Sehr geehrte Mitglieder der KVSH, Mit den besten Wünschen zum neuen Jahr sind wir auch 2017 für Sie da.

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1 Sehr geehrte Mitglieder der KVSH, in geübter Regelmäßigkeit müssen wir auch dieses Jahr mit einem umfangreichen Newsletter beenden. Er umfasst zwar insgesamt neun Seiten, hat aber in seiner Darstellung eine gelungene Überarbeitung erfahren. Sie werden zunächst durch die Themenschwerpunkte geführt und entscheiden dann selbst, ob und welche Informationen für Sie zum Weiterlesen wichtig sind. Mit den besten Wünschen zum neuen Jahr sind wir auch 2017 für Sie da. NäPa: Anpassungen im EBM Pflegestärkungsgesetz Pflegegrade ersetzen alte Pflegestufen Blankoformularbedruckung: Genehmigungsantrag entfällt Nachweis von Ringversuchszertifikaten Neuer Online-EBM Änderung der Muster zur Heilmittelverordnung Laborquote Q für das 1. Halbjahr 2017 Sozialpädiatrie: Ausweitung der Berechnungsmöglichkeit der GOP EBM-Detailänderungen Humangenetik Telemedizinische Leistungen: Fristverlängerung der Übergangsregelung Förderung des elektronischen Arztbriefes Umschlagverfahren: Neuer Übermittlungsweg Gesicherte Diagnosen mit ICD-Kopplungen BMV-Ä: Verwendung digitaler Vordrucke Kapitel 19 und 32: Pflichtangabe eines ICD-10-Kodes Kinder-Richtlinie: Mukoviszidose-Screening und höhere Vergütung der U2 bis U9 PCI und Koronarangiographie: Neue Übergangsregelung Humangenetik: Praxisinformationen der KBV Höherbewertung der Kostenpauschalen und EBM HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH, Tel Seite 1 von 9

2 Nichtärztliche Praxisassistenten: Anpassungen im EBM Zur besseren Ausschöpfung des jährlichen Finanzvolumens von nichtärztlichen Praxisassistenten werden zum 1. Januar 2017 verschiedene Änderungen im EBM vorgenommen. Zur weiteren Strukturförderung werden folgende Zuschläge zum Strukturzuschlag (GOP 03060) und den NäPa-Besuchen (GOP 03062/03063) aufgenommen: GOP (Zuschlag zur GOP 03060): 12 Punkte GOP (Zuschlag zur GOP 03062): 20 Punkte GOP (Zuschlag zur GOP 03063): 14 Punkte Die genannten Zuschlagsleistungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (extrabudgetär) bezahlt. Der Strukturzuschlag wird weiterhin bis zu einer Obergrenze je Praxis gezahlt. Der Höchstwert je Praxis steigt von Punkten auf Damit kann eine Hausarztpraxis je Quartal eine Förderung bis zu Euro (alt: Euro) erhalten. Die als Abrechnungsvoraussetzung je Quartal durchschnittlich zu erfüllende Mindestzahl von Behandlungsfällen beziehungsweise Mindestzahl von Patienten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird abgesenkt. Eine Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen durchschnittlich nur noch mindestens 700 (alt: 860) Behandlungsfälle je Quartal nachweisen. Bei mehreren Hausärzten in einer Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 (alt: 640) Fälle je weiterem Hausarzt (entsprechend einem Arzt mit vollem Tätigkeitsumfang). oder Eine Praxis mit einer vollen Zulassung muss in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 120 (alt: 160) Fälle je Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, nachweisen. Bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 (alt: 120 Fälle) je weiteren Hausarzt. Zudem werden die obligaten Leistungsinhalte der GOP und entsprechend dem Kapitel 38 EBM angepasst. Der erste Besuch eines Patienten in Alten- oder Pflegeheimen beziehungsweise in anderen beschützenden Einrichtungen ist somit künftig über die GOP abgebildet, weitere Besuche bei anderen Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft über die GOP Seite 2 von 9

3 Pflegestärkungsgesetz: Pflegegrade ersetzen alte Pflegestufen Ab 1. Januar 2017 ersetzen die neuen Pflegegrade die alten Pflegestufen. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits wird hierdurch wegfallen. Im Fokus stehen die persönlichen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten jeder oder jedes Einzelnen. Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Wir weisen hinsichtlich dieser Änderung darauf hin, dass EBM-Leistungen, die den bisher gültigen Begriff Pflegestufe beinhalteten, entsprechend der ab 1. Januar 2017 gültigen Pflegegrade angepasst werden (Abschnitt 3.2.4, und EBM). Die Überleitung von bereits zugeordneten Pflegestufen in Pflegegrade können Sie der folgenden Grafik entnehmen: Hinweis zu den HVM-gestützten Leistungen: Ab dem 1. Januar 2017 werden anstelle der Stufe II und III nun die Grade 3, 4 und 5 gefördert. Alle weiteren Abrechnungsvoraussetzungen bleiben erhalten. Ab 1. Januar 2017 entfällt der Genehmigungsantrag für Blankoformularbedruckung KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass der Genehmigungsantrag für die Blankoformularbedruckung ab dem 1. Januar 2017 entfällt. Der Wegfall der Genehmigungspflicht bedeutet sowohl für Vertragsärzte als auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands. Nach Wegfall der Genehmigung sind Ärzte weiterhin verpflichtet eine zertifizierte Software zu nutzen. Das Papier für die Nutzung der Blankoformularbedruckung kann direkt über die Formularausgabe der KVSH bezogen werden. Für Fragen zum technischen Verfahren: IT-Beratung der KVSH, Tel Seite 3 von 9

4 Nachweis zu Ringversuchszertifikaten: Fehlende Angaben führen zu Streichungen Seit dem 2. Quartal 2011 ist für die Abrechnung von Laborleistungen in der Praxis der gleichzeitige elektronische Nachweis von Ringversuchszertifikaten in der Quartalsabrechnung erforderlich. In jedem Praxisverwaltungssystem müssen bei der Abrechnung von Laborleistungen somit gleichzeitig die erforderlichen Ringversuchszertifikate direkt dokumentiert werden. Diese Funktion ist fester Bestandteil jedes Praxisverwaltungssystems. Damit die KVSH einen sachgerechten Abgleich zwischen den abgerechneten Laborleistungen und den erforderlichen Zertifikaten durchführen kann, ist es dringend erforderlich, dass diese vollständig in der Abrechnungsdatei hinterlegt werden. Bitte beachten Sie, dass ein fehlendes Zertifikat zur Streichung der Leistungen führt. Neuer Online-EBM Der neue digitale EBM im Sicheren Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen ist um mehrere Zusatzfunktionen erweitert worden. Er enthält nicht nur den jeweils aktuellen EBM, sondern auch die Ausgaben vergangener Jahre. Über einen Menüpunkt Quartalsvergleich können sich Praxen anzeigen lassen, was sich gegenüber dem Vorquartal geändert hat, ob eine GOP entfallen ist oder neu aufgenommen wurde. Weitere Informationen zu den neuen Suchfunktionen finden Sie auf der KBV-Homepage unter Aktuell Praxisnachrichten PraxisNachrichten vom Muster zur Heilmittelverordnung 13, 14 und 18 ab dem 1. Januar 2017 geändert Die neuen Vordrucke werden bereits ab dem 1. Dezember 2016 durch den Paul-Albrechts-Verlag (PAV) verschickt und dürfen ab 1. Januar 2017 verwendet werden. Sie dürfen alte Muster ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr verwenden und müssen diese vernichten. Laborquote Q für das 1. Halbjahr 2017 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert, dass die bundeseinheitliche Laborquote Q für das 1. Halbjahr ,58 Prozent beträgt. Seite 4 von 9

5 Sozialpädiatrie: Ausweitung der Berechnungsmöglichkeit der GOP Für die weiterführende sozialpädiatrische Versorgung nach der Gebührenordnungsposition EBM wird ab 1. Januar 2017 die Berechnungsmöglichkeit ausgeweitet. Die GOP kann nun dreimal statt bisher zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden. EBM-Detailänderungen Humangenetik Der EBM wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 an verschiedenen Stellen redaktionell geändert bzw. inhaltlich angepasst. Der Beschluss hierzu enthält insbesondere die folgenden Detailänderungen: Aufnahme von Abrechnungsausschlüssen der kleinen Mutationssuche nach den Ziffern 11513,19424 und neben der großen Mutationssuche nach den Ziffern 11514, und im Krankheitsfall als Klarstellung, Aufnahme einer GOP zur molekularzytogenetischen Charakterisierung chromosomaler Aberrationen in den Abschnitt EBM, Verlängerung der Frist zur Vereinbarung einer QS-Vereinbarung für die humangenetischen Beurteilungsleistungen (GOP und 11236). Für die GOP wurde klargestellt, dass der Nachweis ab dem 1. Juli 2017 mittels molekulargenetischer Verfahren zu erfolgen hat. Bis dahin kann die GOP auch für den immunologischen Nachweis berechnet werden. In Teil B wurde eine Anpassung der Bewertung der GOP mit Wirkung zum 1. April 2017 vorgenommen. Nähere Angaben zu den Änderungen finden Sie unter Service Rechtsquellen Beschlüsse des BA (386. Sitzung am 12. Dezember 2016). Telemedizinischen Leistungen: Fristverlängerung der Übergangsregelung Die Übergangsregelung in der jeweils zweiten Anmerkung der GOP und (Telemedizinische Kontrolle Kardioverter/Defibrillator und/oder CRT-Systeme) wird um ein halbes Jahr, nunmehr bis zum 30. Juni 2017, verlängert. Grund hierfür ist, dass die Beratungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung zur Funktionsanalyse von Kardiovertern bzw. Defibrillatoren und Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie nach 135 Abs. 2 SGB V noch andauern. Seite 5 von 9

6 Förderung des elektronischen Arztbriefes Ab dem 1. Januar 2017 werden elektronische Arztbriefe finanziell gefördert. Details zu Inhalt, Struktur der Briefe, technische Anforderungen zur sicheren Übermittlung von earztbriefen sowie zur Abrechnung sind in der Richtlinie Elektronischer Brief festgelegt. Förderung durch das ehealth-gesetz Die Übermittlung von earztbriefen wird im Jahr 2017 mit einer Pauschale von 55 Cent vergütet, die zwischen Sender und Empfänger wie folgt aufgeteilt werden: 28 Cent erhalten Ärzte für den Versand eines earztbriefes (GOP 86900), 27 Cent für den Empfang (GOP 86901). Die Vergütung der Leistungen nach den GOP und erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (extrabudgetär). Eine wesentliche Voraussetzung für das Versenden von earztbriefen ist u.a. die qualifizierte elektronische Signatur mittels Heilberufeausweis. Der elektronische Versand von Arztbriefen ersetzt den Versand mit Post- und Kurierdiensten, d.h. die Kostenpauschalen und können für denselben Brief an denselben Adressaten nicht abgerechnet werden. Beim Versand von earztbriefen wird es zudem eine Obergrenze für alle Fachgruppen geben, die abhängig von einem Faktor und der Anzahl der Behandlungsfälle in dem jeweiligen Quartal ist. Eine detaillierte Übersicht aller Voraussetzungen können Sie der Richtlinie entnehmen. Diese finden Sie auf Umschlagverfahren: Neuer Übermittlungsweg Ab 1. Januar 2017 ändert sich das sogenannte Umschlagverfahren. Versichertenbezogene Daten, die von den Krankenkassen zur Begutachtung angefordert werden, müssen in Zukunft von den Ärzten direkt an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) gesendet werden. Hierfür schicken die Krankenkassen bei jeder Anforderung den neuen Weiterleitungsbogen (Muster 86) mit. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter unter der Rubrik KVSH aktuell. Gesicherte Diagnosen bei EBM-Leistungen mit ICD-Kopplungen Wir möchten alle Vertragsärzte darauf hinweisen, dass alle im EBM genannten ICD-Kopplungen an Leistungen grundsätzlich nur als gesicherte Diagnosen anzuwenden sind. Statistiken haben gezeigt, dass bei den o.g. Leistungen oft keine gesicherten Diagnosen übermittelt werden. Zukünftig werden diese Leistungen auf gesicherte Diagnosen überprüft. Die Nichtangabe der Zusatzkennzeichnung G im Rahmen der Kodierung kann zum Absetzen der entsprechenden Leistungen in der Honorarabrechnung führen. Seite 6 von 9

7 BMV-Ä: Verwendung digitaler Vordrucke Zum 1. Januar 2017 tritt die neue Anlage 2b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Kraft. Diese regelt die Verwendung digitaler Vordrucke in der vertragsärztlichen Versorgung. Folgende Vordrucke können künftig von Vertragsärzten digital genutzt werden: Ab 1. April 2017 Muster 6 Überweisungsschein, ausschließlich um ein radiologisches Telekonsil zu beauftragen. Ab 1. Juli 2017 Muster 10 Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung. Ab 1. Juli 2017 Muster 10A Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften. Generell können alle Vertragsärzte selbst entscheiden, ob ein Vordruck in Ihrer Praxis konventionell bedruckt, per Blankoformularbedruckung oder digital erstellt, übermittelt und empfangen wird. Eine Ausnahme besteht lediglich für das Beauftragen eines radiologischen Telekonsils. Hierfür muss der neue digitale Vordruck verwendet werden. Zudem ist in der Anlage 2b zum BMV-Ä festgelegt worden, dass Vertragsärzte alle digitalen Vordrucke, mit Ausnahme des Musters 10A, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Nutzung des elektronischen Heilberufeausweises versehen müssen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der neuen Anlage 2b zum BMV-Ä. Sie finden unter Kapitel 19 und 32: Pflichtangabe eines ICD-Kodes Leider werden bei der Berechnung von Leistungen aus dem Kapitel 19.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen und aus dem Kapitel Transplantationsvorbereitende immungenetische Untersuchungen notwendige Pflichtangaben zur Kodierung häufig nicht angegeben. Liegen diese bei Abrechnung der KVSH nicht vor, kann es zum Absetzen der entsprechenden Leistungen in der Honorarabrechnung führen. Pflichtangaben gemäß Präambel 19.4 Nr. 3 EBM Die Berechnung der GOP bis sowie bis setzt gemäß der Präambel 19.4 Nr. 3 EBM eine Kodierung nach ICD-10-GM voraus. Weiterhin muss die Art der Untersuchung (Gennummer, Genname nach OMIM) und der Multiplikator angegeben werden. Die Kodierungspflicht gilt auch für ausschließlich auftragsnehmende Ärzte. Die Ersatzkodierung UUU ist nicht ausreichend. Pflichtangaben gemäß Präambel Nr. 3 EBM Die Berechnung der GOP bis setzt die endständige Angabe einer Kodierung nach ICD-10-GM voraus, welche die Indikation dokumentiert: U55.-, Z00.5, Z52.-, Z75.6- oder Z Für Empfänger einer Knochenmarkspende ist der entsprechende C- bzw. D-Diagnose-Kode endständig anzugeben. Seite 7 von 9

8 Kinder-Richtlinie: Mukoviszidose-Screening und höhere Vergütung der U2 bis U9 Die neugefasste Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres machte Änderungen im EBM erforderlich. 1. Höhere Vergütung der U-Untersuchungen U2 bis U9 (GOP bis 01719): 401 Punkte (alt: 308 Punkte) U7a (GOP 01723): 401 Punkte (alt: 355 Punkte) 2. Screening auf Mukoviszidose Das in der Kinder-Richtlinie neu aufgenommene Screening auf Mukoviszidose macht die folgenden Änderungen im EBM notwendig: GOP Erweiterung der Leistungsinhalte und Höherbewertung auf 135 Punkte (alt: 103 Punkte). Neue GOP Eingehende Aufklärung der Eltern zu Sinn, Zweck und Ziel des Screenings auf Mukoviszidose (50 Punkte). Neue GOP bis Abbildung der dreistufigen (Labor-)Diagnostik des Mukoviszidose Screenings. GOP entfällt, da die bisherige Neugeborenen-Screeninguntersuchung der Zielkrankheiten zukünftig mit der GOP als Bestandteil der Katalogleistung mit den GOP bis abgebildet wird. PCI und Koronarangiographie: Neue Übergangsregelung bis 30. Juni 2017 Die Sanktionsfreiheit für fehlende Datensätze gemäß 18 der Themenspezifischen Bestimmungen Perkutane Koronarinterventionen (PCI) und Koronarangiographie wurde durch einen Beschluss des G-BA auf das Jahr 2017 erweitert. In diesem Zusammenhang wurde folgender Passus in die erste Anmerkung zur GOP im Abschnitt des EBM aufgenommen: Die Gebührenordnungsposition ist bis zum 30. Juni 2017 auch bei fehlender Qualitätssicherung und fehlendem Aufklärungsgespräch gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü-RL) berechnungsfähig. In diesem Fall ist die Gebührenordnungsposition nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen sowie durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 92 Punkten vorzunehmen und die Prüfzeit um 5 Minuten zu reduzieren. Sollte die Gebührenordnungsposition im Rahmen der Übergangsregelung abgerechnet werden, muss die Ziffer mit dem Suffix Q gekennzeichnet werden. Seite 8 von 9

9 Humangenetik: Praxisinformationen der KBV Nach den umfangreichen EBM-Anpassungen im Bereich der Humangenetik zum 1. Juli 2016 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zum besseren Überblick zwei Praxisinformationen veröffentlicht. Eine Praxisinformation gibt einen wissenswerten Überblick über Neuerungen, die relevant für alle Vertragsärzte sind, die Laboruntersuchungen beauftragen. Die zweite Praxisinformation richtet sich gezielt an Humangenetiker, Labormediziner, Pathologen und andere Ärzte, die solche Laboruntersuchungen durchführen und abrechnen. Sie finden die Praxisinformationen unter Höherbewertung der Kostenpauschalen und EBM Die Kostenpauschalen und (Zuschläge für Infektionsdialysen) werden ab dem 1. Januar 2017 sowie ab dem 1. Januar 2018 höher bewertet. Kostenpauschale nach EBM Bewertung bis in Euro Bewertung ab in Euro Bewertung ab in Euro ,00 60,00 90, ,00 20,00 30,00 HVM: Abgeordnetenversammlung beschließt Änderungen Die Abgeordnetenversammlung der KVSH hat in ihrer Sitzung am 23. November 2016 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 beschlossen. Die aktuelle Fassung des HVM finden Sie auf unserer Homepage Anforderung des HVM in Papierform: Tel Seite 9 von 9

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