Fall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB

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1 Fall 4: Ein neuer Polo A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens Modell Polo mit den Extras Radio/Navigation, 20-Zoll-Alufelgen und Sportlenkrad aus 433 I 1 BGB 1 haben. Voraussetzung ist, dass K und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben (siehe nachfolgend I.) und der Anspruch nicht nachträglich wieder untergegangen ist (siehe nachfolgend II.). I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Abschluss Die für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages gemäß 145 ff. notwendige Einigung liegt vor. Am haben sich V und K über den Verkauf eines Polo mit bestimmten Extras zum Preis von EUR geeinigt. Kaufgegenstand und Kaufpreis als wesentliche Vertragsbestandteile ( essentialia negotii ) waren dabei hinreichend genau bezeichnet. Dass der Polo in der von K gewünschten Ausstattung im Zeitpunkt der Einigung so noch nicht vorhanden war, ist unschädlich. Ein Kauf kann auch über eine noch herzustellende Sache abgeschlossen werden. 2. Mögliche Unwirksamkeit wegen Minderjährigkeit gemäß 108 a. Schwebende Unwirksamkeit gemäß 108 I Fraglich ist allerdings, ob der Vertrag vorliegend gemäß 108 I schwebend unwirksam ist und dessen finale Wirksamkeit somit noch von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters des K abhängt. Dies wäre gemäß 108 I der Fall, wenn K als Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hätte. 1 Alle im Folgenden genannten Paragraphen ohne gesonderte Bezeichnung sind solche des BGB.

2 aa. Minderjährigkeit Fraglich ist zunächst, ob K im Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährig war. Im Zeitpunkt der Einigung war K noch 17 Jahre alt, d.h. er hatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und war damit gemäß 2 minderjährig und in der Folge gemäß 106 nach Maßgabe der in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. bb. Notwendigkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, 107 Weiter ist zu prüfen, ob K den Vertrag hier ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat. Ob der hier von K abgeschlossene Vertrag einer Einwilligung dessen gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, ergibt sich aus 107. Gemäß 107 bedarf ein Minderjähriger der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters dann, wenn er durch die von ihm abzugebende Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Dabei kommt es dem Wortlaut des Gesetzes zu Folge nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung an. D.h., die Frage, ob der von einem Minderjährigen abgeschlossene Vertrag zu günstigen oder weniger günstigen Konditionen erfolgt, ist irrelevant. Entscheidend ist, ob die hier von K zum Zwecke des Vertragsschlusses abgegebene Willenserklärung einen lediglich rechtlichen Vorteil mit sich bringt. Bei einem Kaufvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag mit beiderseitigen, synallagmatischen Hauptleistungsverpflichtungen. K erwirbt einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Kaufgegenstandes, 433 I 1. V als Ks Vertragspartner erwirbt im Gegenzug einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, 433 II. Weil damit K seinerseits rechtlichen Ansprüchen ausgesetzt ist, stellt sich der Abschluss eines Kaufvertrages für ihn letztlich nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft dar. K hätte mithin zum Abschluss des Kaufvertrages der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedurft. cc. Fehlen der Einwilligung oder Genehmigung Anhaltspunkte für eine Einwilligung ( 183 S. 1) des gesetzlichen Vertreters von K, d.h. gemäß 1626 I, 1629 I 1 seiner Eltern, liegen nicht vor. Die Frage, ob eine Einwilligung gemäß 110 BGB vorliegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da K die ihm obliegende Zahlung jedenfalls noch nicht bewirkt hat. Ebenso ist eine Genehmigung ( 184) der Eltern des K nicht ersichtlich. Der von

3 K am geschlossene Vertrag war damit jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwebend unwirksam. b. Wirksamwerden gemäß 108 III Der zunächst schwebend unwirksame Vertrag könnte aber gemäß 108 III wirksam geworden sein. Gemäß 108 III tritt die Genehmigung des (ehemals) Minderjährigen an die Stelle der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Folglich wäre der Vertrag wirksam geworden, wenn K seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete und zunächst schwebend unwirksam abgegebene Willenserklärung nach Eintritt seiner Volljährigkeit, d.h. nach dem 9.10., genehmigt hätte. Genehmigung ist gemäß 184 I BGB die nachträglich Zustimmung. Vorliegend hat K am , also nach Eintritt seiner Volljährigkeit, bei V angerufen und sich danach erkundigt, ob er seinen Wagen abholen könne. Indem K hier seinen Willen bekundet hat, den von ihm bestellten Wagen abholen zu wollen, bekräftigt er konkludent seinen Entschluss, den Wagen zu erwerben. Aus Sicht des maßgeblichen Empfängerhorizonts, 133, 157, ist diese Bekräftigung des ursprünglichen Kaufentschlusses als Zustimmung zu dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu sehen, so dass eine hier konkludent erteilte Genehmigung seitens des K vorliegt. 3. Ergebnis Der Kaufvertrag ist damit wirksam zustande gekommen und der Anspruch auf Lieferung des Polo entstanden. II. Erlöschen des Anspruchs nach 275 I wegen Unmöglichkeit Da das von V für K bereitgestellte Fahrzeug zwischenzeitlich indes völlig zerstört worden ist, stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf Lieferung des Polo nach 275 I wegen Unmöglichkeit erloschen ist. Gemäß 275 I ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich geworden ist. Ob Unmöglichkeit eingetreten ist, kann nur mit Blick auf den konkret vereinbarten Leistungsinhalt beurteilt werden. Nachfolgend ist daher zunächst der vereinbarte Leistungsinhalt zu prüfen (1.).

4 In einem nächsten Schritt ist zu fragen, ob die konkret vereinbarte Leistung nicht mehr erbracht werden kann (2.). 1. Leistungsinhalt a. Gattungsschuld gemäß 243 I Als Leistungsinhalt könnte vorliegend eine Gattungsschuld vereinbart worden sein, 243 I. In diesem Fall bliebe der Schuldner trotz Zerstörung einer individuellen Sache grundsätzlich zur Leistung verpflichtet, da ihn eine Beschaffungspflicht träfe. Eine Gattungsschuld wäre vereinbart, wenn der Vereinbarung des K und V zu Folge V eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schulden soll. So liegt es hier. K und V haben nicht vereinbart, dass ein bestimmter, auf dem Hof des V befindlicher Polo veräußert werden soll. Vielmehr hat K einen Wagen des von ihm zur Probe gefahrenen Modells Polo bestellt, von welchem V im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 10 Exemplare zur Auswahl hatte. Dahinstehen kann insofern die Frage, ob V hier eine beschränkt Gattungsschuld in Gestalt einer Vorratsschuld trifft, wonach V nur eine Sache mittlerer Art und Güte aus einem bei ihm vorhandenen Vorrat heraus zu leisten hat, oder ob V eine unbeschränkte Gattungsschuld trifft, wonach er ggf. zur Nachbestellung beim Hersteller verpflichtet bliebe. Dem Sachverhalt zu Folge stünden dem V hier 9 weitere Polos zur Verfügung, so dass unabhängig davon, ob hier eine beschränkte oder unbeschränkte Gattungsschuld vereinbart wurde, der V in beiden Fällen jeweils zur Leistung verpflichtet bliebe. b. Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuld, 243 II Allerdings könnte sich die Leistungspflicht des V vorliegend gemäß 243 II auf den von ihm den Anforderungen des K entsprechend zurechtgemachten Polo beschränken. Dies wäre gemäß 243 II der Fall, wenn V als Schuldner das zur Leistung erforderliche getan hätte. Was das zur Leistung erforderliche ist, bestimmt sich nach dem Schuldinhalt. Der Schuldinhalt ist soweit keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt durch Auslegung gemäß 133, 157 zu ermitteln.

5 Im Falle einer wie hier vereinbarten Gattungsschuld ist V als Schuldner nach 243 I verpflichtet, eine Sache mittlerer Art und Güte auszusondern. Indem V vorliegend einen der auf seinem Hof befindlichen Wagen des Modells Polo den Vorgaben des K entsprechend zurechtgemacht und auf einem Extraplatz abgestellt hat, hat er eine Sache mittlerer Art und Güte ausgesondert. Ob das Abstellen auf einem Extraplatz auf dem Hof des V als Schuldner genügt, richtet sich danach, welcher Leistungsort vereinbart worden ist. Da eine ausdrückliche Einigung hierzu nicht getroffen wurde, greift das subsidiäre Gesetzesrecht ein. Gemäß 269 I gilt in einem solchen Fall mangels gesonderter Vereinbarung eine Holschuld als vereinbart. Die Leistung ist demnach nach 269 II am Sitz des Betriebs des V zu erbringen, so dass im Ergebnis das Abstellen auf dem Hof des V als vereinbarungsgemäße Leistung gilt. Gemäß 295 S.1 BGB analog ist indes weiter zu verlangen, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung zumindest wörtlich angeboten hat. Das Erfordernis des wörtlichen Angebotes ist im Falle einer vereinbarten Holschuld dadurch gerechtfertigt, dass der Gläubiger anderenfalls gar keine Gelegenheit hätte, von der für ihn zur Abholung bereitgestellten Leistung Kenntnis zu erlangen. Im vorliegenden Fall hat V am bei K angerufen und ihn telefonisch darüber informiert, dass sein Wagen zur Abholung bereitsteht. Damit liegt auch das erforderliche wörtliche Angebot vor, so dass sich die Leistungsschuld des V in Folge Konkretisierung nach 243 II vorliegend auf den für K zurechtgemachten Polo beschränkt. 2. Unmöglichkeit Fraglich ist in einem weiteren Schritt, ob hinsichtlich des von V bereitgestellten Polo der geschuldete Erfolg, Übereignung des ausgesonderten Wagens, unmöglich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn diese Leistung dauerhaft nicht mehr möglich wäre. Vorliegend ist der von V für K bereitgestellte Polo völlig zerstört worden. Damit ist objektive Unmöglichkeit der Übereignung des für K bereitgestellten Polo eingetreten.

6 III. Ergebnis K hat keinen Anspruch gegen V auf Lieferung eines Polo aus 433 I 1. Der Anspruch ist nach 275 I BGB untergegangen. B. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von EUR aus 433 II V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus 433 II, wenn ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt und der Zahlungsanspruch nicht untergegangen ist. V und K haben vorliegend einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen (s.o.). Fraglich ist aber, ob der Anspruch nach 326 I 1 BGB untergegangen ist. Das wäre der Fall, wenn es sich bei dem zwischen V und K abgeschlossenen Vertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt (I.), die Hauptleistungspflicht des Schuldners nach 275 I untergegangen ist (II.) und keine Gegenausnahme nach 326 II vorliegt (III.). I. Gegenseitiger Vertrag Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem sich beide Parteien wechselseitig dazu verpflichten, einander Leistungen zu erbringen. So liegt es hier. Der Kaufvertrag verpflichtet beide Parteien zu wechselseitigen Leistungen (Übereignung und Übergabe einerseits, Kaufpreiszahlung andererseits). II. Unmöglichkeit der Hauptleistung nach 275 I Die Hauptleistungspflicht des Schuldners (hier: V) zur Übereignung und Übergabe des Polo ist vorliegend nach 275 I erloschen (s.o.). III. Gegenausnahme 326 II 1 Var. 2 Zu prüfen ist indes weiter, ob K hier trotz Erlöschens der Hauptleistungspflicht des V zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt und insofern die Preisgefahr zu tragen hat. Gemäß 326 II 1 Var. 2 wäre die Gegenleistungspflicht des K dann nicht untergegangen, wenn der die Unmöglichkeit bedingende Umstand zu

7 einem Zeitpunkt eingetreten wäre, zu welcher sich der Gläubiger (hier: K) im Annahmeverzug befunden hat. K hätte sich gemäß 295 ff. im Annahmeverzug befunden, wenn V dem K die geschuldete Leistung angeboten hätte, 295, (nachfolgend 1.), der Schuldner (hier: V) im Zeitpunkt seines Angebots leistungsbereit und leistungsfähig war, 297, (nachfolgend 2.), der Gläubiger (hier: K) die Leistung nicht angenommen hätte, 293, (nachfolgend 3.), und keine vorübergehende Annahmeverhinderung auf Seiten des Gläubigers vorlag, 299, (nachfolgend 4.). Schließlich dürfte die Unmöglichkeit nicht von dem Schuldner V zu vertreten gewesen sein, 326 II 1 Var. 2. (nachfolgend 5.). 1. Angebot des Schuldners, 295 V müsste dem K die Übereignung des Polo gemäß 295 zumindest mündlich angeboten haben. Indem V den K am angerufen hat, hat er ihm ein solches gemäß 295 zumindest erforderliches, wörtliches Angebot gemacht. 2. Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des V im Zeitpunkt des Angebots, 297 Das Angebot müsste gemäß 297 zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem V leistungsbereit und -fähig war. V war in dem Zeitpunkt, als er den Polo dem K angeboten hat, zur Leistung bereit und fähig. Der Polo war am vereinbarungsgemäß zurechtgemacht und für K auf einem Extraplatz bereitgestellt. 3. Nichtannahme durch den Gläubiger, 293 Weiter dürfte K die ihm angebotene Leistung gemäß 293 nicht angenommen haben. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Gläubigers nicht an. Der Gläubiger kommt vielmehr auch dann in Verzug, wenn er irrtümlich von einem nicht ordnungsgemäßen Angebot des Schuldners ausgegangen wäre. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. K hat den Polo auf das Angebot des V hin zunächst nicht angenommen.

8 4. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, 299 Gemäß 299 wäre K indes dann nicht in Annahmeverzug geraten, wenn eine Leistungszeit nicht bestimmt worden wäre und er nur vorübergehend an der Annahme der ihm angebotenen Leistung verhindert gewesen wäre. 299 ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ( 242) und schützt den Gläubiger vor den Verzugsfolgen, wenn dieser nicht vorhersehen konnte, wann der Schuldner leisten wird. Im vorliegenden Fall war keine Leistungszeit bestimmt. Allerdings war dem K nach dem Anruf bei V aber bewusst, dass die Leistung in derselben Woche erfolgen sollte, so dass für ihn vorhersehbar war, wann V leisten wird. K musste daher im Laufe der Woche mit der Leistung rechnen. Damit greift 299 seinem Sinn und Zweck nach vorliegend nicht ein. Weiter ist fraglich, ob angesichts einer über vier Tage verzögerten Abholung noch von einem vorübergehenden Leistungshindernis die Rede sein kann. Ohnehin war K nicht an der Abholung verhindert. Vielmehr hat er die Abholung lediglich vergessen. Dazu kommt nicht zuletzt, dass K die Beweislast für das Vorliegen einer vorübergehenden Annahmeverhinderung trägt. Zweifel am Vorliegen einer solchen müssen daher zu Lasten des K gehen, so dass ein Ausschluss des Annahmeverzuges über 299 hier nicht in Betracht kommt. 5. Unmöglichkeit nicht durch Schuldner zu vertreten Schließlich bliebe die Gegenleistungspflicht des K nur dann bestehen, wenn der die Unmöglichkeit bedingende Umstand nicht von dem Schuldner zu vertreten war, 326 II 1 Var. 2. Fraglich ist daher, ob V dafür verantwortlich war, dass der für K bereitgestellte Polo von den randalierenden Skinheads völlig zerstört worden ist. Der von V zu vertretende Haftungsmaßstab ergibt sich dem Grunde nach aus 276 I. Demzufolge hat ein Schuldner grundsätzlich Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich K zum Zeitpunkt der Zerstörung des Polo vorliegend im Annahmeverzug gemäß 295 ff. befand. Nach 300 I beschränkte sich die Verantwortlichkeit des V im relevanten Zeitpunkt daher auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Da V

9 offensichtlich nicht vorsätzlich gehandelt hat, stellt sich allein die Frage, ob ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn V die verkehrsübliche Sorgfalt in besonderem Ausmaß außer Acht gelassen hätte. Vorliegend war das Gelände des V indes gegen unbefugtes Betreten gut gesichert. Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen Sorgfaltsverstoß seitens V erkennbar sind, ist ein Verschulden des V vorliegend nicht feststellbar. V hat die hier eingetretene Unmöglichkeit der von ihm zu erbringenden Leistung daher nicht zu vertreten. III. Ergebnis Im Ergebnis ist die Preisgefahr hier auf K übergegangen, so dass dem V der Anspruch auf Zahlung von EUR aus 433 II zusteht.

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