Übungen im Öffentlichen Recht
|
|
- Frieda Voss
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester Besprechungsfall,
2 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in Fußballstadien. Dabei werden Zuschauer zum Teil schwer durch Randalierer verletzt sowie einige Fußballspieler und Schiedsrichter angegriffen. Um ähnliche Vorfälle im örtlichen Stadion zu verhindern, setzt der zuständige Polizeipräsident im Fußballstadion der nordrhein-westfälischen Stadt A beim nächsten Heimspiel des Fußballvereins Kickers e.v. am eine Hundertschaft von Polizisten ein. Die Polizisten durchsuchen an den Eingängen des Stadions Besucher, die ihnen auffällig vorkommen, vor allem jüngere Fußballfans. Ziel der Durchsuchungen ist es, Waffen und ähnlich gefährliche Gegenstände sicherzustellen. Bei den Kontrollen werden tatsächlich derartige Gegenstände in größerer Zahl gefunden und sichergestellt.
3 Das Heimspiel seines Fußballvereins besuchte auch der X. Am Stadioneingang wurde er von einem Polizisten durchsucht. Er erwägt eine Woche später die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Das gleiche gilt für Besucher Y. Dieser ist ebenfalls durchsucht worden. Durchgeführt wurde die Durchsuchung jedoch nicht von einem Polizisten, sondern von Ordnern des Fußballvereins. Sowohl X als auch Y besuchen regelmäßig alle Heimspiele ihres Vereins und halten ihre Durchsuchungen für rechtswidrig. Verdächtige Gegenstände wurden bei ihnen nicht gefunden. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie umfassend die Erfolgsaussichten der Klagen.
4 Anmerkungen: Lesenswert zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BVerwG, NVwZ 2013, Lindner, Die Kompensationsfunktion der Fortsetzungsfeststellungsklage nach 113 I 4 VwGO, NVwZ 2014, 180 ff. Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 43, Rn. 46 ff.
5 Problemschwerpunkte: Fortsetzungsetzungsfeststellungsklage / -interesse Durchsuchungen der Polizei Öffentlich-rechtliches Handeln durch Privatpersonen
6 Klage des X Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung Abs. 1 S. 1 VwGO: a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Streitgegenstand: 39 I PolG NRW oder 102 ff. StPO, die Hoheitsträger befugen oder verpflichten (+)
7 b) Nicht verfassungsrechtlicher Art (+) c) aufdrängende Sonderzuweisung 23 EGGVG? (P) präventive oder repressive Tätigkeit der Polizei? Hier: Schwerpunkt der Maßnahme Gefahrenabwehr, also präventiv, d. h. 23 EGGVG (-) Der Verwaltungsrechtsweg ist somit eröffnet.
8 II. Statthafte Klageart 1. Anfechtungsklage, 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO? a) Verwaltungsakt i. S. d. 35 I S. 1 VwVfG NRW (+), da der Realakt der Durchsuchung eine konkludente Duldungsverfügung enthält b) Noch nicht erledigt? Hier: Erledigung durch Zeitablauf 2. Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO Voraussetzungen für direkte Anwendung Erledigung nach Klageerhebung.
9 (P): Der VA hat sich hier bereits vor Klageerhebung erledigt. 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog? Da es regelmäßig vom Zufall abhängt, ob sich das Klägerbegehren vor oder nach Klageerhebung erledigt, hiervon aber nicht die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs abhängig gemacht werden soll, kommt in diesen Fällen 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog in Betracht. Eine Analogie ist aber nur zulässig, wenn tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke besteht. Ob in der vorliegenden Konstellation 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog oder 43 Abs. 1 VwGO heranzuziehen ist, ist umstritten.
10 aa: Feststellungsklage nach 43 Abs. 1 VwGO (+) Rechtsschutzziel: Feststellung, dass eine Durchsuchung des X nicht erfolgen durfte. Argumente: Die Berechtigung der Polizei, den X zu durchsuchen, stellt ein zwar erledigtes, aber feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Aus dem Wortlaut des 43 Abs. 2 VwGO, hätte verfolgen können, folgt lediglich, dass der Kläger vor Erledigung des VA fristgerecht Anfechtungsoder Verpflichtungsklage erheben muss. Sinn der Subsidiarität sei es, die Umgehung der strengen Sachurteilsvoraussetzungen der anderen Klagearten zu verhindern. Bei vorprozessualer Erledigung des VA innerhalb der Frist, bestehe diese Umgehungsgefahr nicht mehr. Die Feststellungsklage sei daher nicht subsidiär.
11 Zweite (und herrschende) Ansicht: Fortsetzungsfeststellungsklage nach 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog Argumente: Die Durchsuchung beruht auf einer (im Realhandeln enthaltenen) Duldungsverfügung und stellt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Aus der Formulierung des 43 Abs. 2 VwGO, hätte verfolgen können ergebe sich, dass die Feststellungsklage auch subsidiär bei Erledigungssituationen sei, denn vor Erledigung des Verwaltungsakts hätte der Kläger schließlich Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben müssen.
12 Streitentscheid: Es ist der zuletzt genannten Ansicht Vorzug zu geben. Gegen die Anwendung von 43 Abs. 1 VwGO spricht, dass es dann vom Zufall (Erledigungszeitpunkt) abhängen würde, ob die Feststellungsklage oder die FFK statthaft ist. Dies führt zu System- und Wertungswidersprüchen: Feststellungsinteresse bei 43 Abs. 1 VwGO ist wesentlich weiter, als das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, wo nur bestimmte Fallgruppen anerkannt sind. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Tenor und Rechtskraft eines Urteils, da bei der FFK sehr präzise die Feststellung getroffen wird, dass der konkrete VA, bzw. das konkrete Unterlassen rechtswidrig war, was bei der allgemeinen Feststellungsklage nicht zwingend erfolgen muss. Daher ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog ( 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) die richtige Klageart.
13 III. Sachurteilsvoraussetzungen der hypothetischen Eingangsklage; AFK: 1. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog (+) (Adressatentheorie, Art. 2 I GG) 2. Vorverfahren, 68 ff. VwGO analog? Nach h. M. unstatthaft, wenn Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist; hier (+), da Erledigung unmittelbar nach Durchsuchung eingetreten. Zudem nach 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW bei Anfechtungsklage entbehrlich. 3. Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO analog? Grds. Keine Anwendung der Fristvorschriften der Anfechtungsklage bei der FFK. ABER: VA darf noch nicht bestandskräftig geworden sein (-) 4. Richtiger Beklagter, gem. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist der Rechtsträger, deren Behörde den VA erlassen hat, hier das Land Nordrhein-Westfalen. 5. Beteiligten-/Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO (+) 6. ordnungsgemäße Klageerhebung beim zuständigem Gericht, 81, 82 VwGO (Form), 45 ff. VwGO (sachliche Zuständigkeit), 52 f. VwGO
14 IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach 113 Abs. 1 S. 4 VwGO? Von Rspr. entwickelte Fallgruppen: Wiederholungsgefahr Rehabilitationsinteresse Präjudizität (Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses; nicht bei Erledigung vor Klageerhebung, dann unmittelbar vor Zivilgerichten) Tiefgreifende Grundrechtsverletzung BVerwG: Nicht aus jedem tiefgreifenden Grundrechteingriff folgt FF-Interesse Lit.: Kritik Rspr. verkenne Kompensationsfunktion der FFK, Art 19 IV GG
15 Hier: Präjudizinteresse / Amtshaftungsansprüche (-), nicht bei Erledigung vor Klageerhebung (keine Verdopplung des Rechtswegs!). Rehabilitationsinteresse (-), keine Anhaltspunkte für diskriminierende Vorgehensweise. Wiederholungsgefahr (+), da X regelmäßig Heimspiele besucht. Grundrechtseingriff (+)/ (-), wenn mit Hinblick auf die typischerweise kurzfristige Erledigung polizeirechtlicher Maßnahmen argumentiert wird. V. Ergebnis: Die Klage des X ist zulässig.
16 B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die an X gerichtete Durchsuchungsduldungsverfügung rechtswidrig war und X dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
17 I. Ermächtigungsgrundlage: 39 I PolG NRW II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit der Polizei folgt aus 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW i. V. m. 10 POG NRW. b) Örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus 7 POG NRW. 2. Verfahren Anhörung nach den Umständen nicht geboten, 28 Abs. 2 VwVfG NRW. 3. Ergebnis VA formell rechtmäßig.
18 III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen Hier: 39 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m 12 Abs.1 Nr. 3 PolG NRW (+), da Stadion ein besonders gefährdetes Objekt darstellt. 2. Ordnungsgemäßer Adressat Nach 39 i. V. m 4 Abs. 4, 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Störereigenschaft nicht erforderlich.
19 3. Rechtsfolgen: Ermessen / Verhältnismäßigkeit In Anbetracht des hohen Schutzgutes von Leib und Leben der nichtgewaltbereiten Zuschauer kann sogar auch die Durchsuchung von potentiellen Transporteuren gerechtfertigt werden. Selbst das Entkleiden der Fans sei prinzipiell zulässig, jedoch muss die Polizei dabei genau auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit achten. Hier: X wurde lediglich durchsucht, was vorliegend keinerlei schwerwiegende Verletzung der Intimsphäre darstellt. In Anbetracht der Vorkommnisse und Funde war dies somit keine unverhältnismäßige Maßnahme. 4. Ergebnis: Die Durchsuchung des X war materiell rechtmäßig. C. Ergebnis: Die Klage des X ist zulässig, aber unbegründet.
20 Klage des Y Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Keine aufdrängende Sonderzuweisung (-) 40 Abs. 1 S. 1 VwGO: 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Streitgegenstand: Normen, die Hoheitsträger befugen oder verpflichten? (P) Vereinsordner aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hoheitlich tätig?
21 a) Beliehene? = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates im eigenen Namen erfüllen und zu diesem Zweck durch einen besonderen Akt mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet werden. Beleihung kann nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder durch Gesetz erfolgen. Hier: (-)
22 b) Verwaltungshelfer? = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die im Einzelfall als Private für die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben in Dienst genommen werden, ohne dass sie dabei nach außen selbständig auftreten. Hier: Einsatz der Ordner ausschließlich durch den Verein. (-).Ordner nicht aufgrund hoheitlicher Kompetenzen tätig. 2. Zwischenergebnis: öffentlich-rechtliche Streitigkeit (-) II. Ergebnis: Die Klage des Y ist unzulässig B. Ergebnis: Mangels Zulässigkeit der Klage, hat diese keinen Erfolg.
23 Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Professor Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE) Geschäftsführender Direktor Zentrum für Europäische Integrationsforschung Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Walter-Flex-Str Bonn Telefon: Fax: sekretariat.zeia@uni-bonn.de
15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrVerwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes
Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Mangels aufdrängender oder abdrängender
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrBaer/ Perlitius/ Wrase Repetitorium Öffentliches Recht Allg. VwR, SthR, VwPrR WS 2004/05. Verwaltungsprozessrecht.
1. Verwaltungsrechtsweg Anfechtungsklage Aufdrängende Spezialzuweisung zum VG z.b. 126 BRRG, 59 SoldG, 54 BaföG Generalklausel 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrJura Online - Fall: Manni - Lösung
Jura Online - Fall: Manni - Lösung 1. Teil: Aufforderung, das Hakenkreuz abzunehmen Die Klage des M hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage müsste zunächst
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrRechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der
Rechtschutzmöglichkeiten gegen die Durchführung der Ersatzvornahme A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1) Aufdrängende Sonderzuweisung Eine aufdrängende Sonderzuweisung
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrWintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 9 Emma Harms
LÖSUNGSVORSCHLAG 9. FALL - BUNTES MARKTTREIBEN A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 2 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 2 2. 40 I S. 1 VwGO... 2 a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit...
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Ass. jur. Christine Mertesdorf SS 2004 wiss. Mitarbeiterin Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fallbesprechung am 29.04.2004 Sachverhalt A ist Eigentümer eines Grundstücks im Innenstadtbereich
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
Mehr1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts
Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Musterlösung für Einsendeaufgaben Polizei- und Ordnungsrecht 1 Polizei- und Ordnungsrecht Sachverhalt Rentner R wohnt in der Stadt H im Bundesland L in einem reinen Wohngebiet. Er geht jeden Abend mit
MehrDie 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7
Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende
MehrPraktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren Dr. Edgar Bosch Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof und Prof. Dr. Jörg Schmidt Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Honorarprofessor
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Universität Bayreuth Sommersemester 2011 Privatdozent Dr. Daniel Krausnick Fall 1 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene - Lösungsskizzen zu Fallbesprechung 1 - A) Auslegung des Rechtsschutzziels
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrPolizei- und Ordnungsrecht
Philipps-Universität Marburg WS 2011/2012 Polizei- und Ordnungsrecht - 14 Doppelstunden - Lehrbeauftragter RVGH Falko Jeuthe Dienstag, 7. Februar 2012 (2 Doppelstunden) F. Fallbearbeitung I. Vorbemerkungen
Mehr5. Verpflichtungsklage. 5.1 Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
5. Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist eine Form der Leistungsklage, d.h. sie ist darauf gerichtet, dem Kläger eine Leistung zuzusprechen, die ihm die zuständigen Behörden zuvor verweigert
MehrLehrstuhl Prof. Dr. Gröpl, Tutorium zum Besonderen Verwaltungsrecht, SS 2008
Sachverhalt R ist freier Fotograf und arbeitet u.a. regelmäßig für die Saarbrücker Morgenpost. Bei dieser Zeitschrift handelt es sich um eine in Saarbrücken und Umgebung erscheinende Boulevardzeitung.
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrLösungsskizze. Prof. Dr. Klaus F. Gärditz Examinatorium Verwaltungsrecht Wintersemester 2014/2015
Wintersemester 2014/2015 Lösungsskizze Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsweg eröffnet und sie zulässig sowie begründet ist. A. Rechtswegeröffnung und Zuständigkeit Verwaltungsrechtsweg
MehrStichwortverzeichnis
Die Zahlen bezeichnen die Nummern der Fälle. Abgrenzungstheorien 83, 351 Abhilfe Abhilfebescheid 617, 752 Rechtsbehelf 617 Widerspruchsverfahren 474 ff., 512 Abstimmung 705 Abstrakte Normenkontrolle Satzung
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
MehrDie Klagearten der VwGO
Jura Miriam Heilig Die Klagearten der VwGO Besondere Behandlung der allgemeinen Leistungsklage, der Feststellungsklagen und des vorbeugenden Rechtsschutzes Studienarbeit Fachhochschule Trier Umwelt-Campus
MehrStraßenschlussstrich Kurzlösung
Straßenschlussstrich Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich Stand
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrJura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung
Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrLösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,
MehrPÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 4 Widerspruch und Anfechtungsklage
Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut www.mattiaswendel.eu mattias.wendel@staff.hu-berlin.de PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
MehrFortsetzungsfeststellungskla ge Allgemeine Feststellungsklage Antrag auf Gewährung
Arten der Rechtsbehelfe Formlose Rechtsbehelfe: Nicht an Form oder Frist gebunden, Rechtsbehelfsführer muss keine eigene Beschwer vortragen (Popularbeschwerden möglich) Petition (Art. 17 GG) Bürger wendet
MehrDie Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
MehrRepetitorium Besonderes Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 4: Der verdächtige Kofferraum Die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern rechnen seit geraumer Zeit mit einem
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrNächtliche Schlagfertigkeit Lösungsvorschlag
Nächtliche Schlagfertigkeit Lösungsvorschlag Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrPraktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche
Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Dr. Edgar Bosch Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart a. D. und Prof. Dr. Jörg Schmidt Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrKonversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht. Lösungshinweise:
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 4: Verkehrsschildfall: Lösungshinweise: Obersatz: Die Klage des A gegen das Halteverbot vor seinem Grundstück hat Aussicht auf
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 2: Die Störung eines Kameradschaftsabends
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 2: Die Störung eines Kameradschaftsabends Polizeirecht, Versammlungsrecht, Verwaltungsprozeßrecht (082/SS02) Sachverhalt
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrLösungsübersicht Fall 6:
Lösungsübersicht Fall 6: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst,
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrLösungsskizze. Die Klagen vor dem VG haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Dr. Anna Mrozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre, Prof. Dr. Christoph Enders Fall 1 Streit in der Gemeinde Lösungsskizze Die Klagen vor
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrPolizeirecht in Thüringen
Polizeirecht in Thüringen Allgemeines Aufgaben der Polizei o die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren sowie für die Verfolgung von Straftaten
MehrZulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg
Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg Aufdr. SonderZuw.?
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 5
Lösung Fall 5 Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Streitgegenstand: Subventionsentscheidung
Mehr1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog
Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher
Mehr5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
Mehr1: KLAGEARTEN & GEMEINSAME ZULÄSSIGKEITS- VORAUSSETZUNGEN
1: KLAGEARTEN & GEMEINSAME ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN 1 1: KLAGEARTEN & GEMEINSAME ZULÄSSIGKEITS- VORAUSSETZUNGEN Klagearten nach der VwGO Verwaltungshandeln ist die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrVerwaltungsprozessrecht
Verwaltungsprozessrecht von * * * Rechtsanwalt Frank Schildheuer Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums
MehrInhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:
Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Datum Version Titel 11.05.2009 1 Studierendenklausur Öffentliches Recht I WS 2008/2009 FÖR-Klausurenpool: Studierendenklausur FÖR weist
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 7 Stand: SS 2014 Teil I: Feststellung der Erlaubnispflicht für
MehrInhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Inhalt: Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 7 A. Begriff und Stellung des Verwaltung 7 B. Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht 9 I. Abgrenzungstheorien
MehrLösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011
Lösungsskizze 1. Übungsfall Übung im Öffentlichen Recht für Vorgerückte WS 2010/2011 A. Sachurteilsvoraussetzungen I. Voraussetzungsprüfung 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO A wehrt sich
Mehr