Verbandsgemeinde Hermeskeil

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1 Potenzielle Eignungsflächen Restriktionen Schutzgebiete Historische Kulturlandschaft (Stufe I, II) Historische Kulturlandschaft (Stufe I, II) - Puffer 5000 m Landschaftsschutzgebiete Naturpark Kernzone Naturpark Fauna Wildtierkorridor Hauptachse Wildkatze Wildtierkorridor Nebenachse Wildkatze Wildtierkorridore, Umrandung (Landschaftsrahmenplan) Vogelzugkorridor grenze Karte 11a Ermittlung entgegenstehender öffentlicher und privater Belange - Teil 1

2 Potenzielle Eignungsflächen Restrikitonen Denkmale mitgeteilte archäologische Fundstelle Abstandsfläche 100 m zu einer archäologischen Fundstelle Ehemaliges Konzentrationslager "Hinzert-Pölert" (Puffer 500 m), Stätten der Unmenschlichkeit (Puffer 250 m) Flächendenkmal Westwall mit Puffer von 150 m gemäß Gutachten LahiKula Leitungen, Richtfunk ð Ñ Funk- und Fernmeldemast Höchstspannungsleitung "Niederstedem - Uchtelfangen" Gasleitung der Creos Deutschland GmbH mitgeteilter Abstand der Creos Deutschland GmbH 50 m Ñ Ñ Richtfunktstrecke mitgeteilter Abstand der Ericsson Services GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (O2) 30 m mitgeteilter Abstand Vodafon GmbH 65 m mitgeteilter Abstand des SWR 100 m Sonstiges #0 Standorte Altlasten Schienenstrecke 3021 Türkismühle- "Munitionsdepot " (Puffer 600 m) ^_ Vorbehalt Rohstoffabbau (nach ROPEntwurf2014) Baubeschränkungszone Straßen ( 100 m, Bundes- u. 40 m, 30 m) Landespflegerische Ausgleichmaßnahme des LBM Trier Bauhöhenbeschränkung Luftverteidigungsanlage Erbeskopf grenze Karte 11b Ermittlung entgegenstehender öffentlicher und privater Belange - Teil 2 Ru/ Wi / Po/ Le

3 Potenzielle Eignungsflächen Artenschutzrechtliches Risiko für windkraftsensible Arten (Raumwiderstand) ohne Einschränkung, Stufe 1 (0 bis < 6,75) Einschränkung, Stufe 2 (6,75 bis < 16) Einschränkung, Stufe 3 ( 16) grenze Karte 11c Ermittlung entgegenstehender öffentlicher und privater Belange - Teil 3

4 Potenzielle Eignungsflächen Restrikitonen!( Vorkommen der Mopsfledermaus Pufferbereich um Vorkommen der Mopsfledermaus Pufferbereich um Vorkommen der Mopsfledermaus Bereich mit erhöhtem Konfliktrisiko Bereich mit mittlerem Konfliktrisiko Bereich mit erhöhter Prognoseunsicherheit grenze Karte 11d Ermittlung entgegenstehender öffentlicher und privater Belange - Teil 4

5 Abwägungsergebnis Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Teilbereich, 2004) ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Geplante Sonderbauflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) So gekennzeichnete Bereiche sind im weder den Sonderbauflächen noch den Ausschlussgebieten zugeordnet und werden daher als "weiße Flächen" qualifiziert. Da 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Flächen nicht eingreift, sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB. grenze Karte 12 Abwägungsergebnis

6 Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Teilbereich, 2004) ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Geplante Sonderbauflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) So gekennzeichnete Bereiche sind im weder den Sonderbauflächen noch den Ausschlussgebieten zugeordnet und werden daher als "weiße Flächen" qualifiziert. Da 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Flächen nicht eingreift, sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB. grenze Karte 13a "Regionaler Raumordnungsplan Region Trier" von 1985/1995

7

8 Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Teilbereich, 2004) ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Geplante Sonderbauflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) So gekennzeichnete Bereiche sind im weder den Sonderbauflächen noch den Ausschlussgebieten zugeordnet und werden daher als "weiße Flächen" qualifiziert. Da 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Flächen nicht eingreift, sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB. Regionaler Raumordnungsplan - Entwurf 2014 Vorrang Forstwirtschaft Vorrang Grundwasser Vorrang Hochwasser Vorrang Landwirtschaft Vorrang Regionaler Biotopverbund grenze Karte 13b Entwurf "Regionaler Raumordnungsplan Region Trier" von 2014

9 Vorranggebiete des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier, Teilbereich, 2004) ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) (= bestehende Sondergebiete ) Geplante Sonderbauflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v. m. 1 Abs. 1 BauNVO) Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) So gekennzeichnete Bereiche sind im weder den Sonderbauflächen noch den Ausschlussgebieten zugeordnet und werden daher als "weiße Flächen" qualifiziert. Da 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Flächen nicht eingreift, sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen nicht nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig unzulässig. Die Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 BauGB. Änderungen gegenüber der Planfassung der 2ten Offenlage zukünftig entfallende "Vorrangebiete des RROP Region Trier, Teilbereich Windenergie" zukünftig entfallende geplante Sonderbauflächen grenze Karte 14 - mit Darstellung der Änderungen gegenüber der 2ten Offenlage - Ru / Le

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