Folien zum Kaufmannsbegriff. Bestimmung der Kaufmannseigenschaft
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- Bernhard Voss
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1 David Dietrich PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M. SoSe 2008 Folien zum Kaufmannsbegriff Bestimmung der Kaufmannseigenschaft Personenmehrheit/Körperschaft Einzelne natürliche Person Betrieb eines Gewerbes Handelsgesellschaft - ohg, KG - GmbH, AG, KGaA eingetragene Genossenschaft Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtung nach Art und Umfang Kaufmännische Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich Land- oder Forstwirtschaft - Haupt- oder Nebengew. - Erfordernis kaufmännischer Einrichtung Formkaufmann zwingende Kfm.eigenschaft fakultative fakultative 6 HGB 1 HGB 2 HGB 3 HGB
2 Folien zum Kaufmannsbegriff Gewerbe Selbstständige Tätigkeit, die nach außen erkennbar und auf Dauer angelegt ist sowie in erlaubter Weise mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht als freier Beruf betrieben wird. Selbstständige Tätigkeit - Übernahme Unternehmerrisiko - freie Gestaltung seiner Tätigkeit - persönlicher Unabhängigkeit (grds. Freiheit von örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Weisungen = eigenständige Organisation des Geschäftsbetriebs) - keine Eingliederung in Betrieb - eigenständiges Auftreten am Markt zur Ausnutzung unternehmerischer Chancen Erkennbarkeit nach außen - Geschäftspartner muss Gewerbetätigkeit erkennbar sein - bloße inner Absicht reicht nicht aus Planmäßigkeit und Ausrichtung auf Dauer - Tätigkeit muss von vornherein auf Vielzahl von Geschäften ausgerichtet sein (Berufsmäßigkeit) - lang andauernde, ununterbrochene Tätigkeit nicht erforderlich Erlaubtheit (str.) - traditionelle Ansicht: Erlaubnisvorbehalt bezüglich Tätigkeit - Abgrenzung zum öffentlichen Recht ( 7 HGB) - Ausgrenzung von der Rechtsordnung geächteter Gewerbe (vgl. dazu 134, 138 BGB) - Forderungen aus Gewerbebetrieb müssen einklagbar sein (vgl. z.b. 656 I, 762 I, 1 BGB) Gewinnerzielungsabsicht (str.) - Tätigkeit muss nach hm darauf gerichtet sein, einen Aufwand übersteigenden Ertrag (Gewinn) zu erwirtschaften (Abgrenzung zu bloßer Kostendeckung) - tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht erforderlich (Motiv) keine freiberufliche Tätigkeit - Ausgrenzung freier Berufe einschließlich künstlerischer und wissenschaftlicher Tätigkeiten - vgl. 1 I, 1 und 2 PartGG, 6 GewO, 18 I Nr. 1 EstG - Mischtätigkeiten: Abgrenzung nach Schwerpunkt oder sachlicher Trennbarkeit - Sonderstellung: ideelle Kapitalgesellschaften (Formkaufmann nach 6 HGB)
3 Folien zum Kaufmannsbegriff Handelsgewerbe Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder unter der Firma des Betreibers im Handelsregister eingetragen ist. Art: qualitatives Kriterium - Natur und Vielfalt gewöhnlich vorkommender Geschäfte - Abwicklungsweise konkreter Geschäfte - Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen - Art des Kundenkreises - Teilnahme am Wechselverkehr Umfang: quantitatives Kriterium - Größe des Anlage- und Betriebskap. - Umsatzvolumen - Höhe des Kreditbedarfs - Zahl der Beschäftigten - Zahl und Größe der Betriebsstätten - Umfang der Werbung - Lagerstätten kaufmännische Einrichtung - Einsatz kaufm. Personals - Aufgliederung in Geschäfts- und Zuständigkeitsbereiche - kaufm. Buchführung - Aufbewahrung der Korrespondenz - Firmierung zur Identifikation des Inhabers Erforderlichkeit - zur ordentlichen und übersichtlichen Geschäftsführung bzw. Schutz des Geschäftspartners notwendig - Gesamtbetrachtung von Art und Umfang
4 Folien zum Kaufmannsbegriff Regelung und Voraussetzungen Rechtsfolge Handelsregister Kaufmannsart 1 HGB (Istkaufmann) Betrieb eines Gewerbes Erforderlichkeit kaufm. Einrichtung nach Art und Umfang obligatorisch deklaratorisch 2 HGB (Kannkaufmann) Betrieb eines Gewerbes kaufm. Einrichtung nach Art oder Umfang nicht erforderlich fakultativ der Firma im HR 3 HGB (uneigentlicher Kannkaufmann) Land- oder forstwirtschaftliches Hauptgewerbe Erforderlichkeit kaufm. fakultativ Einrichtung der Firma des Haupt- und/oder Nebengewerbes im HR 5 HGB (Fiktivkaufmann) Betrieb eines Gewerbes der Firma im HR Berufung auf die, aber nur im Geschäfts- und nicht erforderlich Prozessverkehr 6 HGB (Formkaufmann) Handelsgesellschaft (ohg, KG, GmbH, AG, KGaA) Genossenschaft obligatorisch konst. Kaufmann kraft Rechtsschein Grds.: lex specialis Rechtsschein bezüglich Kaufmannseigenschaft Zurechenbarkeit Gutgläubigkeit des Dritten Kausale Vertrauensbetätigung Privatrechtlicher Geschäftsverkehr Scheinkaufmann ist kein Kaufmann, muss sich aber gegenüber Drittem in gewisser Hinsicht als ein solcher behandeln lassen
5 Folien zum Kaufmannsbegriff 5 Kaufmann kraft Betriebs eines eingetragenen Gewerbes, 5 HGB 1. Anwendungsbereich Wer ein Gewerbe betreibt und unter seiner Firma in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann nach 5 HGB, auch wenn er in Wirklichkeit gar kein Handelsgewerbe betreibt (Fiktivkaufmann). Anwendung insbesondere bei: als Istkaufmann, Herabsinken zum Kleingewerbe entsprechende Geltung für ohg, die zur GbR wird 2. Voraussetzungen Betrieb eines Gewerbes der Firma in das Handelsregister Berufung auf die (str.) Geltung nur im Privat- und Prozessrechtsverkehr (teleologische Reduktion) 3. Rechtsfolge Geltung als Kaufmann im Rechtsverkehr Kaufmann kraft Gesellschaftsform, 6 HGB 1. 6 I HGB Gesamte Handelsrecht gilt auch für Handelsgesellschaften. a) Personenges. rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaften ohg, 105 ff HGB und KG, 161 ff HGB besitzen die Kaufmannseigenschaft hm: auch Gesellschafter sind Kaufleute, sofern in Angelegenheiten der Gesellschaft und nicht in privater Sphäre tätig b) Kapitalges. kraft bloßer Gesellschaftsform stets Handelsgesellschaft (AG, 3; KGaA, 278 III AktG; GmbH, 1, 13 III GmbHG) Kaufmannseigenschaft auch, wenn kein Handelsgewerbe betrieben 2. 6 II HGB Vereine mit Kaufmannseigenschaft (alle eingetragenen und körperschaftlich strukturierten Gesellschaften), 6 II HGB Geltung für eingetragene Genossenschaft (vgl. 17 II GenG) Kaufmann kraft Betrieb eines (eingetragenen) Land- und forstwirtschaftlichen Gewerbes, 3 HGB 1. Land- und Forstwirtschaftl. Gewerbe 2. Entstehung der Kfm.eigenschaft Hauptgewerbe ( 3 I, II HGB) oder Nebengewerbe ( 3 III HGB) Gewinnung und Verwertung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung (Ackerbau, Obstanbau, Viehzucht mit selbst erzeugtem Futter, Imkerei) Betrieb setzt nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb voraus e Wirkung der, aber keine Verpflichtung 3. Mischgewerbe Mischunternehmen: einheitlich organisiertes Unternehmen, das verschiedene Tätigkeiten zum Gegenstand hat Handelsgewerbe: Gesamtbetrachtung des Unternehmens erforderlich (Schwerpunkt)
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