Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Klägerin und Beschwerdegegnerin, hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding

2 2 als Einzelrichterin am b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom und Az.: 53 F 56/06 und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Cottbus gegeneinander aufgehoben sind. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 % zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4500 festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Beklagten gegen die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist als sofortige Beschwerde zulässig. 1. Das Amtsgericht hat zunächst unter dem einen Kostenbeschluss erlassen, dessen Grundlage nicht benannt worden ist, der aber nach seinem Inhalt auf dem Rechtsgedanken des 91a ZPO beruhte. Auf Beschwerden beider Parteien, die innerhalb von zwei Wochen eingegangen waren, hat es durch Beschluss vom eine erneute abändernde Kostenentscheidung auf die Beschwerden der Rechtsanwälte getroffen und diese auf eine entsprechende Anwendung von 91a ZPO gestützt. Das Amtsgericht war aufgrund der als sofortige Beschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Parteien nur zu einer Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidung gemäß 572 Abs. 1 ZPO befugt. In der Sache stellt daher der Beschluss vom eine Abhilfeentscheidung zu Gunsten der Klägerin und eine Nichabhilfeentscheidung zu Lasten des Beklagten dar. Dabei ist das Amtsgericht aber über den Antrag der Klägerin hinausgegangen und hat prozessuale Grundsätze verletzt. Nach den eindeutigen Erklärun-

3 3 gen der Klägerin im Termin vom verfolgte sie das Ziel, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Da ein abweichender Antrag in der Beschwerdeschrift vom nicht enthalten ist, war das klägerische Begehren in der Beschwerdeinstanz als auf Aufhebung der Kosten gerichtet auszulegen. Der Beklagte verfolgte mit seiner Beschwerde das Ziel, nicht mehr als 15 % der Kosten tragen zu müssen. Die Formulierung seines Antrags im Schriftsatz vom (die Kosten der Klägerin zu 85 % und ihm zu 30 % aufzuerlegen) stellt sich angesichts der nachfolgenden Begründung als Schreibfehler dar. Mit der abgeänderten Kostenquote auf 30 : 70 zu Lasten des Beklagten ist das Amtsgericht somit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen und hat eine nicht zulässige Verschlechterung zu Lasten des Beklagten ausgesprochen (Verstoß gegen 308 Abs. 1 S. 1). Durch diese Entscheidung ist jedenfalls die Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang erledigt worden; über sie ist durch den Senat nicht zu entscheiden. Da in Bezug auf die Beschwerde des Beklagten keine Abhilfe erfolgt war, hätte das Amtsgericht unverzüglich die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Das ist verspätet erst auf die an sich nicht statthafte erneute Beschwerde gegen den Beschluss vom geschehen. Die erneute Beschwerde ist nicht als selbständiger Rechtsbehelf anzusehen, sondern als Fortführung der Beschwerde vom , nunmehr gerichtet gegen die sich aus dem Abhilfebeschluss ergebende Beschwer. 2. Die sofortige Beschwerde ist entsprechend 91a Abs. 2 ZPO statthaft. Da das Amtsgericht seine Entscheidung auf 91a ZPO gestützt hat, kann offen bleiben, ob diese Entscheidung überhaupt hätte ergehen dürfen. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Zöller/Herget, ZPO, 25. A., 99 Rz.18; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. A., Grundz. 511 Rz. 28; jeweils m.w.n.) ist jedenfalls das nach 91a Abs. 2 ZPO gegebene Rechtsmittel statthaft. Die sofortige Beschwerde ist auch gemäß 99 Abs. 2 S. 2; 567 Abs. 2; 569 ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der Hauptsache den Wert gemäß 511 ZPO und liegt der Beschwerdewert über 200. II.

4 4 Das Rechtsmittel ist insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht den Beklagten zur Kostentragung über 50 % hinaus verpflichtet hat. Eine Entscheidung entsprechend 91a ZPO war nicht zu treffen. Vielmehr sind kraft Gesetzes die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Diese Wirkung ist gemäß 98 ZPO mit dem Abschluss des Vergleichs eingetreten, ohne dass es darüber eines Beschlusses bedurfte. Die Rechtsfolge der Aufhebung der Kosten gemäß 98 ZPO tritt ein, soweit nicht die Parteien eine abweichende Entscheidung getroffen haben (eine rechtskräftige Entscheidung liegt hier nicht vor). Daran fehlt es aber hier. 1. Im Vergleich selbst ist eine positive Regelung über die Kosten nicht enthalten. Es fehlt aber auch eine Regelung über die Kosten dergestalt, dass etwa das Gericht hierüber entsprechend 91a ZPO entscheiden möge. Eine solche negative Kostenentscheidung ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl.: BGH MDR 1965, 25; Baumbach, a.a.o., 98 Rz. 30; Zöller, a.a.o. 98 Rz. 3), hier aber nicht getroffen worden. Eine ausdrückliche Regelung fehlt auch dazu; eine konkludente Vereinbarung kann dem Vergleichstext nicht entnommen werden. Anhaltspunkte dafür sind im Vergleich nicht enthalten. Er verhält sich ausschließlich zur Hauptsache und enthält keine Erklärung über die Art der Verfahrensbeendigung oder die Kostentragung. Die Auslegung hat sich zunächst am Wortlaut der Vereinbarung zu orientieren. Gibt dieser nichts dafür her, was die Parteien hinsichtlich der Kosten gewollt haben, kann auch eine weite Auslegung nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Kostenentscheidung analog 91a ZPO vereinbart werden sollte. Das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung kann nicht dahin verstanden werden, dass damit zugleich die Erledigung des Rechtsstreits mit der Kostenfolge aus 91a ZPO erklärt werden sollte (Senat, FamRZ 2003, 1573; OLG Naumburg, NJW-RR 1996, 1216; vgl. auch: Baumbach, a.a.o., 98 Rz. 25 am Ende). 2. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch nach Abschluss des Vergleichs noch eine übereinstimmende Erledigungserklärung mit der Kostenfolge nach 91a ZPO erfolgen kann (so: Baumbach, a.a.o., 98 Rz. 26), oder ob die Vereinbarung über die Kosten nur bis zum Abschluss des Vergleichs möglich ist (so: Senat, FamRZ 2003, a.a.o;

5 5 Zöller, a.a.o., 98 Rz. 2), kann hier unentschieden bleiben. Die Parteien haben nämlich auch im Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs gerade keine Übereinstimmung erzielt. Zwar hat die Beklagtenvertreterin beantragt, das Gericht möge über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Dem hat sich aber die Klägervertreterin nicht angeschlossen. Diese hat vielmehr ausgeführt, die Kosten seine gegeneinander aufzuheben, weil ein Vergleich geschlossen worden sei. Sie hat sich damit auf die Kostenfolge des 98 ZPO infolge Fehlens einer Vereinbarung berufen. Danach kann nur festgestellt werden, dass es an einer einverständlichen Regelung der Kosten auch dergestalt, dass das Gericht über diese entsprechend 91a ZPO entscheiden soll fehlt. Somit haben die Parteien nicht ein anderes vereinbart, so dass die Aufhebung der Kosten gegeneinander eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat insgesamt die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und ist daher teilweise unterlegen, auch wenn sie zunächst nur Kostenteilung erreichen wollte Die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf 21 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde folgt aus 47 Abs. 1 S. 1; 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verb. mit 3 ZPO. Die Differenz zwischen der Kostentragungspflicht zu 70 % und zu 15 % wurde anhand des vom Amtsgericht festgesetzten Hauptsachestreitwerts von geschätzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Rohrbach-Rödding

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