Geschäftsordnung des Bildungsrates

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1 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Bildungsrat Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 03 Geschäftsordnung des Bildungsrates. Ingress Der Bildungsrat, gestützt auf das Bildungsgesetz vom 6. Juni 00 (SGS 640) 84 Abs. 4, gibt sich folgende Geschäftsordnung.. Aufgaben Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben: Er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung ( 85 lit. a BildungsG). Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen ( 85 lit. b BildungsG / 8 VO Sportklassen). Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule ( 85 lit. c BildungsG /, 3, 4 und 5 VO über Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen und den Kindergarten). Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen ( 85 lit. d BildungsG). Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen ( 85 lit. e BildungsG). Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen ( 85 lit. f BildungsG / VO Berufsbildung). Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten ( 85 lit. g BildungsG).

2 Bildungsrat des Kantons Basel-Landschaft Geschäftsordnung 05/03 Er setzt auf Vorschlag der Berufsverbände Fachkommissionen zur Kontrolle der beruflichen Grundbildung ein ( 85 lit. h BildungsG / VO über die Vergütung für die Mitglieder der Fachkommission Lehraufsicht). Er wählt 9 bis Mitglieder in die Prüfungskommission für Lehrabschlussprüfungen ( 85 lit. i BildungsG). Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bildungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente zuständig ( 85 lit j BildungsG). 3. Organisation a. Wahl Der Bildungsrat setzt sich aus Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen ( 84 Abs. BildungsG). Die Mitglieder des Bildungsrates werden für eine Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. b. Rücktritt Wer während einer Amtsperiode zurücktritt, hat dies schriftlich der Präsidentin / dem Präsidenten mitzuteilen. Dieser informiert den Bildungsrat und leitet eine Nachwahl ein. c. Mitglieder 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an ( 84 Abs. BildungsG); Die genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zu Handen des Landrates für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten ( 84 Abs. 3 BildungsG). d. Präsidium Der Bildungsrat konstituiert sich selbst ( 84 Abs. 4 BildungsG). Präsidentin oder Präsident ist in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden auf die neue Amtsperiode gewählt. e. Sekretariat Der Stab Bildung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt das Sekretariat des Bildungsrates. Es wird eine Pendenzenliste geführt.

3 Bildungsrat des Kantons Basel-Landschaft Geschäftsordnung 05/03 f. Spezielle Aufgaben Für spezielle Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet werden. In der Regel einmal jährlich führt der Rat eine allgemeine Aussprache. In der Regel einmal jährlich trifft sich der Rat mit der landrätlichen Bildungs-, Kulturund Sportkommission. 4. Sitzungen Die Sitzungen des Bildungsrates finden in der Regel einmal im Monat statt. Eine Sitzung pro Halbjahr (Frühjahr und Herbst) dauert den ganzen Tag. Sie dient insbesondere Schulbesuchen oder der Bearbeitung spezieller Themen. Ausserordentliche Sitzungen werden an der Sitzung des Rates oder im Korrespondenzverfahren mit dem absoluten Mehr der Stimmenden beschlossen. Zu den entsprechenden Traktanden werden immer die jeweiligen Leiter der Dienstbzw. Stabsstellen der BKSD eingeladen. 5. Geschäftsgang a. Einberufung Der Versand der Einladung und der Akten für die Sitzungen des Bildungsrates erfolgt rund 4 Tage vor dem Sitzungstermin. Es sollten wenn immer möglich Wochenenden zwischen Versand und Sitzung liegen. Die Präsidentin / der Präsident hat die Möglichkeit zum Nachversand. b. Sitzungen Die Traktandenliste wird am Anfang der Sitzung genehmigt. Die Sachbearbeiterin / der Sachbearbeiter der Dienst- oder Stabsstelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreut das Geschäft. Die Dienststelle entscheidet, wer das Geschäft vertritt. c. Traktandenliste Jedes Mitglied hat Antragsrecht für die Traktandierung zusätzlicher Geschäfte. Jedes Mitglied kann seine Anträge zu den Traktanden sowie zu beratende Geschäfte auch schriftlich einbringen. Ein ordentlicher Antrag zur Traktandierung eines Geschäftes wird am Anfang der Sitzung zur Behandlung an der nächsten Sitzung gestellt. d. Ausserordentliche Traktanden Am Anfang der Sitzung können durch die Mitglieder auch kurzfristig ausserordentliche Traktanden angemeldet und beschlossen werden. 3

4 Bildungsrat des Kantons Basel-Landschaft Geschäftsordnung 05/03 e. Protokoll Grundsätzlich wird ein ausführlicheres Beschlussprotokoll erstellt. Ein Votenprotokoll zu einem bestimmten Traktandum kann bei Sitzungsbeginn verlangt werden. Das Protokoll der Sitzung wird allen Mitgliedern des Rates gesandt. Sie informieren die sie mandatierenden Organisationen und stellen die gebotene Vertraulichkeit sicher. Der Stab Bildung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für den Versand des Protokolls an die Dienst- und Stabsstellen der Direktion besorgt. f. Adressen Die Weitergabe von Adressen der BR-Mitglieder ist möglich. Kommerzielle Zwecke sind jedoch ausgeschlossen. g. Darstellung der Geschäfte Jede Vorlage des Rates erhält ein Antragsblatt und eine Geschäftsnummer (z. B. 0/06/xy). h. Abstimmung und Beschlüsse Der Bildungsrat stimmt mit einfachem Mehr ab. Das Quorum ist erreicht, wenn 7 Mitglieder anwesend sind. Die / der Vorsitzende stimmt mit. Sie / er hat zusätzlich den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Es gibt keine rechtlichen Gründe für den Ausstand. Mitglieder des Rates treten in Ausstand, wenn sie persönlich betroffen sind und den Ausstand aus moralischen Gründen für geboten erachten. Es besteht die Möglichkeit der Zirkulationsbeschlüsse. Es gilt das einfache Mehrheitsverhältnis, bei mindestens 7 Antworten. Die Organisation von Zirkulationsbeschlüssen obliegt dem Generalsekretariat. 6. Auskunft- und Einsichtsrecht Mitglieder des Bildungsrates haben in Bildungsfragen Auskunfts- und Einsichtsrecht. 7. Medien Medienmitteilungen sind Sache der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Die Verantwortung für den Umgang mit den Medien obliegt der Präsidentin / dem Präsidenten. Medienrelevanz eines Geschäfts / einer Mitteilung wird an der Sitzung beschlossen. Einzelne Mitglieder des Bildungsrates geben auf Anfrage und nach Rücksprache mit dem Generalsekretariat Auskunft. Zum aktuellen Stand der Behandlung von Geschäften nehmen die Mitglieder des Bildungsrates mit Ausnahme des Präsidiums nicht Stellung. 4

5 Bildungsrat des Kantons Basel-Landschaft Geschäftsordnung 05/03 8. Vertraulichkeit Als vertraulich gewünschte Voten / Mitteilungen werden nicht protokolliert. 9. Sitzungsgeld Alle Mitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Spesen gemäss der VO über die Kommissionsvergütungen. Die Abrechnung durch das Sekretariat erfolgt bis spätestens Ende November des laufenden Jahres. 0. Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde an der Sitzung des Bildungsrates vom 5. Mai 03 beschlossen und auf dieses Datum hin in Kraft gesetzt. Änderungen der Geschäftsordnung können von jedem Mitglied beantragt werden. Der Bildungsrat entscheidet über die Anträge.. Anhang: Gesetzliche Grundlagen Bildungsgesetz (SGS 640 vom 6. Juni 00) Vierter Teil: Kantonale Behörden 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrates Der Bildungsrat setzt sich aus Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen. 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an. 3 Die in Absatz genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zu Handen des Landrates für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten. 4 Der Bildungsrat konstituiert sich selbst. 85 Aufgaben des Bildungsrates Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben: a. er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung; b. er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen; c. er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule d. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen; e. er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen; f. er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen; g. er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten; h. er setzt auf Vorschlag der Berufsverbände Fachkommissionen zur Kontrolle der beruflichen Grundbildung ein; i. er wählt 9 bis Mitglieder in die Prüfungskommission für Lehrabschlussprüfungen Verordnung über die Vergütungen für die Mitglieder der Fachkommissionen Lehraufsicht (SGS 58.4 GS Vom 3. Dezember 00) Allgemeines Die vom Bildungsrat eingesetzten Fachkommissionen Lehraufsicht unterstützen das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (kurz: Amt) in der Lehraufsicht. Verordnung für die Berufsbildung (SGS 68. GS Vom 3. Mai 003 In Kraft seit. August 003) Mitsprache der Sozialpartner Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und ihre Dienststellen sowie der Bildungsrat hören deren Organisationen vor wichtigen Entscheiden im Berufsbildungswesen des Kantons an. Erziehungsrat Vertrag über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen, Zwingen in den Kanton Basel-Landschaft (SGS 0 GS Vom 0. Februar 983 In Kraft seit. Januar 994) 88 Vertretungen des Bezirks in den Behörden 5

6 Bildungsrat des Kantons Basel-Landschaft Geschäftsordnung 05/03 Für die Dauer der Übergangszeit wählt der Regierungsrat je einen zusätzlichen Vertreter des Bezirks Laufen in den Erziehungsrat, in den Berufsbildungsrat und in die Aufsichtskommission der kantonalen Krankenanstalten und Institute. Verordnung über Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen für die Volksschulen und den Kindergarten (SGS GS 8.57 Vom 8. Februar 984 In Kraft seit. April 984) Der Erziehungsrat bestimmt die einzelnen Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen. Er kann diese Kompetenz delegieren ( 3 Absatz des Schulgesetzes). Er wählt die beratenden Kommissionen. 3 Die Kommissionen stellen Antrag an den Erziehungsrat über: a. die provisorische oder definitive Einführung von Lehrmitteln, b. die Normen für die Abgabe von Schulmaterialien in den verschiedenen Schularten und Klassen, c. die Festsetzung der Minimalgebrauchsdauer der einzelnen Lehrmittel. 4 Der Schul- und Büromaterialverwaltung fallen folgende Aufgaben zu: b. Ausführung der die Lehrmittel und Schulmaterialien betreffenden Beschlüsse des Erziehungsrates und der Kommissionen, c. Beschaffung der vom Erziehungsrat obligatorisch erklärten Lehrmittel und Schulmaterialien und Abgabe derselben, 5 In jeder Sekundar-, Primar- und eventuell Realschule wird durch die Schulpflege ein Lehrmittelverwalter bestimmt. Er ist für die Bestellung der Lehrmittel und Schulmaterialien bei der Schul- und Büromaterialverwaltung allein zuständig und verantwortlich. Er ist verpflichtet, die vom Erziehungsrat festgelegten Normen für die Abgabe der Materialien und die Minimalgebrauchsdauer für die Lehrmittel einzuhalten. Er besorgt die Verteilung an die einzelnen Klassen. Regierungsratsverordnung über die Sprachlehranlagen in den Schulen (SGS GS Vom 9. April 968 () In Kraft seit 9. April 968) Aufsicht. Die Aufsicht über die Sprachlaboratorien wird von einer Kommission geführt. Sie wird vom Erziehungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Laborleiter nehmen im Bedarfsfalle mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Aufgaben der Kommission 4. Die Aufgaben der Kommission sind: b. Anträge für die Beschaffung von Lehrgängen an den Erziehungsrat. Verordnung über die Sportklassen (SGS GS Vom 9. Juli 00 In Kraft seit. August 00) 8 Lehrpläne und Stundentafeln Die Lehrpläne der entsprechenden Schularten gelten auch für die Sportklassen. Die Stundentafel orientiert sich an der Stundentafel einer Regelklasse der Sekundarstufe I respektive der Sekundarstufe II. 3 Abweichungen von der Stundentafel und den Lehrplänen werden vom Erziehungsrat in einem Grundsatzentscheid genehmigt. Regierungsratsverordnung über die Lehrerkonferenzen und -konvente (SGS GS 7.74 Vom 9. Mai 98 In Kraft seit. Juli 98) Einladung Zur Kantonalkonferenz sind eingeladen: die Erziehungsdirektion, der Erziehungsrat, der Berufsbildungsrat, die Inspektoren, die Rektoren der weiterführenden Schulen und der Berufsschulen, die Präsidenten der Schulpflegen und Aufsichtskommissionen und die Präsidenten der Kindergartenkommissionen. Die Einladung zur Verordnung über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (SGS 640. GS Vom 8. Januar 99 In Kraft seit. August 99) 5 Schulleistungstests Der Lehrer oder die Lehrerin kann Schulleistungstests als Hilfe zur Leistungsbeurteilung verwenden. Die Leistungstests müssen zur Verwendung in Schulklassen konstruiert, schweizerischen Verhältnissen angepasst und in schweizerischen Schulen erprobt sein. Der Erziehungsrat beschliesst auf Empfehlung des Schulinspektorates bzw. der Rektorenkonferenz der weiterführenden Schulen über die durch die Schul- und Büromaterialverwaltung den Lehrern und den Lehrerinnen anzubietenden Schulleistungstests. 5a Benotete Orientierungsarbeiten Im Zusammenhang mit dem Übertritt von der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und den Anschlussklassen der ungeteilten Sekundarschule in das Gymnasium dienen kantonal einheitliche, benotete Orientierungsarbeiten der Leistungsbeurteilung entsprechend den im Lehrplan ausgewiesenen Lernzielen. 6

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