Geschäftsordnung des 57. Studierendenparlaments der Universität Münster vom

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1 Geschäftsordnung des 57. Studierendenparlaments der Universität Münster vom Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Mehrheiten 2 -Verteiler 2. Abschnitt: Organe des Studierendenparlaments 3 Präsidium 4 Wahl und Abwahl des Präsidiums 5 Protokollant*in 6 Fraktionen 7 Ausschüsse 8 Wahl und Umbesetzung der Ausschüsse 9 Arbeit der Ausschüsse 3. Abschnitt: Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen 10 Sitzungstermine 11 Dringlichkeitssitzungen 12 Anträge an das Studierendenparlament 13 Einladung 14 Vorläufige Tagesordnung 4. Abschnitt: Durchführung der Sitzungen Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Sitzungen 15 Sitzungsleitung 16 Protokoll 17 Öffentlichkeit und Rederecht 18 Ersatzmitglieder 19 Beschlussfähigkeit 20 Ergebnisse Unterabschnitt 2: Debatte 21 Redeliste 22 Ordnungsmaßnahmen 23 Fraktionspausen Unterabschnitt 3: Anträge 24 Behandlung von Anträgen 25 Änderungsanträge 26 Dringlichkeitsanträge 27 Anträge zur Geschäftsordnung Unterabschnitt 4: Abstimmungen 28 Abstimmungsablauf 29 Abstimmungsverhalten und Enthaltungsmehrheit 30 Geheime und namentliche Abstimmung Unterabschnitt 5: Abstimmungen in mehreren Lesungen 31 Anträge in mehreren Lesungen 32 Verfahren der Lesungen Unterabschnitt 6: Wahlen 33 Wahlgrundsätze 34 Personenwahl 35 Listenwahl 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 36 Zu dieser Geschäftsordnung 37 Inkrafttreten und Änderungen dieser Geschäftsordnung Seite 1 von 11

2 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Mehrheiten (1) Soweit nicht durch Gesetz, Satzung oder diese Geschäftsordnung (GO) anders vorgeschrieben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. (2) Eine qualifizierte Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als halb so viele Ja-Stimmen abgegeben wurden, wie das Studierendenparlament (StuPa) satzungsgemäß Mitglieder hat. (3) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden ist erreicht, wenn mindestens doppelt so viele Ja- Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben wurden. (4) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder ist erreicht, wenn mindestens zwei von drei der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder des StuPa Ja-Stimmen abgegeben haben. 2 -Verteiler (1) Das Präsidium hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Studierendenparlaments und alle Mitglieder des AStA auf dem StuPa- -Verteiler (Verteiler) erreicht werden. (2) Das Präsidium kann weitere -Verteiler führen. 2. Abschnitt: Organe des Studierendenparlaments 3 Präsidium (1) Dem Präsidium des StuPa gehören die*der Präsident*in des StuPa und zwei Stellvertreter*innen an. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder des StuPa sein. (2) Die Aufgaben des Präsidiums nimmt grundsätzlich die*der Präsident*in wahr. 4 Wahl und Abwahl des Präsidiums (1) Die*der Präsident*in wird auf der konstituierenden Sitzung des StuPa durch Personenwahl gemäß 34 gewählt. Die Stellvertreter*innen werden auf der konstituierenden Sitzung des StuPa durch Listenwahl gemäß 35 gewählt. (2) Treten Mitglieder des Präsidiums zurück oder scheiden aus anderen Gründen aus, so sind die Positionen unverzüglich neu gemäß Absatz (1) zu besetzen. Wenn alle Mitglieder des Präsidiums ausscheiden oder verhindert sind, sind ausscheidende Mitglieder verpflichtet die Geschäfte des Präsidiums zu führen, soweit ihnen dies möglich ist. (3) Eine Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dabei muss ein*e Nachfolger*in in einem einzelnen Wahlgang mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder gewählt werden. 5 Protokollant*in (1) Das StuPa bestellt durch Beschluss eine Person, die für das Führen des Protokolls verantwortlich ist. In der Regel soll diese Person nicht Mitglied des StuPa sein. (2) Kann oder soll das Protokoll nicht durch die bestellte Person insbesondere bei nichtöffentlichen Sitzungen geführt werden, übernimmt auf Beschluss des StuPa hin ein Mitglied des Präsidiums, ersatzweise eine andere anwesende Person, die Protokollführung. Seite 2 von 11

3 6 Fraktionen (1) Die auf einer gemeinsamen Wahlliste in das StuPa gewählten Mitglieder bilden eine Fraktion. Alle Mitglieder einer Fraktion können die Rechte der Fraktion wahrnehmen. Bei offensichtlicher Uneinigkeit innerhalb einer Fraktion können Entscheidungen für sie zum strittigen Gegenstand nur mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen werden. (2) Mitglieder einer Fraktion können durch Erklärung gegenüber dem Präsidium aus ihrer Fraktion austreten. Mitglieder einer Fraktion können aus ihrer Fraktion ausgeschlossen werden, indem alle anderen Mitglieder der Fraktion, mindestens aber zwei Mitglieder der Fraktion, dies gegenüber dem Präsidium erklären. (3) Fraktionslose Mitglieder des StuPa können einer bestehenden Fraktion beitreten. Der Beitritt ist vollzogen, sobald das Mitglied gegenüber dem Präsidium den Beitritt erklärt hat und das Präsidium sich des einstimmigen Einverständnisses der Fraktion zum Beitritt überzeugt hat. 7 Ausschüsse (1) Ständige Ausschüsse des Studierendenparlaments sind der Haushaltsausschuss, der Vergabeausschuss und das Herausgeber*innengremium des Semesterspiegels. Ein Zentraler Wahlausschuss (ZWA) ist gemäß der Wahlordnung und der Satzung rechtzeitig zu wählen. (2) Das Herausgeber*innengremium hat gemäß dem Pressestatut 5 Mitglieder. Alle anderen Ausschüsse haben 7 Mitglieder. (3) Das Studierendenparlament kann unter Angabe des Tätigkeitsbereichs weitere Ausschüsse einsetzen und bestehende Ausschüsse auflösen. Ständige Ausschüsse können nicht aufgelöst werden. Der ZWA beendet seine Arbeit nach den Bestimmungen der Wahlordnung, zuvor kann er nicht aufgelöst werden. 8 Wahl und Umbesetzung der Ausschüsse (1) Ausschüsse werden als Listenwahl gemäß 35 gewählt. Eine Neuwahl ist auf Beschluss des StuPa auf der folgenden Sitzung möglich. (2) Jede Fraktion kann beantragen, ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses, das auf einer eigenen Vorschlagsliste gewählt wurde zu ersetzen. Auf Beschluss des StuPa wird die Umbesetzung vorgenommen. (3) Hat eine Fraktion eine Ausschussumbesetzung beantragt und diese wurde durch das StuPa abgelehnt, so soll auf der folgenden Sitzung eine Neuwahl des betreffenden Ausschusses durchgeführt werden. 9 Arbeit der Ausschüsse (1) Soweit nicht anders geregelt gilt für die Ausschüsse diese GO analog. Die Ausschüsse können sich mit der Mehrheit ihrer Mitglieder und mit Genehmigung des StuPa eigene Geschäftsordnungen geben. (2) Nach dem Einsetzen eines Ausschusses hat das Präsidium die gewählten Mitglieder des Ausschusses zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen, die unverzüglich stattzufinden hat. Das Präsidium leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzes des Ausschusses gemäß Absatz (3). (3) Auf der konstituierenden Ausschusssitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses jeweils durch Personenwahl gemäß 34 aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Sie übernehmen analog die Aufgaben des Präsidiums für Seite 3 von 11

4 den Ausschuss und für sie gelten die das Präsidium betreffenden Regelungen dieser GO analog. (4) Mitglieder des StuPa können an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen und dürfen nicht ausgeschlossen werden. 17 Absatz (2) gilt auch für Ausschüsse. (5) Das Protokoll wird in Ausschüssen in der Regel von einem anwesenden Mitglied des Ausschusses geführt. In Ausschüssen kann auf 16 Absatz (2) Nummer(2)5 verzichtet werden. 3. Abschnitt: Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen 10 Sitzungstermine (1) Zu Sitzungen einzuladen liegt im Ermessen des Präsidiums. Das Präsidium muss unverzüglich zu einer Sitzung des StuPa, die innerhalb der nächsten 14 Kalendertage stattfindet, einladen, wenn 1. der AStA-Vorsitz dies beim Präsidium beantragt, 2. die letzte Sitzung des StuPa mehr als 14 Kalendertage zurückliegt und der gegenwärtige Zeitpunkt in der Vorlesungszeit liegt oder 3. die Vorlesungszeit beginnt, es sei denn, es ist bereits zu einer Sitzung innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eingeladen. (2) Das Präsidium kann Sitzungen des Studierendenparlaments aus schwerwiegenden Gründen vor dem Sitzungsbeginn absagen. Eine Absage von Dringlichkeitssitzungen gemäß 11 oder von Sitzungen gemäß Absatz (1) Satz 2 ist nicht möglich. 11 Dringlichkeitssitzungen (1) Eine Dringlichkeitssitzung muss stattfinden, wenn 1. dies ein Mitglieder des StuPa beim Präsidium beantragt und der Antrag von mindestens 5 weiteren Mitgliedern des StuPa unterstützt wird oder 2. der AStA-Vorsitz dies beim Präsidium beantragt. Der Antrag auf eine Dringlichkeitssitzung ist zu begründen. Die Unterstützung des Antrags muss in Textform gegenüber dem Präsidium erfolgen. (2) Sind die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitssitzung gemäß Absatz (1) erfüllt, so hat das Präsidium unverzüglich zu einer Dringlichkeitssitzung einzuladen, die innerhalb von 96 Stunden stattfinden muss. 12 Anträge an das Studierendenparlament (1) Das Präsidium leitet eingegangene Anträge unverzüglich über den Verteiler weiter und soll sie auf der Webpräsenz des StuPa zur Verfügung stellen. Antragssteller*innen sind zu den entsprechenden Sitzungen einzuladen. (2) Anträge, die 8 Tage vor einer Sitzung beim Präsidium eingegangen sind, sind für die Sitzung fristgerecht eingegangen. Solche Anträge müssen auf der Sitzung behandelt werden. Anträge sind einem Tagesordnungspunkt zuzuordnen. (3) Anträge, die für die Studierendenschaft mehr als geringfügige Kosten verursachen (Finanzanträge), werden durch das Präsidium dem*der Vorsitzenden oder allen Mitgliedern Seite 4 von 11

5 des Haushaltsausschusses übermittelt. Solche Anträge sollen abweichend von Absatz (2) Satz 2 erst im StuPa behandelt werden, wenn der Haushaltsausschuss eine Empfehlung zu dem Antrag abgegeben hat. (4) Rechtsschutz-, Darlehens- und Stundungsanträge und weitere Anträge gemäß der Härtefallordnung werden vom Vergabeausschuss behandelt. Für sie gilt nicht die Antragsfrist gemäß Absatz (2) Satz 1. Soweit sie dort einstimmig angenommen werden, sind sie verabschiedet und werden nicht im StuPa behandelt, ansonsten werden sie im StuPa behandelt. Auf Beschluss des StuPa können dringende Anträge gemäß Satz 1 im StuPa behandelt werden. 13 Einladung (1) Die Einladung zu Sitzungen des StuPa erfolgt mindestens 7 Kalendertage vor dem Sitzungstermin über den Verteiler. Darin sind der Beginn, der voraussichtliche Sitzungsort, eine vorläufige Tagesordnung gemäß 14 und gegebenenfalls der Verweis auf die fristgerecht eingegangenen Anträge zu nennen. (2) Das Präsidium soll Sitzungen des StuPa rechtzeitig auf der Internetpräsenz des StuPa und gegenüber geeigneten Medien unter Angabe des Einladungstexts ankündigen. 14 Vorläufige Tagesordnung (1) Die vorläufige Tagesordnung umfasst regelmäßig die folgenden Tagesordnungspunkte (TOPs): TOP 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit, TOP 2 Annahme von Dringlichkeitsanträgen, TOP 3 Feststellung der Tagesordnung, TOP 4 Berichte aus den Ausschüssen, TOP 5 Berichte aus dem AStA, TOP 6 weitere Berichte, TOP 7 Beschluss von Protokollen, TOP 8 Umbesetzung von Ausschüssen, TOP 9 Anträge auf Vergabe von Darlehen und Zuschüssen, TOP 10 Stundungs- und Ratenminderungsanträge und TOP 11 Rechtsschutzanträge (2) Für rechtzeitig eingegangene Anträge und weitere Beratungsgegenstände sind TOPs nach TOP 8 zu der regelmäßigen Tagesordnung gemäß Absatz (1) zu ergänzen. Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Sitzungen 4. Abschnitt: Durchführung der Sitzungen 15 Sitzungsleitung (1) Die Sitzungen werden durch das Präsidium geleitet. Falls dies nicht möglich ist, wird die Leitung der Sitzung durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des StuPa übernommen. Seite 5 von 11

6 (2) Falls die Person, die die Sitzung leitet, Thema eines Antrags oder der Debatte ist oder sie zur Sache sprechen möchte, hat sie die Sitzungsleitung für den TOP an eine gemäß Absatz (1) geeignete Person abzugeben. 16 Protokoll (1) Alle TOPs der Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll führt gemäß 5 die*der Protokollant*in oder die entsprechende Ersatzperson. Falls nötig, können auch mehrere Personen auf einer Sitzung das Protokoll für unterschiedliche TOPs führen. (2) Das Protokoll soll den Ablauf der Sitzung wiedergeben. Es enthält zumindest: 1. Beginn und Ende der Sitzung, 2. stimmberechtigte Mitglieder des StuPa und gegebenenfalls deren verspätetstes Eintreffen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung, 3. die Antragstexte oder eindeutige Verweise auf die behandelten Anträge, 4. alle Abstimmungsergebnisse, 5. der sinngemäße Inhalt der Redebeiträge und 6. gegebenenfalls Sondervoten gemäß 42 Absatz 6 der Satzung (3) Wurden Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Absatz (1) behandelt, sind diese Anteile der Sitzung nur im nichtöffentlichen Protokoll festzuhalten. (4) Öffentliche Protokollentwürfe werden vom Präsidium zeitnah über den Verteiler verschickt und sollen vom Präsidium an weitere Anwesende der Sitzungen, insbesondere Ersatzmitglieder geschickt werden. Nichtöffentliche Protokollentwürfe werden nur an die Mitglieder des StuPa, den AStA-Vorsitz und das AStA-Finanzreferat verschickt. (5) Protokolle werden auf einer der folgenden Sitzungen vom StuPa beschlossen. Alle auf der betreffenden Sitzung Anwesenden können Änderungsanträge zum Protokollentwurf stellen. (6) Das Präsidium hat beschlossene Protokolle aufzubewahren. (7) Öffentliche Protokolle sind nach ihrer Bestätigung vom Präsidium zeitnah auf der Webpräsenz des StuPa zu veröffentlichen. 17 Öffentlichkeit und Rederecht (1) Die Sitzungen des StuPa sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einen bestätigten GO-Antrag ausgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nichtöffentlich durch die*den Antragssteller*in zu begründen und vom StuPa abzustimmen. (2) Der AStA-Vorsitz und, sofern eine Angelegenheit von finanzieller Bedeutung beraten wird, das AStA-Finanzreferat können an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen. Sie können durch Antrag, der analog zu Absatz (1) Sätze 2 und 3 zu stellen ist, ausgeschlossen werden, sofern sie nicht Mitglieder des StuPa sind. (3) Personalangelegenheiten sowie Rechtsschutz-, Darlehens- und Stundungsanträge sind nichtöffentlich zu behandeln. (4) Rederecht im StuPa haben Mitglieder des StuPa, des AStA, und der*die Vorsitzende des Haushaltsausschusses. Antragssteller*innen haben Rederecht zu Ihrem Antrag. Auf Vorschlag der Sitzungsleitung haben Berichterstatter*innen für die entsprechenden Berichte Rederecht. (5) Weiteren Anwesenden kann durch einen vom StuPa beschlossenen GO-Antrag Rederecht oder eingeschränktes Rederecht erteilt werden. Seite 6 von 11

7 18 Ersatzmitglieder (1) Die Sitzungsleitung stellt sofort nach dem Beginn der Sitzung fest, welche Anwesenden als Ersatzmitglieder gemäß 7 Absätze 3, 4 und 5 der Satzung die Rechte der Mitglieder des StuPa für die Dauer der Sitzung besitzen. (2) Bei Unklarheiten, welche Anwesenden Ersatzmitglieder sind, kann die Sitzungsleitung zur Klärung abwesende Mitglieder des StuPa kontaktieren. Ein zügiger Ablauf der Feststellung gemäß Absatz (1) ist zu gewährleisten. 19 Beschlussfähigkeit (1) Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird durch die Sitzungsleitung vorgenommen. (2) Die Beschlussfähigkeit wird immer als erster Tagesordnungspunkt von Sitzungen festgestellt. Die Beschlussfähigkeit wird auf GO-Antrag sofort und ohne Abstimmung festgestellt. (3) Wird die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz (1) Satz 1 nicht festgestellt, ist das StuPa beschlussunfähig und die Sitzung ist unverzüglich zu schließen. Das StuPa gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht das Gegenteil gemäß Absatz (2) festgestellt wird. 20 Ergebnisse Das Präsidium berichtet dem AStA-Vorsitz unverzüglich über Ergebnisse und Beschlüsse von Sitzungen des StuPa und stellt Beschlüsse auf der Webpräsenz des StuPa zur Verfügung. Unterabschnitt 2: Debatte 21 Redeliste (1) Die Sitzungsleitung erteilt den Anwesenden das Wort, wenn sie sich dazu melden. (2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort anhand einer balancierten Redeliste. Das heißt, das Wort wird immer dem*der Anwesenden mit den wenigsten Wortbeiträgen auf der Sitzung erteilt. (3) Auf Antrag, der von den nicht-männlichen Mitgliedern des StuPa beschlossen wird, erteilt die Sitzungsleitung das Wort anhand einer vorrangig quotierten und nachrangig balancierten Redeliste. Das heißt, männlichen und nicht-männlichen Anwesenden wird abwechselnd das Wort erteilt. Innerhalb der Geschlechter wird eine balancierte Redeliste gemäß Absatz (2) geführt. (4) Die Redeliste kann nach dem Ermessen der Sitzungsleitung für direkte Frage und Antwort, für Beiträge von Antragssteller*innen und Beiträge des AStA-Vorsitzes durchbrochen werden. 22 Ordnungsmaßnahmen (1) Die Sitzungsleitung kann Redende, die vom Thema abschweifen, zur Sache verweisen. Die Sitzungsleitung kann Anwesende wegen Störung der Sitzungsordnung oder wegen diskriminierender oder beleidigender Wortbeiträge zur Ordnung rufen. (2) Wurde eine Person während einer Sitzung 3-mal zur Sache oder 3-mal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen, so kann ihr die Sitzungsleitung maximal für die Dauer der Sitzung das Rederecht entziehen. Seite 7 von 11

8 (3) Beachtet eine Person den Entzug des Rederechts gemäß Absatz (2) nicht, so ist diese Person des Sitzungsraumes zu verweisen. Der Verweis des Raumes muss von der Sitzungsleitung durchgesetzt werden. 23 Fraktionspausen Jede Fraktion kann pro TOP eine Sitzungspause von bis zu 5 Minuten beantragen. Sodann ist die Sitzung sofort und ohne Abstimmung für die beantragte Dauer zu unterbrechen. Unterabschnitt 3: Anträge 24 Behandlung von Anträgen (1) Anträge, die nicht allen Mitgliedern des StuPa und dem AStA-Vorsitz in Textform zugänglich gemacht wurden, sind von der Sitzungsleitung vollständig zu verlesen. (2) Anträge werden zunächst diskutiert und anschließend gegebenenfalls abgestimmt. Die Sitzungsleitung hat das Stadium der Behandlung deutlich zu machen. (3) Anträge können vom Präsidium oder der Sitzungsleitung aufgegliedert werden. (4) Antragssteller*innen können ihre Anträge jederzeit zurückziehen. Jedes Mitglied des StuPa kann zurückgezogene Anträge übernehmen. 25 Änderungsanträge (1) Mitglieder des StuPa und der AStA-Vorsitz können Änderungsanträge stellen, sie bedürfen der Textform. Für Änderungsanträge gilt nicht die Antragsfrist gemäß 12 Absatz (2). (2) Änderungsanträge sind vor dem zu ändernden Antrag zur Abstimmung zu stellen, es sei denn der*die Hauptantragssteller*in übernimmt diesen. Wenn Änderungsanträge angenommen werden, ist der ursprüngliche Antrag in geänderter Form zur Endabstimmung zu stellen. 26 Dringlichkeitsanträge Anträge, die nicht gemäß 12 Absatz (2) rechtzeitig gestellt wurden, können auf Antrag eines Mitglieds des StuPa oder des AStA-Vorsitzes mit Beschluss des StuPa als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 27 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Mitglieder des StuPa können Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Sie sind durch das Erheben beider Arme, ersatzweise durch den Ruf Zur Geschäftsordnung, zu kennzeichnen. Anträge zur GO gehen anderen Redebeiträgen voraus. (2) Wird dem Antrag zur GO durch kein Mitglied des StuPa widersprochen, gilt er als angenommen. Wird ihm widersprochen, ist nach jeweils maximal einem Redebeitrag für und gegen den Antrag eine Abstimmung über den GO-Antrag durchzuführen. GO-Anträgen gemäß Absatz (3) Nummern 12 bis 15 kann nicht widersprochen werden. (3) Als Anträge zur GO sind insbesondere anzusehen Anträge auf: 1. Beschränkung der Redezeit, 2. Schluss der Redeliste, 3. Schluss der Aussprache und gegebenenfalls sofortige Abstimmung, 4. Vertagung eines Antrags, eines TOPs oder der Sitzung, 5. Nichtbefassung eines Antrags, Seite 8 von 11

9 6. Überweisung eines Gegenstandes an einen Ausschuss, 7. Überweisung eines Antrags in die folgende Lesung, 8. Ausschluss und Wiederzulassung der Öffentlichkeit gemäß 17 Absatz (1), 9. Erteilung des Rederechts gemäß 17 Absatz (5), 10. Wiedereintritt in die Beratung, 11. namentliche Abstimmung oder Wahl gemäß 30, 12. geheime Abstimmung oder Wahl gemäß 30, 13. sofortige Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen offensichtlicher Formfehler, 14. Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß 19, 15. Fraktionspausen gemäß 23 und 16. Führung einer quotierten Redeliste gemäß 21 Absatz (3) (4) Zu Anträgen von Mitgliedern des StuPa oder des AStA kann keine Nichtbefassung gemäß Absatz (3)5 Nummer (3)5 beantragt werden. Unterabschnitt 4: Abstimmungen 28 Abstimmungsablauf (1) Die Sitzungsleitung hat sicherzustellen, dass den Anwesenden der Abstimmungsgegenstand klar ist. Anschließend erklärt sie die Eröffnung der Abstimmung. In der Regel ist durch Handzeichen abzustimmen. (2) Falls zu einem Gegenstand mehrere konkurrierende Anträge vorliegen, führt die Sitzungsleitung die Abstimmung wie folgt durch: 1. Geht ein Antrag inhaltlich weiter als ein anderer, ist über den Weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, sind weniger weitgehende Anträge erledigt. 2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von 1. nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung grundsätzlich nach der Reihenfolge der Antragstellung. Werden von inhaltlich unvereinbaren Anträgen mehrere angenommen, so ist die Abstimmung insoweit zu wiederholen. 29 Abstimmungsverhalten und Enthaltungsmehrheit (1) Mitglieder des StuPa können Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen abgeben. Enthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu werten. (2) Bei Stimmengleichheit zwischen Ja- und Nein-Stimmen oder einer Enthaltungsmehrheit, also mehr Enthaltungen als Ja- und Nein-Stimmen gemeinsam, ist eine Wiederholung der Abstimmung durchzuführen. Tritt bei der Wiederholung eine Stimmgleichheit auf, ist der Antrag abgelehnt. Tritt bei ihr eine Enthaltungsmehrheit auf, ist der Antrag beim Erreichen der notwendigen Mehrheit angenommen, sonst ist er abgelehnt. 30 Geheime und namentliche Abstimmung (1) Auf GO-Antrag eines Mitglieds des StuPa ist geheim abzustimmen. Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch möglich. (2) Auf GO-Antrag eines Mitglieds des StuPa ist namentlich abzustimmen. (3) Geheime Abstimmung hat Vorrang gegenüber namentlicher Abstimmung. Seite 9 von 11

10 Unterabschnitt 5: Abstimmungen in mehreren Lesungen 31 Anträge in mehreren Lesungen Die Verabschiedung des Haushalts oder des Nachtragshaushalts sowie Änderungen der Satzung oder Änderungen an Ordnungen der Studierendenschaft gemäß 44 der Satzung, die das StuPa beschließt, bedürfen 3 Lesungen. 32 Verfahren der Lesungen (1) In der ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Änderungsanträge in ihr können nicht gestellt werden. (2) Die zweite Lesung erfolgt sofort nachdem das StuPa die Überweisung eines Antrags aus der ersten in die zweite Lesung beschlossen hat, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für die Überweisung ausgesprochen hat. Ansonsten erfolgt die zweite Lesung in der auf die erste Lesung folgenden Sitzung. (3) In der zweiten Lesung wird der Antrag abschnittsweise zur Diskussion und Abstimmung gestellt. Die Aufteilung der Abschnitte liegt im Ermessen der Sitzungsleitung. Änderungsanträge dürfen hier nur zu Abschnitten gestellt werden, deren Beratung noch nicht abgeschlossen wurde. (4) Die dritte Sitzung erfolgt sofort nachdem das StuPa die Überweisung eines Antrags aus der zweiten in die dritte Lesung beschlossen hat, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für die Überweisung ausgesprochen hat oder in der zweiten Lesung keine Änderungen vorgenommen wurden. Ansonsten erfolgt die dritte Lesung in der auf die zweite Lesung folgenden Sitzung. (5) In der dritten Lesung wird der Antrag nochmal als Ganzes betrachtet. Änderungsanträge dürfen sich hier nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in der zweiten Lesung Änderungen beschlossen wurden. In der Abstimmung wird der Antrag dann mit der entsprechend notwendigen Mehrheit angenommen oder abgelehnt. Unterabschnitt 6: Wahlen 33 Wahlgrundsätze (1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft können für zu besetzende Positionen vorgeschlagen werden, soweit dies nicht anderweitig bestimmt ist. (2) 28 Absatz (1) und 30 gelten analog für Wahlen. (3) Die Mitglieder des StuPa können entweder für genau einen Vorschlag stimmen, sich enthalten oder bei Ablehnung aller Vorschläge dagegen stimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. 34 Personenwahl (1) Alle Mitglieder des StuPa können alle anwesenden Mitglieder der Studierendenschaft vorschlagen, soweit dies nicht anderweitig bestimmt ist. (2) Die Wahl wird in bis zu drei Wahlgängen durchgeführt. Im ersten und zweiten Wahlgang brauchen Vorgeschlagene eine qualifizierte Mehrheit, um gewählt zu werden. (3) Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wurde, wird die Nominierung für den zweiten Wahlgang noch einmal eröffnet; es können Nominierungen Seite 10 von 11

11 sowohl zurückgezogen als auch nachgeschoben werden. Vor dem dritten Wahlgang ist ein Nachschieben von Nominierungen nicht mehr möglich. (4) Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit erreicht. Bei Stimmgleichheit wird die komplette Wahl auf der nächsten Sitzung wiederholt. 35 Listenwahl (1) Listenwahl wird genutzt um mehrere gleichwertige Posten zu verteilen. (2) Jede Fraktion des StuPa kann eine Wahlvorschlagsliste einreichen. Die Liste hat in geordneter Reihenfolge die Namen der vorgeschlagenen Personen und für jede Person ein*e persönliche*n Stellvertreter*in zu nennen. (3) Es findet eine Wahl im StuPa statt, in der jedes Mitglied des StuPa seine Stimme für eine der Wahlvorschlagslisten abgeben kann. (4) Die Zahl der von den jeweiligen Vorschlagslisten Gewählten ergibt sich gemäß dem Sainte- Laguë-Verfahren. Die Vorgeschlagenen sind in der auf der Liste angegebenen Reihenfolge gewählt. Werden auf einer Liste mehr Personen gewählt, als auf ihr Vorgeschlagene sind, bleibt diese Liste für die überzähligen Sitze unberücksichtigt und diese verteilen sich auf die anderen Listen gemäß dem Sainte-Laguë-Verfahren. Gibt es danach immer noch weniger gewählte Personen als zu verteilende Sitze, bleiben die Sitze unbesetzt. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 36 Zu dieser Geschäftsordnung (1) Diese Geschäftsordnung des Studierendenparlaments basiert auf der Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster (Satzung) vom 22. Oktober Sie ist im Sinne der jeweils gültigen Satzung auszulegen. (2) Die GO wird während laufenden Sitzungen in Einzelfällen von der Sitzungsleitung ausgelegt. Mit dauernder Wirkung können Fragen der Auslegung durch Beschluss des StuPa entschieden werden. Die Kompetenzen der Rechtsaufsicht und der Rechtsweg bleiben unberührt. (3) Im Einzelfall kann von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des StuPa abgewichen werden. Die Abweichung ist im Protokoll zu vermerken. 37 Inkrafttreten und Änderungen dieser Geschäftsordnung (1) Diese GO kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder geändert werden. (2) Diese GO tritt mit ihrem Beschluss in Kraft. Seite 11 von 11

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