Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

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1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014

2 34.6 Osteodensitometrie Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 7 in der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) bei Patienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht - am Schenkelhals und/oder - an der LWS 16, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02100, und berechnungsfähig Osteodensitometrische Untersuchung II - Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 7 in der Anlage I "Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht - am Schenkelhals und/oder - an der LWS 16, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02100, und berechnungsfähig Diagnostische Positronenemissionstomographie (PET), Diagnostische Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) 1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung PET, PET/CT gemäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V gilt: Stand 3/2016, erstellt am Seite 697 von 1444

3 "die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage Bundesausschusses verfügen. Sofern ein Facharzt für Radiologie die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß Nr Abs. 2 der Anlage Bundesausschusses nicht erfüllt, kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der PET bzw. PET/CT eine Kooperation mit einem Facharzt für Nuklearmedizin, der die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer PET bzw. PET/CT gemäß Nr Abs. 2 der Anlage 1 "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt, besteht. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und sowie der Gebührenordnungspositionen und 34702, sofern eine Niedrigdosis-Computertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Sofern ein Facharzt für Nuklearmedizin die fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Computertomographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V nicht erfült, kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass zur Durchführung der Computertomographie eine Kooperation mit einem Facharzt für Radiologie, für den eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und - therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V erteilt wurde, besteht. Der/ die Kooperationspartner ist/sind gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bei Beantragung der Genehmigung und bei Änderung zu benennen"). 2. Haben an der Erbringung einer Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Gebührenordnungsposition des Abschnittes 34.7 abrechnende Arzt in seiner Quartalsabrechnung zu bestätigen, dass er mit den anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet. 3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel 34.1 nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung gemäß Nr. 14 der Anlage Bundesausschusses, nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung, der Stand 3/2016, erstellt am Seite 698 von 1444

4 Röntgenverordnung, des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erfolgt. 4. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen mindestens einer der in 1 Nr. 14 der Anlage 1 "Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden" der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Indikationen. 5. Kontrastmitteleinbringungen sind Bestandteil der Gebührenordnungspositionen. 18 F-Fluordesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) - Untersuchung von Schädelbasis bis proximaler Oberschenkel, - Schwächungskorrektur, - Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake- Value (SUV), - Rotierende MIP-Projektion der Daten, - Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt - Niedrigdosis-Computertomographie, - Untersuchung in weiteren Bettpositionen, - Ergänzende Spätuntersuchungen, einmal im Behandlungsfall bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 465, Punkte mit diagnostischer CT 589, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde. Entgegen Nr der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. Stand 3/2016, erstellt am Seite 699 von 1444

5 18 F-Fluordesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) - Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition, - Schwächungskorrektur, - Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake- Value (SUV), - Rotierende MIP-Projektion der Daten, - Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt - Niedrigdosis-Computertomographie, - Untersuchung in weiteren Bettpositionen, - Ergänzende Spätuntersuchungen, einmal im Behandlungsfall bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 372, Punkte mit diagnostischer CT 472, Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde. Entgegen Nr der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arztpraxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. 35 Leistungen gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) 35.1 Nicht antragspflichtige Leistungen 1. Die Gebührenordnungspositionen bis und können ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung Stand 3/2016, erstellt am Seite 700 von 1444

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