer gleichzeitig zur Ausreise aufgefordert und es wird die Abschiebung für den Fall angedroht, dass der Ausreisepflicht nicht gefolgt wird. Der Vollzug der Entscheidung des BAMF obliegt der Ausländerbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Liegen Ausreisehindernisse vor, wird die Ausländerbehörde des Landes auf Antrag dem Ausländer eine Duldung erteilen (Aussetzung der Abschiebung). Im Fall eines positiven Bescheids des BAMF erhält der Schutzsuchende von der Ausländerbehörde einen befristeten Aufenthaltstitel. Negativer Bescheid: Ausreise oder Duldung a) Ausreise Wird der Antrag negativ beschieden, erhalten die Antragsteller eine Ablehnung, womit die Aufforderung einhergeht, das Land i.d.r. innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Die 2 Die Blaue Karte ist eine auf vier Jahre befristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen für die Blaue Karte sind ein Hochschulabschluss und ein Arbeitsverhältnis in Deutschland mit einem Mindestgehalt von im Jahr. In sogenannte Mangelberufen gilt eine reduzierte Gehaltsschwelle von im Jahr. Hierbei handelt es sich um Berufe, in denen Fachkräfte in Deutschland, wie Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte fehlen. 3 Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt die Engpassberufe und erstellt die Positivliste, die regelmäßig an die Arbeitsmarktentwicklung angepasst wird. 4

5 Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt i.d.r. zwei Wochen. Die örtlichen Ausländerbehörden (z.b. Stadtamt) verantworten den weiteren Vollzug, wobei der Regelfall zunächst eine freiwillige Ausreise oder im Weiteren auch eine Abschiebung vorsieht. b) Duldung Ausreisepflichtige können jedoch bei der Ausländerbehörde des jeweiligen Landes eine Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Ausreisehindernisse ( 60a Abs. 2 AufenthG; z.b. Krankheit, fehlende Dokumente) beantragen. Geduldete sind Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird. Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern bescheinigt, dass von der Durchsetzung der Ausreisepflicht für einen bestimmten Zeitraum abgesehen wird. Allerdings werden Duldungen oft mehrmals verlängert, so dass die Duldung ein Dauerzustand sein kann (sog. Kettenduldungen ). Zum gab es im Land Bremen Geduldete. Leistungsbezug: Ein Ausländer mit einer Duldung nach 60a AufenthG gehört zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes ( 1 AsylbLG) und hat Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz ( 3 AsylbLG). Zuständig sind die Sozialämter. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht. Sprachförderung: Geduldete, die ein Duldung nach 60a AufenthG besitzen, sind ebenso wie Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive berechtigt, im Rahmen verfügbarer Plätze an Integrationskursen ( 44 Abs. 4 AufenthG) und haben Zugang zur bundesfinanzierten berufsbezogenen Sprachförderung ( 45a AufenthG). Arbeitsmarktzugang: Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit kann der Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubt werden, setzt jedoch die Erlaubnis der Ausländerbehörde und im Regelfall die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Zustimmungsfrei sind Berufsausbildungen und Beschäftigungen, die die Voraussetzungen einer Blauen Karte EU erfüllen. Die Vorrangprüfung entfällt bei Hochqualifizierten, Fachkräften in sog. Engpassberufen sowie bei Beschäftigungen, die den Voraussetzungen der Blauen Karte EU entsprechen. Leiharbeit ist entsprechend der Regelung für Asylsuchende auch für Geduldete gestattet, wenn für die ausgeübte Beschäftigung keine Vorrangprüfung erfolgt. Ab einer Aufenthaltsgestattung mit Dauer von vier Jahren darf eine Beschäftigung ohne Zustimmung der BA aufgenommen werden. Arbeitsförderung: Zuständig für die Arbeitsförderung von Geduldeten ist die Agentur für Arbeit. Geduldete haben Anspruch auf Beratung. Nach drei Monaten besteht auch Anspruch auf Vermittlung in Arbeit und die Vermittlung unterstützende Maßnahmen. Zugang zum BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe besteht erst nach vier Jahren Aufenthalt. Ab 2016 soll diese Frist auf 15 Monate reduziert werden. Die Globalzustimmung für die Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III gilt auch für geduldete Personen. Geduldete können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten: Unter bestimmten Voraussetzungen können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (tatsächliche und rechtliche Gründe) erhalten, die einen längerfristigen Aufenthalt erlaubt. Diese Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Einen Automatismus nach dem Geduldete mit Ablauf der 18-Monatsfrist eine Aufenthaltserlaubnis erhalten gibt es nicht, da die Erteilung an weitere Bedingungen geknüpft ist (z.b. Sicherung des Lebensunterhalts [mit Ausnahmen], 5 Abs. 3 AufenthG). Wie viele Geduldete eine 5

6 Aufenthaltsgestattung nach 25 Abs. 5 AufenthG tatsächlich erhalten, ist derzeit nicht bekannt. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 25 Abs. 5 AufenthG findet ein Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II statt. Zu Leistungsbezug, Arbeitsmarktzugang etc. siehe d) - tatsächliche oder rechtliche Gründe, S. 8. Positiver Bescheid: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Wird der Antrag auf Asyl positiv beschieden, erhalten diese Personen entsprechend der gesetzlichen Regelungen und persönlichen Voraussetzungen einen befristeten Aufenthaltstitel. Derzeit werden die Asylanträge von Staatsbürgern aus Syrien, Afghanistan, dem Irak und Eritrea in der weit überwiegenden Zahl der Fälle positiv beschieden (sehr hohe Anerkennungsquote). Wichtigste Aufenthaltserlaubnisse: Die Hürde als Asylberechtigter anerkannt zu werden ist sehr hoch, so dass den wenigsten Flüchtlingen Asyl im Sinne des Grundgesetzes gewährt wird. Zum gab es im Land Bremen nur 89 Asylberechtigte. Allerdings gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten, nach denen ein legaler längerfristiger Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Grundlage sind häufig die Regelungen zur Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonventionen. Den meisten Schutzsuchenden werden Flüchtlingseigenschaften im Sinne 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG zugesprochen und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling. Zum gab es im Land Bremen anerkannte Flüchtlinge. Schutzsuchende, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten einen Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG. Derzeit sind dies 280 Personen im Land Bremen. Zudem haben viele Schutzsuchende eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel bescheinigt, dass rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Ausreise entgegenstehen. Hierbei handelt es sich aber i.d.r. nicht um Schutzsuchende, die im Zuge der aktuellen Flüchtlingswelle zugewandert sind. Die meisten dieser Personen sind bereits seit mehreren Jahren in Deutschland (z.b. ehemals Geduldete). Allerdings verhindern verschiedenste Gründe eine Rückkehr in das Heimatland. Zum gab es im Land Bremen Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Rechtskreiswechsel: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, sei es ein Asylberechtiger nach 25 Abs. 1 AufenthG, ein anerkannter Flüchtling nach 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis, haben bei Hilfebedürftigkeit in den meisten Fällen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. D.h. mit dem positiven Bescheid zum Antrag auf Asyl findet i.d.r. ein Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II statt. Damit sind nunmehr statt der kommunalen Sozialbehörden (z.b. Amt für Soziale Dienste) die Jobcenter für die Leistungsgewährung zuständig. In wenigen Ausnahmefällen, wie z.b. bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz wegen Krieges im Heimatland, erhalten die Schutzsuchenden auch weiterhin Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz und werden nach wie vor von den Sozialämtern sowie der Agentur für Arbeit betreut. Binnenwanderungen: Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis findet nicht nur ein Rechtskreiswechsel vom Asylbewerberleistungsgesetz zum SGB II statt, sondern es kommt auch zu Binnenwanderungen. Während die Bundesländer bei Verteilung von Asylsuchenden 6

7 gemäß Königsteiner Schüssel beteiligt werden und die Aufenthaltsgestattung von Asylsuchenden räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist ( 56 Abs. 1 AsylG), dürfen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb der Bundesrepublik i.d.r. frei wählen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Wanderungsbewegungen von ländlichen Regionen zu den Metropolen stattfinden. Gründe dafür sind u.a. günstigere Beschäftigungsmöglichkeiten, die höhere Attraktivität von Städten als Lebens- und Wohnort aber auch Zusammenführung von Familien und Freunden. Da viele dieser Menschen nach wie vor auf staatliche Leistungen angewiesen sind, ist davon auszugehen, dass städtische Jobcenter von den Folgen der Flüchtlingszuwanderung stärker betroffen sein werden als Jobcenter ländlicher Regionen. Verpflichtung zu Sprachkursen: Sofern ein Ausländer SGB II-Leistungen bezieht und die Teilnahme an einem Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, kann er zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden ( 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gleiches gilt für die Teilnahme an einer Maßnahme zur berufsbezogenen Sprachförderung ( 45a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da Eingliederungsvereinbarungen nach 15 SGB II für beide Seiten rechtsverbindlich sind, kann eine leistungsberechtigte Person die Teilnahme an einem Integrationskurs und an der berufsbezogenen Sprachforderung einfordern. a) Asylberechtigte Asylberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) für die Dauer von drei Jahren. Sofern nach diesen drei Jahren der Aufenthaltsgrund Bestand hat, können Asylberechtigte eine Niederlassungserlaubnis erhalten, die einen unbefristeten Aufenthalt erlaubt. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) besteht bei Hilfebedürftigkeit uneingeschränkter Anspruch auf passive und aktive Leistungen nach SGB II, so dass Asylberechtigte von den Jobcentern betreut werden. Zudem haben Asylberechtigte einen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sofern die Maßnahme in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, ist die Teilnahme an der an einem Integrationskurs und an der berufsbezogenen Sprachförderung verpflichtend. Eingliederungsvereinbarungen nach 15 SGB II sind für beide Seiten rechtsverbindlich, d.h. eine leistungsberechtigte Person kann die Teilnahme einfordern. Die Aufnahme einer selbstständigen oder auch abhängigen Beschäftigung ist kraft Gesetztes erlaubt. Da hilfsbedürftige Asylberechtigte Anspruch auf Leistungen des SGB II haben, steht ihnen das gesamte arbeitsmarktpolitische Instrumentarium zur Verfügung. b) Anerkannte Flüchtlinge Anerkannte Flüchtlinge (nach 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG) erhalten wie Asylberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren. Im Anschluss kann ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die gesetzlichen Regelungen für anerkannte Flüchtlinge gleichen denen für Asylberechtigte. Bei Hilfebedürftigkeit besteht uneingeschränkter Anspruch auf passive und aktive Leistungen nach SGB II und auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Sofern die Maßnahme in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs 7

8 sowie an der berufsbezogenen Sprachförderung verpflichtend und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden. Ebenso wie Asylberechtigte haben anerkannte Flüchtlinge kraft Gesetztes uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu den Förderangeboten der Jobcenter. c) Subsidiärer Schutz Personen, die einen Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG (Subsidiärer Schutz) erhalten, haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie anerkannte Flüchtlinge. Unterschiede gibt es aber bezüglich der Geltungsdauer. Personen, den subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, welche jedoch um zwei weitere Jahre verlängert werden kann. Zudem kann eine Niederlassungserlaubnis erst nach frühestens fünf Jahren erteilt werden. d) Tatsächliche oder rechtliche Gründe Liegen tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse (z.b. eine langfristige Erkrankung) vor, kann ausreisepflichtigen bzw. geduldeten Ausländern ein Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Personen mit einer Duldung nach 60a AufenthG soll diese Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt ist. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf passive und aktive Leistung des SGB II von den Jobcentern, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung mindestens 18 Monate zurück liegt. Einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs besteht zwar nicht, die Integrationskurse sind aber im Rahmen verfügbarer Plätze geöffnet. Sofern die Maßnahme in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, ist die Teilnahme an einem Integrationskurs sowie der berufsbezogenen Sprachförderung verpflichtend und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 8

9 Anhang: Aufenthaltsberechtigungen der humanitären Zuwanderung 1. Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 2.469; Bremerhaven: Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung: Ein Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylVFG gehört zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes ( 1 AsylbLG). Zuständig sind die Sozialämter. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nicht ( 7 Abs. 1 SGB II). Zuständig für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit (nach 3 Monaten). Arbeitsmarktzugang: Bei einem Aufenthalt von unter 3 Monaten sowie für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (die länger als drei Monate dauern kann) ist Asylsuchenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt ( 61 Abs. 1 AsylG). Ab einer Aufenthaltsdauer von 3 Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der BA vorliegen ( 32 Abs. 1 BeschV). Asylsuchende haben also einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, der die Vorrangprüfung und die Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch die BA voraussetzt ( 39 Abs. 2 AufenthG): Vorrangprüfung: Die BA muss feststellen, dass sich durch die Beschäftigung keine nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.b. Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen: Die Prüfung soll sicherstellen, dass Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden und einhaltet insbesondere die Prüfung der Arbeitszeit und Tarif- bzw. ortsüblichen Bezahlung. Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung ( 32 Abs. 5 BeschV). Die Zustimmung durch die BA (Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen) bleibt jedoch Voraussetzung. 4 Datenstand: Stichtag , Datenquelle: Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 9

10 Nach dem vierten Jahr kann jede Tätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden ( 32 Abs. 2 Satz 5 BeschV). Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist aber nach wie vor erforderlich. Nach drei Monaten des Aufenthaltes mit Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber ohne Zustimmung der BA sind Praktika, Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen, Freiwilligendienste, oder Beschäftigungen bei Verwandten gestattet ( 32 Abs. 2 BeschV). Für Qualifizierte und Hochqualifizierte bestehen erleichterte Zugangsmöglichkeiten: Zustimmungsfrei sind Beschäftigungen, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU (Mindestgehalt derzeit EUR) erfüllen. Die Vorrangprüfung entfällt bei Hochqualifizierten, Fachkräften in Engpassberufen (die aktuelle Positivliste enthält derzeit rund 130 Berufe) sowie bei Beschäftigungen, die den Voraussetzungen der Blauen Karte EU mit der niedrigen Gehaltsschwelle (Mindestgehalt derzeit EUR) entsprechen. Leiharbeit kann gestattet werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung keine Vorrangprüfung erfolgt. Leiharbeit ist demnach bereits nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten bei Fachkräften, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen mit der niedrigen Gehaltschwelle erfüllen oder einen Engpassberuf nach der Positivliste ausüben, sowie generell nach einem Aufenthalt von 15 Monaten möglich. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, erhalten während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis ( 61 Abs. 2AsylG). Spracherwerb: Asylsuchende haben keinen individuellen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive sind aber berechtigt im Rahmen verfügbarer Plätze an Integrationskursen teilzunehmen ( 44 Abs. 4 AufenthG). Kriterium einer guten Bleibeperspektive ist derzeit die Herkunft aus den Ländern Iran, Irak, Syrien und Eritrea. Asylsuchende können zudem an der bundesfinanzierten berufsbezogenen Sprachförderung teilnehmen, wenn ein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist ( 45a Abs. 2 AufenthG). Arbeitsförderung: Zuständig für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit. Asylsuchende haben Anspruch auf Beratung. Nach drei Monaten besteht auch Anspruch auf Vermittlung in Arbeit und die Vermittlung unterstützende Maßnahmen. Bei einer guten Bleibeperspektive können auch früher Leistungen gewährt werden. Allerdings besteht grundsätzlich kein Zugang zu BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe. Auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (bvb), Assistierte Ausbildung (ASA), ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) oder außerbetriebliche Berufsausbildungen (BaE) sind nicht förderfähig. Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III sind über 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV zustimmungsfrei für Asylsuchende geöffnet. 10

11 2. Duldung (Geduldete) Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Geduldete sind Ausländer, deren Abschiebung vorübergehend (z.b. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen) ausgesetzt wird ( 60a AufenthG). Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Allerdings wird die Duldung häufig mehrmals verlängert, so dass die Duldung ein Dauerzustand sein kann (sog. Kettenduldungen ). Geduldete können eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche längerfristige Ausreisehindernisse) erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Das bedeutet, dass Personen mit einem AE nach 25 Abs. 5 AufenthG ab dem 19. Monat (nach Aussetzung der Abschiebung) SGB-II-leistungen erhalten können, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Wie viele Geduldete eine Aufenthaltsgestattung nach 25 Abs. 5 AufenthG tatsächlich erhalten, ist derzeit nicht bekannt. Einen Automatismus nach dem Geduldete mit Ablauf der 18-Monatsfrist einen AE erhalten gibt es nicht, da die Erteilung der AE nach 25 Abs. 5 an weitere Bedingungen geknüpft ist (z.b. Sicherung des Lebensunterhalts [mit Ausnahmen], 5 Abs. 3 AufenthG). Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 2.187; Bremerhaven: 467 Leistungen zum Lebensunterhalt: Ein Ausländer mit einer Duldung nach 60a AufenthG gehört zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes ( 1 AsylbLG). Zuständig sind die Sozialämter. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht ( 7 Abs. 1 SGB II). Arbeitsmarktzugang: Bei einem Aufenthalt von unter 3 Monaten sowie für die Dauer der Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (die länger als drei Monate dauern kann) ist Geduldeten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt ( 61 Abs. 1 AsylG). Ab einer Aufenthaltsdauer von 3 Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der BA vorliegen ( 32 Abs. 1 BeschV). Geduldete haben also ebenso wie Asylsuchende einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, der die Vorrangprüfung und die Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen durch die BA voraussetzt ( 39 Abs. 2 AufenthG): Vorrangprüfung: Die BA muss feststellen, dass sich durch die Beschäftigung keine nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.b. anerkannter Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis) oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen: 11

12 Die Prüfung soll sicherstellen, dass Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer eingestellt werden und einhaltet insbesondere die Prüfung der Arbeitszeit und Tarif- bzw. ortsüblichen Bezahlung. Nach 15 Monaten erfolgt die Zustimmung ohne Vorrangprüfung ( 32 Abs. 5 BeschV). Die Zustimmung durch die BA (Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen) bleibt jedoch Voraussetzung. Nach dem vierten Jahr kann jede Tätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden ( 32 Abs. 2 Satz 5 BeschV). Eine Erlaubnis der Ausländerbehörde ist aber nach wie vor erforderlich. Nach drei Monaten des Aufenthaltes sind mit Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber ohne Zustimmung der BA Praktika, Berufsausbildungen in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen, Freiwilligendienste, oder Beschäftigungen bei Verwandten gestattet ( 32 Abs. 2 BeschV). Für Qualifizierte und Hochqualifizierte bestehen erleichterte Zugangsmöglichkeiten: Zustimmungsfrei sind Beschäftigungen, die die Voraussetzungen der Blauen Karte EU (Mindestgehalt derzeit EUR) erfüllen. Die Vorrangprüfung entfällt bei Hochqualifizierten, Fachkräften in Engpassberufen (die aktuelle Positivliste enthält derzeit rund 130 Berufe) sowie bei Beschäftigungen, die den Voraussetzungen der Blauen Karte EU mit der niedrigen Gehaltsschwelle (Mindestgehalt derzeit EUR) entsprechen. Leiharbeit kann gestattet werden, wenn für die ausgeübte Beschäftigung keine Vorrangprüfung erfolgt. Leiharbeit ist demnach bereits nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten bei Fachkräften, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU in Engpassberufen mit der niedrigen Gehaltschwelle erfüllen oder einen Engpassberuf nach der Positivliste ausüben, sowie generell nach einem Aufenthalt von 15 Monaten möglich. Spracherwerb: Geduldete haben keinen individuellen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Geduldete mit einer Duldung nach 60a sind ebenso wie Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive berechtigt, im Rahmen verfügbarer Plätze an Integrationskursen ( 44 Abs. 4 AufenthG). Geduldete können zudem an der bundesfinanzierten berufsbezogenen Sprachförderung teilnehmen ( 45a AufenthG). Arbeitsförderung: Zuständig für die Arbeitsförderung ist die Agentur für Arbeit. Geduldete haben Anspruch auf Beratung. Nach drei Monaten besteht auch Anspruch auf Vermittlung in Arbeit und die Vermittlung unterstützende Maßnahmen. Zugang zum BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe besteht erst nach vier Jahren Aufenthalt. Ab 2016 soll diese Frist auf 15 Monate reduziert werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat aber eine Globalzustimmung nach 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für die Teilnahme von Personen mit Duldung an Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III erteilt. 12

13 3. Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu einem bestimmten Zwecke erteilt worden ist. Dabei wird unterschieden nach Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ( 16 und 17 AufenthG) zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 18 bis 21 AufenthG) aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen ( 22 bis 26 AufenthG) aus familiären Gründen ( 27 bis 36 AufenthG) für ehemalige Deutsche und langfristig aufenthaltsberechtigte in der EU ( 37 bis 38a AufenthG). Hinsichtlich der Vorschriften und Möglichkeiten für bzw. von Schutzbedürftigen sind die aufenthaltsrechtlichen Regelungen aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen nach 22 bis 26 AufenthG relevant. In den meisten Fällen besteht Anspruch auf Leistungen nach SGB II, in wenigen Ausnahmefällen erhalten die Schutzsuchenden auch weiterhin Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (z.b. AE nach 23 Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz wegen Krieges im Heimatland) und werden von den Sozialämtern sowie der Agentur für Arbeit betreut. Sofern ein Ausländer SGB II-Leistungen bezieht und die Teilnahme an einem Integrationskurs in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, kann er zur Teilnahme verpflichtet werden ( 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).Sofern ein Ausländer SGB II-Leistungen bezieht und die Teilnahme an einer Maßnahme zur berufsbezogenen Sprachförderung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist, kann er zur Teilnahme verpflichtet werden ( 45a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und auch an der berufsbezogenen Sprachförderung kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden, wenn dies Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung ist. Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen 23 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG Aufnahme durch Land / durch Bund Die oberste Landesbehörde, also der Senator für Inneres ( 23 Abs. 1 AufenthG, Landesregelung ) und das Bundesministerium für Inneres (BMI) ( 23 Abs. 2 AufenthG, Bundesregelung ) können für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen eine Aufenthaltserlaubnis per Erlass vorsehen. Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen insgesamt: 848 Personen, davon 692 Personen nach Landesregelung (Abs. 1) und 156 Personen nach Bundesregelung (Abs. 2). Bremerhaven insgesamt: 111 Personen, davon 79 Personen nach Landesregelung (Abs. 1) und 32 Personen nach Bundesregelung (Abs. 2). 13

14 Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung: Grundsätzlich erhalten Personen mit einer AE nach 23 Abs. 1 AufenthG (Landesregelung) und Abs. 2 AufenthG (Bundesregelung) passive Leistungen nach SGB II, zuständig sind die Jobcenter. Sonderregelung für Personen mit einer AE nach 23 Abs. 1 AufenthG (Landesregelung) mit dem Zusatz wg. Krieges im Heimatland (nach Aufnahmeanordnung der Bundesländer zu syrischen Flüchtlingen) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz wegen Krieges im Heimatland besitzen, gelten abweichende Regelungen. Diese Personen erhalten passive durch die Sozialämter ( 1 Abs. 1 AsylbLG) und aktive Leistungen durch die Agenturen für Arbeit. Unabhängig dieser Unterscheidung stellt die Ausländerbehörde jedoch nur eine Bescheinigung nach 23 Abs. 1 aus. D.h. der Aufenthaltserlaubnis, die ein Schutzbedürftiger beim Jobcenter oder beim Sozialamt vorliegt, ist kein Hinweis wg. Krieges im Heimatland zu entnehmen. Da dieser Hinweis jedoch ausschlaggebend dafür ist, ob das Jobentern Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt nach 7 Abs. 1 SGB II gewährt oder ein Anrecht zum Bezug von Leistungen des Sozialamts nach Asylbewerberleistungsgesetzes ( 1 Abs. 1 AsylbLG) besteht, müssen Jobcenter und Sozialämter diese Fälle prüfen. Die Fachlichen Hinweise der BA geben dazu Aufschluss: Liegt eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG vor, ist bei der Ausländerbehörde zu erfragen, ob die Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges im Heimatland erteilt wurde. Ist dies der Fall, so besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und es greift der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Wie viele der insgesamt 714 Personen im Land Bremen mit einer AE nach 23. Abs. 1 den Zusatz wg. Krieges im Heimatland führen, ist unbekannt. Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 23 Abs. 1 AufenthG (Länderregelung) haben keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 AufenthG). Personen mit einem AE nach 23 Abs. 2 AufenthG (Bundesregelung) haben dagegen einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist für Personen mit einer AE nach 23 Abs. 1 AufenthG (Länderregelung) sowie Personen mit einer 23 Abs. 2 AufenthG (Bundesregelung) verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 23 Abs. 1 (Landesregelung) ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 14

15 Personen mit einer AE nach 23 Abs. 2 (Bundesregelung) ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ( 23 Abs. 2 AufenthG). Sowohl die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit sind erlaubt. 23a AufenthG Härtefälle Für sog. Härtefälle kann auf Ersuchen der Härtefallkommission die oberste Landesbehörde die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen angeordnen. Zieht ein sozialbedürftiger Ausländer um, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die AE erteilt wurde für längsten drei Monate zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 6 Abs. 1 SGB II) Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 27; Bremerhaven 8 Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung Personen mit einer AE nach 23a AufenthG erhalten passive Leistungen nach SGB II, zuständig sind die Jobcenter. Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 23a AufenthG haben keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 23a AufenthG ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 25 Abs. 1-3 AufenthG Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiärer Schutz, Abschiebehindernis Die meisten der zur Zeit zuwandernden Schutzsuchenden erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1-3 AufenthG, wobei nur eine sehr geringe Anzahl tatsächlich als Asylberechtigte anerkannt wird. Die überwiegende Mehrheit erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 Alternative 1. Demnach wird dem Schutzsuchenden Flüchtlingseigenschaften im Sinne 3 Abs. 1 AsylG zugesprochen, z.b. bei begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem kann Schutzsuchenden subsidiärer Schutz zuerkannt werden ( 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG) oder aber eine Aufenthaltserlaubnis nach ( 25 Abs. 3 AufenthG) zuerkannt werden, wenn ein Abschiebeverbot vorliegt. 15

16 Die Aufenthaltserlaubnisse unterscheiden sich u.a. bezüglich der Geltungsdauer: Während Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten, wird Personen mit einer AE nach 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) oder nach 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebeverbot) nur ein Jahr Aufenthalt gewährt. Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 83 Asylberechtige, Flüchtlingseigenschaft, 236 subsidiärer Schutz, 342 Abschiebehindernisse Bremerhaven: 6 Asylberechtige, 288 Flüchtlingseigenschaft, 44 subsidiärer Schutz:, 78 Abschiebehindernisse Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung Personen mit einer AE nach 25 Abs. 1-3 AufenthG erhalten passive Leistungen nach SGB II, zuständig sind die Jobcenter. Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 25 Abs. 1 und 2 AufenthG haben einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 AufenthG). Personen mit einem AE nach 25 Abs. 3 AufenthG haben dagegen keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs, können jedoch im Rahmen verfügbarer Plätze teilnehmen ( 44 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist für Personen mit einem AE nach 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 25 Abs. 1 und 2 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet ( 25 Abs. 1 AufenthG). Sowohl die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit sind erlaubt. Für Personen mit einer AE nach 25 Abs. 3 besteht ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung ist gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 25 Abs. 4, AufenthG dringende persönliche oder humanitäre Gründe (Satz 1), Verlängerung bei außergewöhnlicher Härte (Satz 2) Einem (noch) nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen (z.b. Ausländer, denen ihre bisherige AE nicht verlängert werden darf) kann eine vorübergehende AE aus dringenden persönlichen, humanitären Gründen erteilt (Satz 1) und bei Härtefällen (Satz 2) auch verlängert werden. Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 52 (Satz 1); 96 (Satz 2) Bremerhaven:11 (Satz 1); 17 (Satz 2) 16

17 Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 25 Abs. 4 AufenthG haben keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs, können jedoch im Rahmen verfügbarer Plätze teilnehmen. Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Leistungen zum Lebensunterhalt: Personen mit einen Aufenthaltstitel nach 24 Abs 4 Satz 1 AufenthG erhalten Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz ( 1 Abs.1 AsybLG), welche durch die Sozialämter bewilligt werden. Personen mit einen Aufenthaltstitel nach 24 Abs 4 Satz 2 AufenthG erhalten dagegen Leistungen nach SGB-II und werden vom Jobcenter betreut. Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 25 Abs. 4 ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 25 Abs. 5 AufenthG tatsächliche oder rechtliche Gründe Liegen tatsächliche oder rechtliche Ausreisehindernisse vor, kann ein Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. D.h. ein Geduldeter nach 60a AufenthG kann unter bestimmten Voraussetzungen nach 18 Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nach 25 Abs. 5 erhalten. Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 1.647; Bremerhaven: 212 Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 25 Abs. 5 AufenthG haben keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs, sind aber berechtigt im Rahmen verfügbarer Plätze an Integrationskursen teilzunehmen ( 44 Abs. 4 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung: Personen mit einer AE nach 25 Abs. 5 AufenthG, deren Aussetzung der Abschiebung 18 Monat oder länger zurückliegt, erhalten passive Leistungen nach SGB II, zuständig sind die Jobcenter. 17

18 Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 25 Abs. 5 ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. 25a AufenthG AE bei gut integrierten Jugendlichen Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann ein AE erteilt werden, wenn dieser als gut integriert gilt ( 25a Abs. 1 AufenthG). Zudem gelten entsprechende Regelungen für deren Eltern ( 25a Abs. 2, Satz 1 AufenthG) und Geschwister ( 25a Abs 2, Satz 2 AufenthG). Personenkreis im Land Bremen: Stadt Bremen: 59 (Abs. 1); 9 (Abs. 2, Satz 1); 8 (Abs. 2, Satz 2); Bremerhaven: 18 (Abs. 1);-- (Abs. 2, Satz 1); -- (Abs. 2, Satz 2); Spracherwerb: Personen mit einem AE nach 25a AufenthG haben keinen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 AufenthG). Die Teilnahme an einem Integrationskurs und der berufsbezogenen Sprachförderung ist verpflichtend, wenn dies in der Eingliederungsvereinbarung nach SGB II vorgesehen ist und kann von der leistungsberechtigten Person eingefordert werden ( 44a Abs. 1 AufenthG; 45a Abs. 2 AufenthG). Leistungen zum Lebensunterhalt und zur Arbeitsförderung: Personen mit einer AE nach 25a AufenthG erhalten passive Leistungen nach SGB II, zuständig sind die Jobcenter. Arbeitsmarktzugang: Personen mit einer AE nach 25a ist die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gestattet, sofern eine Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. (Hinweis: ggf. greift hierzu in Kürze eine gesetzliche Änderung) 25b AufenthG AE bei nachhaltiger Integration (stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung) 18

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